Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0073-F/06
Die erhöhte Familienbeihilfe wurde aufgrund Vorliegens des zweiten fachärztlichen Gutachtens und der zusätzlichen erfüllten Bedingung der dauernden Erwerbsunfähigkeit gewährt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0073-F/06vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
21. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom
13. Oktober 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Dezember 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 wurde der Antrag des
Berufungswerbers (Bw) auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für das Kind K abgewiesen, da im Gutachten vom 19. September 2005 eine
dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt wurde und daher die
Voraussetzungen zur Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nach dem
vollendeten 27. Lebensjahr nicht vorliegen würden.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 wurde obgenannter Bescheid
vom Bw beeinsprucht und ausgeführt, dass nach § 2 Abs 1 lit c
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der derzeit geltenden Fassung ein Kind
als erheblich behindert gelte, wenn es voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach § 8 Abs 5 dieses
Gesetzes gelte außerdem ein Kind als erheblich behindert, wenn der Grad
der Behinderung mindestens 50 % voraussichtlich auf die Dauer von mehr als drei
Jahren beträgt. Laut Fachgutachten betrage bei seiner Tochter der
Gesamtgrad der Behinderung 70 % voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend.
Nach seiner Meinung käme daher § 8 Abs 5 des Gesetzes voll zum Tragen
und das Kind sei daher als erheblich behindert einzustufen. Im "Ratgeber
für Menschen mit Behinderung und deren Angehörige" Seite 74
werde diese Auffassung voll gedeckt. Auch hier werde zwischen zwei
Möglichkeiten der Einstufung eines Kindes als erheblich behindert
unterschieden: Grad der Behinderung mindestens 50 % und
Funktionsbeeinträchtigung voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend
oder dauernde Erwerbsunfähigkeit. Außerdem möchte er festhalten,
dass seine Tochter seit ihrem 20. Lebensjahr nie gearbeitet hat. Er ersuche
daher, seinem Ansuchen auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für seine Tochter stattzugeben und den Bescheid zu revidieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Dezember 2005 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass sich die
Tochter des Bw zwar zum Eintritt der Behinderung in Berufsausbildung befunden
habe, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit jedoch nicht bescheinigt wurde.
Daher ende der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Vollendung des 27.
Lebensjahres.
Mit Eingabe vom 9. Jänner 2006 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz von der rechtlichen Vertreterin des Bw gestellt. Hierin wird ua
ausgeführt, dass aus den zitierten Gesetzesquellen hervorgehe, dass
alternierend zwei Sachverhalte als Anspruchsvoraussetzung gemäß
§ 8 Abs 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 für eine erhebliche
Behinderung eines Kindes vorgesehen sind, nämlich
a) nicht nur vorübergehend, ist gleich, ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren, wobei der Grad der Behinderung
mindestens 50 % betragen muss;
b) der Grad der Behinderung beträgt weniger als 50 %,
diesfalls müsse das Kind voraussichtlich dauernd außerstande sein,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Diese gesetzliche Bestimmung werde in den
Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967 (Stand September 2005) nur
verkürzt und daher irreführend wiedergegeben, wenn es dort heisst,
dass über das 27. Lebensjahr hinaus allerdings die
"erhöhte" Familienbeihilfe nur gewährt werden kann, wenn
das volljährige Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die Auslegung in dieser
Durchführungsrichtlinie sei contra legem. Der Gesetzgeber wolle eindeutig
nach § 8 Abs 5 FLAG 1967 nicht das Erfordernis, dass das Kind
voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen dann, wenn der Grad der Behinderung mehr als 50 % ausmacht. So und
nicht anders sei das Gesetz selbst zu lesen. Im fachärztlichen
Sachverständigengutachten sei daher auch festgehalten, dass der Gesamtgrad
der Behinderung 70 %, voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend,
beträgt. Es sei nach Auffassung des Berufungswerbers daher das weitere
Erfordernis der Einschätzung der voraussichtlichen Möglichkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, gar nicht mehr zu prüfen. Lediglich in
eventu, dass sich die belangte Behörde dieser Rechtsansicht nicht
anschließen sollte, werde vorgebracht, dass das vorliegende Gutachten
aufgrund der Untersuchung vom 21. Juli 2005 in seinem letzten Satz -
nämlich, dass die Untersuchte voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - offenkundig
unrichtig ist. Die festgestellte Krankheit habe offensichtlich bereits vor zehn
Jahren ihren Anfang genommen. Seit 1998 - das heisst seit sieben Jahren
- sei die sP bekannt. Es werde auf die im Gutachten erwähnten
relevanten Befunde verwiesen. Aus dem Gutachten sei nicht ableitbar, weshalb die
Tochter nach einer zehnjährigen Krankheits- (und Leidens)geschichte, aus
der ablesbar ist, dass sie
in
dieser Zeit außerstande gewesen ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen,
in
ärztlicher Behandlung war und keine wesentliche, andauernde Besserung
erreicht werden konnte,
die
psychische Erkrankung bislang nicht effektiv und nachhaltig behandelt werden
konnte,
nun voraussichtlich in (näherer)
Zukunft befähigt sein sollte, für ihren Unterhalt selbst zu
sorgen.
Die Tochter des Bw sei in all den Jahren laufend in
ärztlicher Behandlung gewesen. Eine Besserung habe sich nicht ergeben. Der
vorzitierte Schlusssatz sei daher nicht nachvollziehbar. Für eine
Zukunftsprognose sei auch die Vergangenheit heranzuziehen. Das Gutachten sei in
sich nicht schlüssig. Das vorliegende Gutachten habe lediglich die
Bedeutung eines Beweismittels, das von der zur Entscheidung berufenen
Behörde zu würdigen ist. Ob eine erhebliche "Behinderung"
im Sinne des § 8 Abs 5 FLAG 1967 vorliegt, habe die Abgabenbehörde
festzustellen. Dies gelte auch für die Beurteilung, ob das Kind
voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Es werde sohin höflich der Antrag gestellt, die
Berufungsbehörde möge feststellen, dass aufgrund der langjährigen
Krankheitsgeschichte, die keine Besserung gebracht und auch eine solche nicht
erwarten lässt und aufgrund der Tatsache, dass selbst das
fachärztliche Gutachten einen 70%igen Behinderungsgrad, welcher länger
als drei Jahre andauern wird, das in Rede stehende Kind des Bw an einer
geistigen Behinderung leidet und voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, in eventu möge ein weiteres
fachärztliches Gutachten zur Frage der Zukunftsprognose auf Grundlage der
vergangenen Krankheitsgeschichte eingeholt werden. Nicht unerwähnt solle
bleiben, dass der Gesetzgeber lediglich von "voraussichtlich"
spricht, das heisst lediglich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit fordert,
jedenfalls jedoch nicht eine solche an Sicherheit grenzende. Analog zur
Auslegung dieses Begriffes "voraussichtlich" in anderen Gesetzen
wäre daher von der angerufenen Behörde die Voraussichtlichkeit schon
zu bejahen gewesen, wenn eine über 50%ige Wahrscheinlichkeit der Tatsache,
dass das Kind dauernd außerstande sein wird, für seinen Unterhalt
selbst zu sorgen, vorliegt. Das Gutachten vermöge nicht darzustellen,
woraus es die Wahrscheinlichkeit ableitet, dass das Kind voraussichtlich dauernd
befähigt sein wird, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. Die
Schlussfolgerung im fachärztlichen Gutachten stehe in keinem Zusammenhang
mit den darin vorstehend vorgenommenen Beurteilungen und Feststellungen sowie
den darin zitierten Befunden.
Laut fachärztlichem Gutachten, welches am 30. Mai 2006
erstellt wurde, wurde von der zuständigen Fachärztin festgestellt,
dass der Gesamtgrad der Behinderung von 70 vH voraussichtlich mehr als drei
Jahre anhält und die Untersuchte außerdem voraussichtlich dauernd
außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies
führte ebenso zu einer Abänderung des ursprünglichen Gutachtens
durch den leitenden Arzt per 31. Mai 2006.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2
Abs 1 lit c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich
die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. Als erheblich
behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind die
Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung, und die
diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung vom 9. 6. 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
Abs 6 leg. cit. (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) durch eine
Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen
Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen
Krankenanstalt oder eines mobilen Beratungsdienstes der Bundesämter
für Soziales und Behindertenwesen nachzuweisen. Kann auf Grund dieser
Bescheinigung die erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat
das Finanzamt einen Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine
Berufung gegen diesen Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des
nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständigen Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs 6 FLAG in der Fassung BGBI. I
Nr. 105/2002 ist (in Kraft getreten mit 1. Jänner 2003) der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Strittig war laut Aktenlage im vorliegenden Berufungsfall,
ob die Feststellungen des Finanzamtes in seiner Berufungsvorentscheidung vom 7.
Dezember 2005, welche zu Recht auf dem ersten fachärztlichen Gutachten
basierten, aufgrund des nunmehr neuen zweiten fachärztlichen Gutachtens,
welches von einer voraussichtlich dauerndenden Erwerbsunfähigkeit der
Tochter des Bw ausgeht, und der darauffolgenden Abänderung des
ursprünglichen Gutachtens per 31. Mai 2006 aufrecht erhalten bleiben
können.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BA0).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. Erkenntnis vom 24. 3. 1994, 92/16/0142) ist
von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Wie aus der Aktenlage und dem Schreiben der rechtlichen
Vertretung vom 9. Jänner 2006 hervorgeht, litt die Tochter des Bw seit 1998
an den in den Befunden und Gutachten genannten Erkrankungen. Beide Ärzte
kommen in ihren Gutachten übereinstimmend zum Resultat, dass ein
Behinderungsgrad von 70 vH im Gegenstandsfall vorliegt. Das zweite Gutachten
spricht zusätzlich davon, dass auch eine voraussichtlich dauernde
Erwerbsunfähigkeit bzw ein voraussichtlich dauerndes Außerstandesein,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vorliegt. Darauffolgend wurde auch das
erste fachärztliche Gutachten abgeändert und auch dort festgestellt,
dass die Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Aufgrund des vorliegenden Krankheitsbildes und der
Aktenlage kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Rahmen der
freien Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass diese zwar zum ersten
Gutachten divergierende aber schlüssige Feststellung im zweiten Gutachten,
und zwar dass eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit bzw ein
dauerndes Außerstandesein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
vorliegt, mit größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht.
Hiefür spricht auch die Tatsache, dass die Tochter des
Bw laut Angaben in den Schriftsätzen seit ihrem 20. Lebensjahr nie
gearbeitet hat und dass das erste fachärztliche Gutachten per 31. Mai 2006
ebenfalls abgeändert wurde.
Da daher die gesetzlichen Voraussetzungen betreffend
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe erfüllt sind, war wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Auf die weitere rechtliche punktuelle Auseinandersetzung
mit den Argumenten des Bw und dessen rechtliche Vertretung in ihren
Schriftsätzen wird aufgrund des nunmehrigen Vorliegens des zweiten
fachärztlichen Gutachtens und dessen entscheidungswesentlichen Inhaltes
sowie der Abänderung des ersten Gutachtens, welche zu obangeführter
Rechtsansicht führten, verzichtet.
Feldkirch,
am 28. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0073-F/06
- Stammnummer
- 23000
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF