Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0641-W/06
Ständiger Aufenthalt des Kindes im Inland, wenn es an einer kanadischen Universität studiert?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0641-W/06vom 26.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend Familienbeihilfe ab 1. Juli
2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihre
Tochter, geb. am 27.8.1987, am 22 August 2005 die Gewährung von
Familienbeihilfe und richtete am 11. November 2005 folgendes Schreiben an das
Finanzamt:
"...Meine Tochter
wollte ab September 2005 in Wien studieren und gleichzeitig weiterhin mit dem
österreichischen Nationalteam im Eiskunstlauf trainieren (...). Sie
fühlte sich aber gezwungen im Herbst wieder nach Kanada
zurückzukehren, da sie als kanadische Maturantin an der Universität
Wien nicht inskribieren durfte. Wie aus beiliegender Bestätigung der
Carleton University ersichtlich ist, ist meine Tochter dort für zwei
Semester Herbst/Winter inskribiert. Nach Ablegung Ihrer Prüfungen im April
wird sie wieder zu mir nach Wien zurückkehren. Auch die Semesterferien
(Dezember) verbringt sie in Österreich. Hiezu darf ich bemerken, dass mein
Mann sich aus beruflichen Gründen auch in Kanada aufhält (4.000 km
entfernt von Ottawa) und sich sehr häufig auf langen Dienstreisen befindet.
Er verbrachte z.B. im letzten Jahr ca. 6 Monate in Österreich. Aus diesen
darf ich Sie um Fortsetzung der Auszahlung der Familienbeihilfe auch für
meine Tochter trotz Auslandsstudiums ersuchen..."
Laut der dem Schreiben beiliegenden Bestätigung der
kanadischen Behörden wurde die Familienbeihilfe in Kanada für die
Tochter ab Juli 2005 eingestellt.
Das Finanzamt wies am 18. Jänner 2006 den Antrag der
Bw. mit folgender Begründung ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder und für
volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, haben Personen,
die im Bundesgebiet einen Wohnsitz haben. Personen, die sowohl im Bundesgebiet
als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet
haben und die Kinder sich ständig im Bundesgebiet aufhalten (§ 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Ihre Tochter
befindet sich nicht nur zu Ausbildungszwecken in Kanada, sondern hat auch in
Kanada den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Es besteht somit in Österreich
kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 24. Jänner 2006
fristgerecht Berufung und führte unter anderem aus:
"...Hiezu darf ich
darauf hinweisen, dass ich im Juli 2005 Kanada nicht vorübergehend, sondern
endgültig (Abmeldung von den kanadischen Behörden und Wohnsitz)
verlassen habe und nunmehr in Österreich meinen ordentlichen Wohnsitz
habe.
Seit 1. August 2005
gehöre ich dem Personalstand des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten an. Weiters darf ich darauf hinweisen, dass
meine Tochter ... in Ottawa, Kanada, Journalismus studiert und dort in einem
Studentenheim wohnt. Während der Weihnachtsferien war sie bei mir in
Österreich (siehe beiliegende Flugbestätigung) und wird nach Abschluss
ihrer Prüfungen des 1. Studienjahres von April 2006 bis September 2006
wieder bei mir wohnhaft sein. Auf Grund der österreichischen
Studienbestimmungen (keine österreichische Matura) bekam sie von der
Universität Wien keine Studienerlaubnis und war daher gezwungen, an der
Carleton University in Ottawa zu inskribieren. Entgegen der Begründung des
Finanzamtes befindet sich meine Tochter nur zu Ausbildungszwecken in Kanada und
beabsichtigt nach Abschluss des Studiums in Österreich einen Beruf
auszuüben. Daher liegt meiner Meinung nach der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen nicht in Kanada sondern in
Österreich..."
Das Finanzamt erließ am 20. Februar 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Verweis auf § 2 FLAG
mit der Begründung ab, dass eine Haushaltszugehörigkeit nicht gegeben
sei.
Die Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage ihrer
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte dazu
aus:
"...1) Meine
Tochter ... hat nicht, wie dargestellt, ihr gesamtes Leben mit nur einer
halbjährigen Unterbrechung in Kanada verbracht. Laut Kopie der beiliegenden
Geburtsurkunde wurde sie im August 1987 in Neu Delhi, Indien, geboren. Zum
Zeitpunkt ihrer Geburt war ich als entsandte Kraft des Bundesministeriums
für auswärtige Angelegenheiten an der Österreichischen Botschaft
beschäftigt. Meine Verwendung an diesem Dienstort dauerte von 1986 bis 1990
(1990 Antritt Mutterschaftskarenzurlaub nach der Geburt unseres zweiten Kindes).
Somit verbrachte meine Tochter ihre ersten Lebensjahre (2 1/2) nicht in Kanada
sondern in Indien. Ich erhielt während dieser Zeit für sie
österreichische Familienbeihilfe. Bis zum 6. Lebensjahr meiner Tochter
hielten wir uns regelmäßig für längere Zeiträume in
Österreich auf. Sie besuchte 1991 in
W. (Steiermark) sogar ein halbes Jahr
einen Kindergarten.
2) Zur
Doppelstaatsbürgerschaft meiner Tochter möchte ich hinzufügen,
dass sie erst im Jahre 2002 (im Alter von 15 Jahren) auch kanadische
Staatsangehörige wurde. Sie betreibt seit 1993 wettkampfmäßig
Eiskunstlauf und um der kanadischen Nationalmannschaft angehören zu
dürfen, musste sie im Besitze der kanadischen Staatsangehörigkeit
sein. Nachdem unsere Familie nie beabsichtigte sich in Kanada niederzulassen und
wir uns nur wegen der beruflichen Tätigkeit meines Mannes dort aufgehalten
haben, wurde ihr die Beibehaltung der österreichischen
Staatsangehörigkeit auf Grund der besonderen Umstände
gewährt.
3) Es entspricht
den Tatsachen, dass ich nach 15jähriger Kinderpause seit 2005 auf Grund
meiner Wiedereinstellung beim Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten meinen Wohnsitz in Österreich begründe. Hiezu darf ich
allerdings bemerken, das ich 1956 in Graz geboren wurde, von 1973 bis 1978 beim
Amt der Stmk. Landesregierung und von 1978 bis 1990 beim Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten beschäftigt war. Daher ist die
Feststellung "die Mutter begründete ihren Wohnsitz in Österreich im
Jahr 2005" in der Berufungsvorentscheidung als nur teilweise den Tatsachen
entsprechend.
4)
...
5) Die
Feststellung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen meiner Tochter auf Grund
ihrer persönlichen Beziehungen, der Geburt, der Staatsangehörigkeit
und ihrer Betätigungen religiöser und kultureller Art, die den
eigentlichen Sinn ihres Lebens ausmachen, als in Kanada liegend interpretiert
werden, ist unrichtig. Sie hat sehr starke persönliche Beziehungen zu ihren
drei in Österreich lebenden Großeltern...Auch wurde von meinem Mann
und mir in ihrer Erziehung ständig ein Österreichbezug hergestellt, um
ihr die Kultur und Lebensgewohnheiten in Österreich, während unseres
Lebensabschnittes in Kanada zu vermitteln. Sie fühlt sich daher trotz ihres
langen Aufenthaltes in Kanada als Österreicherin.
6) Im Juni 2004 war
meine Tochter Partnerin des vierfachen österreichischen Staatsmeisters im
Eistanz. Eine längerjährige Partnerschaft und Teilnahme an den
Weltmeisterschaften als österreichisches Paar war geplant, allerdings
musste sie nach drei Monaten aus gesundheitlichen Gründen nach Kanada
zurückkehren. Ab Juni 2005 trainierte sie als Mitglied der
österreichischen Nationalmannschaft wieder in Wien, sah sich aber gezwungen
wieder nach Kanada zurückzukehren, da sie auf Grund der
österreichischen Studienbestimmungen an der Universität Wien keine
Studienerlaubnis bekam und verzichtete, um eine Ausbildung zu bekommen, auf die
Möglichkeit an der Eiskunstlaufweltmeisterschaft für Österreich
teilzunehmen.
7) Meine Tochter
wird nach Abschluss ihrer Prüfungen für dieses Studienjahr von April
bis September 2006 bei mir in Österreich wohnhaft sein. Ich komme für
ihre Lebenshaltungskosten während dieser Zeit auf und beteilige mich auch
an ihren Studienkosten.
Der eigentliche
Lebensmittelpunkt meiner Tochter liegt eindeutig in
Österreich..."
Einem weiteren an das Finanzamt gerichteten Schreiben vom
14. März 2006 legte die Bw. e-mail-Korrespondenzen bei, um unter anderem zu
dokumentieren, dass sich ihre Tochter entschieden hatte, Mitte Juni 2005 nach
Wien zu übersiedeln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt
steht fest:
Die Berufungswerberin (Bw.) ist österreichische
Staatsbürgerin. Ihre Tochter kam 1987 in New Delhi zur Welt. Die Bw. war
zum Zeitpunkt ihrer Geburt als entsandte Kraft des Bundesministeriums für
auswärtige Angelegenheiten an der Österreichischen Botschaft New Delhi
beschäftigt. Ihre Verwendung an diesem Dienstort dauerte von 1986 bis 1990
(1990 Antritt Mutterschaftskarenzurlaub nach der Geburt des zweiten
Kindes).
Ab welchem Zeitpunkt die Familie in Kanada lebte, ist aus
dem Akt nicht ersichtlich. Der Gatte der Bw. arbeitet jedenfalls seit 1997 an
einer Universität in Kanada.
Nach 15-jähriger Kinderpause war bzw. ist die Bw. seit
August 2005 nach ihren eigenen Angaben wieder im Personalstand des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten.
Die Tochter besitzt sowohl die österreichische als
auch seit 2002 die kanadische Staatsbürgerschaft. Sie war - laut
Bestätigung der Carleton University - im Wintersemester 2005/06 an dieser
Universität inskribiert.
In ihrem Vorlageantrag gab die Bw. an, dass die Tochter
nach Abschluss ihrer Prüfungen für dieses Studienjahr (an der
Universität in Kanada) von April
bis September 2006 bei ihr in Österreich "wohnhaft sein" werde. Die
Tochter hätte beabsichtigt an der Wiener Universität zu studieren.
Dies sei aber auf Grund der österreichischen Studienbestimmungen nicht
möglich gewesen, weshalb sie sich gezwungen sah, wieder nach Kanada
zurückzukehren.
Die Tochter war von 28. Dezember 1989 bis 22. Juli
2005 unter derselben Adresse wie die Bw. mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Seit
22. Juli 2005 ist sie mit einem Hauptwohnsitz in 1140 Wien, M-Gasse
gemeldet.
Aus rechtlicher Sicht ist
auszuführen:
Nach § 2 Abs 8 FLAG ist der Anspruch auf
Familienbeihilfe an die Voraussetzung geknüpft, dass Mittelpunkt der
Lebensinteressen der anspruchswerbenden Person im Bundesgebiet
liegt.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG besteht jedoch kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten.
Im vorliegenden Fall kann dahin gestellt bleiben, ob die
Bw. den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen tatsächlich in Österreich
hat (wogegen allerdings spricht, dass sie seit 6. April 2006 in Österreich
nicht gemeldet ist).
Entscheidend ist im Berufungsfall, dass die Tochter ihren
ständigen Aufenthalt nicht in Österreich gehabt hat:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
zB VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; 2.6.2004, 2001/13/0160) ist der ständige
Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des
Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2
Bundesabgabenordnung (BAO) zu beurteilen. Danach hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich
unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort
oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten,
ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach
den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt.
Die Bw. bestätigt selbst, dass ihre Tochter in Kanada
studiert, da sie in Österreich keinen Studienplatz bekommen habe. Den
Gründen hiefür kommt aber ebensowenig wie einer polizeilichen Meldung
Bedeutung zu, da nur der tatsächliche Aufenthalt relevant ist. Auch das
Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende
Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Tochter in
Kanada nicht unterbrochen wurde (vgl. hierzu nochmals die ebenfalls einen
mehrjährigen Schulbesuch im Ausland betreffenden Erkenntnisse des VwGH vom
20.6.2000, 98/15/0016, vom 2.6.2004, 2001/13/0160 sowie weiters die Erkenntnisse
vom 8.6.1982, 82/14/0047, und vom 28.11.2002, 2002/13/0079). Auf den in der
Berufung angesprochenen Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt es somit für
die Beurteilung des ständigen Aufenthalts nicht an.
Da somit der ständiger Aufenthalt der Tochter nicht im
Inland gelegen war, liegt zumindest eine Voraussetzung für die
Gewährung von Familienbeihilfe (derzeit) nicht vor.
Wien, am 26.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0641-W/06
- Stammnummer
- 22951
- Gültig
- 26.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF