Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0222-I/06
Anspruchszinsen, Bindung an die Höhe der im KöSt- Bescheid ausgewiesenen Nachforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-I/06vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch die WT-Ges., vom
7. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
10. Oktober 2005 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ an die Berufungswerberin (Bw.)
im Anschluss an eine Außenprüfung unter anderem einen
Körperschaftsteuerbescheid für 2000 mit Ausfertigungsdatum 10.10.2005,
mit welchen eine Abgabennachforderung in Höhe von 6.710,90 € zur
Vorschreibung gelangte.
Mit einem weiteren Bescheiden vom 10.10.2005 setzte das
Finanzamt gegenüber der Bw. Anspruchszinsen in Höhe von € 945,04
fest, welchen die obigen Nachforderung (Differenzbetrag) an
Körperschaftsteuer zugrunde liegt.
Die innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Berufung
vom 7.11.2005, die sich sowohl gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000
als auch gegen weitere im Anschluss an die Außenprüfung ergangene
Bescheide als auch gegen den Anspruchszinsenbescheid 2000 richtet, wurde
lediglich mit inhaltlichen Einwendungen gegen die genannten Sachbescheide
begründet. Eine gesonderte Begründung bezüglich der
Anspruchszinsen erfolgte nicht.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3) nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Nach Abs. 2
betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz.
Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42
Monaten festzusetzen. Abs. 4 leg. cit. regelt, dass die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert wird. Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für
die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Dem angefochtenen Zinsenbescheid liegt die im
Körperschaftsteuerbescheid für 2000 ausgewiesene Nachforderung
zugrunde. Die Bw. tritt den Zinsenvorschreibungen ausschließlich mit
Einwendungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des
Stammabgabenbescheides (Körperschaftsteuerbescheid) entgegen.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen im Grunde einer allfälligen
Rechtswidrigkeit des Körperschaftsteuerbescheides muss aber der Erfolg
versagt bleiben, weil eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit
dieser Stammabgabenbescheide im Verfahren betreffend die Anspruchszinsen nicht
stattfindet. Die Zinsenbescheide sind nämlich an die Höhe der im
Bescheidspruch der Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen
Nachforderungen gebunden (vgl. Ritz, BAO- Kommentar, 3. Auflage, Tz 35 zu §
205 BAO).
Erweist sich der Körperschaftsteuerbescheid
nachträglich als rechtswidrig und wird dieser (im diesbezüglich noch
offenen) Berufungsverfahren abgeändert, so sind von Amts wegen neue, an die
geänderte Abgabenfestsetzung gebundene Zinsenbescheide zu erlassen. Eine
Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide ist im Gesetz nicht
vorgesehen.
Da die Bw. keine Einwendungen gegen die Anspruchszinsen
erhoben hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass der
steuerliche Vertreter der Bw. die in der Berufung gestellten Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO)
in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen am 28.6.2006
zurückgezogen hat.
Innsbruck,
am 28. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-I/06
- Stammnummer
- 23002
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF