Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4557-W/02
Gesellschafter Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4557-W/02vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw ,
Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung, Adr1, vom 13. September 2001 gegen
den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19.
Bezirk und Klosterneuburg vom 9. August 2001 betreffend Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1997
bis 1999 nach der am 5. Dezember 2005 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw wurde eine Betriebsprüfung betreffend
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1/1997 bis 12/1999 statt. Dabei wurden ua folgende Feststellungen
getroffen:
"Geschäftsführer: Gf; Beteiligung 25% (Blatt
37)."
Gem § 41 FLAG seien Bezüge von wesentlich
beteiligten Personen in die DB Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, auch wenn
sie im Sinne des § 22 Z 2 EStG zugeflossen sind. Werde die
Geschäftsführertätigkeit im Rahmen eines mündlichen
Werkvertrages ausgeübt und lägen sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses gem § 47 EStG vor, dann seien die Bezüge
ebenfalls in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen. In den Jahren 1997 bis
1999 seien nachstehende Geschäftsführerbezüge ausbezahlt
worden:
1997: EN BMG ATS 422.400,-- mal 4,5 % = ATS 19.008,--
DB/N
1998: EN BMG ATS 408.000,-- mal 4,5 % = ATS 18.360,--
DB/N
1999 EN BMG ATS 628.800,--
MP BMG ATS 240.000,--
Summe BMG ATS 868.800,-- mal 4,5 % = ATS 39.096,--
DB/N
Summe 1997 bis 1999: ATS 76.464,-- DB/N.
Gegen den diesen Prüfungsfeststellungen entsprechenden
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes brachte die Bw Berufung ein. Diese
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Gesellschafter der Bw neben
der gemeinsamen WT Kanzlei auch eigene Kanzleien betreiben würden. Die
Geschäftsführertätigkeit würde nicht verrechnet werden. Die
Leistungen, welche von den jeweiligen Kanzleien der Gesellschafter erbracht
worden seien, seien monatlich an die Bw mittels Honorarnoten verrechnet
worden.
RG habe seine Kanzlei in Form einer KEG betrieben, EN und
MP in Form von Einzelunternehmen. Alle drei Gesellschafter hätten ihre
Leistungen in derselben Art und Weise abgerechnet. Die Honorare könnten
nicht dem DB unterzogen werden. Die von EN und MP verrechneten
Werkvertragshonorare seien mit den Bruttobeträgen der Bemessungsgrundlage
für den DB hinzugerechnet worden. Für die Bemessungsgrundlage
könnte selbst bei allfälliger DB Pflicht nur der Nettobetrag
herangezogen werden.
Es würde ein Unternehmerwagnis vorliegen, da die von
den Einzelkanzleien der Gesellschafter verrechneten Leistungen mit eigenen
Betriebsmitteln wie Büroräumlichkeiten, Computer, Personal, KFZ etc
erbracht worden seien. Auch die Verrechnung der Umsatzsteuer auf die Honorare
sei ein Merkmal der unternehmerischen Tätigkeit, da die Verwaltungspraxis
die Auffassung vertrete, dass Gesellschafter-Geschäftsführer von
Kapitalgesellschaften, soweit sie Einkünfte gem § 22 Z 2 EStG beziehen
würden, mit Rücksicht darauf, dass sich wegen des Vorsteuerabzugs der
Gesellschaft keine steuerlichen Auswirkungen ergeben würden, in
gesellschaftsrechtlicher Funktion tätig werden würden und daher
insoweit nicht Unternehmer seien - und daher keine Umsatzsteuer zu verrechnen
wäre (AÖF 217/1981). Im gegenständlichen Fall könne bei dem
Vertragsverhältnis von EN zur Bw vom Finanzamt wohl kaum unterstellt
werden, dass die Bezüge iS des § 22 Z 2 EStG zugeflossen seien und
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses gem § 47 EStG vorliegen
würden. E Newrkla sei in diesem Zeitraum durchgehend nur mit 25 % an der Bw
beteiligt gewesen. Wenn festgestellt werden würde, dass die Honorare an EN
nicht im Rahmen eines Werkvertrages zugeflossen seien, so könnten keine
Einkünfte gem § 22 Z 2 EStG unterstellt werden, sondern müsste
ein lohnsteuerpflichtiges Dienstverhältnis angenommen werden.
Die Berufung wurde vom Finanzamt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Die Abgabenbehörde zweiter
Instanz stellte fest, dass die Geschäftsführerbezüge nicht
nachvollziehbar seien. Geschäftsführerbezug könne nur etwas sein,
was als Aufwand in der V. und G. Rechnung behandelt worden sei. In den
vorliegenden Jahresabschlüssen sei ein derartiger Aufwand nicht verbucht.
Aufklärungsbedürftig seien aber wirtschaftlich gleichartige
Aufwendungen für die Geschäftsführung, wie Beträge an
Pflichtversicherungen. Die von der Lohnsteuerprüfung vorgenommene
Qualifizierung der Honorare als Geschäftsführerbezüge würde
einer Kontrolle nicht nur rechtlich sondern auch faktenmäßig nicht
standhalten, da im Jahr 1999 ein Betrag in Höhe von ATS 240.000,-- einem DP
zugerechnet worden sei, den es laut Firmenbuchauszug nicht gäbe. Dem
Finanzamt bleibe es unbenommen, der Berufung mittels BVE stattzugeben. Ansonsten
sei eine ausführliche Begründung dafür zu liefern, weshalb die
Behauptung, es sei die Geschäftsführertätigkeit nicht verrechnet
worden, unrichtig sei (Blatt 51f).
Das Finanzamt ersuchte die Bw, um Auskunft darüber, in
welcher Höhe Geschäftsführerbezüge im Aufwand verbucht
worden seien und welche Geschäftsführerbezüge zugeflossen seien
(Blatt 53).
Dieser Vorhalt wurde von der Bw dahingehend beantwortet,
dass keine Geschäftsführungsbezüge bezahlt worden seien. Es wurde
eine Aufstellung der Honorare für die Werkvertragstätigkeit der
geschäftsführenden Gesellschafter vorgelegt (Blatt 55). Zu den
jeweiligen Honoraren würden detaillierte Leistungsaufzeichnungen
existieren, welche die erbrachten Leistungen jeweils konkretisieren würden.
Für die für die Geschäftsführer bezahlten Beiträge zur
SVGW würde die DB-Pflicht von der Bw akzeptiert werden (Blatt 67).
In weiterer Folge wurde das Finanzamt von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgefordert, den Inhalt der
Leistungsaufzeichnungen der Bw festzuhalten und darüber zu berichten. Es
sei die Qualifizierung der Leistungsaufzeichnungen vorzunehmen. Eine Aufspaltung
der Honorare würde gegen die wirtschaftliche Betrachtungsweise
verstoßen (Blatt 65).
Das Finanzamt berichtete, dass für EN und ARP
Geschäftsführerbezüge zugeflossen seien. Die Honorare seien
irrtümlicherwiese Brutto als Bemessungsgrundlage für den DB
herangezogen worden. Betreffend die Leistungsaufzeichnungen seien monatliche
Honorarnoten vorgelegt worden, in denen die tatsächlich geleisteten Stunden
mit einem Stundenlohn von ATS 500,-- verrechnet worden seien. Die Honorarnoten
seien lückenlos vorgelegt worden. Stichprobenweise seien insgesamt die
Honorarnoten von fünf Monaten dem Akt beigelegt worden. Die Art der
Geschäftsführerleistungen sei in den Leistungsaufzeichnungen
ersichtlich (Blatt 71ff).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies daraufhin das
Finanzamt an, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen (Blatt 82f). Es seien
auch die erbrachten Beratungsleistungen zu erfassen. Die Honorare seien
allerdings mit dem Nettobetrag anzusetzen.
Vom Finanzamt wurde eine BVE erlassen (Blatt 91ff). Die den
Gesellschaftern zugeflossenen Honorare seien DB-pflichtig (mit den
Nettobeträgen).
Im Antrag auf Entscheiung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw ergänzend vor, dass die
Begründung für den Großteil der dem DB unterzogenen
Werkvertragshonorare (an EN ) vollkommen ins Leere ginge, da diese im
Prüfungszeitraum durchgehend nur mit 25 % an der Gesellschaft beteiligt
gewesen sei, also niemals "Mehrheitsgesellschafterin" gewesen sei. Ferner
hätten die Geschäftsführer ihre Beratungstätigkeit als
Steuerberater für die Klienten der Bw jeweils im Rahmen ihrer eigenen
Kanzleien (mit eigenen Betriebsmitteln, eigenem Personal etc) durchgeführt.
Diese Leistungen seien monatlich mit einem fremdüblichen Stundensatz
abgerechnet worden.
In der am 5. Dezember 2005 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Bw ergänzend ausgeführt:
Die festgestellten Nettogeschäftsführerbezüge der Jahre 1997 bis
1999 würden den in der BVE vom 21.10.2001 festgestellten Beträgen
entsprechen. Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge für EN und
RG würde der im Schreiben der Bw vom 9.4.2001 (Blatt 67) entsprechen.
Für A Rüdiger-Petrini seien im Jahr 1999 keine SV Beiträge
abgeliefert worden. Das Finanzamt sei von unrichtigen Tatsachen ausgegangen, da
nur eine Beteiligung bis 25 Prozent vorgelegen sei, mit Ausnahme des Zeitraumes
ab August 1999 für ARP . Eine Aufteilung der
Geschäftsführerbezüge werde kurzfristig nachgereicht.
Der Vertreter des Finanzamtes bestätigte in der
mündlichen Berufungsverhandlung die Sachverhalte und führte aus, dass
das Finanzamt seines Erachtens ursprünglich von unrichtigen Tatsachen
ausgegangen sei, da - mit Ausnahme des Zeitraumes ab August 1999 - nur
Beteiligungen bis 25 Prozent vorgelegen seien.
Die mündliche Verhandlung wurde bis zur Vorlage der
aufgegliederten Geschäftsführerbezüge vertagt.
Mit Schreiben der Bw vom 24.2.2006 wurden die
Geschäftsführerbezüge von ARP für das Jahr 1999 wie folgt
aufgegliedert:
Juli 1999 ATS 20.000,00
August bis Dezember 1999 ATS 180.000,00
Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wurde von der Bw mit Schreiben vom 21.6.2006
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auszugehen ist von nachstehendem Sachverhalt:
Die Bw ist eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft in der
Rechtsform einer GmbH. Unternehmensgegenstand ist Steuerberatung sowie
Unternehmensberatung.
Geschäftsführer der GmbH waren im
Berufungszeitraum 1997 bis 1999:
- Seit 28.11.1990 EN ;
- von 8.10.1994 bis 7.12.2000 RG und
- ab 25.8.1999 ARP
Die Beteiligungsverhältnisse der
Geschäftsführer stellen sich im Berufungszeitraum 1997 bis 1999 wie
folgt dar:
- EN : 25 Prozent
- RG : 25 Prozent
- ARP (ab 25.8.1999): 50 Prozent.
ARP hat im Rahmen der
Geschäftsführungstätigkeit für die Bw laufend auf Basis von
Werkverträgen Beratungsleistungen (idR Steuerberatung) erbracht und diese
monatlich an die Bw mittels Honorarnoten verrechnet. Diese Tätigkeiten
wurden von ihm frei von persönlicher Abhängigkeit ausgeübt. Es
konnten ihm keine Weisungen erteilt werden. ARP war in den Organismus der Bw
eingegliedert.
ARP hat von August 1999 bis Dezember 1999 für die
Geschäftsführung insgesamt ATS 180.000,-- bezogen.
Sozialversicherungsbeiträge wurden von der Bw für ARP nicht
entrichtet.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die die Bw für
die beiden anderen Geschäftsführer im Berufungszeitraum entrichtet
hat, wurden der Bemessungsgrundlage für DB hinzugezählt. Die
entsprechenden Beiträge beliefen sich auf:
1997: ATS 59.131,15
1998: ATS 74.592,22
1999: ATS 77.804,44.
EN und RG haben gleichfalls auf Basis von
Werkverträgen Beratungsleistungen (idR Steuerberatung) für Klienten
der Bw erbracht und diese monatlich an die Bw mittels Honorarnoten verrechnet.
Diese Tätigkeiten wurden von ihnen frei von persönlicher
Abhängigkeit im Rahmen ihrer eigenen Kanzleien ausgeübt. Es konnten
ihnen keine Weisungen erteilt werden. Dienstverhältnisse iSd § 47 Abs
2 EStG liegen nicht vor.
Die Sachverhaltsfestellungen ergeben sich aus dem
Firmenbuch FN 114260f (Anteilsverhältnisse, Geschäftsführer,
Zeiträume der
Geschäftsführung),den
vorliegenden unbedenklichen Kontoauszügen und Honorarabrechnungen, sowie
den Feststellungen der Betriebsprüfung und des Finanzamtes
(Sozialversicherungsbeiträge). Die Höhe der
Geschäftsführerbezüge von August bis Dezember 1999 für ARP
wurden dem Vorbringen der Bw im Schreiben vom 24.2.2006 entnommen, dessen
Richtigkeit nicht bezweifelt wird. Die Eingliederung des ARP in den Organismus
der Bw ergibt sich zum einen aus seinem Wirken im operativen Teil der
Gesellschaft (Steuerberatung) und zum anderen aus der kontinuierlichen
Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer.
Rechtlich folgt daraus:
Gem § 41 Abs 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem § 41 Abs 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2 EStG.
Gem § 41 Abs 3 FLAG ist der Dienstgeberbeitrag von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gem § 25 Abs 1 Z1 lit a und b EStG sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2EStG.
Nach § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG fallen unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte (zu mehr als 25 %) für
ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25 % beträgt.
In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018 durch einen
verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach
§ 22 Z 2 EStG erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt,
ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit im betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren
Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend"
zu erkennenden Lohnzahlung, könne nur in solchen Fällen Bedeutung
zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen
wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in
ständiger Juikatur entwickelten Verständnis zu diesem
Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl etwa auch die
Erkenntnisse vom 23. September 2005, 2005/15/0088, 2005/15/0110 und
2005/15/0056). Die nach dieser Rechsprechung entscheidende Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird bereits durch jede nach
außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt,
mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Ist das
primär zu prüfende Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus gegeben, kommt es auf die übrigen Argumente
- wie zB Unternehmerrisiko, Weisungsfreiheit - nicht mehr an.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss.
Im vorliegenden Fall hat es im Berufunszeitraum drei
Gesellschafter Geschäftsführer gegeben, wovon allerdings lediglich
einer (ARP ) im Berufungszeitraum 1996 bis 1999 lediglich von August 1999 bis
Dezember 1999 auch zu mehr als 25 Prozent an der Bw beteiligt gewesen ist.
Daraus folgt, die anderen beiden können jedenfalls nicht unter § 22 Z
2 EStG subsumiert werden. ARP war - wie festgestellt wurde - in den Organismus
der Bw eingegliedert. Die ihm im Zeitraum August 1999 bis Dezember 1999
zugeflossenen Geschäftsführerbezüge iHv ATS 180.000,-- sind daher
der DB Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen.
Wie weiters festgestellt wurde, erfüllen die
Bezüge der Geschäftsführer EN und RG nicht die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Z 2 EStG (Beteiligung von mehr als 25
Prozent). Ein Dienstverhältnis iS des § 47 Abs 2 EStG liegt
ebensowenig vor. Die Bezüge können sind daher nicht DB pflichtig. Auch
die für die beiden nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführer
von der Bw bezahlten Sozialversicherungsbeiträge waren daher der
Bemessungsgrundlage für DB nicht hinzuzuzählen.
Es ergibt sich nachstehende Bemessungsgrundlage
1.1.1997 bis 31.12.1999 ATS 180.000,-- davon 4,5 % DB ATS
8.100,-- = € 588,65
Nachforderung
DB: ATS 8.100 = € 588,65
Wien, am 28.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4557-W/02
- Stammnummer
- 22998
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF