Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0246-I/05
Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina bei kleiner Landwirtschaft am Familienwohnsitz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0246-I/05vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. A,
Rechtsanwalt, in, B, vom 1. März 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck vom 2. Februar 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte mit Eingabe vom 17.
Dezember 2004 die Wiederaufnahme des Verfahrens der mit Bescheid vom 11. April
2002 durchgeführten Arbeitnehmerveranlagung für 2001 und begehrte ua
Werbungskosten für Familienheimfahrten nach I in Bosnien-Herzegovina in
Höhe des höchsten Pendlerpauschales von 34.560 S. Als Beilage
legte sie die Kopie einer Übersetzung eines Gerichtsdolmetschers bei, nach
der M, der Ratsvorsitzende der Ortsgemeinschaft I, bestätigt habe, dass R,
der Ehegatte der Berufungswerberin, arbeitslos sei und ausschließlich in
der Landwirtschaft tätig sei und dadurch 1.200 € jährlich
erwerbe. Die hauptsächlichen landwirtschaftlichen Arbeiten die er betreibe
sei der Anbau von Getreide und anderen Kulturen auf seinem Privatgrundstück
von 12.000 m².
In dem am 2. Februar 2005 im wiederaufgenommenen
Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 versagte das
Finanzamt den geltend gemachten Aufwendungen für die Familienheimfahrten
die Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung, dass die
Einkünfte des Ehegatten aus der Landwirtschaft in Bezug auf das
Familieneinkommen nur von untergeordneter Bedeutung seien.
Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin durch
ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 1. März 2005
Berufung und brachte vor, die Notwendigkeit der Bewirtschaftung der eigenen
Landwirtschaft mit einer landwirtschaftlichen Fläche von
12.000 m² sei sehr wohl gegeben. Aus der Bewirtschaftung der eigenen
Landwirtschaft werde ein Ertrag von 1.200 € erzielt, wobei auf die
bereits beim Finanzamt vorgelegte Bestätigung verwiesen werde. Wenngleich
eingeräumt werde, dass 1.200 € im Vergleich zu
österreichischen Verhältnissen, bei denen ein Betrag von
2.200 € als bedeutsam angesehen würde, nicht entsprechen, so
stellten diese 1.200 € für bosnische Verhältnisse durchaus
ein respektables und beachtenswertes Einkommen dar. Hinzu komme, dass eine
Fremdbewirtschaftung des eigenen landwirtschaftlichen Besitzes zu einer nicht
unwesentlichen finanziellen Belastung führen würde und andererseits
landwirtschaftliche Produkte für die Familie zu wesentlich höheren
Preisen erworben werden müssten, sodass in Gesamtbetrachtung der
verbleibende jährliche Ertrag von 1.200 € unter Heranziehung der
übrigen Umstände und der faktischen Verhältnisse in Bosnien,
durchaus als nicht von untergeordneter Bedeutung angesehen werden könne.
Die so erzielten Einkünfte aus der eigenen Landwirtschaft seien sohin in
Bezug auf das Familieneinkommen von großer wirtschaftlicher
Bedeutung.
Nachdem das Finanzamt die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. April 2005 als unbegründet abgewiesen
hat, stellte der rechtsfreundliche Vertreter der Berufungswerberin den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
Z 1 EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen
und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden
dürfen, wie nach Z 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden
können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit der Aufgabe des bisherigen
Wohnsitzes kann ihre Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als
auch in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen haben (vgl.
VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018) oder der Ehegatte des
Steuerpflichtigen erzielt am Ort des Familienwohnsitzes selbst steuerlich
relevante Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 (vgl.
VwGH 17.2.1999, 95/14/0059 oder VwGH 27.2.2002, 98/13/0122) und die
Einkünfte des Ehegatten sind in Bezug auf das Familieneinkommen von
wirtschaftlicher Bedeutung. Solche Ursachen müssen aber aus Umständen
resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind (vgl. beispielsweise
VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083; 20.4.2004, 2003/13/0154; 26.5.2004, 2000/14/0207).
Momente bloß persönlicher Vorliebe reichen für die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes nicht aus.
Nach einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft L, lebt die
im Jahr 1958 in Bosnien geborene Berufungswerberin seit 3. Oktober 1990 in
Österreich. Sie hat seit 28. Dezember 1998 eine unbefristete
Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung und am 12. Oktober 2001 ist ihr ein
Niederlassungsnachweis ausgestellt worden. Nach einer Abfrage im zentralen
Melderegister hat sie seit 28. März 1991 ihren Hauptwohnsitz in K in Tirol
und war bis zum Ende des Berufungsjahres ununterbrochen in der Textilindustrie
beschäftigt. Ihr Ehegatte lebt mit der im Jahr 1988 geborenen gemeinsamen
Tochter E in I in Bosnien, wo er nach der vorliegenden Übersetzung einer
angeblichen Bestätigung des Ratsvorsitzenden der Ortsgemeinschaft I eine
Landwirtschaft von 1,2 ha betreibt.
Die Berufungswerberin hat als Grund, aus dem sie die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort ihrer Beschäftigung als
unzumutbar ansieht, die vom Ehegatten betriebene Kleinstlandwirtschaft von 1,2
ha Land angeführt, aus der er nach den Angaben der Berufungswerberin ein
Jahreseinkommen vor rd. 1.200 € erzielt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.4.2000,
2000/13/0154, festgestellt hat, ist das Gewicht des Beitrags der vom Ehepartner
am Ort des Familienwohnsitzes erzielten Einkünfte zum Familieneinkommen der
Eheleute entscheidend. Ist dieser Beitrag im Verhältnis zum Einkommen des
Steuerpflichtigen vernachlässigbar, dann stellt die Berufstätigkeit
des Ehepartners am Ort des Familienwohnsitzes - aus der Sicht des
Steuerpflichtigen - keinen Grund für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung dar.
Mag auch der Einwand der Berufungswerberin richtig sein,
dass in Bosnien dem Jahreseinkommen des Ehegatten von 1.200 € aufgrund
des niedrigeren Lohn- und Preisniveaus ein höherer wirtschaftlicher Wert
beizumessen ist als in Österreich, so ist doch zu bedenken, dass diese
Einkünfte des Ehegatten im Berufungsjahr nicht einmal 5% des brutto
Jahresgehaltes der Berufungswerberin von 370.900 S (26.954 €)
erreicht haben, weshalb ihnen weder in absoluter Höhe noch im
Verhältnis zum Jahreseinkommen der Berufungswerberin in wirtschaftlicher
Hinsicht jene Bedeutung zukommt, die aus Sicht der Berufungswerberin eine
Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort auch nach mehr als zehn Jahren
Aufenthalt in Österreich als unzumutbar erscheinen lassen. Bedenkt man
weiters, dass nach einer von der Berufungswerberin vorgelegten Bestätigung
der ÖBB, der Fahrpreis für eine Zugfahrt 2. Klasse nach S in Bosnien
und retour 158,20 € betragen hat und damit die Kosten für nur
eine einzige Familienheimfahrt höher waren als der Ehegatte in einem Monat
Einkünfte aus der Landwirtschaft erzielt hat und zudem die aus dem Titel
der Familienheimfahrten begehrten Werbungskosten mehr als doppelt so hoch sind
als das Jahreseinkommen des Ehegatten am Familienwohnsitz, so verliert der
Beitrag des Ehegatten zum Familieneinkommen als Grund für die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung völlig an Bedeutung.
Andere Gründe für die Unzumutbarkeit der
Wohnsitzverlegung an den Beschäftigungsort als die Einkünfte des
Ehegatten aus der Landwirtschaft sind nicht vorgebracht worden. Auch sind von
der Berufungswerberin nach einer Auskunft des UFS bei der Bezirkshauptmannschaft
L keine Anträge auf Nachzug des Ehegatten oder ihrer damals noch
minderjährigen Tochter jemals gestellt worden, obschon nach Auskunft der
Bezirkshauptmannschaft die Voraussetzungen dazu grundsätzlich vorgelegen
wären.
Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der
Familienwohnsitz in Bosnien aus privaten Motiven beibehalten wurde, sodass die
beantragten Kosten für Familienheimfahrten nicht als Werbungskosten
abgesetzt werden können.
Innsbruck,
am 22. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0246-I/05
- Stammnummer
- 22883
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF