Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0088-I/06
Investitionszuwachsprämie, Anschaffungszeitpunkt strittig, Aufhebung unter Zurückverweisung wegen fehlender Ermittlungen
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0088-I/06vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch die Vertreter,
vom 15. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes A. vom 15. April
2005 betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 betr. 2003 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom 22.12.2005 werden
gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Im gegenständlichen Berufungsfall ist strittig, ob die
streitgegenständlichen drei Sattelauflieger, die vom Bw. in die Berechnung
der Investitionszuwachsprämie (IZP) für 2003 einbezogen wurden, 2002
(wie vom Finanzamt als erwiesen angenommen) oder 2003 (wie vom Bw. vorgebracht)
angeschafft wurden. Für die Berechnung der IZP ist der Zeitpunkt
der Anschaffung des Wirtschaftsgutes maßgebend, wobei ein Wirtschaftgut
als angeschafft anzusehen ist, wenn das wirtschaftliche Eigentum
übergegangen ist (siehe z.B. Hofstätter / Reichel, EStG, Kommentar,
Bd. III d, Tz 5 zu § 108 e EStG 1988). Der Erwerb des wirtschaftlichen
Eigentums ist - wie von der Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt-
dann anzunehmen, wenn die faktische Verfügungsmacht (tatsächliche
Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit) gegeben ist. Auf den
Erwerb des zivilrechtlichen Eigentums kommt es hiebei nicht an (siehe hiezu z.B.
UFS v. 10.6.2005, RV/0314- L/05). Aufgrund der derzeitigen Aktenlage kann
die Frage des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums aus folgenden
Gründen nicht abschließend beantwortet werden.
1. Das Vorbringen des Bw., dass der "beabsichtigte
Bankkredit" nicht bewilligt worden und daher vorerst (2002) kein
Kaufvertrag zustande gekommen sei (Bl. 42 d.A. 2003), wurde bislang nicht
überprüft (z.B. durch Einholung einer Auskunft der X-Bank bzw. durch
Einvernahme des vom Bw. angebotenen Zeugen Zeuge1). 2. Hinsichtlich des
vom Bw. behaupteten Mietkaufes (Schreiben der Fa. N.N. v. 14.1.2003, Bl. 43
d.A.) ist zu bemerken, dass im angeführten Schreiben (letzter Absatz) der
Bw. zur Unterfertigung der "nötigen Verträge" aufgefordert
wurde. Diese für die Beurteilung der Frage des Überganges des
wirtschaftlichen Eigentums wesentlichen Verträge liegen jedoch nicht
vor. 3. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Übergabe der Auflieger
durch die Lieferfirma liegen nur Beweisergebnisse hinsichtlich
eines Aufliegers vor (Bl. 65 und 66 d.A.
2003) Hinsichtlich der beiden weiteren
Auflieger fehlen jedoch entsprechende Beweisergebnisse. 4. Die
Behauptung, dass die Verkäuferfirma hinsichtlich eines Aufliegers nach der
irrtümlichen Übergabe des Aufliegers an einen Fahrer des Bw. sofort
ein "Benützungsverbot" ausgesprochen habe, wurde bislang nicht
überprüft (z.B. durch Einvernahme des vom Bw. angebotenen Zeugen
Zeuge2). 5. Auffallend ist weiters, dass die für die drei
streitgegenständlichen Auflieger ausgestellten Rechnungen (Bl. 61 bis 63
d.A. 2003) nicht auf den Bw., sondern auf die X-GmbH lauten, was dafür
spricht, dass die Auflieger gar nicht für das Einzelunternehmen des Bw.
angeschafft wurden. Auch dieser angeführte Widerspruch wurde bislang nicht
aufgeklärt. 6. Die Tatsache, dass die Auflieger bereits im Jahr 2002
zum Verkehr zugelassen wurden, stellt ein Indiz dafür dar, dass das
wirtschaftliche Eigentum an den Aufliegern bereits im Jahr 2002 übertragen
wurde. Für einen diesbezüglichen Beweis ist dieser Umstand allein
jedoch nicht ausreichend.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern sie keine das Verfahren
abschließende Formalerledigung zu treffen hat, die Berufung auch durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides (und allfälliger
Berufungsvorentscheidungen) unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs.
1 leg. cit. ) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Die Abgabenbehörde erster Instanz
ist dadurch nicht gehindert, nach Durchführung der noch erforderlichen
Ermittlungen einen neuen Bescheid zu erlassen. Nach § 115 BAO haben
die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung
der Abgaben wesentlich sind. Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene
Bescheid ohne Durchführung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens
erlassen. Da die nachzuholenden Ermittlungen einen relativ großen Umfang
haben, ist es zweckmäßig, dass diese nicht von der
Berufungsbehörde, sondern vom Finanzamt durchgeführt werden.
Im übrigen normiert § 276 Abs. 6 BAO, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung erst nach Durchführung der
etwa noch erforderlichen Ermittlungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen hat.
Über die Berufung ist somit spruchgemäß
zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
InvestitionszuwachsprämieZeitpunkt der Anschaffungfehlende ErmittlungenAufhebung unter Zurückverweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0088-I/06
- Stammnummer
- 22952
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF