Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0040-W/06
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Fristwahrung des Widerrufs eines Einspruchsverzichts.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0040-W/06vom 21.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht eine auf frischer Tat betretene Person im Verdacht, einen Schmuggel begangen zu haben und wird mit ihr eine "Tatbeschreibung" aufgenommen, so stellt das die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 83 Abs.3 FinStrG dar. Voraussetzung ist dabei, dass sie deren Inhalt sprachlich versteht. Ist das nicht der Fall, so hat sie gemäß Art.6 Abs.3 lit.e MRK Anspruch auf unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers. Wenn das unterblieben ist, liegt keine rechtsgültige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vor und muss gemäß § 83 Abs.2 FinStrG mit Bescheid erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen P., Dachdecker, geb. X., Y., vertreten durch Dr. K.,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 14. März 2006 gegen
den Bescheid des Zollamtes Wien vom 13. Februar 2006, Zl.
100/91.532/8/2002-AFB/Pö, dieses vertreten durch ORat Mag. Reinhard
Lackner, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gemäß
§ 161 Abs.4 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben und die Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde erster
Instanz zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Februar 2006 hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde 1. Instanz einen durch seine Rechtsvertreterin am
26.3.2003 eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers P. (im Folgenden als
Bf. bezeichnet) auf Wiedereinsetzung in die Frist zum Widerruf des
Einspruchsverzichts und auf Aufhebung der Strafverfügung vom 13.2.2003 als
nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Bf. vom 14. 3. 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. erachtet sich in seinem Recht auf rechtliches
Gehör verletzt, da ihm am 12.9.2002 im Zollamt Berg anlässlich einer
Nachschau in seinem Fahrzeug 32 Ikonen und 8 Bilder auf Leinen beschlagnahmt
wurden und ihm eröffnet worden war, dass er wegen des Finanzvergehens nach
§ 35 Abs.1 FinStrG eine Bestrafung in Höhe von 700,- € und den
Verfall der Gegenstände zu erwarten habe. Dazu erklärte der Bf. ohne
Anwesenheit eines Parteienvertreters und ohne Anwesenheit eines Dolmetschers den
Verzicht auf den Einspruch gegen die zu erwartende Strafverfügung. Er
- polnischer Staatsbürger - sei der deutschen Sprache nicht
mächtig und seine anwesende Ehegattin M.P. habe nur hilfsweise bzw. die
wichtigsten Angaben übersetzt. Über einen Einspruchsverzicht sei im
Laufe der Amtshandlung weder er noch seine Ehegattin belehrt worden. In weiterer
Folge habe seine Rechtsvertreterin am 27.9.2002 einen Antrag auf
Übersendung einer Aktenabschrift gestellt, welche ihr am 2.10.2002
zugekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt musste die Rechtsvertreterin davon ausgehen,
dass der Bf. sich seines Einspruchsrechts begeben hatte und stellte am
28.10.2002 lediglich einen Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten
Kunstgegenstände und des Autos. Am 17.2.2003 ging der Rechtsvertreterin die
Strafverfügung gemäß
§ 143 FinStrG zu, in der
gemäß
§ 35 Abs.4 iVm § 17 FinStrG auf Verfall der
Kunstgegenstände und des Autos erkannt wurde.
In der Folge versuchte die Rechtsvertreterin den Bf., der
bald nach dem Vorfall vom 12.9.2002 wieder nach Polen zurückgekehrt war,
über den Inhalt der Strafverfügung in Kenntnis zu setzen. Es gab dabei
Kommunikationsschwierigkeiten, auch über die Ehegattin des Bf. (sie hat
eine Wiener Adresse) war eine Kontaktaufnahme nicht möglich, sodass sich
die Rechtsvertreterin eines der polnischen Sprache mächtigen Mittelsmannes
bedienen musste, der dem Bf. am 25.3.2003 den Inhalt der Strafverfügung zur
Kenntnis brachte. Erst nun brachte der Bf. seiner Rechtsvertreterin zur
Kenntnis, dass weder er noch seine deutsch sprechende Gattin über die
Folgen des Einspruchsverzichts belehrt waren, sodass jedenfalls ein
schwerwiegender Verstoß gegen das in Art. 6 MRK geforderte "Fair Trial"
gegeben sei. Der Wiedereinsetzungsantrag sei gemäß
§ 167 Abs.2
FinStrG fristgerecht gestellt worden, weil die Rechtsvertreterin des Bf. erst
mit 25.3.2003 von der mangelhaften Rechtsbelehrung des Bf. Kenntnis erlangt
hatte. Auch stelle das Nichtverstehen eines Rechtsmittelverzichts infolge
unzureichender Sprachkenntnisse ein unabwendbares Ereignis dar. Weiters liege
ein Irrtum des Bf. in Bezug auf eine vollständige und richtige
Rechtsbelehrung vor. Schließlich sei die Strafverfügung vom 13.2.2003
selbst gemäß
§ 145 Abs.3 FinStrG rechtswidrig, da in der
Formulierung des Einspruchsverzichts nur der Verfall der Gegenstände nach
§ 17 Abs.2 lit.a FinStrG erfasst war, nicht aber der Verfall des Fahrzeugs
nach lit.b dieser Bestimmung. Zur Unterstützung der vorgebrachten Argumente
wurden mehrere Beweismittel angeboten. Beantragt wurde, der UFS möge dem
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung der Frist
zum Widerruf des Einspruchsverzichts Folge geben und die Strafverfügung
aufheben, in eventu eine Entscheidung über den Antrag auf Ausfolgung der
beschlagnahmten Gegenstände vom 28.10.2002 veranlassen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
Am 12.9.2002 stellte sich der Bf. mit dem auf ihn
zugelassenen PKW der Marke VW Passat, behördliches polnisches Kennzeichen
Z. beim Zollamt Berg an der damaligen Außengrenze der Europäischen
Union zur Eingangsabfertigung. Mitreisende waren seine Frau M.P. , wohnhaft in
Wien, und der dreijährige Sohn D.P.. Die Frage des Zollorgans nach
mitgeführten Waren wurde von den Reisenden verneint. Bei der
anschließenden Kontrolle des Fahrzeugs wurde unter dem Kofferrraum des
Fahrzeugs eine besondere Vorrichtung in Form eines doppelten Bodens entdeckt,
welche sich bis unter die Rücksitzbank erstreckte. In diesem Versteck
wurden 32 Stück Ikonen und 8 Bilder auf Leinen ohne Rahmen (Nr.1 - 40
im Anhang zur Beschlagnahmequittung) vorgefunden. Die Kunstgegenstände und
das Fahrzeug wurden gemäß
§ 89 Abs.2 FinStrG
beschlagnahmt.
Danach wurde mit dem Bf. eine "Tatbeschreibung"
aufgenommen, in der u.a. die Aussage des Bf. aufgenommen wurde, vom
Vorhandensein der Gegenstände keine Kenntnis zu haben. Auf Seite 5 der
Tatbeschreibung wird dem Bf. bekanntgegeben, dass er wegen des Finanzvergehens
des Schmuggels in einer noch zuzustellenden Strafverfügung eine Geldstrafe
von 700,- € bzw. 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, einen Kostenersatz in
Höhe von 70,- € und den Verfall der angeführten Gegenstände
nach §§ 17 Abs.2 lit.a FinStrG zu erwarten habe und dass er nach
Belehrung über das Einspruchsrecht ausdrücklich auf einen Einspruch
verzichte. Da er diesen Verzicht nicht im Beisein eines berufsmäßigen
Parteienvertreters abgebe, habe er das Recht, den Einspruchsverzicht binnen 3
Tagen zu widerrufen.
Die Tatbeschreibung wurde ohne Beisein eines Dolmetschers
erstellt, später stellte sich heraus, dass die Gattin des Bf. "hilfsweise"
Übersetzungsdienste geleistet hatte.
Zur Sicherung der Geldstrafe wurde eine Teilbetrag in
Höhe von 100,- € eingehoben.
Am 30.10.2002 (Postaufgabe) stellte der nunmehr
rechtsfreundlich vertretene Bf. einen Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten
Gegenstände. Darin führte er aus, die Kunstgegenstände im
Gesamtwert von ca. 5.000,- € am 26.6.2001 in Polen gekauft zu haben und
dass er sie in Italien weiterverkaufen wollte. Seine Eigentümerschaft habe
er in der Aussage deshalb abgestritten, da er Angst vor einer zu erwartenden
Strafe hatte. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
wären die Kunstgegenstände und das Auto an den Bf. herauszugeben
(§ 91 FinStrG) und allenfalls ein teilweiser Wertersatz zu
verhängen.
Mit Strafverfügung vom 13.2.2003 wurden für das
Finanzvergehen des Schmuggels dem Bf. Geldstrafe und Kosten in Höhe von
770,- € auferlegt, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 7 Tagen festgesetzt und
gemäß
§ 35 Abs.4 iVm § 17 FinStrG auf Verfall der
Kunstgegenstände und des Fahrzeugs erkannt. In der Begründung der
Strafverfügung ist der Hinweis enthalten, dass Einspruchsverzicht
gemäß
§ 145 Abs.3 FinStrG vorliege und in der
Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass bei Verzicht auf einen
Einspruch bzw. nicht rechtzeitiger Einbringung eines Einspruchs die
Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses habe.
Ein erfolgter Einspruchsverzicht, der nicht von einem berufsmäßigen
Parteienvertreter oder in dessen Beisein erfolgt sei, könne innerhalb von 3
Tagen widerrufen werden.
Die Strafverfügung wurde der Rechtsvertreterin am
17.2.2003 zugestellt.
Am 26.3.2003 brachte der Bf. durch seine Rechtsvertreterin
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und widerrief
gleichzeitig den Einspruchsverzicht. Begründend wurde ausgeführt, der
Einspruchsverzicht sei ohne Anwesenheit eines Parteienvertreters und ohne
Anwesenheit eines Dolmetschers abgegeben worden. Der Bf. sei der deutschen
Sprache nicht mächtig, die bei der Amtshandlung anwesende Gattin habe
hilfsweise übersetzt. Dabei übersetzte sie nur die wichtigsten Angaben
zum Sachverhalt wie Namen und Adressen, aber über den Einspruchsverzicht
und dessen Folgen sei weder der Bf. noch seine Gattin belehrt worden. Bei der
Zustellung der Strafverfügung musste die Rechtsvertreterin zum Eindruck
gelangen, dass der Bf. einen Einspruchsverzicht abgegeben hatte - eine
Kontaktaufnahme zur Ehefrau des Bf. war nicht möglich - und übersandte
am 20.3.2003 an M. die Strafverfügung und die Aktenabschrift zwecks
Übersetzung an den Bf. Am 25.3.2003 sei diese Übersetzung erfolgt,
worauf der Bf. seiner Rechtsvertreterin eine Stellungnahme übermittelte und
nunmehr die Frage des nicht erfolgten Einspruchsverzichts hervorkam. Dabei wurde
auch geltend gemacht, dass die Vornahme einer solchen Amtshandlung ohne
Anwesenheit eines Dolmetschers jedenfalls schon ein Verstoß gegen Art. 6
MRK sei. Schließlich machte der Bf. geltend, dass die auf dem Protokoll
des Zollamtes Berg aufscheinende Unterschrift nicht von ihm stamme. Aufgrund
dieser Umstände stelle er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Frist zum Widerruf des Einspruchsverzichts und
auf Aufhebung der Strafverfügung vom 13.2.2003.
Zu diesem Antrag wurde am 31.3.2004 ein Devolutionsantrag
beim UFS eingebracht (GZ. FSRV/42-W/04), mit Schriftsatz vom 7.4.2004 jedoch
wieder zurückgezogen.
Die Finanzstrafbehörde 1. Instanz wies den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 13.2.2006 als
verspätet eingebracht zurück, im Wesentlichen mit der Begründung,
dass die Tatbeschreibung vom 12.9.2002 der Verteidigerin am 2.10.2002 gefaxt
worden sei und ab diesem Zeitpunkt Kenntnis vom erfolgten Einspruchsverzicht
vorlag. Ab diesem Zeitpunkt begann die einmonatige Frist gemäß
§
167 Abs.2 FinStrG zur Stellung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand betreffend die Frist zum Widerruf des Einspruchsverzichts zu laufen und
habe somit am 4.11.2002 geendet. Erst lange nach Verstreichen der Frist und ohne
dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorlag, sei am 27.3.2003
der Antrag gestellt worden und war daher verspätet.
Gegen diese Zurückweisung wurde am 14.3.2006
Beschwerde an die Finanzstrafbehörde 2. Instanz erhoben und damit das o.a.
Rechtsmittelverfahren eröffnet.
Über den Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten
Güter erging am 16.3.2006 ein abweisender Bescheid der
Finanzstrafbehörde 1. Instanz mit der Begründung, dass mit
Rechtskrafteintritt der Strafverfügung am 17.2.2003 das Eigentum an den
für verfallen erklärten Gegenständen auf den Bund
übergegangen sei.
Gegen diese Abweisung brachte der Bf. durch seine
Rechtsvertreterin am 21.4.2006 ebenfalls Beschwerde an die
Finanzstrafbehörde 2. Instanz ein.
In der vorliegenden Entscheidung wird nur über die
Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages abgesprochen, über die
Abweisung der Ausfolgung ergeht unter GZ. FSRV/59-W/06 zeitgleich am 21.6.2006
eine gesonderte Entscheidung.
In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist Folgendes
auszuführen:
Gemäß
§ 82 Abs.
1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz die ihr gemäß
§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde 1.
Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 83
Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu
machen.
Gemäß
§ 83
Abs.2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten
Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu
verständigen.
Gemäß
§ 83
Abs.3 FinStrG ist der Einleitung eines Strafverfahrens die erste Vernehmung
einer Person als Beschuldigter durch eine andere Dienststelle der
Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde 1. Instanz
gleichzuhalten.
Art.6 MRK besagt u.a., dass
jeder Angeklagte das Recht hat, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers
zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder
sich nicht darin ausdrücken kann.
Im vorliegenden Verfahren liegt
von Anfang an ein schwerwiegender Verfahrensmangel deshalb vor, weil die
Aufnahme der Tatbeschreibung ohne Beiziehung eines Dolmetschers erfolgt ist.
Eine solche mit dem der Begehung eines Finanzvergehens Verdächtigen, der im
Sinne von Art.6 MRK als "Angeklagter" zu betrachten ist, aufgenommene
Tatbeschreibung stellt die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 83
Abs.3 FinStrG dar. Für eine rechtsgültige Einleitung des
Strafverfahrens ist es notwendig, dass die Amtshandlung, insbesondere die
Vernehmung, mangelfrei durchgeführt wurde. Dazu gehört auch -
bzw. besteht gemäß Art.6 MRK sogar ein Anspruch darauf - bei
mangelnder Sprachkenntnis einen Dolmetscher beigestellt zu
bekommen.
Von einer völlig
verfehlten Amtshandlung geht der UFS bei dem Vorfall beim Zollamt Berg am
12.9.2002 nicht aus. Die Tatbeschreibung ist in allen wesentlichen Teilen
ausgefüllt, das Geschehen nachvollziehbar und es war offenbar eine
Kommunikation mit den anwesenden Personen möglich. So wurde auf die
Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß
§ 10
Zustellgesetz zu benennen, die Ehefrau des Bf. mit ihrer Wiener Adresse benannt.
Eine - wenn auch nur kurze - Aussage des Beschuldigten wurde in der
Tatbeschreibung aufgenommen. Die Beschlagnahmequittungen wurden
ordnungsgemäß ausgestellt, der Betrag von 100,- € unter
Ausstellung einer Quittung eingehoben.
Dennoch bleiben erhebliche
Zweifel, dass mit dieser Tatbeschreibung eine mangelfreie Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens erfolgt ist. Ein Dolmetscher war nicht beigezogen worden,
welche Passagen der Tatbeschreibung in welcher Qualität durch M.P.
übersetzt wurden, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere bleibt deshalb
zweifelhaft, ob die Belehrung über das Einspruchsrecht und den
Einspruchsverzicht überhaupt bzw. verständlich erteilt worden war.
Wenn man zu diesem relativ komplizierten rechtlichen Zusammenhang mit der
weitreichenden Folge, eine Strafverhängung nicht mehr bekämpfen zu
können, schon aus rein sprachlichen Gründen Verständnisprobleme
hat, kann erst recht nicht erwartet werden, dass dieses Thema inhaltlich voll
verstanden und erfasst wurde. Der Rüge, dass bei diesem Vorgang der
Grundsatz des "Fair Trial" des Art. 6 MRK missachtet wurde, kommt daher
Berechtigung zu, es ist aber auch dem § 83 Abs.3 FinStrG nicht entsprochen,
weil die in dieser Bestimmung erwähnte "erste Vernehmung" mangelhaft
durchgeführt ist, wenn sie für den Vernommenen nicht in allen Passagen
einwandfrei verständlich war.
Aufgrund dieser
Ausführungen liegt ein eingeleitetes Finanzstrafverfahren gar nicht vor
bzw. wurde ein rechtsgültiger Einspruchsverzicht nicht abgegeben. Daher
wurde auch keine dreitägige Widerrufsfrist in Gang gesetzt und es stellt
sich somit die Frage einer Wiedereinsetzung in diese Frist nicht, weshalb der
Wiedereinsetzungsantrag ins Leere geht. Andererseits bleiben auch die
behördlichen Erledigungen inhaltsleer, es konnte etwa die
Strafverfügung vom 13.2.2003 ein Strafverfahren nicht erledigen, dem die
Basis einer gültigen Einleitung nach § 83 FinStrG fehlt, also im Falle
des Vorsatzdelikts des Schmuggels ein Einleitungsbescheid gemäß Abs.2
dieser Bestimmung. Die Finanzstrafbehörde 1. Instanz hätte bei
richtiger Würdigung dieser Umstände den Wiedereinsetzungsantrag nicht
als verspätet, sondern als unzulässig zurückweisen müssen
und zugleich die Einleitung des Finanzstrafverfahrens mittels Bescheid
verfügen müssen, um so den bestehenden Mangel zu beheben, dass dem Bf.
der finanzstrafrechtliche Verdacht in seiner objektiven und subjektiven Seite
nicht verständlich in seiner Muttersprache unterbreitet wurde.
Diesen Verfahrensschritt
hält der UFS im Sinne von § 161 Abs.4 FinStrG für
unumgänglich, weshalb die Finanzstrafsache spruchgemäß zur
Ergänzung an die Finanzstrafbehörde 1. Instanz zurückzuverweisen
war.
In Hinblick darauf, dass die
Tatbeschreibung vom 12.9.2002 keine gültige Einleitung des
Finanzstrafverfahrens war, erübrigen sich graphologische Erörterungen
zu der bei "Unterschrift des Beschuldigten" aufscheinenden Unterschrift.
Es sei vermerkt, dass die
Strafverfügung vom 13.2.2003 auch dann keine endgültige Erledigung des
Strafverfahrens sein konnte, wenn die Tatbeschreibung mit dem Inhalt, den sie
aufweist, ordnungsgemäß
übersetzt worden wäre und damit als
Einleitung des Strafverfahrens hätte fungieren können. Denn
gemäß
§ 145 Abs.3 FinStrG kann sich ein Einspruchsverzicht nur
auf solche Strafinhalte beziehen, die dem Verzichtenden zum Zeitpunkt der
Verzichtserklärung bekannt waren. Das trifft aber nur zu auf die Höhe
der Geldstrafe, der Ersatzfreiheitsstrafe, der Kosten und den Verfall der
Schmuggelgegenstände nach § 17 Abs.1 lit.a FinStrG, nicht aber auf den
Verfall des mit einer besonderen Vorrichtung versehenen Fahrzeugs nach § 17
Abs.1 lit.b FinStrG. Daher würde für die Strafverfügung nur
Teilrechtskraft eintreten, während die Rechtsmittelbelehrung auf den Teil
des Spruchpunktes 3., mit dem der Verfall des Fahrzeugs ausgesprochen wurde,
nicht passt. Da mit einer fehlenden oder falschen Rechtsmittelbelehrung eine
Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt, wäre in diesem Fall zumindest
bezüglich des Verfalls des Fahrzeugs das Finanzstrafverfahren
unerledigt.
Wien, am 21.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 145 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 167 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0040-W/06
- Stammnummer
- 22881
- Gültig
- 21.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF