Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3569-W/02
Berufung gegen abgeleiteten Einkommensteuerbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3569-W/02vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der verstorbenen H, W, vertreten durch D,
B, vom 8. November 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
4., 5. und 10. Bezirk vom 24. Oktober 2001 betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1998 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die am 17.9.2005 verstorbene Berufungswerberin (Bw.)
erzielte im Rahmen einer mit ihrem Sohn, D, gebildeten Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der auf
sie entfallende Anteil an den Einkünften wurde im Rahmen einheitlich und
gesonderter Feststellungen gemäß 188 BAO ermittelt.
Im Anschluss an eine bei der Gesellschaft die Jahre 1998
bis 2000 umfassenden durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung
gemäß den §§ 147ff. BAO wurde das Verfahren hinsichtlich
einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO für die
genannten Jahre wieder aufgenommen und in den gleichzeitig erlassenen neuen
Feststellungsbescheiden für die betreffenden Jahre die Gewinnverteilung im
Sinne der Ausführungen des Betriebsprüfungsberichtes
abgeändert.
In der Folge wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1998 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen und dem gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO neu erlassenen
Einkommensteuerbescheid 1998 die im Feststellungsbescheid für die Bw.
ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
56.558,00 S zu Grunde gelegt. Desgleichen wurden die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1999 und 2000 aufgrund der genannten Feststellungsbescheide
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO geändert und die auf die
Bw. entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der
Ermittlung des von der Bw. zu versteuernden Einkommens in Ansatz
gebracht.
In der dagegen fristgerecht von Herrn D als Vertreter der
Bw. eingebrachten Berufung wurde u.a. vorgebracht, dass es sich bei der zwischen
den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarung um eine zivilrechtlich
zulässige handle, die dadurch zustande gekommen sei, dass die
Gesellschafterin seit 1998 durch ihre schwere Erkrankung kaum mehr im Stande
sei, sich um die Firma zu kümmern. Von ihr würden lediglich die
Vorschreibungen an den Untermieter verschickt sowie gebucht. Das verstehe sie
unter laufender Verwaltung. Das Bankkonto lautete aus historischen Gründen
auf sie, aber auch ihr Partner (Sohn) sei natürlich zeichnungs- und
kontrollberechtigt. Alle Agenden, Verträge, Behördenangelegenheiten,
Mahnungen, Prozesse, Schriftverkehr, Abrechnungen, Haftungen, Kontrollen,
Ansuchen, Bauverfahren u.ä. seien von ihrem Partner erledigt worden. Es sei
daher nur fair, dass diesem auch der gesamte Gewinn zustehe. Diesbezüglich
sei es unerheblich, ob die Gesellschafterin mit ihrem Partner verwandt sei. Auch
bei einem Nichtverwandten erfordere eine Partnerschaft in gleicher Weise
Fairness.
Darüber hinaus sei für die Gewinnaufteilung auch
maßgeblich, ob und in welchem Maße Rücklagen bzw. Risken
für offene Forderungen übernommen werden. In den Jahre 1998 bis 2000
habe ihr Partner erhebliche Risken durch Rücklagen absichern müssen.
Laut Firmenbuch seien die Besitz-, Leistungs- und
Haftungsanteile beider Gesellschafter 50%. Durch jeweils temporäre
Gesellschafter-Vereinbarungen müssten daher jährlich je nach Situation
entsprechende Ergänzungen vereinbart werden. Dies sei auch für die
Jahre 1998 bis 2000 geschehen. Hieraus ergebe sich die jährlich
entsprechende Gewinnaufteilung. Es wäre natürlich unsinnig deshalb
jährlich die Eintragung im Firmenbuch zu ändern, außerdem
sollten die Besitzverhältnisse pro futuro ja gleich bleiben.
Da keinerlei Beanstandungen der Buchführung, der
Umsatzsteuer oder Einkommensteuer festgestellt worden seien, könnten die
bekämpften Bescheide auch ohne sonstige Konsequenzen aufgehoben werden, da
nur eine Verschiebung zwischen zwei Steuernummer vorgenommen werden müsste,
wobei die anfallende Einkommensteuer bereits unter der Steuernummer ihres Sohnes
gültig verrechnet worden sei. Es wäre sinnloser Verwaltungsaufwand,
die bereits hinsichtlich dieser Steuernummer abgeschlossene Betriebsprüfung
deshalb neuerlich aufzunehmen, wobei dann sicherlich auf Seiten dieses
Gesellschafters entsprechende Rechtsschritte gegen den unzulässigen
Verwaltungseingriff in legitime privatrechtliche Vereinbarungen unternommen
würden.
Darüber hinaus wurde ebenfalls bemängelt, dass
frühere Vereinbarungen, mit welchem die Gewinnaufteilung abgeändert
worden sei, durchaus akzeptiert worden seien.
Es werde daher beantragt, die temporäre
Gesellschaftervereinbarung betreffend die Gewinnausschüttungen 1998 bis
2000 rechtsgültig zur Kenntnis zu nehmen und die bekämpften
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2000
aufzuheben.
Das Finanzamt wies in der Folge die Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen vom 8. Mai 2002 als unbegründet ab und
führte in der Begründung unter Berufung auf § 252 BAO aus, dass
die genannten Bescheide nicht mit der Begründung angefochten werden
könnten, die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen seien
unzutreffend.
In dem fristgerecht eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies die
Bw. darauf, dass in den Berufungsvorentscheidungen auf ihr Vorbringen teilweise
nicht eingegangen worden sei. Im Übrigen habe kein ausreichendes
Ermittlungsverfahren gemäß AVG stattgefunden. Da die vorgenommene
Gewinnaufteilung begründet und nachvollziehbar sei, beharre sie weiterhin
auf der von den Gesellschaftern vorgenommenen Gewinnaufteilung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Die verstorbene Bw. war persönlich haftende
Gesellschafterin der M-OHG, die jedoch seit Jahren nicht mehr gewerblich sondern
ausschließlich vermögensverwaltend tätig war.
Im Anschluss an eine bei der Gesellschaft
durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung gemäß den
§§ 147 ff. BAO wurden die Verfahren betreffend einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1998 bis 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen und in den gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO neu erlassenen
Feststellungsbescheiden die Aufteilung der von der Gesellschaft erzielten
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend den im
Betriebsprüfungsbericht getroffenen Feststellungen vorgenommen. Diese
Feststellungsbescheide wurden der Bw. als der gemäß
§ 81
Abs. 2 BAO vertretungsbefugten Person zugestellt.
In der Folge wurde das Verfahren betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 1998 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen und dem gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO neu erlassenen
Einkommensteuerbescheid 1998 die im Feststellungsbescheid für die Bw.
ausgewiesenen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
56.558,00 S zu Grunde gelegt. Desgleichen wurden gemäß
§ 295
Abs. 1 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1999 und
2000 erlassen, in welchen die auf die Bw. entfallenden Anteile der von der
Gesellschaft erwirtschafteten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
entsprechend den Feststellungsbescheiden in Ansatz gebracht wurden.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wendet sich
ausschließlich gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im
Finanzamtsakt erliegenden Mitteilungen über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2000 zu St. Nr. XXX/XXXX, den
Einkommensteuerbescheiden, dem im wiederaufgenommenen Verfahren gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO neu erlassenen Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 1998 und den gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geänderten Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1999 bis 2000 vom
8.11.2001 sowie den Ausführungen in der Berufung und im Vorlageantrag. Er
ist folgender rechtlicher Würdigung zu unterziehen:
Gemäß
§ 192 BAO werden in einem
Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide
von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt.
Nach § 252 Abs. 1 BAO kann ein Bescheid, dem
Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im
Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt das Berufungsrecht
gegen abgeleitete Bescheide ein; Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid
getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren betreffend die
Grundlagenbescheide vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel
gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung als
unbegründet abzuweisen. Eine solche Abweisung setzt voraus, dass der
Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten des abgeleiteten Bescheides
gegenüber wirksam geworden ist (vgl. Ritz, BAO
Kommentar3,
§ 252, Tz 3, sowie die darin zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Dass die Feststellungsbescheide gegenüber der Bw.
wirksam geworden sind, wird von ihr und ihrem Vertreter nicht
bestritten.
Im Hinblick auf die gemäß
§ 188 BAO
gegenüber der Bw. und ihrem Sohn erlassenen Feststellungsbescheide handelt
es sich bei den Einkommensteuerbescheiden um abgeleitete Bescheide. Einwendungen
gegen die Zurechnung anteiliger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
konnten daher mit Aussicht auf Erfolg nur in Berufungen gegen die
Feststellungsbescheide, nicht aber in der gegen die Einkommensteuerbescheide
gerichteten Berufung vorgebracht werden.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3569-W/02
- Stammnummer
- 23001
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF