Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1491-W/04
Verstößt die Erhebung einer Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 GebG gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1491-W/04vom 28.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V, Adr, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 6. Mai 2004
betreffend Rechtsgebühr zu ErfNr.xxx.xx5/2003, St.Nr.xxx
entschieden:
Die Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern
abgeändert, als die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG
für den Vertrag über die Nutzung der Schieneninfrastruktur der
ÖBB vom 13. Dezember 2002 - angezeigt beim Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien zu ErfNr.xxx.xx1/2003 - samt Zugtrassenvereinbarungen
vom 19. Dezember 2002 - angezeigt unter ErfNr.xxx.xx4/2003 - und vom 12. Juni
2003 - angezeigt unter ErfNr.xxx.xx5/2003 - insgesamt mit 1 % von einer
Bemessungsgrundlage von € 1.015.323,99 = € 10.153,24 festgesetzt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 13. Dezember 2003 unterzeichneten die
österreichischen Bundesbahnen (kurz ÖBB) und das
Eisenbahnverkehrsunternehmen V (die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw. oder
EVU) eine Urkunde (angezeigt beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien unter ErfNr.xxx.xx1/2003) mit der Bezeichnung "Vertrag
über die Nutzung der Schieneninfrastruktur der ÖBB
(Infrastrukturnutzungsvertrag)" mit auszugsweise folgendem Inhalt:
"1.
Vertragsgegenstand
1.1 Das EVU
erbringt im eigenen Namen, in eigener Verantwortung und für eigene Rechnung
Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr auf der Grundlage der
einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) sowie nach dem
Eisenbahnbeförderungsgesetz in der jeweils geltenden
Fassung.
1.2 das EVU
nutzt ausschließlich zu diesem Zweck die Schieneninfrastruktur der
ÖBB in dem in der jeweiligen Zugtrassenvereinbarung angeführten
Umfang.
2. Leistungen
der ÖBB
Die ÖBB
gestatten der EVU die Nutzung der Schieneninfrastruktur entsprechend dem in der
jeweiligen Zugtrassenvereinbarung festgelegten Umfang sowie Fahrplan und
erbringen gegebenenfalls dort festgelegte Leistungen.
Leistungen des
ÖBB-Absatzbereiches (z.B. Nutzung von Terminals, Lieferung von
Traktionsenergie) sind vom gegenständlichen Vertrag nicht umfasst und mit
dem Absatzbereich gesondert zu vereinbaren.
3. Leistungen
des EVU
Sämtliche
nicht von den ÖBB erbrachten Leistungen sind, ausgenommen den Fall der
vorangehenden schriftlichen Zustimmung der ÖBB, ausschließlich durch
das EVU selbst zu erbringen - siehe Punkt 4 Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB).
4.
Entgelt
Das Entgelt
für die gemäß Punkt 2. von den ÖBB zu erbringenden
Leistungen ergibt sich aus der Zugtrassenvereinbarung.
5.
Vertragsdauer
Der Vertrag
tritt am 15. Dezember 2002 in Kraft und gilt bis zum 13. Dezember
2003."
6. Sonstige
Bestimmungen
6.1.
Integrierende Bestandteile dieses Vertrages sind:
...
6.1.2.
Anlage 2
Zugtrassenvereinbarung
(Nutzungs- und Leistungsumfang sowie Entgelte und
Zahlungsmodalitäten)
...
6.3
Sämtliche im Zusammenhang mit der Errichtung und Durchführung dieses
Vertrages anfallenden Gebühren und Abgaben trägt das EVU, auch wenn
sie den ÖBB zur Zahlung vorgeschrieben werden."
In den Zugtrassenvereinbarungen vom 19. Dezember 2002
(angezeigt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien unter
ErfNr.xxx.xx4/2003 ) und vom 12. Juni 2003 (angezeigt beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien unter ErfNr.xxx.xx5/2003) wurde ua.
Folgendes festgelegt [Anm: inhaltliche Abweichungen des Vertrages vom 12. Juni
2003 finden sich in Klammer]:
"1.
Basisleistungen der ÖBB
a)
die ÖBB gestatten dem EVU ab 1. Jänner 2003 bis einschließlich
14. Juni 2003 [15. Juni 2003 bis einschließlich 13. Dezember 2003] die
Nutzung ihrer Schieneninfrastruktur in den Verbindungen Bahnhof X
- Bahnhof
E[Bahnhof
X - Bahnhof
S,
Bahnhof
X - Bahnhof
L,
Bahnhof
X - Bahnhof
E]
gemäß
den ausgearbeiteten Fahrplanunterlagen die integrierende Bestandteile des
Vertrages sind: Verkehrsstrecke, Verkehrstage, Saisonierung, Anzahl der
Züge je Verkehrstag, Zugart gemäß Fahrplanunterlagen
(Zugxxx]).
5. Entgelt
für die Nutzung der ÖBB-Schieneninfrastuktur:
"a) Für die
Festsetzung des gemäß Punkt 34 AGB zu zahlenden
Benützungsentgeltes werden einvernehmlich
folgende
b) Parameter zugrunde
gelegt:
........
(Anm: Es
folgt jeweils eine detaillierte Aufstellung der Kosten je Zugfahrt für
bestimmte Stecken, wobei die Preisangaben ausdrücklich exkl. USt
sind)
d) Die
Endabrechnung erfolgt auf Basis der für den Zugang zur
Schieneninfrastruktur der ÖBB jeweils geltenden
Benützungsentgeltbestimmungen und den vom EVU tatsächlich in
Anspruchgenommenen Leistungen sowie genutzten
Schieneninfrastrukturanlagen."
Über entsprechenden Vorhalt teilte die ÖBB dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Schreiben vom
19. April 2004 mit, dass sie der Bw. für die Laufzeit 15. Dezember 2002
- 13. Dezember 2003 ein Entgelt von netto € 1.015.323,99,
zuzüglich 20 % USt, ergibt ein Gesamtentgelt (inklusive USt) von €
1.218.388,79 in Rechnung gestellt habe. Im Gesamtentgelt seien die unter
ErfNr.xxx.xx1/2003 und ErfNr.xxx.xx5/2003 erfassten Verträge
enthalten.
Auf Grund dieser Angaben setzte das Finanzamt mit Bescheid
vom 6. Mai 2004 zu ErfNr. ErfNr.xxx.xx5/2003 gegenüber der Bw. für
"die Zugtrassenvereinbarung zum Infrastrukturnutzungsvertrag vom 12. Juni 2003"
Rechtsgebühr in Höhe von € 12.183,89 (1% von einer
Bemessungsgrundlage von € 1.218.388,79) fest. In der Begründung
wurde darauf hingewiesen, dass die ErfNr.xxx.xx4/2003 und ErfNr.xxx.xx1/2003
miterledigt wurden.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde einerseits
eingewandt, dass der Schieneninfrastrukturvertrag nicht als Bestandvertrag oder
Vertrag über den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache zu qualifizieren
sei. Die Schieninfrastruktur sei ein sonderrechtsfähiges Gut, befinde sich
auch nicht zwangsläufig auf einem Grundstück im Eigentum des
Schieneninfrastukturbetreibers. Der Gebrauch des Grundstückes sei sogar
explizit ausgeschlossen. Auch werde die Infrastruktur als solche nicht "zum
Gebrauch" überlassen, wie etwa eine Wohnung in einem Bestandvertrag. Es
handle sich vielmehr um ein kurzfristiges Servituts- oder Wegerecht. Es sei als
ausdrückliches Recht ausgestattet, nach Maßgabe der
Verfügbarkeit, in einem bestimmen Zeitfenster den Schienenweg, in diesem
konkreten Fall der verfügungsberechtigten ÖBB, als Fahrweg -
mangels einer anderen Alternative - zu nutzen, um als
Eisenbahnverkehrunternehmen ein entferntes Ziel außerhalb dieses
Infrastrukturbetriebes zu erreichen. Die Qualifizierung als Bestandvertrag sei
daher nicht gerechtfertigt und daher das Rechtsgeschäft nicht
gebührenpflichtig.
Außerdem stehe die Vorschreibung einer
Rechtsgeschäftsgebühr auch im Widerspruch zu den einschlägigen
europäischen Rechtsakten (zB RL 2001/14 EG). Diese Maßnahme sei
geeignet, den Wettbewerb im europäischen Schienengüterverkehr zu
beeinträchtigen und einen diskriminierungsfreien Marktzugang
hintanzuhalten. Da diese Rechtsakte in Österreich unmittelbar gelten, seien
sie auch von der Behörde direkt anzuwenden. Weiters sei gemäß
einem eingeholten Rechtsgutachten des Institutes für Rechtswissenschaften
öffentliches Recht, Europarecht, Völkerrecht der Technischen
Universität Wien durch die Vorschreibung der
Rechtsgeschäftsgebühr nicht nur eine Beeinträchtigung des
Wettbewerbs im Sinne der Richtlinie 2001/14/EG gegeben, sondern widerspreche
durch die Vergebührung des Wegentgeltes, für welches ohnehin
Mehrwertsteuer zu entrichten sei, auch der sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie
77/388/EWG. Die Vergebührung des Wegeentgeltes mit einem bestimmten
Prozentsatz habe damit den Charakter einer Umsatzsteuer. Gemäß Art.
33 Abs. 1 der genannten Richtlinie seien die Mitgliedstaaten lediglich
berechtigt, Abgaben auf Versicherungsverträge, auf Spiele und Wetten,
Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben
und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben,
beizubehalten oder einzuführen. Da beim Wegeentgelt keiner der zitierten
Ausnahmetatbestände zutreffe und der Charakter einer Umsatzsteuer offenbar
gegeben sei, sei die vorgeschriebene Gebührenvorschreibung rechtswidrig und
gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßend. Im Falle von Konflikten zwischen
österreichischen Rechtsvorschriften und dem europäischen Recht
beanspruche das Europarecht einen Anwendungsvorrang.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2004 gab das
Finanzamt der Berufung teilweise Folge und änderte den angefochtenen
Bescheid insofern ab, als die Gebühr mit 1 % von € 1.015.323,99 =
€ 10.153,24 festgesetzt wurde. Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Nach § 33
TP 5 GebG unterliegen der Gebühr Bestandverträge (§§ 1090
ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit und gegen einen
bestimmten Preis
erhält.
Gegenstand
des Bestandvertrages sind unverbrauchbare Sachen. Der weite Sachbegriff des
§ 285 ABGB umfasst sowohl körperliche als auch
unkörperliche Sachen. Auch nutzbare Rechte können Gegenstand
eines Bestandvertrages sein. Eine Beeinträchtigung des Wettbewerbes im
Sinne der Richtlinie 2001/14/EG ist nicht gegeben, da dort die Betreiber
angesprochen werden. Die Gebühr nach § 33 TP 5 GebG gilt für
alle in Österreich gebietsansässigen Bestandnehmer, unabhängig
von ihrer Staatsangehörigkeit und dem Ort des Abschlusses des
Bestandvertrages. Ein Widerspruch zu der 6. Richtlinie 77/388/EWG liegt nicht
vor, da die Gebühr nach § 33 TP 5 GebG nicht den Charakter einer
Umsatzsteuer hat. Es wird nicht das Wegeentgelt vergebührt, sondern
Gegenstand der Gebühr ist Bestandvertrag, worüber eine
schriftliche Urkunde ausgefertigt wurde. Die Gebühr nach §
33 TP 5 GebG beeinträchtigt nicht das Funktionieren des
gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, in dem sie den Waren- und
Dienstleitungsverkehr sowie kommerzielle Umsätze so belastet, wie es
für die Mehrwertsteuer kennzeichnend ist. Da die Überwälzung
der Umsatzsteuer nicht beurkundet ist, ist das Nettoentgelt (€
1,015.323,99) die Bemessungsgrundlage."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde von der Bw. kein weiteres Vorbringen
erstattet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Z. 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090ff. ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, im Allgemeinen einer Gebühr
nach dem Wert in Höhe von 1 v.H.
Gemäß
§ 33 TP 9 GebG 1957 unterliegen
Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem
Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in Höhe von 2
v.H. von dem Wert des bedungenen Entgeltes.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt
auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Ein Bestandvertrag besteht in der Überlassung des
Gebrauchs einer unverbrauchbaren Sache oder deren Teile gegen Entgelt auf
"gewisse Zeit" (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1092). Aus der in
§ 33 TP 5 Abs. 1 GebG enthaltene Erweiterung des gebührenpflichtigen
Tatbestandes auf "sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis
erhält" folgt, dass auch gemischte Verträge, die nach der
zivilrechtlichen Begriffsbestimmung nicht zu den Bestandverträgen
zählen, bei denen aber die Überlassung einer Bestandsache für
eine bestimmte oder bestimmbare Zeit gegen Entgelt den Vertragsgegenstand
darstellen, der Gebühr nach § 33 TP 5 GebG unterliegen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
umfasst § 33 TP 5 Abs. 1 GebG die "lupenreinen" Bestandverträge im
Sinne der §§ 1090 ff ABGB und Verträge, die sich ihrem Wesen nach
"als eine Art Bestandvertrag" darstellen, d.h. Verträge, die zwar von den
Regeln der §§ 1090 ff ABGB abweichen, aber auf Grund für
Bestandverträge charakteristischen Merkmalen noch als
"Bestandverträge" im weiteren Sinn anzusprechen sind. Weder als
Bestandverträge im Sinne der §§ 1090 ff ABGB noch als "sonstige
Verträge" im Sinn des § 33 TP 5 Abs. 1 GebG können Vereinbarungen
gewertet werden, die ihrem Wesen nach einer anderen Art von Rechtsgeschäft
entsprechen, das entweder einer anderen Tarifpost des § 33 GebG unterliegt
oder das von dem auf bestimmte Rechtsgeschäftstypen abgestellten Tarif des
§ 33 GebG überhaupt nicht erfasst wird. Ob ein Bestandvertrag oder ein
sonstiger Vertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG vorliegt, ist nach
zivilrechtlichen Grundsätzen zu prüfen (vgl. ua. VwGH 24.3.1994,
92/16/0129).
Sowohl im Infrastrukturvertrag vom 13. Dezember 2003 als
auch in den (integrierende Bestandteile bildenden) Zugtrassenvereinbarungen vom
19. Dezember 2002 und vom 12. Juni 2003 ist ausdrücklich davon die Rede,
dass die ÖBB der Bw. die Nutzung ihrer Schieneninfrastruktur gestattet. Die
Bw. bringt selber vor, das es sich bei der Schieninfrastruktur um ein
sonderrechtsfähiges Gut handelt. Für die Gebührenpflicht ist
nicht entscheidend, wer der Eigentümer der Grundstücke ist. Auch die
entgeltliche Überlassung von Maschinen, Betriebsanlagen, Rechten etc. zur
Nutzung löst bei Vorliegen einer entsprechenden Urkunde
Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 GebG aus.
Zum Vorbringen in der Berufung, wonach es sich um ein
Servituts- oder Wegerecht handle, ist außerdem zu bemerken, dass die
entgeltliche Einräumung einer Dienstbarkeit nicht gebührenfrei
wäre, sondern auf Grund des in § 33 TP 9 GebG vorgesehen Steuersatzes
von 2 % sogar einer höhere Gebühr zur Folge hätte.
Auf Grund des maßgeblichen Urkundeninhaltes
schließt sich der unabhängige Finanzsenat jedoch der Auffassung des
Finanzamtes an, dass hier ein Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG vorliegt.
Auf Grund des Infrastrukturnutzungsvertrages vom 13. Dezember 2002 samt den
integrierende Bestandteile bildenden Zugtrassenvereinbarungen vom 19. Dezember
2002 und vom 12. Juni 2003 ist die Bw. berechtigt, bestimmte Bereiche der
Schieneninfrastruktur der ÖBB für einen bestimmten Zeitraum und gegen
einen bestimmbaren Preis zu nutzen, weshalb alle Tatbestandsmerkmale eines
Bestandvertrag iSd § 33 TP 5 GebG vorliegen. Hinsichtlich der Höhe der
Bemessungsgrundlage ist der Ansicht des Finanzamtes in der
Berufungsvorentscheidung zu folgen und ist daher der angefochtene Bescheid - wie
in der Berufungsvorentscheidung - insofern abzuändern, als die Gebühr
auf 1 % des Gesamtentgeltes ohne Umsatzsteuer in Höhe von
€ 1.015.323,99 = € 10.153,24 reduziert wird.
Zum Einwand, dass die Vergebührung der Richtlinie
2001/14/EG widerspreche, ist zu bemerken, dass nach Artikel 1 Gegenstand dieser
Richtlinie die Grundsätze und Verfahren für die Festlegung und
Berechnung von Wegeentgelten im Eisenbahnverkehr und die Zuweisung von
Fahrwegkapazität der Eisenbahn sind. Die Richtlinie enthält in Kapitel
II, Artikel 4 bis 12 grundsätzliche Regelungen über das Entgelt der
Eisenbahnunternehmen an die Betreiber der Infrastruktur. Die Richtlinie
enthält jedoch keine Bestimmungen über die steuerliche Behandlung des
Entgelts oder die steuerliche Behandlung bestimmter Rechtsgeschäfte im
Zusammenhang mit der Nutzung von Schieneninfrastruktur.
Zur Ansicht der Bw., wonach durch die Vergebührung der
Wettbewerb im innereuropäischen Bereich der Schieneninfrastruktur
beeinträchtig werde, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes die Harmonisierung der indirekten Steuern einen Prozess
darstellt, der durch die Gemeinschaft zwar in Angriff genommen, jedoch bislang
noch nicht abgeschlossen wurde. Art. 93 EG nimmt es ganz offenkundig in Kauf,
dass in dem noch nicht von der Harmonisierung erfassten Bereich der Abgaben in
den Mitgliedstaaten auch (indirekte) Steuern in unterschiedlicher Höhe
existieren. Dadurch bedingte Wettbewerbsnachteile sind daher als Folge
unterschiedlicher Standortbedingungen infolge unterbliebener Harmonisierung der
Abgaben auf diesem Gebiet aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes offenkundig
hinzunehmen (vgl. ua. VwGH 5.11.2003, 2002/17/0343).
Die Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG
hat aus folgenden Gründen auch nicht Charakter einer Umsatzsteuer im Sinn
von Art 33 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie 77/388/EWG. Wie der
Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes (siehe das Urteil des EuGH vom 8.6.1999 in den
verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl ua)
ausgeführt hat, sind wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer iSd Art 33 der
6. Mehrwertsteuer-Richtlinie:
- allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf
Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte;
- Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den
der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und
Dienstleistungen erhält;
- Erhebung der Steuer auf jeder Produktionsstufe und
Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl
der vorher bewirkten Umsätze;
- Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits
entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so
dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe
vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher
getragen wird (vgl. ua. VwGH 17.10.2002, 2002/17/0284). Da Rechtsgeschäfte
nach § 15 Abs. 1 GebG grundsätzlich nur dann gebührenpflichtig
sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird und außerdem nur die
in den einzelnen Tarifposten des § 33 GebG aufgezählten
Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig sind, handelt es sich bei der
Rechtsgebühr nach § 33 TP 5 GebG nicht um eine allgemeine Steuer auf
Dienstleistungen. Auch ist die Höhe der Gebühr nicht proportional zum
Preis, den Jemand tatsächlich als Gegenleistung für eine bestimmte
Dienstleistung erhält, da auf Grund der Bestimmung des § 17 Abs. 1 iVm
Abs. 5 GebG für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der
über den Bestandvertrag errichteten Urkunde maßgebend ist und somit
weder eine vorzeitige Auflösung des Bestandvertrages noch der Erhalt eines
niedrigeren Entgeltes als beurkundet, Auswirkung auf die Höhe der
Gebühr hat. Außerdem sieht das Gebührengesetz auch keinen Abzug
von auf vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträgen
vor.
Weiters hat der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften in seinem Urteil vom 14. Oktober 1999, Rs-C 439/97, Sandoz GmbH,
entschieden, dass Artikel 73b Absatz 1 und Artikel 73d Absatz 1 Buchstabe b und
Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 Absatz 1 EG und 58 Absatz 1 Buchstabe b
und Absatz 3 EG) so auszulegen sind, dass sie der Besteuerung von in einem
anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Darlehen nach einer nationalen Bestimmung
wie § 33 TP 8 Abs. 1 GebG nicht entgegenstehen. Anders als beim sog.
Ersatzurkundentatbestand für Darlehen ausländischer Darlehensgeber
nach § 33 TP 8 Abs. 4 GebG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist die
Gebührenpflicht bei Bestandverträgen auch nicht davon abhängig,
wo die Vertragspartner ansässig sind, weshalb beim Tatbestand des § 33
TP 5 Abs. 1 GebG auch keine Diskriminierung von Vertragspartnern aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (hier haben allerdings
ohnehin beide Vertragspartner ihren Sitz im Inland) gegeben ist. Aus all diesen
Erwägungen geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass das
Gemeinschaftsrecht der Erhebung einer Rechtsgebühr für
Bestandverträge nach § 33 TP 5 Abs. 1 GebG nicht
entgegensteht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- Art. 33 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1491-W/04
- Stammnummer
- 22987
- Gültig
- 28.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF