Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2139-W/02
Leistungsnachweis bei Rechnungen von Subunternehmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2139-W/02vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., (Rechtsfolgerin nunmehr ist:
RN), vertreten durch Libertas Intercount, SteuerberatungsgmbH,
Teinfaltstraße 4, 1014 Wien, vom 27. Oktober 1999, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 1 (nunmehr das Finanzamt Wien 1/23), vertreten durch Mag.
Christa Dürr, vom 31. August 1999 betreffend Umsatzsteuer 1993 nach
der am 13. Juni 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer 1993 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelte es sich um ein Bauunternehmen, das im
Prüfungszeitraum 1993 bis 1997 als "AGMY" zur Ausführung der
Rohbauarbeiten für das K.P. mit Baubeginn im Mai 1993 zum Einsatz gelangte.
Beteiligte Unternehmen waren unter anderem die I.GmbH, die L.AG, die Q.AG, die
St.AG, die V.AG, die J.GmbH, und die U.AG.
Die Betriebsprüfung verweist in ihrem Bericht vom 6.
August 1999 auf eine Aussage des ehemaligen Baukaufmannes der V.AG , R.L., in
der er auf die Buchhaltungsunterlagen und somit auf die in der Folge
dargestellten Eingangsrechnungen der Bw. verweist und aussagte, dass diesen
Fakturen keine Leistungen zu Grunde liegen würden. Dabei würde es sich
um folgende Unternehmen handeln, die die anschließend bezeichneten
Rechnungen ausgestellt hätten, ohne an der Baustelle in A Leistungen
erbracht zu haben:
die
AGmbH, (Rechnungen über den Einsatz von Geräten vom 24.9.1993 in
Höhe von netto 222.720,00 S, vom 12.10.1993 in Höhe von netto
578.922,50, vom 22.11.1993 im Ausmaß von netto 201.810,00 S, vom 3.12.1993
im Ausmaß von netto 308.600,00 S, vom 13.12.1993, in Höhe von netto
190.915,00 S)
die
Bauunternehmung B (in der Folge: B.K.):(Rechnung über Vorausarbeiten von
Mai bis Juli 1993 vom 24.8.1993 in Höhe von netto 1,032.574,20 S)
die
CGmbH (in der Folge WGmbH): (Rechnung über Schlammbaggerung vom 31.7.1993 S
im Ausmaß von netto 1,012.440,00 S)
die
DGmbH (Rechnung über den Einsatz von Geräten vom 1.10.1993 in
Höhe von netto 249.540,00 S)
Aus der mit
R.L. am 30. März 1998 aufgenommenen Niederschrift ist überdies
abzuleiten, dass er von 1986 bis April 1996 bei der V.AG tätig gewesen sei.
Er habe direkt auf den Baustellen Rechnungsprüfungen vorgenommen, weshalb
es ihm auch möglich gewesen sei, die beauftragten Unternehmen und
Subunternehmen dahingehend zu kontrollieren als er die jeweiligen Lieferscheine
mit der Unterschrift der Baupoliere überprüft habe. Er wäre
verpflichtet gewesen, bei Rechnungen ohne Lieferscheine die
Geschäftsführer oder die Bauleiter der ausführenden Unternehmen
zu fragen, was mit diesen Rechnungen zu geschehen habe.
Weiters teilte Herr K. mit, dass der Auftrag zur
Erweiterung des gegenständlichen Projektes im Ausmaß von
850,000.000,00 S an die Bw. ging, wobei K. für die V.AG die
kaufmännische Geschäftsführung, G. von der Q.AG, F. von der
I.GmbH und J. von der St.AG die technische Geschäftsführung
übernommen hätten. Geschäftsführer der V.AG, wäre Herr
O. gewesen. Die Buchhaltung dieses Unternehmens habe sämtliche Rechnungen
bezahlt, aber auch kontrolliert. Nähere Einzelheiten über die
Anbotslegung und Auftragsvergabe durch den Bauherrn seien Herrn K. nicht bekannt
gewesen.
Er gab weiters niederschriftlich bekannt, dass die von ihm
bezeichneten Unternehmen mit Sicherheit die in den besagten Rechnungen
fakturierten Arbeiten nicht durchgeführt hätten. Er hätte keine
Lieferscheine zu den von ihm angeführten Rechnungen erhalten und habe
daraufhin Rücksprache mit den Geschäftsführern gehalten. Dipl.
Ing. L. habe hinsichtlich der Rechnung der WGmbH vom 31. August 1993 über
Schlammbaggerungen im Ausmaß von 1,500.000,00 S gemeint, der Betrag
solle vermindert werden, damit er glaubwürdiger erscheine. K. habe
daraufhin die Rechnung abgezeichnet und in die Buchhaltung der V.AG
weitergeleitet. Desgleichen hätte K. die Rechnungen der B.K., der DGmbH und
der AGmbH nach Rücksprache mit den Geschäftsführern der
Buchhaltung als geprüft vorgelegt, obgleich die ausstellenden Unternehmen
keine Lieferscheine beigelegt hätten. Es wäre dabei um eine Rechnung
der B.K. vom 24. August 1993 in Höhe von 1,600.000,00 S gegangen, die in
der Folge von K. auf 1,030.000,00 S korrigiert worden sei. Die DGmbH habe der
Bw. am 1. Oktober 1993 eine Rechnung in Höhe von 249.540,00 S und die AGmbH
insgesamt sechs Rechnungen im Gesamtausmaß von 1,000.000,00 S gelegt. Bei
den Rechnungen der DGmbH hätte K. auf Weisung der Geschäftsführer
ebenfalls Korrekturen der Rechnungssummen vorgenommen.
Feststehe für K., dass weder die AGmbH, die DGmbH, die
B.K. noch die WGmbH auf der B.Y. tätig geworden wären und sie ihm
über die fakturierten Arbeiten keine Lieferscheine vorgelegt hätten.
Der Bauherr hätte täglich einen Bericht erstellt, in dem er vermerkte,
welche Firmen welche Arbeiten auf der Baustelle verrichtet hätten. Solche
Aufzeichnungen hätten auch die Baupoliere der Bw. täglich
geführt. Auch daran sei erkennbar, dass die in Rede stehenden Unternehmen
niemals auf der Baustelle tätig geworden seien. K. hätte von
Technikern und Angestellten der Arbeitsgemeinschaftspartner der Bw. über
die streitgegenständlichen Rechnungen mehrmals die Mitteilung erhalten, es
würde sich dabei um "Abstandszahlungen " handeln. Darunter sei in der
Baubranche zu verstehen, dass Angebote entweder nicht oder stark
überhöht abgegeben werden.
Überdies legte der Prüfer in seinem Bericht dar,
dass Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich,
Kriminalabteilung, sowie der Großbetriebsprüfung Wien
Körperschaften ergeben hätten, dass sich weder bei der Bw. noch bei
den oben bezeichneten Unternehmen Aufzeichnungen über die angeblich
verrechneten Leistungen befunden hätten. Selbst in den Monatsberichten des
Bauherrn seien keine Hinweise enthalten gewesen, dass die fakturierten
Leistungen auch an den Baustellen erbracht worden wären. Dazu komme, dass
schriftliche Einvernahmen der verantwortlichen Vertreter dieser Unternehmen den
zur Anzeige gebrachten Sachverhalt, nämlich die Verrechnung nicht
erbrachter Leistungen bestätigt hätten (vgl. Seiten 44 ff des
vorliegenden Arbeitsbogens).
Die dem gegenständlichen Verfahren im Zusammenhang mit
der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges zu Grunde liegenden
Geschäftsabwicklungen waren auch Gegenstand eines beim Landesgericht
für Strafsachen Wien gegen Herrn O. wegen §§146 ff StGB und
§ 129 KartG anhängigen Strafverfahrens (Aktenzeichen X). Das Verfahren
wurde eingestellt, da die zur Anzeige gebrachten Kartellabsprachen nicht
feststellbar waren.
Aus dem Arbeitsbogen leiten sich nachfolgend dargestellte
Erhebungsergebnisse ab:
1. Erhebungen zur
Bw.:
Technischer Geschäftsführer der D.GmbH war Herr
Dipl. Ing. Günter L. , der L.AG Herr Dipl. Ing. R.S., der P.R. Herr Dipl.
Ing. E.G. und der St.AG Herr Dipl. Ing. H.J.. Nach dem Ausscheiden des Dipl.
Ing. R. aus der Bw. Ende August 1993 habe Gerhard O. die kaufmännische
Geschäftsführung übernommen. Die Führung der
kaufmännischen Baustellenagenden habe R.L. von der V.AG
erhalten.
Im Außenverhältnis sei laut
Arbeitsgemeinschaftsvertrag (Pkt. 5) sowohl die technische als auch die
kaufmännische Geschäftsführung vertretungsbefugt
gewesen.
Für die Vergabe von Subunternehmerleistungen über
einen Betrag in der Höhe von 2,000.000,00 S sei laut Pkt. 12 dieses
Vertrages die Zustimmung des Firmenrates erforderlich gewesen.
2. Erhebungen zu den
Rechnungen der AGmbH
:
Die von R.L. zur Anzeige gebrachten Rechnungen dieses
Unternehmens seien in der Buchhaltung der Bw. im Original vorgefunden worden.
Diesen Rechnungen wären keine weiteren Unterlagen über die
tatsächliche Durchführung der fakturierten Arbeiten beigelegt worden.
Ebenso seien nach dem Ermittlungsergebnis bei der AGmbH keine
"Maschinenberichte" zusammen mit den besagten Rechnungen geschickt worden. Die
in Frage kommenden Maschinisten der GmbH gaben an, dass sie niemals auf der
Baustelle in A tätig gewesen seien. Untersuchungen im Archiv des
Donaukraftwerkes A hätten ergeben, dass weder Monatsberichte noch
Bautagesberichte betreffend die Errichtung der "7. Maschine" Hinweise
enthielten, dass die genannte GmbH auf dieser Baustelle tätig geworden
wäre.
3. Erhebungen zur
Rechnungen der B.K.
Während die in Rede stehende Rechnung vom 24. August
1993 im Original in der Buchhaltung der Bw. gewesen sei, jedoch ohne weitere
Unterlagen über die tatsächliche Ausführung der auf der Faktura
angeführten Leistungen, wäre hingegen den Bautagesberichten im
besagten Archiv nicht zu entnehmen gewesen, dass das genannte Unternehmen die
betreffenden Arbeiten auch ausgeführt habe. Dazu komme, dass der Bauleiter
dieses Unternehmens, L.H., bestätigt hätte, dass das Unternehmen H.A.
die Vorbereitungs-, Erd- und Abbruchsarbeiten für diese Baustelle
durchgeführt hätte. Darüber hinaus wäre die B.K. mit
Sicherheit nicht als Subunternehmer für sein Unternehmen tätig
geworden. Er könne jedoch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die
bezeichnete Firma auf der Baustelle Leistungen erbracht habe.
4. Erhebungen zur Rechnung
der WGmbH:
Wie in den oben dargelegten Fällen wäre die
Rechnung im Original ohne weitere Aufzeichnungen in der Buchhaltung bei der Bw.
vorgefunden worden, in den Monatsberichten im Archiv der Baustelle hätte es
jedoch keine Hinweise auf Leistungserbringung durch das besagte Unternehmen
gegeben.
5. Erhebungen zur Rechnung
der DGmbH:
Auch in diesem Fall wäre die Rechnung im Original ohne
weitere Aufzeichnungen in der Buchhaltung bei der Bw. vorgefunden worden, es
habe hingegen in den Bautagesberichten im Archiv der Baustelle keine Hinweise
darauf gegeben, dass das besagte Unternehmen tatsächlich die Leistungen
erbracht hätte.
Eine Befragung der Verantwortlichen der einzelnen Rechnung
legenden Unternehmen hat ergeben:
B. Verantwortliche der
B.K.
Dipl. Ing. Ü. (Beil. 33 des Landesgerichtsaktes, Band
III) sei als Prokurist für alle Bauabteilungen zuständig gewesen und
habe als Vertreter des Eigentümers in allen Gesellschaften, die mit der
B.K. im Zusammenhang standen, fungiert. Mit dem zu beurteilenden Projekt habe er
insofern zu tun gehabt, als er die Zustimmung zur Bildung einer
Bietergemeinschaft erteilte. Zur Rechnung vom 24. August 1993 gab er an, dass
Ing. S. die Betreuung des gegenständlichen Projektes übernommen habe,
er jedoch am 15. Juli 1993 an Leberkrebs verstorben sei. Er habe bis ca. drei
Wochen vor seinem Tod gearbeitet und sicherlich die Aufzeichnungen für die
genannte Rechnung geführt. Dipl. Ing. Ü. habe zwar die Rechnung
abgezeichnet, ihre sachliche Richtigkeit jedoch nicht überprüft. Diese
wäre von Ing. W. kontrolliert worden. Da es zur Rechnung keinerlei
Unterlagen gebe, könne er daher keine anderen Personen nennen, die an den
genannten Arbeiten beteiligt gewesen wären.
Nach einer Aussage von Ing. W. am 22. Juli 1998 vor dem
Landesgendarmeriekommando Niederösterreich (Beil. 14 des Gerichtsaktes,
Band I) wäre er als Abteilungsleiter der B.K. für Tiefbau
zuständig gewesen und könne daher zum genannten Objekt keine Auskunft
geben. Für das gegenständliche Projekt wäre Herr S.
zuständig gewesen, der direkt Dipl. Ing. Ü. unterstellt gewesen
sei.
C. Verantwortliche der
DGmbH :
Ing. KO. gab bekannt, dass der Auftrag zur
Gerätebeistellung telefonisch erfolgt sein müsse, er könne sich
an den Auftrag hinsichtlich der in Streit stehenden Rechnung nicht mehr
erinnern. Er gab abschließend bekannt, dass die besagte Rechnung der
Richtigkeit entspreche und sämtliche angeführten Leistungen auch von
seiner Firma tatsächlich erbracht wurden. Er verwies auf Lieferscheine und
Bautagesberichte, in denen die Leistungen genannt seien. (Gerichtsakt Band I, S
343 ff).
Dipl. Ing. Schweitzer war ein von der Mayreder & Kraus
& Co GmbH entsandter Bauleiter bei der Bw., der die Rechnungen der AGmbH
unterschrieben und zur Zahlung frei gegeben habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei er
überzeugt gewesen, dass die angeführten Arbeiten auch tatsächlich
durchgeführt worden wären. Bezüglich der Rechnung der B.K. gab er
an, dass sie die fakturierten Leistungen erbracht habe. Bezüglich der
Rechnung der DGmbH könne er sich hingegen an nichts erinnern. Weshalb er
die Rechnung korrigiert habe, weiß er nicht mehr (Beil. 38 des
Gerichtsaktes, Band III).
Herr O., kaufmännischer Geschäftsführer der
V.AG , gab an, dass die von Schweitzer und K. überprüften und
abgezeichneten Rechnungen an ihn weitergeleitet sodann von ihm unterzeichnet und
verbucht worden wären. (Gerichtsakt Band I, S 417 ff).
Erhebungen bei den
Verantwortlichen der Bw.
Herr V., Geschäftsführer der M.B.GmbH, sagte aus,
es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die in Rede stehenden Rechnungen falsch
seien. (Beil. 37 des Gerichtsaktes, Band III)
L. führte aus, dass die B.K. die in besagter Rechnung
fakturierten Leistungen mit Sicherheit ausgeführt hätte, er wisse
jedoch nicht mehr, warum die Rechnung von ihm korrigiert worden sei. Keine
Aussagen vermochte er hingegen zur Rechnung der DGmbH zu machen. (Beil. 38
w.o.)
Dem Ing. R. sei hinsichtlich der Faktura der DGmbH ebenso
nichts bekannt gewesen, zur Rechnung der B.K. gab er an, dass dieses Unternehmen
bei der Einrichtung der Baustelle sicherlich tätig geworden sei und ihm
plausibel erscheinen würde, dass die auf der Rechnung angeführten
Leistungen vermutlich auch durchgeführt worden wären (Beil. 39
w.o.).
Schweitzer gab zur Rechnung DGmbH an, dass er zwar ihre
Richtigkeit bestätigt habe, sich aber nicht mehr daran erinnern könne.
Betreffend die Rechnung der B.K. teilte er mit, dass das genannte Unternehmen
die verrechneten Leistungen sicherlich ausgeführt habe, weshalb er auch
ihre Richtigkeit bestätigte.
Auf Basis dieser Feststellungen kam die
Betriebsprüfung zum Ergebnis, dass bei der Bw. die gesetzlichen
Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug aus den in Rede stehenden
Rechnungen nicht vorliegen würden, weshalb sie die Anerkennung der
Vorsteuern in Höhe von insgesamt 806.859,00 S (58.636,73 €) für
das Jahr 1993 versagte.
In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für
1993 stimmte der steuerliche Vertreter der Bw. der Versagung des
Vorsteuerabzuges aus den Rechnungen der AGmbH und der WGmbH zu. Diese
Bauunternehmen hätten über Schadenersatzzahlungen abgerechnet und
dabei zu Unrecht Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen.
Hingegen sei der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der B.K.
und der DGmbH in Höhe von insgesamt 255.718,00 S anzuerkennen, zumal
Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich (vgl.
Arbeitsbogen S 44 ff) ergeben hätten, dass den besagten Fakturen sehr wohl
die verrechneten Leistungen zu Grunde gelegen seien. Dies hätten gleich
lautende Aussagen des Dipl. Ing. R. , des Dipl. Ing. L. , des Dipl. Ing. Ü.
, des L.H. , des Gottfried Mh. und des Ing. Kirchmayer bestätigt, weshalb
die Ausführungen des R.L. als unrichtig zu beurteilen seien.
Dass Herr K. die Erbringung dieser Leistungen nicht
persönlich wahrgenommen habe, könne nach Ansicht der Bw. nicht dazu
führen, diese Arbeiten als nicht durchgeführt zu beurteilen. Seine
Tätigkeit wäre auf die des Baukaufmanns beschränkt gewesen und
als solcher hätte er mit den Leistungen der vorgenannten Gesellschaften
nichts zu tun gehabt. Er wäre nur mit deren Verrechnung befasst gewesen.
Der Werkmeister der Auftraggeberin, G Mh. habe richtig beobachtet, wenn er
angab, dass nicht alle Geräte eine Aufschrift gehabt hätten, zudem sie
laufend gewechselt hätten. Überdies sei es einem Baukaufmann bei einer
derart großen Arbeitsgemeinschaft nicht möglich gewesen, alle dort
- aus welchem Titel auch immer - tätig gewordenen Unternehmen
zu kennen.
In weiterer Folge führte die Bw. aus, dass
geringfügige Nebenleistungen von Subunternehmern, wie die
verfahrensgegenständlichen der DGmbH und der B.K., deshalb weder in die
Monatsberichte an den Bauherrn, noch an die ebenfalls an den Bauherrn
gerichteten Bautagesberichte Aufnahme gefunden hätten, da sie bloß
das Innenverhältnis der Arbeitsgemeinschaft Partner mit ihren
Subunternehmern betreffen würden. Daraus ließe sich ableiten, dass
den Rechnungen des Unternehmens der B.K. und der DGmbH sehr wohl
tatsächlich erbrachte Leistungen zu Grunde gelegen seien, weshalb der
Abzugsfähigkeit der damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge
nichts im Wege stünde.
Dazu nahm die Betriebsprüfung am 27. Oktober 1999
schriftlich Stellung und führte zur Umsatzsteuer 1993 aus, dass aus ihrer
Sicht an der Richtigkeit der Aussagen des R.L. keinerlei Zweifel bestehen
würden. Die Angaben betreffend die Rechnungen der AGmbH und der WGmbH
hätten sich als richtig herausgestellt. Fingierte Auftragsschreiben
hätten im konkreten Fall den Eindruck erwecken sollen, dass die
bezeichneten Unternehmer die in Rechnung gestellten Leistungen auch
tatsächlich durchgeführt hätten.
Gleiches habe für die Rechnungen das B.K. und die
DGmbH zu gelten. Auch diesbezüglich habe die Bw. der Betriebsprüfung
keine Aufzeichnungen vorlegen können, die geeignet wären, die
tatsächliche Leistungserbringung zu beweisen. Wenn die Bw. in diesem
Zusammenhang auf das Innenverhältnis der Arbeitsgemeinschaft Partner mit
ihren Subunternehmen verweist, ändere dies nach Ansicht der
Betriebsprüfung nichts an dem Umstand, dass keine Aufzeichnungen zur
Leistungsdokumentation vorliegen.
Die Behauptung der Bw., der Baukaufmann wäre nur mit
der Verrechnung, nicht aber mit den Leistungen befasst gewesen, sei schon
deshalb nicht Erfolg versprechend, da die Rechnungsprüfung zu den
Hauptaufgaben eines Baukaufmannes gehören würde und eine solche nicht
nur die formelle, sondern auch die zu den besagten Rechnungen gehörenden
Leistungsnachweise (Lieferscheine, Stundenlisten, Aufmassblätter etc.)
umfassenden Kontrolle bedeuten würde. Den Aussagen des Baukaufmannes K. sei
zu entnehmen, dass bei den in Rede stehenden Rechnungen sämtliche
Leistungsnachweise bzw. Grundaufzeichnungen gefehlt hätten. Dabei
müsse außerdem betont werden, dass die Bw. auch der
Betriebsprüfung keine anderen Unterlagen zur Glaubhaftmachung der
Leistungsdurchführung zur Verfügung gestellt hatte und insoweit nicht
allein den Aussagen der Herren Dipl. Ing. R., Dipl. Ing. L., Dipl. Ing. Ü.
, Lampert Hackl, Gottfried Mh. und Ing. KO. , wonach die Leistungen erbracht
worden wären, gefolgt werden könne.
Vielmehr war die Betriebsprüfung zum Schluss gelangt,
diese Aussagen als bloße Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal die
Existenz der oben beschriebenen Grundaufzeichnungen branchenüblich und
darüber hinaus als Leistungsnachweise integraler Bestandteil von Rechnungen
seien.
Das Finanzamt erließ am 17. April 2000 unter
Zugrundelegung der oben dargelegten Stellungnahme der Betriebsprüfung eine
abweisende Berufungsvorentscheidung. In den Begründungsausführungen
stützte sich die Abgabenbehörde erster Instanz auf die Richtigkeit der
Aussagen des Herrn K.. Durch fingierte Auftragsschreiben sei versucht worden,
den Eindruck der tatsächlichen Erbringung der fakturierten Leistungen zu
erwecken, ohne dass Aufzeichnungen über die Leistungserbringung vorgelegt
worden wären. In diesem Zusammenhang bliebe auch der Verweis auf das
Innenverhältnis der ARGE Partner mit ihren Subunternehmen ohne Erfolg,
zumal die Existenz von Grundaufzeichnungen branchenüblich sei und sie
darüber hinaus integraler Bestandteil von Rechnungen darstellen
würden, weshalb der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren gewesen
sei.
Im Vorlageantrag wendet sich die Bw. erneut gegen die
Richtigkeit der Aussage des R.L. und hob dabei sechs widersprechende weitere
Aussagen der bereits namhaft gemachten Zeugen hervor. Sie seien auch Ergebnis
von Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich
gewesen und zwischenzeitlich auch von den Behörden als richtig anerkannt
worden, sodass es zu Verfahrenseinstellungen gekommen wäre. Die
Finanzbehörde bliebe nun jegliche Begründung dafür schuldig,
warum sie den Aussagen dieser Zeugen keinen Glauben schenkte und hätte dazu
nicht ausgeführt, warum sie lediglich den Ausführungen eines einzigen
Zeugen gefolgt sei. Im übrigen betonte die Bw. neuerlich, dass die in
Streit stehenden Leistungen tatsächlich an die Bw. ausgeführt worden
seien und ihr daher die Vorsteuern zustehen würden.
In einem gesonderten Schriftsatz gab die Bw. einen weiteren
Zeugen, Herrn Dipl. Ing. Herbert H., p.a. St.H., bekannt. Er wäre einer von
mehreren technischen Geschäftsführern der Arbeitsgemeinschaft gewesen
und könne deshalb Angaben über persönliche Wahrnehmungen zum
relevanten Sachverhalt machen.
Dazu vertrat die Betriebsprüfung die Auffassung, dass
die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens auf die steuerliche
Beurteilung der streitgegenständlichen Rechnungen keinen Einfluss habe.
Denn nicht die Leistungserbringung als solche, sondern der nicht festzustellende
Absprachetatbestand hätte zur dortigen Verfahrenseinstellung geführt.
Weiters hob die Betriebsprüfung hervor, dass zwar sechs Zeugen mit gleich
lautenden Aussagen die Erbringung der abgerechneten Leistungen bestätigen
wollten, diese Aussagen jedoch weder durch Unterlagen beim Auftraggeber noch bei
der Bw. untermauert werden könnten, obwohl dies branchenüblich
wäre.
Der von der Bw. namhaft gemachte Zeuge Dipl. Ing. H.J. gab
am 27. März 2001 niederschriftlich vor der Großbetriebsprüfung
Wien Körperschaften an, dass er zum streitgegenständlichen Sachverhalt
keine sachverhaltsspezifischen Angaben machen könne.
In der am 13. Juni 2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung
verwies die steuerliche Vertretung auf ihr bisheriges Berufungsvorbringen und
betonte, dass aus den bereits bezeichneten Zeugenaussagen doch konkret
abzuleiten sei, dass die in Streit stehenden Leistungen auch tatsächlich
ausgeführt worden wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972 kann der
Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse
erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Dabei ist festzuhalten, dass Vorsteuern nur dann abziehbar
sind, wenn sie eine von einem anderen Unternehmer erbrachte Leistung
betreffen.
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden
von Amts wegen die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse zu
ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung von Abgaben
wesentlich sind. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage
des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (VwGH 25.10.1995,
94/15/0131, 94/15/0181).
Die Abgabenbehörde hat gemäß
§ 167
Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache
als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene
als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten
eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich
hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; VwGH 19.2.2002, 98/14/0213; VwGH 9.9.2004,
99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie
nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser nicht im
"naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (VwGH 23.2.1994,
92/14/0159).
Es liegt somit im Rahmen der Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen jene Umstände darzulegen, aus denen die
Leistungserbringung der in Rede stehenden Bauleistungen durch die oben
bezeichneten Unternehmen im Sinne der eingangs genannten Bestimmungen als
erwiesen anzunehmen ist.
In diesem Zusammenhang ist
weiters auszuführen, dass eine Rechnung ein Abrechnungsdokument über
eine Leistung ist und zu einer Vertrags- oder sonstigen Rechtsbeziehung tritt,
die sie umsatzsteuerrechtlich zutreffend wiederzugeben hat. Dabei ist das
Vorliegen der in der Rechnung beschriebenen Leistung materielle Voraussetzung
für die Abzugsfähigkeit der Vorsteuer (VwGH 22.6.2001,
98/13/0043).
Weiters ist festzuhalten, dass Lieferscheine (bzw.
entsprechende Durchschriften) zu den von der Aufbewahrungspflicht iSd § 132
Abs 1 BAO umfassten Unterlagen gehören. Zweck der Aufbewahrung der Belege
ist die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im
Interesse der Abgabenerhebung (VwGH 25.11.1986, 84/14/0109). Im Hinblick auf
diesen Zweck wird die Aufbewahrung von Lieferscheinen (bzw. Durchschriften)
nicht durch die Aufbewahrung von Ausgangsrechnungen (Durchschriften)
ersetzt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz stützte die
Versagung der in Rede stehenden Vorsteuerbeträge zum einen auf die
Richtigkeit der Aussagen des Herrn K. , zum anderen auf die außer Streit
stehende Tatsache, dass keinerlei Aufzeichnungen über die Erbringung der in
Rechnung gestellten Leistungen existierten. Außerdem hätten
schriftliche Einvernahmen der verantwortlichen Vertreter der die Rechnungen
ausstellenden Unternehmen die Verrechnung nicht erbrachter Leistungen
bestätigt, weshalb sie davon ausging, dass den nunmehr
streitgegenständlichen Rechnungen der B.K. und der DGmbH kein
Leistungsaustausch zu Grunde lag.
Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang auf Erhebungen des
Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich verweist, insbesondere
auf die gleich lautenden Aussagen des Dipl. Ing. R., des Dipl. Ing. L. , des
Dipl. Ing. Ü., des L.H., des Gottfried Mh. und des Ing. KO. , denen zufolge
den erwähnten Fakturen sehr wohl die Ausführung von Arbeiten zu Grunde
liegen würde, ist auszuführen:
Aus der niederschriftlich festgehaltenen Aussage des R.L.
am 30. März 1998 leitet sich für den Berufungsfall ab, dass er als
Rechnungsprüfer ein Büro an der Baustelle in A hatte und dadurch die
Kontrolle der mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragten Unternehmer
und Subunternehmer durchführte. Herr K. benötigte demnach für die
Rechnungsprüfung von Baupolieren unterschriebene Lieferscheine und hatte im
Falle ihres Fehlens bei den Bauleitern und Geschäftsführern
entsprechende Erkundigungen eingeholt. Da die Bw. mit der Erweiterung des
genannten Kraftwerkprojektes betraut wurde, hatte die V.AG die
kaufmännische Geschäftsführung übernommen, sodass Herr K.
sämtliche mit dieser Baustelle zusammenhängenden Rechnungen für
die AG überprüft und an die Buchhaltung zur Bezahlung weitergeleitet
hatte.
Vor diesem Hintergrund sind die Aussagen des Herrn K.
nachvollziehbar, dass die B.K. und die DGmbH niemals auf der Baustelle in A
tätig geworden seien, zumal gerade bei diesen (wie auch bei der nunmehr
während des Berufungsverfahrens außer Streit gestellten AGmbH und der
WGmbH ) einerseits Rechnungen ohne Lieferscheine vorgelegt, andererseits nach
Rücksprache mit den Geschäftsführern Korrekturen der
Rechnungssumme vorgenommen wurden.
Untermauert werden diese Ausführungen durch weitere
Feststellungen, wonach in vom Bauherrn täglich geführten
Bautagesberichten die genannten Unternehmen nicht aufschienen und es somit
keinerlei Aufzeichnungen zur Dokumentation der Leistungsausführung der in
den strittigen Rechnungen fakturierten Leistungen gegeben hatte. Dies zeigen
auch Erhebungen im Archiv des Donaukraftwerkes A auf, wonach in den dortigen
"Monatsberichten" und "Bautagesberichten" keine Hinweise auf die
Durchführung dieser Arbeiten durch die erwähnten Bauunternehmen
vorhanden waren. Überdies bestätigten Ing. W. und Dipl. Ing Ü.
bei ihrer Einvernahme vor dem Landesgendarmeriekommando Niederösterreich,
wonach es keine Belege, wie Lieferscheine etc. zur Rechnung der B.K. gab.
(Gerichtsakt Band I, S 277).
Angesichts des Umstandes, dass Dipl. Ing. Ü. und Ing.
W. die Verantwortung auf den bereits verstorbenen S. abwälzten und
darüber hinaus keine konkreten über persönliche Annahmen
hinausgehende Aussagen über die tatsächliche Leistungserbringung
machen konnten, war im Berufungsfall in freier Beweiswürdigung den
Ausführungen des Herrn K. zu folgen, wonach eine Leistungserbringung schon
deshalb auszuschließen war, da es weder Lieferscheine noch sonstige
Aufzeichnungen in Bautagebücher gegeben hatte, die dokumentierten, dass die
die Rechnungen legenden Unternehmen auch tatsächlich auf der genannten
Baustelle tätig geworden sind. Überdies werden diese Feststellungen
durch die Äußerung des Herrn L.H. bekräftigt, wenn er bekannt
gab, dass die in Rede stehenden Arbeiten zum Großteil sein Unternehmen,
die Firma H.A., durchführte und die B.K. mit Sicherheit nicht als
Subunternehmer für seine Firma aufgetreten sei. Aus diesen
Ausführungen ergibt sich nach der Gesamtdarstellung des konkreten Falles
eindeutig, dass der Leistungsnachweis bezüglich der von der B.K.
verrechneten Arbeiten nicht erbracht worden ist. Daran vermag auch die
allgemeine Erklärung des Herrn L.H. nichts zu ändern, wenn er
vermeint, nicht ausschließen zu können, dass das genannte Unternehmen
doch an der Baustelle tätig geworden sei.
Desgleichen ist aus der Aussage des Dipl. Ing. Walter
Ü. für die Berufung nichts zu gewinnen, zumal er mitteilte, die
Rechnungen unterzeichnet, jedoch keiner sachlichen Überprüfung
zugeführt zu haben. Dass in diesem Zusammenhang der bereits verstorbene
Ing. S. mehr aussagen hätte können, bleibt angesichts fehlender
Aufzeichnungen daher ohne Erfolg. Aus der Befragung des Dipl. Ing. L. ergibt
sich lediglich, dass die B.K. die auf ihrer Rechnung angeführten Arbeiten
sicherlich durchgeführt habe, er jedoch nicht mehr wisse, warum er die
Rechnung korrigiert hatte. Auch in diesem Fall fehlen sachliche Anhaltspunkte
für einen Leistungsnachweis.
Angesichts der vor dem Landesgericht für Strafsachen
Wien am 19. November 1999 gemachten Zeugenaussage des Herrn K. , wonach er in
seiner Funktion als Baukaufmann und Rechnungsprüfer hinsichtlich aller
Rechnungen, mit Ausnahme der gegenständlichen, laufend "Rechenschaft"
über den Bauerfolg abgeben habe müssen, garantieren die von der Bw.
ins Treffen geführten generellen Zeugenaussagen für sich allein nicht
die Gewissheit, dass den strittigen Rechnungen doch ein Leistungsaustausch zu
Grunde lag (vgl. Gerichtsakt, Band IV, S 473 ff).
Aus dieser Sicht sind auch die generellen Aussagen des
Dipl. Ing. R. für die Berufung nicht Erfolg versprechend, wenn er am 30.
November 1998 angab, er könne zum einen zur Rechnung DGmbH nichts aussagen,
zum anderen, dass die B.K. bei der Einrichtung der Baustelle sicherlich
tätig geworden wäre und ihm die in der Rechnung bezeichneten Arbeiten
durchaus plausibel erscheinen würden sowie vermutlich auch
durchgeführt worden seien. Am 19. November 1999 vor dem LG f. Strafsachen
sagte er aus, dass er mit den strittigen Rechnungen nie konfrontiert worden sei
(vgl. Gerichtsakt, Band IV, S 477).
Auch stimmen die Feststellungen der Betriebsprüfung
bezüglich der Rechnung der DGmbH mit der Aktenlage überein, wenn
diesbezüglich keinerlei Aufzeichnungen in "Monatsberichten" und
"Bautageberichten" über den tatsächlichen Leistungsaustausch
Aufschluss geben und die von der Bw. ins Treffen geführten Angaben der
Verantwortlichen nichts Gegenteiliges vorbrachten.
Die Aussagen des Ing. KO. sowie des Gottfried Mh.
vermochten dem nichts Stichhältiges zu erwidern, zumal sie lediglich
allgemein ohne geeignete Aufzeichnungen vorzulegen, angeben, dass sämtliche
angeführte Leistungen tatsächlich erbracht worden wären (vgl.
Arbeitsbogen S 67) und überdies die Büroräumlichkeiten am
Firmengelände im Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht mehr
zugänglich waren (Arbeitsbogen S 181).
Dem Einwand in den Berufungsausführungen, dass es sich
bei den verrechneten Leistungen um geringfügige Nebenleistungen handeln
würde, sie deshalb nicht Eingang in die Bautagebücher gefunden
hätten, ist die Bestimmung des § 132 BAO entgegenzuhalten, die in
ihrem Absatz 1 bestimmt:
"Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den
Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege und, soweit sie für
die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, auch die Geschäftspapiere und
sonstige Unterlagen sollen durch sieben Jahre aufbewahrt werden".
Aufzubewahren sind somit nicht nur Bücher und
Aufzeichnungen, sondern auch Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen, die
für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind. Diesem Erfordernis entspricht
zweifelsohne die Aufbewahrung von Anbots- bzw. Auftragsschreiben sowie
insbesondere Aufzeichnungen über das Ausmaß der erbrachten Leistung
bei letztendlich realisierten Geschäften (vgl. Ritz BAO³
§132 Rz
6).
Aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall keinerlei
Aufzeichnungen über die in Streit stehenden Leistungen durch die
bezeichneten Bauunternehmen existieren, war letztlich für die Bw. eine
Kontrolle der durch die Subunternehmer verrechneten Tätigkeiten nicht
möglich gewesen und widerspricht dies eindeutig den allgemeinen
Gewohnheiten in der Baubranche. Eine Befreiung von einer allfälligen
Aufzeichnungspflicht zeigt ebenso wenig der Umstand auf, dass die
streitgegenständlichen Rechnungen sich nur auf das Innenverhältnis der
Arbeitsgemeinschaft Partner mit ihren Subunternehmern bezogen haben und war auch
daraus kein Leistungsnachweis abzuleiten.
Somit steht fest, dass die Bw. insgesamt gesehen, nicht
glaubhaft darstellte, dass den Aussagen des Herrn K. nicht zu folgen war, auch
wenn sie auf erteilte Aufträge hinweist, zumal nach der konkreten Sachlage
nicht davon ausgegangen werden kann, dass die in Auftrag gegebenen Arbeiten auch
tatsächlich, wie darin angeführt, realisiert worden sind. Die
Glaubwürdigkeit der Aussagen des Herrn K. sieht der unabhängige
Finanzsenat auch in seiner Funktion als Baukaufmann begründet und verweist
in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Stellungnahme der
Betriebsprüfung vom 15. Februar 2000, wonach die Rechnungsprüfung zu
den Hauptaufgaben eines Baukaufmannes gehört, die auch die Kontrolle der
Leistungsnachweise und der Grundaufzeichnungen erfasst. Dass im Berufungsfall
eine solche Überprüfung hinsichtlich der streitgegenständlichen
Rechnungen mangels entsprechender Leistungsnachweise nicht möglich war,
rechtfertigte im Zusammenhang mit den als nachvollziehbar zu beurteilenden
Aussagen des Herrn K. die Annahme, dass die in den besagten Rechnungen
erbrachten Leistungen nicht an dieser Baustelle erbracht worden
waren.
Abschließend ist übereinstimmend mit den
Ausführungen der Betriebsprüfung in ihrer Stellungnahme festzuhalten,
dass Gegenstand dieses Verfahrens die Leistungserbringung und nicht das Fehlen
eines Absprachetatbestandes war, das letztlich zur Verfahrenseinstellung des
oben bezeichneten Strafverfahrens geführt hatte.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2139-W/02
- Stammnummer
- 22865
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF