Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0228-G/06
Gegenstandsloserklärung einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0228-G/06vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GK, vertreten durch
Meindl & Partner Wirtschafts- & Steuerberatung,
5580 Tamsweg, Kuenburgstraße 322, vom 6. April 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 8. März 2006
betreffend Gegenstandsloserklärung einer Berufung gem. § 256
Abs. 3 BAO entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Zur Vorgeschichte wird auf die Ausführungen in der
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 2.3.2006,
RV/0045-G/05, verwiesen. Mit dieser Entscheidung wurde der Berufung des
Berufungswerbers (Bw.) betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003
gemäß
§ 299 BAO Folge gegeben, der am
3. November 2004 erlassene Einkommensteuerbescheid 2003
aufgehoben und die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung für
gegenstandslos erklärt.
Mit Bescheid vom 8. März 2006 erklärte
das Finanzamt die gegen den Einkommensteuerbescheid vom
3. November 2004 erhobene Berufung nochmals für gegenstandslos.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Gegenstandsloserklärung des Finanzamtes hat
- wie aus dem angefochtenen Bescheid eindeutig hervorgeht - nur die
gegen den Einkommensteuerbescheid vom 3. November 2004 erhobene
Berufung betroffen. Die ebenfalls am 11. November 2004 erhobene, gegen
den Bescheid betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003
gemäß
§ 299 BAO gerichtete Berufung konnte - wie der
Bw. zutreffend ausführt - nicht für gegenstandslos erklärt
werden, weil über diese Berufung bereits mit der oa. Berufungsentscheidung
des unabhängigen Finanzsenates vom 2. März 2006 entschieden
worden war.
Nicht zutreffend ist hingegen die Ansicht des Bw., das
Finanzamt müsse die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates erst
umsetzen. Da der unabhängige Finanzsenat sowohl über die Berufung
betreffend Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2003 gemäß
§ 299 BAO als auch über die Berufung gegen den am
3. November 2004 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2003 bereits mit
Berufungsentscheidung vom 2. März 2006 abgesprochen hat, sind vom
Finanzamt - entgegen der Ansicht des Bw. - keine weiteren Bescheide zur
"Umsetzung der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates"
mehr zu erlassen. Hinsichtlich der Gegenstandsloserklärung der am
11. November 2004 eingebrachten Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 3. November 2004 hat das Finanzamt
diesen Irrtum bereits erkannt und den Gegenstandsloserklärungsbescheid
daher mit Berufungsvorentscheidung (ersatzlos) aufgehoben. Den Ausführungen
des Finanzamtes ist auch insofern zuzustimmen, als dem Bw. durch diese doppelte
Gegenstandsloserklärung keine rechtlichen Nachteile erwachsen sind.
Insbesondere wurde durch die doppelte Gegenstandsloserklärung der Berufung
das Ergebnis der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates in
keiner Weise verändert, geschweige denn
"aufgehoben".
Es ist vom Finanzamt - aufgrund der Entscheidung des
unabhängigen Finanzsenates - auch kein neuer Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 zu erlassen, weil sich ohnehin der am
21. Oktober 2004 erlassene Erstbescheid wieder im Rechtsbestand
befindet. Die entsprechenden Verbuchungen auf dem Abgabenkonto des Bw. sind laut
Finanzamt ebenfalls bereits erfolgt.
Da der Gegenstandsloserklärungsbescheid vom 8.
März 2006 - wie bereits vom Finanzamt erkannt wurde -
rechtswidrig erlassen worden war, war der Berufung stattzugeben.
Graz, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0228-G/06
- Stammnummer
- 22936
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF