Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1081-W/06
Verspätete Einbringung eines Vorlageantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1081-W/06vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des Bw., vom 27.März 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Christine
Nemeth, vom 3. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als nicht fristgerecht
eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw.)
reichte am 12.1.2006 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2005 beim Finanzamt Wien 4/5/10 ein.
Der Bw. beantragte die
Gewährung des Alleinvereindienerabsetzbetrages.
Der Bw. sei verheiratet und
habe Bezüge von einem Arbeitgeber erhalten; das Feld "Anzahl der
Kinder" wurde nicht ausgefüllt.
Mit Bescheid vom 3.2.2006 wurde
der Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2006 veranlagt, woraus eine
Nachforderung von 130,01 € resultierte.
Das Finanzamt
berücksichtigte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von
einem Arbeitgeber, setzte den Pauschbetrag für Werbungskosten von
130,00 € an und gewährte unter anderem den
Alleinverdienerabsetzbetrag.
Mit Schreiben vom 14.2.2006
erhob der Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
mit dem Antrag, folgende Umstände steuerlich zu
berücksichtigen:
1. Betriebsratsumlage:
Werbungskosten 2005: 98,16 €
2. Darlehensrückzahlung
2005: 3.761,60 €
3. Alimente für Sohn,
für 2005 in Höhe von 3.000,00 €
Einem handschriftlichen Vermerk
eines Organwalters des Finanzamtes vom 20.3.2006 zufolge ist der Bw. seit 1-2/04
getrennt lebend, seit 2/04 gebe es eine Alimente-Vorschreibung, der AVAB stehe
nicht zu, aber der UAB.
Dem elektronischen
Familienbeihilfenakt betreffend des Kindes zufolge wurde nach einem Protokoll
beim Bezirksgericht Innere Stadt vom 27.1.2004 dem Bw. die Obsorge entzogen. Die
Kindesmutter lebe seit 2/04 in einem Frauenhaus.
Einem weiteren, undatierten
Aktenvermerk eines Organwalters des Finanzamtes lässt sich entnehmen, dass
der AVAB zu streichen sei, da der Bw. 2005 getrennt lebe und seit 17.1.2006
geschieden sei, der UAB stehe für 1-2/05 zu, nicht jedoch "§
18" (gemeint offenbar die Darlehensrückzahlung), da "keine
widmungsgemäße Verwendung", die Betriebsratsumlage sei zu
berücksichtigen.
"Dem Bw. wurden die
(wahrscheinlichen) Konsequenzen der BVE (Erhöhung der Nachforderung)
mitgeteilt. Weiters wurde ihm erklärt, dass die ANV nicht
zurückgezogen werden kann (Pflichtveranlagung wegen
AVAB!)".
Aus im Finanzamtsakt
erliegenden Meldeanfragen ergibt sich, dass der Bw. seit dem Jahr 2000 an der im
Spruch dieses Bescheides genannten Adresse seinen Hauptwohnsitz hat.
Die (frühere) Ehefrau des
Bw. habe bis 12.1.2005 ebenfalls an dieser Adresse ihren Hauptwohnsitz gehabt,
von Jänner bis September 2005 lebte die Ehefrau im Frauenhaus und seit
September 2005 an einer anderen Adresse. Ferner scheinen von 2.2.2004 bis
5.5.2004 und vom 5.5.2004 bis 12.1.2005 Nebenwohnsitze in Frauenhäusern
auf.
Das Kind des Bw. führt,
vertreten durch das Magistrat der Stadt Wien, gegen den Bw. Gehaltsexekution,
die mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 8.9.2005 bewilligt
wurde. Der laufende Unterhalt betrage 178,00 € im Monat; im Zeitraum
1.2.2004 bis 29.8.2005 seit ein Rückstand von 2.382,00 €
entstanden. Die Antragskosten wurden mit 70,00 € und die
Gerichtsgebühren mit 79,00 € bestimmt.
Mit Schreiben vom 6.3.2006
hielt das Finanzamt dem Bw. vor, dass Darlehen nur in bestimmten Fällen
begünstigt sind und forderte verschiedene Unterlagen an. Handschriftlich
ist auf diesem Vorhalt vermerkt "Verwendung für PKW und Rechtsanwalt
(Scheidung) und Urlaub".
Einer Bestätigung des
Arbeitgebers des Bw. vom 16.3.2006 zufolge, wurden im Jahr 2005 insgesamt
1.472,00 € wegen der Gehaltsexekution einbehalten.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21.3.2006 änderte das Finanzamt Wien 4/5/10 den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 dahingehend ab, dass anstelle des
Alleinverdienerabsetzbetrages von 364,00 € der Unterhaltsabsetzbetrag
von 306,00 € gewährt wurde, woraus eine Nachforderung von
58,00 € resultierte.
Begründend wurde
ausgeführt, dass Alleinverdiener ein Steuerpflichtiger sei, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem in Österreich
wohnhaften (unbeschränkt steuerpflichtigen) Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Da diese Voraussetzungen nicht zuträfen, könne der
Alleinverdienerabsetzbetrag nicht gewährt werden.
Am 27.4.2006 langte beim
Finanzamt ein Schreiben des Bw. mit folgendem Wortlaut ein:
"Ich will meine 21.
März 2006 Jahresausgleich zurückziehen".
Laut Lohnzettel des
Arbeitgebers für das Jahr 2005 wurde der Bw. als Alleinverdiener
geführt.
Mit Vorhalt vom 9.5.2006 teilte
das Finanzamt dem Bw. mit dem Ersuchen um Beantwortung bis 16.6.2006 folgendes
mit:
"1)
Die Zurückziehung einer durch Bescheid erledigten Arbeitnehmerveranlagung
(Jahresausgleich) ist nur in Form einer Berufung möglich. Eine Berufung ist
innerhalb eines Monats nach Bescheidzustellung einzubringen.
Ihre
Eingabe vom 27.4.2006 ist als Berufung zu werten. Diese hätte allerdings
bis 24.4.2006 eingebracht werden müssen (Bescheid vom 21.3.2006, zugestellt
am 23.4.2006).
2)
Anlässlich der persönlichen Vorsprache am 6.3.2006 wurde auch
erklärt, dass ein Rücktritt von der Durchführung einer
Veranlagung nicht möglich ist, weil der Alleinverdienerabsetzbetrag
für das Kalenderjahr seitens des Dienstgebers laufend verrechnet wurde und
dieser für 2005 nicht mehr zusteht.
3)
Um Stellungnahme wird ersucht".
Dieser Vorhalt wurde vom
Postamt als "nicht behoben" dem Finanzamt am 30.5.2006
zurückgestellt.
Einer Meldeanfrage vom 1.6.2006
zufolge ist der Bw. weiterhin aufrecht an der im Spruch des Bescheides genannten
Adresse gemeldet.
Mit Bericht vom 1.6.2006 legte
das Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung des Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2005 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Finanzamt hat das bei ihm
am 27.4.2006 eingelangte Schreiben des Bw. zutreffend als Vorlageantrag
gewertet, da der Bw. hiermit eine Aufhebung des berufungsverfangenen Bescheides
bewirken wollte.
Gemäß
§ 276
Abs. 2 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung gemäß Abs. 1 der
zitierten Bestimmung innerhalb eines Monatsder Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden (Vorlageantrag).
Die Frist zu Stellung eines
Vorlageantrages beginnt mit Zustellung der Berufungsvorentscheidung. Sie ist
verlängerbar. Anträge auf Fristerstreckung haben hemmende Wirkung,
§ 245 Abs. 3 und 4 BAO gilt sinngemäß (vgl. Ritz, BAO Kommentar,
§ 276 Tz. 17).
Gemäß
§ 108
Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem
Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch
seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden
Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit
Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Ein Zustellnachweis der
Berufungsvorentscheidung vom 21.3.2006 ist nicht aktenkundig.
Gemäß
§ 26
Abs. 2 ZustellG gilt bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis die
Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan
bewirkt.
Die
Berufungsvorentscheidung datiert vom (Dienstag) 21.3.2006 und wurde am gleichen
Tag zur Post gegeben. Die Zustellung galt daher nach § 26 Abs. 2
ZustellG am Freitag, 24.3.2006, bewirkt.
Die Frist zur Einbringung eines
Vorlageantrages endete daher am Montag, 24.4.2006.
Das als Vorlageantrag zu
wertende Schreiben auf Zurückziehung des Jahresausgleichs wurde am
Donnerstag, 27.4.2006, beim Finanzamt persönlich abgegeben.
Gemäß
§ 26
Abs. 2 ZustellG hat im Zweifel die Behörde die Tatsache und den
Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen.
Das Finanzamt hat dem Bw. den
Umstand, dass der Vorlageantrag verspätet ist, mit dem Ersuchen um
Stellungnahme mitgeteilt.
Eine derartige Stellungnahme
unterblieb.
Der Bw. hat den Vorhalt nicht
behoben; dieser wurde jedoch gemäß
§ 17 ZustellG
ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt.
Der Bw. hat nichts vorgebracht,
das die Anordnung des § 26 Abs. 2 erster Satz ZustellG zu
entkräften vermag.
Ein glaubwürdiges
Vorbringen, dass entgegen dieser Vermutung die Bescheidzustellung später
durchgeführt worden sei (wie etwa in den Verfahren UFS Linz 8.3.2004,
RV/0265-L/04 oder UFS Wien, 19.7.2005, RV/1147-W/05, der Fall), ist nicht
erfolgt. Auch wenn dem Empfänger eines Schriftstückes ohne
Zustellnachweis nicht der Negativbeweis der Nichtzustellung auferlegt werden
kann (vgl. UFS Graz 21.3.2003, RV/0645-G/02), hat dieser zumindest die
verspätete Zustellung zu behaupten, um gegebenfalls weitere Ermittlungen
der Behörde über den Zustellungszeitpunkt zu veranlassen (vgl. UFS
Wien, 31.8.2005, RV/1190-W/05). Anderenfalls ist von der Zustellung am dritten
Werktag nach Übergabe des Schriftstücks zur Post auszugehen (vgl. UFS
Innsbruck, 3.5.2004, RV/0080-I/04).
Gemäß
§ 273
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde. Diese
Bestimmung ist gemäß
§ 276 Abs. 4 BAO
sinngemäß für Vorlageanträge anzuwenden.
Der Vorlageantrag war daher als
verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Wien, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1081-W/06
- Stammnummer
- 22957
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF