Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0115-W/06
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-W/06vom 23.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend erhöhte Familienbeihilfe
für
Bk
(ab März 2000) und
Bn
(ab Jänner
2003)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragt die erhöhte
Familienbeihilfe für die Kinder
Bk,
geb. 29.6.1994 (rückwirkend ab 1996) und
Bn,
geb. 25.5.2002 (ab Jänner 2003).
Den vom Bw.
gestellten Antrag auf rückwirkende Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für Bk wies das Finanzamt, soweit der Zeitraum Jänner
1996 bis Februar 2000 betroffen war, mit der Begründung zurück, die
Eingabe sei nicht fristgerecht eingebracht worden und obiger Zeitraum sei zum
Zeitpunkt der Antragstellung bereits verjährt gewesen.
Dieser Bescheid wurde vom Bw. (zu Recht) nicht angefochten;
strittig ist daher für Bk nur mehr die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab März 2000.
Über Ersuchen des Finanzamtes erstellte das
Bundessozialamt nach - Untersuchung der beiden Kinder - folgende
fachärztliche Sachverständigengutachten:
Sachverständigengutachten
für
Bk:
Untersuchung
am: 2005-05-12 11:30 im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Lt.
Anamnese besteht bei Bk seit dem
frühen Säuglingsalter eine rezidivierende obstruktive Bronchitis,
weshalb über längere Zeit - neben anderen medikamentösen
Maßnahmen - auch eine Inhalationsbehandlung mit Pulmicort und Bricanyl
durchgeführt wurde. Während des Sommers, bes. bei Aufenthalt in der
Türkei sei es jeweils zu einer deutlichen Besserung gekommen. Derzeit
bestehe teilweise nächtlicher Husten bei abklingendem Luftwegsinfekt,
ansonsten aber Beschwerdefreiheit. Eine inhalative Dauertherapie ist lt.
Anamnese nicht mehr erforderlich. Ein Allergietest wurde bisher nicht
durchgeführt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Derzeit
bis auf Hustensaft keine medikamentöse Therapie, insbes. keine
Dauertherapie mit antiasthmat. Inhalationen
Untersuchungsbefund:
Knapp
11 Jahre alter Bub in gutem AEZ, Pulmo: wenige bronchitische
Rasselgeräusche bei abklingendem Luftwegsinfekt, sonst Pulmo frei, kein
Hinweis auf Obstruktion, auch der übrige interne Status unauffällig.
Gewicht 40 kg, 75.-90. Perzentile, Körperlänge 139,5 cm, 10.-25.
Perzentile.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauffällig imponierend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-03-17
DR. HARALD A., FA FÜR KINDER-UND
JUGENDHEILKUNDE, X
Karteiausdruck
mit Diagnosen und verordneten Medikamenten seit 12/98,
letzte
Eintragung bzgl. Bronchitis 6/2004
Diagnose(n):
rezidivierende
obstruktive Bronchitis
Richtsatzposition:
283 Gdb: 010% ICD: J41.-
Rahmensatzbegründung:
MRS,
da anamnest. teilweise antiasthmatische Dauertherapie erforderlich
Gesamtgrad
der Behinderung:
10
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-05-28 von Z.L.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2005-05-31
Leitender
Arzt: S-G.G.
Sachverständigengutachten
für
Bn:
Untersuchung
am: 2005-05-12 11:30 im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Lt.
Anamnese besteht bei Bn eine
rezidivierende, teils auch obstruktive Bronchitis, weshalb zeitweise eine
Inhalationstherapie mit Bricanyl und weiteren Medikamenten ( nicht genau
eruierbar) durchgeführt wurde. Derzeit keine Therapie, kein Husten.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): derzeit keine medikamentöse Therapie
Untersuchungsbefund:
Knapp
3 Jahre altes Mädchen in gutem AEZ, interner Status unauffällig,
Pulmo: - soweit bei Abwehr beurteilbar - frei, auch beim Weinen kein Husten.
Gewicht 16,5,kg, ca. 90. Perzentile, Körperlänge 95 cm, ca. 50.
Perzentile.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
abwehrendes,
sonst - soweit beurteilbar - altersentsprechendes Verhalten
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-03-17
DR.HARALD A., FA FÜR KINDER- UND
JUGENDHEILKUNDE, X
Karteiausdruck
mit Diagnosen und verordneten Medikamenten
Diagnose(n):
rezidivierend obstruktive Bronchitis
Richtsatzposition:
283 Gdb: 010% ICD: J41.-
Rahmensatzbegründung:
MRS,
da teilweise Inhalationsbehandlung erforderlich
Gesamtgrad
der Behinderung:
10
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-05-28 von Z.L.
Facharzt
für Kinderheilkunde
zugestimmt
am 2005-05-31
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt wies am 8. Juni 2005 den Antrag des Bw. vom
16. März 2005 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
für
Bk
ab März 2000 und für
Bn
ab Jänner 2003
unter Verweis auf § 8
Abs. 5 FLAG mit der Begründung ab, dass bei beiden Kindern der Grad der
Behinderung nur jeweils 10 % betrage.
Der Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes
vom 8. Juni 2005 fristgerecht Berufung und führte darin aus, dass seine
Kinder seit 10 Jahren schwer krank seien. Er schicke sie jedes Jahr zwei Monate
ins Ausland wegen Luftwechsel, weil sie mit der schweren Luft im Winter nicht
zurecht kommen.
Das Finanzamt ersuchte auf Grund der eingebrachten Berufung
das Bundessozialamt um Erstellung weiterer Gutachten für die beiden
Kinder.
Bk und Bn wurden am 1. August 2005 bzw. am 21. September
2005 untersucht und dabei folgende fachärztliche
Sachverständigengutachten erstellt:
Sachverständigengutachten
für
Bk:
Untersuchung am: 2005-08-01
13:30 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Das
Berufungsschreiben des Vaters weist auf den langjährigen Schweregrad der
Lungenerkrankung hin, weiters wird der jährliche Urlaub mit Klimawechsel
als notwendig für die Genesung des Kindes festgehalten. Seit
Säuglingsalter bestehen rez. obstr. Bronchitiden. Das Kind stand
regelmäßig in kinderärztlicher Kontrolle.
F. besucht die Hauptschule (1.Klasse),
soll heuer in die 2. Klasse kommen. Die Betreuung erfolgt derzeit über den
Kinderfacharzt (Dr. A.). Während der
Frühjahr und Sommermonate ist die Erkrankung kaum manifest. Die
obstruktiven Veränderungen treten hauptsächlich Infekt-assoziiert auf.
Die Dokumentation von Dr. A. belegt
regelmäßige Therapien in den Herbst/Wintermonaten. Eine
Allergieabklärung ist bisher nicht erfolgt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Sultanol
DA, Pulmicort Lösung, Bricanyl DA
Untersuchungsbefund:
AZ
gut, EZ leicht adipös, Pulmo frei, keine Einziehungen, Rachen bland, Haut
gut gebräunt, Neurologie grob oB, Gangbild oB, Abdomen über Niveau,
keine Dolenz.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
besucht
die 1. Klasse Hauptschule, teils schlechte Noten, gut affizierbar,
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-04-21
DR. A. KINDERFACHARZT
laufende
Dokumentation der Ordinationsbesuche in den letzten Jahren, wobei im
Herbst/Winter eine inhalative Therapie aufgeschrieben ist. Rez. obstr.
Bronchitiden (Sultanol, Pulmicort, Inhalation)
Diagnose(n):
Asthma Bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.1
Rahmensatzbegründung:
Unterer
Rahmensatz bei saisonalen (Herbst/Winter) assoziierten langjährig
anhaltendem Asthma bronchiale mit Dauerinhal. Bedarf saisonal ohne trophischen
Störungen.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-09-26 von S.Z.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2005-09-30
Leitender Arzt:
S-G.G.
Sachverständigengutachten
für
Bn:
Untersuchung
am: 2005-09-21 14:15 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Es
besteht eine chronische Bronchitis seit dem 1.Lebensjahr, die vorgeschriebene
Feuchtinhalationstherapie war bisher wegen Widerstand des Kindes kaum
möglich, sodass auf Inhalation mit Babyhaler gewechselt wurde. An dem
mitgebrachten Ordinationsauszug des Kinderarztes bestand eine Konsultation wegen
obstrukriver Bronchitis 2003:4x,2004:4x,2005:bisher 1x,zuletzt Jänner
2005.Laut Vater bestanden die weiteren Kontrollen beim Lungenarzt. Allergien
keine bekannt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Sultanol
DA 3x1,Flixotide DA 2x1;Zaditen ab und zu; NaCl und Pulmicortinhalation
versuchsweise.
Untersuchungsbefund:
3
jähriges Mädchen in gutem AZ und EZ,HNO bland,Cor o.b.,Pulmo: VA;
keine RGs, normales Atemmuster und Atemfrequenz; Abdomen: weich ,o.b. Haut
bland.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend o.b.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-01-28
DR. A. ROBERT(KINDERARZT):
Ordinationsauszug,
siehe unter Anamnese.
Diagnose(n):
Rezidivierende
obstrukt.Bronchitis
Richtsatzposition:
284 Gdb: 030% ICD: J41.-
Rahmensatzbegründung:
Wahl
dieser Pos., da Dauertherapie erforderlich; u RS, da guter pulmonaler Zustand
und Infektexacerbationen in altersentsprechender Häufigkeit.
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Der(Die) Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-09-28 von R.S.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2005-09-30
Leitender
Arzt: S-G.G.
Das Finanzamt erließ am 6. Oktober 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit der Begründung ab, dass
bei beiden Kindern laut Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen nur eine 30%ige Behinderung vorliege.
Die vom Bw. gegen die Berufungsvorentscheidung fristgerecht
eingebrachte "Berufung" wurde vom Finanzamt als Vorlageantrag an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen um Erstellung weiterer Gutachten für die
beiden Kinder.
Die Kinder wurden am 25. November 2005, nunmehr zum dritten
Mal, untersucht und folgende Gutachten erstellt:
Sachverständigengutachten
für
Bk:
Untersuchung
am: 2005-11-25 10:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Schwangerschaft,
Geburt und frühkindliche Entwicklung waren ungestört. Seit dem Alter
von 9 Monaten leide er vor allem in der Herbst- und Winterperiode an
häufigen obstruktiven Bronchitiden und infektassoziierten
Asthmaanfällen, in den letzten Jahren auch unter Belastungsdyspnoe, sodass
er nicht mehr mitturne und bei Bedarf Combivent inhalieren muss. Er habe laufend
Husten und Schnupfen und sei mehrmals stationär im Krkh St. Pölten
gewesen wegen Asthmaanfällen und wegen des seit 3 Monaten geschwollenen
linken Knies. Es liegen aber keine schriftlichen Befunde darüber vor. Der
jährliche Urlaub in der Türkei sei für die Genesung des Kindes
notwendig. F. steht in Betreuung durch Dr.
A. (Kinderfacharzt). Eine
Allergieabklärung ist bisher nicht erfolgt. Die Dokumentation von Dr.
A. belegt regelmäßige Therapien
in den Herbst- und Wintermonaten. Familienanamnese: auch die jüngere
Schwester leidet an Asthma bronchiale. Sozialanamnese: unauffällig.
F. besucht die 2.Kl Hauptschule mit
mittelmäßigem Erfolg.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Dauertherapie:
Seretide 2xtgl. Bedarfsmedikation: Combivent bzw Sultanol
Dosieraerosol
oder Sultanol und Pulmicort mit Inhalationsgerät bei Infektazerbation als
vernebelte Lösungen 2xtgl. Klimawechsel in den Ferien. Derzeit
Turnbefreiung und 1 1/2 ML Proxen-Saft tgl. wegen der Schwellung des linken
Knies. Die nächste Kontrolle ist am 2006-01-12 im Krkh St.Pölten
geplant.
Untersuchungsbefund:
Gewicht
40 kg (70. Perzentile) bei einer Größe von 140cm (25.Perzentile),
also adipös, guter AZ, Pulmo: beids. völlig frei, auch bei forcierter
Atmung kein Husten auslösbar und keine Spastizität, die Lungenbasen
sind gut verschieblich und die Exspiration ist nicht verlängert. Haut und
Schleimhäute sind gut durchblutet, nicht cyanotisch, keine Dyspnoe, Puls 68
, die Herztöne rein und rhythmisch. Das linke Kniegelenk ist endlagig
schmerzhaft aber nicht bewegungseingeschränkt. Es besteht ein
Kniegelenkserguss ohne Rötung oder Überwärmung. Der Gang ist
völlig unauffällig, F. klettert
ohne Problem auf die Liege und springt wieder herunter ohne Schmerzen anzugeben.
Der übrige Status ist unauffällig: insbesonders ist die Nasenatmung
frei ohne Sekretansammlung, der Rachen bland, die Tonsillen nicht hypertroph,
die Zähne in Ordnung, keine Lymphknotenvergrößerungen sind
tastbar, Hepar und Lien sind am Rippenbogen tastbar, das Abdomen über
Thoraxniveau weich, nicht druckschmerzhaft, normale Persistaltik, keine
Fehlstellungen oder Bewegungseinschränkungen an den Extremitäten oder
der Wirbelsäule, neurologisch keine Auffälligkeiten, das Sensorium ist
frei.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: freundlich kooperativer, gut affizierbarer Knabe
ohne Verhaltensauffälligkeiten. Besucht gerne die 2. Klasse Hauptschule.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-04-21
DR A. (KINDERFACHARZT)
in
den letzten Jahren - im Herbst und Winter rez. obstruktive Bronchitiden bzw
infektassoziierte Asthmaepisoden diagnostiziert wurden. TH Inhalation mit
Sultanol, Pulmicort, bzw Bricanyl, Combivent b.B + Seretide 2xtgl.Dauer
Diagnose(n):
Mäßiggradiges
Asthma bronchiale seit Jahren
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.1
Rahmensatzbegründung:
URS
da mit 1 Dauermedikament und Akutmedikation bei
Belastungsdyspnoe
bzw Infekt das Kind im Intervall geringe Beschwerden zeigt. Berücksichtigt
ist die saisonale Häufung von Infekten, kein
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Seit
dem VGA keine Änderung des klinischen pulmonalen Zustandes und es liegen
keine neuen Befunde vor.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-11-27 von H.E.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2005-11-28
Leitender
Arzt: S-G.G.
Sachverständigengutachten
Bn:
Untersuchung
am: 2005-11-25 09:30 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Anamnese:
Schwangerschaft,
Geburt und frühkindliche Entwicklung waren unauffällig. Seit dem 1.
Lebensjahr kommt es häufig v.a. in den Herbst- und Wintermonaten zu
infektassoziierten obstruktiven Bronchitiden, sodass auf Grund der jahrelang
auftretenden Rezidive ein Asthma bronchiale diagnostiziert wurde. Eine
Allergieaustestung wurde noch nicht durchgeführt. Die Betreuung erfolgte
durch Dr. A. (Kinderarzt in St.
Pölten) 2003: 4x, 2004:4x , 2005 1x im Jänner dokumentiert. Danach sei
das Kind vom Lungenfacharzt betreut worden - darüber liegen aber keine
Befunde vor. Klimawechsel in den Ferien sei für die Genesung des Kindes
notwendig. Bn habe schon sehr viele
Antibiotika bekommen und könne nicht ins Freie gehen, weil sie dann
öfters krank sei. Sie leide ständig unter Schnupfen und Husten und
habe oft Fieber, beim Laufen Belastungsdyspnoe. Familienanamnese: der
ältere Bruder hat auch Asthma bronchiale. Sozialanamnese: die finanzielle
Situation sei durch den Medikamentenverbrauch der beiden Kinder und den
notwendigen jährlichen Klimawechsel angespannt. Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Dauertherapie:
Inhalation mit Babyhaler Sultanol DA 3x1 Hub + Flixotide DA 2x1 Hub tgl.,
versuchsweise auch mit Inhalationsgerät Verneblung von NaCl- und
Pulmicort-Lösung, Singulair Tbl 1 ; Zaditen und Vibrocil-Nasentropfen bei
Bedarf, Antibiotika und Mexalen bei Bedarf; Klimawechsel in den Ferien.
Untersuchungsbefund:
3
1/2 jähriges Mädchen in gutem AZ und EZ. Gewicht: 16kg und 102 cm
Größe liegen beide an der 70. Perzentile. Schwarze Zahnbeläge.
Der übrige Status ist unauffällig, insbesonders sind Cor und Pulmo
auskultatorisch und perkutorisch normwertig, es besteht derzeit keine
Obstruktion, keine Cyanose oder Verlängerung des Exspir., kein Husten, kein
Nasensekret. Die Nasenatmung ist frei, der Rachen bland, Haut und
Schleimhäute sind gut durchblutet, keine Tonsillenhypertrophie, keine
Lymphknotenvergrößerungen. Hepar und Lien sind am Rippenbogen
tastbar, das Abdomen ist weich und ohne Druckschmerzhaftigkeit oder
pathologische Resistenz, es bestehen keine Fehlstellungen oder
Bewegungseinschränkungen an den Extremitäten oder der
Wirbelsäule, das Sensorium erscheint frei.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: normal entwickeltes Kleinkind ohne
Verhaltensauffälligkeiten. Sie ist kooperativ, zeigt normales
Spielverhalten und normale Aktivität, gut sozial angepasst, wächst
zweisprachig auf und versteht meine Aufforderungen.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2005-01-28
DR A. (KINDERFACHARZT IN
X)
Karteiausdruck:
Dg : rezidivierende Bronchitis obstruktiva 2003: 4x, 2004: 4x , 2005 Jänner
1x ; TH: Inhalation von NaCl- und Pulmicort-Lösung; mit Babyhaler
Sultanol-und Flixotide-Dosieraerosole.
Diagnose(n):
langjähriges mäßiggradiges Asthma bronchiale
Richtsatzposition:
286 Gdb: 030% ICD: J45.-
Rahmensatzbegründung:
URS
da unter zumutbarer Dauertherapie im Intervall guter klinischer pulmonaler
Zustand. Berücksichtigt wurde die Häufigkeit der Infektazerbationen;
keine Allergieabklärung,
Gesamtgrad
der Behinderung:
30
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Es
ist seit dem VGA keine Änderung des klinisch pulmonalen Zustandes
eingetreten und es wurden keine neuen Befunde vorgelegt
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2005-11-27 von H.E.
Facharzt
für Kinder- und Jugendheilkunde
zugestimmt
am 2005-11-28
Leitender
Arzt: S-G.G.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.
Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150
in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist
spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und
Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege
der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen
(ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurden die Kinder Bk und Bn drei Mal,
jeweils von verschiedenen Ärzten (Facharzt für Kinder- und
Jugendheilkunde) untersucht.
Folgende Gutachten liegen vor:
|
Name des
Kindes
|
Untersuchung
am
|
Richtsatzposition
|
Grad
der
Behinderung
|
Bk
|
12. Mai
2005
|
283
|
10
v.H.
|
|
1. August
2005
|
286
|
30
v.H.
|
|
25. November
2005
|
286
|
30
v.H.
|
Bn
|
12. Mai
2005
|
283
|
10
v.H.
|
|
21. September
2005
|
284
|
30
v.H.
|
|
25. November
2005
|
286
|
30
v.H.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG hat die Feststellung
des Grades der Behinderung zwingend auf Grund der Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl 150/1965
zu erfolgen, die unter Abschnitt III "Innere Krankheiten", a) Bronchien und
Lunge (unspezifische Erkrankungen und Verletzungen), chronische Bronchitis, wie
folgt lautet:
|
|
Art der
Erkrankung
|
Grad der
Behinderung in Hundertsätzen
|
|
C h r o n i s c h
e B r o n c h i t i s :
|
|
283.
|
Leichte chronische
Bronchitis ohne cardiopulmonale Funktionsstörung
|
0
- 20
|
284.
|
Mittelschwere bis
schwere chronische, auch spastische Bronchitis mit beträchtlicher,
zeitweise eitriger Expektoration
|
30
- 50
|
|
A s t h m a b r o
n c h i a l e :
|
|
285.
|
Leichte Fälle
ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Allgemeinbefindens
|
0
- 20
|
286.
|
Schwerere
Fälle ohne dauernde Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens mit
eventueller geringgradiger cardiopulmonaler
Funktionsstörung
|
30
- 40
Es wurde somit nach dreimaliger Untersuchung der beiden
Kinder bei der Erstuntersuchung jeweils ein Grad der Behinderung von 10 v.H.,
bei den Folgeuntersuchungen von 30 v.H. festgestellt. Der Unterschied liegt
in der Wahl der Richtsatzposition (283 bzw. 286). Umstände, die eine
Subsumierung unter eine andere Richtsatzposition als die beiden genannten
hätten erforderlich machen müssen, liegen offenkundig nicht vor,
weshalb zumindest die beiden Folgegutachten als schlüssig anzusehen
sind.
Da somit der Grad der Behinderung jedenfalls unter 50 v.H.
liegt, war die Berufung abzuweisen.
Ergänzend wird darauf
hingewiesen, dass bei einer Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den
in der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
außergewöhnliche Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten
Voraussetzungen die Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für
das Kind geleisteten Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw.
Einkommensteuerveranlagung als außergewöhnliche Belastung ohne Abzug
eines Selbstbehaltes zu berücksichtigen.
Wien, am 23.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-W/06
- Stammnummer
- 22906
- Gültig
- 23.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF