Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0419-L/03
Buchungsfehler durch Buchhalterin, die nicht vertretungsbefugt ist, können keine vGa bewirken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-L/03vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung derBW, vertreten durch F.X.Priester GmbH,
Steuerberatungskanzlei, 4400 Steyr, Stelzhamerstr. 14a, vom
23. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
22. November 2002 betreffend Körperschaftsteuer sowie Haftung für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000
sowie die Berufung der Bw, BW vertreten durch F.X.Priester GmbH,
Steuerberatungskanzlei, 4400 Steyr, Stelzhamerstr. 14a, vom 26. April
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. April betreffend
Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Bilanz per
31.12.2000 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den
Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2000 und
Abweisung des Antrags auf Berichtigung der Bilanz per 31.12.2000 werden
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
A) Alleinige Geschäftsführerin der Bw. war im
berufungsgegenständlichen Zeitraum die GVG (in der Folge GVG),
Geschäftsführer war der Beitretende HG (in der Folge HG). Laut
Umlaufbeschluss vom 3.11.2000 sollte der Gewinn iHv. 3 Mio. S mit
Fälligkeit 20.9. (offenkundig gemeint 20.11.) 2000 an die GVG ausbezahlt
werden. Die Bw. hatte zu diesem Zeitpunkt nur eine Mitarbeiterin, Frau M
(in der Folge M), die u.a. die laufende Buchhaltung vornahm. Frau M hatte zwar
vor etwa 30 Jahren die Bilanzbuchhalterprüfung absolviert, war in der
Folge jedoch nie mit Abschlussbuchungen befasst gewesen, sie hatte auch nie
Gewinnausschüttungen zu buchen gehabt. Nach Abfassung des o.a.
Umlaufbeschlusses teilte eine Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung der Bw.
Frau M (der zu diesem Zeitpunkt der Umlaufbeschluss nicht vorlag) mit, dass es
"eine Gewinnausschüttung gibt und sie 3 Mio. S überweisen"
solle. In der Folge überwies Frau M mittels E-Banking vom Konto der Bw.
einen Betrag von 3 Mio. S auf das Konto des HG (bei der selben Bank).
Frau M wurde nicht mitgeteilt, wie sie die Gewinnausschüttung zu buchen
habe. Sie ging am 6.11.2000 wie folgt vor: Konto 7795 (Kest)
3 Mio. S an Konto 2805 (Raika E), als Beleg führte sie den
E-Bankingnachweis RK 135 an. Am nächsten Tag (7.11.) rief sie
bei der steuerlichen Vertretung der Bw. an und teilte die erfolgte
Überweisung auf das Konto von HG mit. Daraufhin wurde ihr von einer
Mitarbeiterin der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass es sich um keine
"private" Buchung handeln würde, sondern die "Verwaltung" betroffen sei. In
der Folge führte Frau M die Rücküberweisung von
3 Mio. S vom Privatkonto des HG durch (sie konnte mittels E-banking
auf sein Privatkonto zugreifen). Buchhalterisch ging sie folgendermaßen
vor: Konto 2805 (Raika E) 3 Mio. S an Konto 3720
(Verrechnungskonto HG) 3 Mio. S. Als Beleg führte sie den
E-Bankingnachweis RK 136 an. Eine Überprüfung der von Frau
M durchgeführten Buchungen erfolgte nicht. In der Folge erfolgte 2000 auch
keine Buchung, die das Verrechnungskonto des HG wieder um den Betrag von
3 Mio. S belastet hätte. Dies wurde erst im Zuge der
Bilanzerstellung 2001 durchgeführt. Das Verrechnungskonto HG
betrug zum 31.12.1999 4,627.216,78 S, durch die Transaktion Frau M's
verringerte es sich um 3 Mio. S und erreichte durch diverse
Forderungen der Bw. an HG zum 31.12.2000 somit 1,954.947,78 S). Die
Abgabenbehörde erster Instanz sah in dem 2000 geschehenen Vorgang eine
verdeckte Gewinnausschüttung an HG als bewirkt und erließ einen
entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheid, gegen den rechtzeitig Berufung
eingebracht wurde. Begründend wurde in der Berufung im Wesentlichen
ausgeführt, dass Frau M die Buchungen irrtümlich durchführte, im
Zuge der Bilanzerstellung durch die steuerliche Vertretung wurde ihr Irrtum
leider nicht sofort erkannt und dann im Zuge der Bilanzerstellung zum 31.12.2001
richtig gestellt und saniert. Der Irrtum Frau M's sei auf menschliche
Unzulänglichkeit zurückzuführen, die Reduzierung des
Verrechnungskontos HG's war weder gewollt noch entsprach sie der aktuellen
Bilanzpolitik der Bw.. Es lag vielmehr der eindeutige Umlaufbeschluss vor.
Die Abgabenbehörde erster Instanz erließ eine abweisliche
Berufungsvorentscheidung und ging von einer verdeckten Gewinnausschüttung
an HG aus, da sich seine Verrechnungsverbindlichkeit der Bw. gegenüber um
3 Mio. S verringert hatte. Sie sah die subjektive Komponente der
Vorteilsgewährungsabsicht als gegeben, da die Minderung der
Verrechnungsverbindlichkeit um 3 Mio. S durch die Bw. veranlasst wurde
und Frau M als Angestellte der Bw. für sie vertretungsbefugt war. Zu den
Berufungsausführungen "Irrtum" und "fehlende Absicht" führte die
Abgabenbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass für den Fall,
dass der Irrtum nicht im Jahr des Irrtums entdeckt wird, die
Forderungsaktivierung bzw. Wiedereinbuchung der Forderung gegen den
Gesellschafter im Weg einer Bilanzberichtigung nachzuholen sei, was im
berufungsgegenständlichen Fall nicht erfolgt sei. Weiters wurde auf die
Entscheidung des VwGH vom 29.1.1998, 96/15/0013 verwiesen, wonach eine bereits
verwirklichte verdeckte Gewinnausschüttung nach Ablauf des jeweiligen
Wirtschaftsjahres nicht mehr mit steuerlicher Wirkung rückgängig
gemacht werden könne. Die Bw. stellte rechtzeitig einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz - ein darin gestellter Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde in der
Folge zurück genommen.
B) Mit Schreiben vom 13.3.2006 brachte die Bw. sodann einen
Antrag auf Bilanzberichtigung zum 31.12.2000 ein. Sie legte eine
"Bilanzberichtigung per 31.12.2000" vor, aus der Folgendes ersichtlich
ist: Unter "Aktiva Umlaufvermögen, Forderungen" weist das
Verrechnungskonto HG 3720 zum 31.12.2000 1,954.947,78 S aus. Nach
"Umbuchungen" iHv. 3 Mio. S weist das Verrechnungskonto HG 3720
zum 31.12.2000 in der Folge 4,954.947,78 S aus. Unter "Passiva,
Verbindlichkeiten 7" erfolgte eine Umbuchung von 3720 (Verrechnungskonto HG) an
3490 (Verrechnungskonto GVG) iHv. 3 Mio. S (ursprünglich zum
31.12.2000: 0, nach Umbuchung durch Berichtigung zum 31.12.2000
3 Mio. S). Die Abgabenbehörde erster Instanz wies den
Antrag auf Bilanzberichtigung als unbegründet ab, indem sie im Wesentlichen
ausführte, dass eine Bilanzberichtigung zu erfolgen habe, wenn die
Vermögensübersicht nicht nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Buchführung erstellt sei oder gegen zwingende
Vorschriften des EStG verstoße. Die der Bilanz zum 31.12.2000 zu Grunde
liegenden vorgenommenen Buchungen im Zusammenhang mit der festgestellten
verdeckten Gewinnausschüttung an HG entsprechen aber den GOB und
verstoßen auch nicht gegen zwingende Vorschriften des EStG, weshalb schon
aus diesem Grund eine Bilanzberichtigung ausscheide. Außerdem habe in der
vorgelegten Bilanzberichtigung per 31.12.2000 keine Korrektur der entscheidenden
Bilanzposition, Verrechnungskonto HG 3720 stattgefunden, sondern weise dies
nach wie vor einen Stand von 1,954.947,58 S auf. In einer dagegen
rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
ein klassischer fehlerhafter Ausweis einer Bilanzposition, also eine falsche
Bilanz, vorliege. Durch die Bilanzberichtigung werde eine verdeckte
Gewinnausschüttung nicht rückgängig gemacht, sondern
irrtümlich erfolgte Buchungen berichtigt. Die Korrektur des
Verrechnungskontos HG sei sehr wohl erfolgt und weise nach Berichtigung einen
Saldo von 4,954.947,78 S aus. Der gestellte Antrag auf Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung
wurde in der Folge zurückgenommen.
Ad A) und B) Im Oktober 2002 wurde die
Betriebsprüfung über die Jahre 1998 bis 2000 abgeschlossen
(anlässlich der die verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wurde),
der Jahresabschluss 2000 langte am 2.11.2001, der Jahresabschluss 2001
langte am 6.5.2003 bei der Abgabenbehörde ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad A) Gem. § 8 Abs. 2 KStG ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege
offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen
oder - in anderer Weise verwendet wird.
Gem.
§ 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind folgende
Einkünfte, soweit sie nicht zu den Einkünften iSd § 2
Abs. 3 Z 1 bis 4 gehören, Einkünfte aus
Kapitalvermögen: Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige
Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.
Gem.
§ 95 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Kest 25 %.
Laut Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, Die
Körperschaftsteuer, KStG 1988, Band II, § 8 Tz 47
sind zur Qualifizierung als verdeckte Gewinnausschüttung auch subjektive
Aspekte von Bedeutung, wobei das Wissen und Wollen bei der Körperschaft
- also bei ihren vertretungsbefugten Organen - vorliegen muss.
A.a.O. wird in Tz 48 ausgeführt, dass keine verdeckte
Gewinnausschüttung angenommen werden kann, wenn es auf Grund eines Irrtums
am Wissen und Wollen einer Vorteilszuwendung fehlt. Kommt es u.a. zu einem
Buchungsfehler und werde in der Folge ein Anteilsinhaber bereichert, ist darin
keine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen (u.a. VwGH 19.5.1987,
86/14/0179; Wiesner, SWK, 1984, AI 177) - dies deshalb, weil ein
derartiger Irrtum nicht im Gesellschaftsverhältnis wurzelt, sondern auch
bei Wegdenken der Anteilsinhaberschaft eintreten würde. Der Verzicht auf
die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach Aufdecken des
Irrtums könnte verdeckte Gewinnausschüttung sein.
Laut Doralt, EStG, Kommentar Band II, § 27
Tz 35 ist der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung inhaltsgleich
auf die Einkommensteuer zu übertragen, ...........: Aus der entsprechenden
VwGH-Judikatur geht nun hervor, dass es zur Verwirklichung der verdeckten
Gewinnausschüttung eines der Gesellschaft zuzurechnenden Verhaltens ihrer
Organe bedarf, das den Schluss erlaubt, dass die durch die Organe vertretene
Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den
Gesellschafter akzeptiert habe (VwGH 26.5.1993, 90/13/0155). Es ist damit unter
dem Aspekt der Entscheidung des VwGH vom 20.4.1995, 94/13/0228 zu untersuchen,
ob eine verdeckte Gewinnausschüttung bewirkt wurde: Wie Lange in
"Verdeckte Gewinnausschüttungen", 5. Auflage, Rz 123
ausführt, liegt bei einer Falschbuchung durch einen Buchhalter mangels
Wissen und Wollen des vertretungsberechtigten Organs keine verdeckte
Gewinnausschüttung vor - was sich deckt mit den o.a.
Ausführungen in Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly. Es ist nun
primär zu untersuchen, ob Frau M vertretungsbefugt war: Aus dem
vorliegenden Sachverhalt ergibt sich diesbezüglich kein Hinweis; auch die
Umstände des vorliegenden Fall lassen nicht darauf schließen, da Frau
M offenkundig derartig unselbstständig agierte, dass ihr von Angestellten
der steuerlichen Vertretung der Bw. mitgeteilt werden musste, dass es "eine
Gewinnausschüttung gibt und sie 300 Mio. S überweisen" solle,
wobei ihr auch der Umlaufbeschluss nicht vorlag. Ihre Unselbstständigkeit
zeigt sich auch darin, dass sie die erfolgte Überweisung der steuerlichen
Vertretung mitteilte. Es geht weiters aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass ihr
die Bw. formale Vertreterfunktion eingeräumt hätte. Es kann in der
Folge keinesfalls davon ausgegangen werden, dass Frau M eine Vertretungsbefugnis
zukam. Dass ihre Buchungen nicht mit Wissen und Wollen der
vertretungsbefugten Organe der Bw. zu Stande kamen ergibt sich letztlich aus dem
Umstand, dass in der Bilanz 2001 die Richtigstellung ihrer Buchungsfehler
erfolgte, was zwar ebenfalls einen Fehler (durch Missachtung des Nachholverbots)
bewirkte, aber jedenfalls zum Ausdruck brachte, dass keinesfalls das Vorgehen
Frau M's für gut geheißen werden und ihm in der Folge entsprochen
werden sollte. In Anlehnung an Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly,
a.a.O., Tz 48 hat somit auch nach Aufdecken der Fehlbuchungen Frau M's
keine verdeckte Gewinnausschüttung stattgefunden, da kein Verzicht auf die
Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen stattfand, sondern der
- zwar fehlerhafte - Versuch zur Rückforderung. Nach Erkennen
dieses Fehlers wurde der Antrag auf Berichtigung der Bilanz 2000 gestellt
und damit das Wollen der Körperschaft zum Ausdruck gebracht, den
Rückforderungsanspruch geltend zu machen und auch durchzusetzen.
Wenn auch bei Beachtung des Sachverhalts eine sehr zögerliche und
schleppende Vorgangsweise der Körperschaft nicht zu bestreiten ist, so wird
dadurch doch nicht wettgemacht, dass Frau M nicht als vertretungsbefugtes Organ
tätig war. Die durch die Fehlbuchungen Frau M's entstandenen Vorteile HG's
konnten somit nicht als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden
und war in der Folge spruchgemäß zu entscheiden.
Ad B)
Gem.
§ 4 Abs. 2 EStG 1988 muss der Steuerpflichtige die
Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) nach den allgemeinen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung erstellen. Ist die
Vermögensübersicht nicht nach diesen Grundsätzen erstellt oder
verstößt sie gegen zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes, so
muss er sie auch nach dem Einreichen beim Finanzamt berichtigen.Laut VwGH
vom 7.2.1990, 88/13/0241 ist eine Bilanzberichtigung dann notwendig, wenn die
Bilanz unrichtig ist, der Steuerpflichtige also anders bilanziert hat als er
hätte müssen. Die Bilanzberichtigung hat demnach u.a. zu erfolgen,
wenn Bilanzposten unrichtig sind (VwGH vom 22.9.1961, 552/61): Im
berufungsgegenständlichen Fall ist dieser Sachverhalt gegeben, da
Bilanzposten insoweit unrichtig sind, als das Verrechnungskonto HG ebenso wie
die Verbindlichkeit an die VGV unrichtig ausgewiesen sind. Laut VwGH vom
26.11.1985, 85/14/0076 und 26.11.1991, 91/14/0179 ist die Bilanz zwingend zu
berichtigen, wenn sich nach der Bilanzerstellung herausstellt, dass der
Bilanzansatz nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags objektiv unrichtig
ist. Es ist dabei auf einen Bilanzansatz abgestellt, der unter Verwertung der
bis zur Bilanzerstellung gewonnenen Erkenntnisse mit aller kaufmännischer
Sorgfalt gebildet wurde. Im berufungsgegenständlichen Fall nun ist
wohl einzuräumen, dass die kaufmännische Sorgfalt das Nachholverbot
nicht beachtete, d.h. die betreffenden Buchungen unzutreffenderweise in der
Bilanz des Folgejahres berichtigt wurden, doch erscheint es bei Beachtung
sämtlicher Umstände nicht zutreffend, anzunehmen, dass alle
kaufmännische Sorgfalt aufgegeben wurde: Es ist eindeutig festzuhalten,
dass erst nach Erstellung der Bilanz 2000 (November 2001)
anlässlich der Betriebsprüfung im Oktober 2002 die
berufungsgegenständlichen Buchungsfehler entdeckt wurden, also sich nach
der Bilanzerstellung 2000 herausstellte, dass der Bilanzansatz nach den
Verhältnissen des Bilanzstichtags/Bilanzerstellung 2000 durch den
unrichtigen Ausweis des Verrechnungskontos HG und des unrichtigen Ausweises der
Verbindlichkeit an die VGV objektiv unrichtig war, weshalb in der Folge die
Bilanz 2000 zwingend zu berichtigen ist. Dass die objektive Unrichtigkeit
faktisch durch Fehlbuchungen vorlag ergibt sich aus den Ausführungen ad
A).Weiters ist auszuführen, dass in der vorgelegten
Bilanzberichtigung zum 31.12.2000 die Bilanzposition Verrechnungskonto
HG 3720 auf 4,954.947,58 S erhöht wurde.Es war aus den
angeführten Gründen spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
am 28. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BuchungsfehlerBuchhalterin ohne VertretungsbefugnisVerhalten entgegen Umlaufbeschlusskeine vGABilanzberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-L/03
- Stammnummer
- 22990
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF