Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0327-S/05
Höhe der Kosten für Familienheimfahrten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0327-S/05vom 21.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Gabriele Soini-Wolf und die weiteren
Mitglieder Dr. Maria-Luise Wohlmayr, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter
über die Berufung des Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes
Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer 2003 und Einkommensteuervorauszahlung
2005 nach der am 21. Juni 2006 in 5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße
10, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
1) Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer für 2003 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
2) Die Berufung
betreffend den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2005 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus
seiner Tätigkeit als Physiotherapeut. Er ist belgischer Staatsbürger
und hatte seinen Tätigkeitsort im Streitzeitraum in
Österreich.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2003
beantragte er u.a. Betriebsausgaben aus dem Titel Familienheimfahrten in
Höhe von € 2.100,-. Die Veranlagung zur Einkommensteuer 2003
erfolgte mit Bescheid des Finanzamtes vom 30. März 2005
erklärungsgemäß.
Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung, legte
gleichzeitig eine berichtigte Einkommensteuererklärung für 2003 vor
und beantragte Familienheimfahrten in der Höhe von € 11.763,07
mit der Begründung, in dieser Höhe seien die Kosten tatsächlich
angefallen. Bisher seien lediglich Familienheimfahrten im Ausmaß des
höchsten Pendlerpauschales, nämlich € 2.100,- beantragt und
gewährt worden. Der Bw. sei 58 Jahre alt und in seinem Heimatland Belgien
auf Grund geänderter Sozialpolitik arbeitslos geworden. Als Familienvater
sei er für eine Person unterhaltspflichtig. In seinem Heimatland bestehe
keine Möglichkeit, in seinem erlernten Beruf bis zu seiner Pensionierung in
einigen Jahren erwerbstätig zu sein. Diese Möglichkeit sei ihm in
Österreich eröffnet worden, allerdings mit dem gravierenden Nachteil,
getrennt von seiner Familie und in einem bescheidenen Quartier wohnen zu
müssen.
Kosten für Familienheimfahrten seien Kosten, die nur
deshalb entstünden, weil die Erwirtschaftung der Einkünfte bzw. deren
Einsatzort in relativer Entfernung zu jenem Ort sei, der für den Bw. den
Mittelpunkt der Lebensinteressen bilde. Für den Bw. sei der Standort
Österreich ausschließlich beruflich bedingt, daher seien die Fahrten
zwischen Belgien und Österreich nur betrieblich veranlasst. Diese
Aufwendungen seien als Betriebsausgaben zu qualifizieren und könnten daher
keiner Deckelung mit dem höchsten Pendlerpauschale unterliegen. Eine
private Veranlassung des Standortes Österreich sei gänzlich
auszuschließen.
In der Zwischenzeit fand über den Betrieb des Bw. eine
abgabenbehördliche Prüfung statt, in deren Zuge ebenfalls der Antrag
auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Familienheimfahrten
gestellt wurde. Die Prüferin traf die Feststellungen, dass der Bw.
verheiratet ist, dass seine Gattin in Belgien lebt und dort auch
berufstätig ist. Weiters wurden Kosten der doppelten Haushaltsführung
des Bw. in Österreich in Höhe von € 2.610,- (Miete,
Betriebskosten) festgestellt und anerkannt. Die Kosten der Familienheimfahrten
wurden von der Betriebsprüfung mit € 2.100,-
festgesetzt.
Mit Berufungsvorentscheidung berücksichtigte das
Finanzamt die von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen und wies
das Berufungsbegehren des Bw. ab.
Dagegen richtet sich der Antrag des Bw. auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und auf Entscheidung
über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat. Als ergänzende
Begründung führte der Bw. an:
Die Begrenzung der Reisekosten im Zusammenhang mit
Familienheimfahrten aus Anlass einer beruflich erzwungenen doppelten
Haushaltsführung sei eine willkürliche innerstaatliche Maßnahme,
die der in den EU-Verträgen vereinbarten Niederlassungfreiheit
widerspreche.
Der Bw. habe die maximale Höchstgrenze der Kosten der
doppelten Haushaltsführung nicht voll ausgeschöpft, wohl aber bei den
Familienheimfahrten den ihm zugestandenen Höchstbetrag bei weitem
überschritten. Dies betrachte der Bw. als unzulässige Einmischung in
die Privatsphäre, denn es müsse einem Steuerpflichtigen unbenommen
bleiben, wie er das durch Gesetz vorgegebene Potential an steuerlichen
Absetzungsmöglichkeiten nutze, das sich zusammensetze aus den Kosten
Pauschale für Familienheimfahrten und Pauschale für doppelte
Haushaltsführung. Der Steuerpflichtige müsse die Wahl haben, ob er
lieber am Arbeitsort komfortabel und somit teurer wohne oder ob er lieber
öfter Famlienheimfahrten unternehme oder unternehmen müsse. Daher
müsste im Rahmen der innerstaatlichen Steuergesetzgebung die
Möglichkeit bestehen, bei Überschreiten der einen oder anderen
Höchstgrenze bis zum Ausmaß der Gesamtsumme dieser beiden
Höchstgrenzen entsprechend wechselseitigen Gebrauch zu machen. Es
könne nicht angehen, dass staatliche steuerliche Lenkungsmaßnahmen so
missinterpretiert würden, dass dadurch die Privatsphäre des Einzelnen
beeinflusst werde.
Der Bw. erhob weiters auch Berufung gegen den Bescheid vom
28. Juni 2005 über die Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2005
mit der gleichen Begründung und beantragte ebenfalls eine Entscheidung
über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat. Diese Berufung gegen
den Vorauszahlungsbescheid legte das Finanzamt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Betriebsausgaben sind gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind.
Unterhält der Steuerpflichtige neben seinem
Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann
sind die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz als Betriebsausgabe
abzugsfähig, wenn der Doppelwohnsitz beruflich bedingt ist (VwGH 29.1.1998,
96/15/0171). Dies setzt voraus, dass der Familienwohnsitz so weit von der
Arbeitsstelle entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar
ist. Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist
niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände
veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund,
warum Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben
berücksichtigt werden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen solange als
durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als eine Wohnsitzverlegung
nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursachen sowohl in der
privaten Lebensführung haben als auch in der weiteren Erwerbstätigkeit
des Steuerpflichtigen oder in der Erwerbstätigkeit des Ehegatten
(Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer - Kommentar, § 16 Abs. 1 Z
6 TZ 3).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen steuerlich relevante Einkünfte des
anderen Ehegatten am Familienwohnsitz, die bei dessen Verlegung verloren gingen,
eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung (zB VwGH 24.4.1996,
96/15/0006). Ebenso ist eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung
über einen relativ längeren Zeitraum anzuerkennen, wenn die
auswärtige Tätigkeit von vornherein befristet ist (VwGH 3.3.1992,
88/14/0081). Von einer Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung geht der
Verwaltungsgerichtshof auch dann aus, wenn der Steuerpflichtige schon 60 Jahre
alt ist und nicht länger als bis 65 berufstätig sein wird (26.11.1996,
95/14/0124).
Im gegenständlichen Fall wurde der Bw. im Alter von 56
Jahren in seinem Heimatland arbeitslos und fand in Österreich einen neuen
Tätigkeitsort. Seine Erwerbstätigkeit in Österreich ist also von
vornherein befristet auf die wenigen Jahre bis zu seinem Pensionsantritt.
Darüberhinaus ist seine Gattin in Belgien als Lehrerin berufstätig.
Der Berufungssenat geht daher von der Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung aus.
Es können somit die Kosten für die doppelte Haushaltsführung dem
Grunde nach als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Bei einem berufsbedingten Doppelwohnsitz sind auch die
Kosten für Familienheimfahrten abzugsfähig. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG dürfen jedoch Kosten
der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits- (Tätigkeits-)ort und
Familienwohnsitz (Familienheimfahrten), soweit sie den auf die Dauer der
auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag
übersteigen, nicht abgezogen werden. Diese Regelung normiert also eine
betragsmäßige Beschränkung der Abzugsfähigkeit von
Familienheimfahrten mit dem Betrag des höchsten Pendlerpauschales. Die
Begrenzung der Höhe nach gilt bei betrieblichen und bei
außerbetrieblichen Einkünften; weiters gilt sie für
Familienheimfahrten von in- und ausländischen Arbeitsorten (Doralt, EStG-
Kommentar, § 20 TZ 104/12).
Der Bw. sieht in der betragsmäßigen
Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Familienheimfahrten eine
willkürliche innerstaatliche Maßnahme, die der in den
EU-Verträgen vereinbarten Niederlassungsfreiheit widerspreche.
Diesem Argument vermag der Berufungssenat nicht zu folgen.
Die Niederlassungsfreiheit gibt natürlichen und juristischen Personen das
Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatstaat eine dauernde
selbständige Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen wie Inländer
auszuüben (Diskriminierungsverbot, Art. 43 Abs. 2 EGV; siehe Streinz,
Europarecht, TZ 754). Die Regelung des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG trifft jeden in Österreich Steuerpflichtigen, der seinen
Familienwohnsitz in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz beibehält
und stellt daher keine Diskriminierung von Bürgern anderer Mitgliedstaaten
dar. Die Niederlassungsfreiheit kann nach Ansicht des Berufungssenates nicht so
verstanden werden, dass sie den Anspruch beinhalte, die damit verbundenen Kosten
könnten automatisch auf die Allgemeinheit abgewälzt werden.
Der Bw. vertritt weiters den Standpunkt, es müsse ihm
unbenommen bleiben, wie er das vom Gesetz vorgegebene Potential an steuerlichen
Absetzungsmöglichkeiten nutze. Da er die maximale Höchstgrenze der
Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht ausgeschöpft habe,
müsste er daher höhere Kosten für Familienheimfahrten absetzen
können.
Dazu vertritt der Berufungssenat folgende
Auffassung:
Die betragsmäßige Beschränkung der Kosten
von (steuerlich anzuerkennenden) Familienheimfahrten ist im Gesetz, nämlich
in § 20 Abs. 1 Z 2 lit e EStG normiert. An
Gesetzesbestimmungen ist die gesamte staatliche Verwaltung gebunden
(Art. 18 B-VG). Die vom Berufungswerber angesprochene Höchstgrenze der
Kosten der doppelten Haushaltsführung entstammt den Lohnsteuerrichtlinien,
welche kein Gesetz darstellen und daher keine für den Unabhängigen
Finanzsenat maßgebliche Rechtsquelle sind. Darüberhinaus scheint der
Bw. aber auch die Aussage der Lohnsteuerrichtlinien zu verkennen. Die
angesprochene Höchstgrenze kommt nur dann zum Tragen, wenn Aufwendungen
für eine zweckentsprechende Wohnung (Hotelzimmer) in mindestens eben dieser
Höhe vorliegen. Höhere Aufwendungen sollen nicht mehr anzuerkennen
sein. Die Möglichkeit der Anerkennung von Aufwendungen, die in dieser
Höhe gar nicht getätigt wurden, wird dadurch nicht
eröffnet.
Die vom Bw. intendierte Vorgangsweise findet
gemäß den obigen Ausführungen im Gesetz keine Deckung, sodass
dem Berufungsbegehren nicht Folge geleistet werden kann.
Aus diesen Gründen war der Einkommensteuerbescheid
für 2003 abzuändern und die Berufung gegen den Vorauszahlungsbescheid
für 2005 als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
21. Juni 2006
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0327-S/05
- Stammnummer
- 22872
- Gültig
- 21.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF