Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0519-W/06
Verzinsung im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses und verdeckte Gewinnausschüttung aufgrund eines nicht fremdüblichen Geschäftsführerbezuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0519-W/06vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen geltenden Grundsätze gelten u.a. auch für Verträge, die zwischen Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person vertreten und wirtschaftlich dominiert werden. Im vorliegenden Fall zwischen GesmbH und KG bei identen Gesellschafter- und Geschäftsführerverhältnissen
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 5. Mai 2006 über die Berufung
der Bw., vertreten durch Walter, Zeinler & Partner, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999
bis 2001 und Haftungs- und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer
für die Zeiträume Jänner bis Dezember 1999, 2000 und 2001 nach in
Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 - 2001 werden
abgeändert.
Die Haftungs-
und Abgabenbescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume
Jänner bis Dezember 1999, 2000 und 2001 bleiben
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein (§ 24 VwGG).
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag im Jahr 1993
gegründet. Der Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Altmetallen,
Recycling, Entsorgung, etc. Gesellschafter sind je zur Hälfte A und B,
Geschäftsführer ist A. A und B sind weiters je zur Hälfte
Gesellschafter der C, wobei A der Komplementär und
Geschäftsführer ist.
Anlässlich einer die Jahre 1999 bis 2001 betreffenden
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass bis zum Jahre 2001 (inkl.) von der
Bw. ein jährlicher GF-Bezug in Höhe von S 540.000,00 an A
ausbezahlt worden wäre. Ab dem Jahre 2001 (inkl.) wäre seitens der C
eine jährliche Leasingrate in der Höhe von ebenfalls S 540.000,00
an die Bw. verrechnet worden. Im Jahre 2001 wären somit von der Bw. zweimal
S 540.000,00 an A ausbezahlt worden. Diese rechtliche Konstruktion, die
eine zusätzliche Zahlung zum bisherigen GF-Bezug unter dem Titel
"GF-Leasing" für die Ausübung der
Geschäftführertätigkeit darstellte und für die kein
zusätzlicher Nachweis, z.B. in Form eines Gesellschafterbeschlusses vorlag,
wurde seitens der Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung an
A behandelt. Die so genannte Leasingvereinbarung vom 12. Jänner 2000
hätte eine fixe monatliche Fakturierung von S 45.000,00 und je nach
Betriebsergebnis eine Verrechnung von zusätzlichen Beträgen
beinhaltet. Für die Höhe dieser zusätzlichen Beträge
hätte es einer jeweiligen Vereinbarung bedurft, die jedoch laut Auskunft
der steuerlichen Vertretung nicht vorgelegen wäre. Die steuerliche
Vertretung hätte argumentiert, dass diese Leasingzahlung auf der
rechtlichen Basis eines Geschäftsbesorgungsauftrages von der C an die Bw.
erfolgt wäre. Es wäre unbestritten, dass A sowohl Komplementär
und GF der C als auch als 50 % beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. tätig wäre. Nach
Ansicht der Betriebsprüfung hätte A in seiner Funktion als GF der Bw.
ohnehin sämtliche geschäftlichen Angelegenheiten der Bw.
durchzuführen und könnte daher begrifflich nicht von jemandem Dritten
(C) auf der Basis eines Geschäftsbesorgungsauftrages noch einmal mit den
selben Agenden beauftragt werden. Ab 2002 wären anstelle des GF-Bezuges nur
mehr Leasingraten in Höhe des bisherigen GF-Bezuges von der C an die Bw.
verrechnet worden. Auch hinsichtlich dieser Leasingraten vertrat die
Betriebsprüfung die Ansicht, dass kein Geschäftsbesorgungsauftrag
sondern lediglich ein GF-Bezug an A vorlag. Die Zahlung von S 540.000,00
wurde daher als verdeckte Gewinnausschüttung an A
außerbilanzmäßig zugerechnet.
Die Betriebsprüfung stellte u.a. weiters fest, dass
die Verrechnungskonten von den Gesellschaftern Kto.Nr. 3610
"Verrechnungskonto D" und Kto.Nr. 3614 "Verrechnungskonto
B" nicht verzinst worden wären. Die Betriebsprüfung verzinste
diese unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 5%.
Außerbilanzmäßig wurden von der Betriebsprüfung für
die Jahre 1999 bis 2001 S 101.229,13, S 139.563,53 und
S 237.126,82 erfasst. Als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter
wurden ausschließlich die Zinsen vom Konto Nr. 3614
"Verrechnungskonto B" erfasst. Umsatzsteuerlich wurden die
Vorsteuern aus den Rechnungen der C an die Bw. für Personalleasing mangels
Leistungsaustausches seitens der Betriebsprüfung nicht anerkannt. Für
2001 handelte es sich um S 108.000,00, die Umsatzsteuernachforderung wurde
außerbilanziell berücksichtigt.
Da die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende
Kapitalertragsteuer von den Gesellschaftern getragen wurde, war eine
dementsprechende Forderung einschließlich eines Säumniszuschlages von
2 % für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von S 2.550,00,
S 2.677,50 und S 140.511,38 einzustellen. Die sich aufgrund der
Prüfungsfeststellungen ergebenden Kapitalertragsteuernachforderungen sowie
die darauf entfallenden Säumniszuschläge wurden passiviert. Die
Nachforderung an Umsatzsteuer wurde ebenfalls passiviert. Für die
dargestellte verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafterin B wurde gem.
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 der Gesellschaft im Haftungswege die
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von
S 2.500,00, S 2.625,00 und S 2.756,25 vorgeschrieben, für
die dargestellte verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter A wurde
für das Jahr 2001 Kapitalertragsteuer in Höhe von S 135.000,00
vorgeschrieben. Insgesamt betrugen die Vorschreibungen daher für den
Zeitraum 1999 bis 2001 S 2.500,00, S 2.625,00 und S 137.756,25.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und nahm mit Bescheiden vom 11. Februar 2004 die
Verfahren u.a. hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis
2001 wieder auf und setzte die Körperschaftsteuer für die o.a. Jahre
mit € 1.749,96 (S 24.079,97), € 51.914,57
(S 714.360,06), und € 36.452,84 (S 501.602,01) fest. Die
Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume Jänner
bis Dezember der Jahre 1999 bis 2001 wurden sämtliche am 11. Dezember
2003 erlassen und € 181,68 (S 2.500,00), € 190,77
(S 2.625,00) und € 10.011,22 (S 137.756,00) für die
o.a. Zeiträume vorgeschrieben.
Mit Schreiben vom 15. März 2004 erhob die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung u.a. gegen die Bescheide betreffend
Körperschaftsteuer und Haftungs- und Abgabenbescheide für die
Prüfungsjahre und begründete diese hinsichtlich der Verzinsung des
Verrechnungskontos Nr. 3610 der Bw., dass die Firma C, an der A als
Komplementär und B als Kommanditistin je zu 50 % beteiligt wären,
ab 1. Jänner 1994 mit einem sehr detaillierten Pachtvertrag, der
sowohl dem Finanzamt als auch gesondert der Betriebsprüfung offen gelegt
worden wäre, das betriebliche Superädifikat über eine
Liegenschaft, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und Fuhrpark
lt. Anlagenverzeichnis, Firmenwert, Know-how, Lizenzen, etc. alles zum Betrieb
des Handels mit Altmetallen und Altmetallrecycling, an die seit 1993
protokollierte Bw. verpachtet, sämtliche Vorräte zum 31. Dezember
1993 an die Pächterin verkauft und mit Geschäftsbesorgungsauftrag vom
12. Jänner 2000 die Geschäftsführung der Bw. (durch ihren
Gesellschafter und GF A) mit Wirkung ab 1. Jänner 2001 übernommen
hätte. Zur Verrechnung zwischen den verbundenen Unternehmen würde
§ 13 des Pachtvertrages unter dem Titel
"kontokorrentmäßige Verrechnung" festlegen: "Die
Parteien vereinbaren über alle buchungsfähigen Ansprüche und
Leistungen aus der Geschäftsverbindung die kontokorrentmäßige
Verrechnung; die Feststellung des Saldos hat jeweils zu den beiderseitigen
Bilanzstichtagen zu erfolgen, auf Verzinsung wird einvernehmlich
verzichtet." Diese vertragliche Vereinbarung wäre seit nunmehr
10 Jahren aufrecht und würden im Rahmen der
kontokorrentmäßigen Verrechnung drei Einzelkonten bei der Bw.
geführt.
Das Konto 33003 würde die restliche Schuld an die C
aus dem Kauf der Vorräte zum 1. Jänner 1994 enthalten
(Lieferverbindlichkeit) und auf dem Konto 3610 würden die Geldbewegungen
zwischen den verbundenen Unternehmen erfasst werden, die Zahlungen für
Pacht, GF-Bezüge (ab 2001) und Geldtransfers beträfen, die dadurch
bedingt wären, dass die langfristige Fremdfinanzierung der
Unternehmensgruppe durch die Personengesellschaft C erfolgen würde
(Verrechnungskonto). Das Konto 33009 beinhalte Gutschriften der Bw. an die C
für Pacht (monatlich für den fixen Pachtbestandteil von
S 120.000,00 und mindestens vierteljährlich für den
umsatzabhängigen Pachtbestandteil). Alle drei Konten wären für
die kontokorrentmäßige Verrechnung gem. § 13 des
Pachtvertrages zusammenzufassen und würden wirtschaftlich und nach den
Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung eine Einheit
bilden, wobei diese zusammengefasste Rechnung in der Beilage zu dieser Berufung
dargestellt wäre. Aus dieser für den gesamten Prüfungszeitraum
1999 bis 2001 zusammengefassten Verrechnung zog die Bw. den Schluss, dass in
diesen Jahren keine verzinsliche Forderung der Bw. gegenüber C bestanden
hätte (wenn man von einem Forderungssaldo zum 30. Juni 2000 in Höhe
von S 1.494.497,93 absehe, der nur durch verspätete Belastungen
entstanden wäre und nur sechs Tage bestanden hätte).
Hinsichtlich der verdeckten Gewinnausschüttung
betreffend das Jahr 2001 verwies die Bw. zunächst auf Punkt II
"Außerbilanzmäßige Zurechnungen" Punkt 5 der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 4. Dezember 2003. Darin
wäre im Wesentlichen festgehalten, dass von der Bw. an A ein
jährlicher GF-Bezug in Höhe von S 540.000,00 ausbezahlt
würde und im Jahre 2001 seitens C eine jährliche Leasingrate in
Höhe von ebenfalls S 540.000,00 an die Bw. verrechnet worden
wäre, sodass im Jahre 2001 von der Bw. zweimal S 540.000,00 an A
ausbezahlt worden wären. Diese rechtliche Konstruktion, die eine
zusätzliche Zahlung zum bisherigen GF-Bezug unter dem Titel
"GF-Leasing" für die Ausführung der
Geschäftstätigkeit darstellte, und für die kein zusätzlicher
Nachweis, z.B. in Form eines Gesellschafterbeschlusses vorlägen, wäre
seitens der Betriebsprüfung als verdeckte Gewinnausschüttung an A
behandelt worden. Die so genannte Leasingvereinbarung vom 12. Jänner
2000 beinhalte eine fixe monatliche Fakturierung von S 45.000,00 und je
nach Betriebsergebnis eine Verrechnung von zusätzlichen Beträgen.
Für die Höhe dieser zusätzlichen Beträge bedürfte es
einer jeweiligen Vereinbarung, die laut Auskunft der steuerlichen Vertretung
nicht vorlag. Die steuerliche Vertretung argumentierte laut dieser
Niederschrift, dass diese Leasingzahlung auf der rechtlichen Basis eines
Geschäftsbesorgungsauftrages von C an die Bw. erfolgt wäre. Es
wäre unbestritten, dass A sowohl Komplementär der C als auch
50 %ig beteiligter Gesellschafter-GF der Bw. wäre. Da A nach Ansicht
der Betriebsprüfung in seiner Funktion als GF der Bw. ohnedies
sämtliche geschäftlichen Angelegenheiten der Bw. durchzuführen
hätte, könne daher dieser begrifflich nicht von jemandem Dritten auf
der Basis eines Geschäftsbesorgungsauftrages noch einmal mit den selben
Agenden beauftragt werden. Ab 2002 würden anstelle des GF-Bezuges nur mehr
Leasingraten in Höhe des bisherigen GF-Bezuges von C an die Bw. verrechnet
werden. Auch hinsichtlich dieser Leasingraten vertrat die Betriebsprüfung
die Ansicht, dass kein Geschäftsbesorgungsauftrag vorlag, sondern lediglich
ein GF-Bezug an A. Daher werde die Zahlung von S 540.000,00 als verdeckte
Gewinnausschüttung an A außerbilanzmäßig
zugerechnet.
Hiezu vertrat die Bw. die Meinung, dass diese
Begründung zu Unrecht die Möglichkeiten negiere, die das
bürgerliche Recht und das Handelsrecht Kaufleuten in ihren Beziehungen
einräume. Denn das GmbH-Recht würde es für zulässig
erachten, dass der GF nicht von der Gesellschaft sondern einem Dritten
angestellt werde. Drittanstellung wäre nach Koppensteiner auch in Konzernen
von einiger praktischer Bedeutung. Aufgrund der engen wirtschaftlichen
Beziehungen wären sowohl C als auch die Bw. verbundene Unternehmen. Die C
würde das gesamte zum Betrieb notwendige Sachanlagevermögen und
immaterielle Wirtschaftsgüter halten und über den Großteil der
hohen betrieblich erforderlichen Fremdfinanzierung verfügen. Dass die
Entscheidungsfindung für wichtige
Geschäftsführungsmaßnahmen der Eheleute A und B im Rahmen der
Personengesellschaft leichter erfolgen würde als durch
Gesellschafterversammlung bei der GmbH wäre der Grund dafür, dass die
GF-Bestellung des A nunmehr durch die C erfolgte und dazu auch eine dem Inhalt
nach als Geschäftsbesorgungsauftrag zulässige Vereinbarung getroffen
worden wäre.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Vereinbarung, die
laufende monatlichen GF-Bezüge von S 45.000,00 mal 12 sowie
zusätzliche Vergütungen auf Basis guter Betriebsergebnisse gem.
§ 231 Z. 9 HGB beinhaltete, verwies die Bw. auf den Umstand, dass
aufgrund dieser grundsätzlichen Vereinbarung die Gesellschafter der Bw. und
C einvernehmlich die Auszahlung einer Prämie von S 540.000,00 an den
GF vereinbart hätten und es entbehrlich wäre, wenn die Gesellschafter
der beiden Gesellschaften, die täglich in den Gesellschaften arbeiten
würden, diese Prämie durch Genehmigung beider Jahresabschlüsse
bestätigten und dies der Betriebsprüfung gegenüber auch zum
Ausdruck gebracht hätten. Die Gründe dafür wären nach
übereinstimmender Erklärung beider Gesellschafter gewesen, dass nach
Verlustjahren bis einschließlich 1998 eine deutliche Verbesserung der
Ertragslage durch die Geschäftführung gelungen wäre, da der
Gewinn nach Steuern und nach dem GF-Bezug 1999 S 934.000,00 und 2000
S 1.496.000,00 und 2001 vor Abzug der Prämie von S 540.000,00
S 1.049.000,00 betragen hätte und die Geschäftsführung in
diesem Zeitraum mit dem erfolgreichen Aufbau einer zweiten Betriebsstätte
beschäftigt gewesen wäre, die eine gewaltige Arbeitsleistung und hohen
persönlichen Einsatz erfordert hätte. Würde man die Prämie
wie beschrieben auf den dreijährigen Zeitraum 1999 bis 2001 umlegen,
ergäbe dies pro Geschäftsjahr eine jährliche Prämie von
S 180.000,00 oder ein Drittel des laufenden jährlichen GF-Bezuges.
Diese Beträge würden durchaus einem Drittvergleich standhalten, eine
Tatsache, die von der Betriebsprüfung überhaupt unbeachtet und
ungewürdigt geblieben wäre.
Die Bw. beantragte daher u.a. die Abänderung aller
angefochtenen Körperschaftbescheide und die bekämpften Zurechnungen zu
den steuerlichen Einkommen in den Jahren 1999 bis 2001 in Höhe von Punkt 1
S 91.229,13, S 129.063,53 und S 226.101,82 und aus Punkt 2 im
Jahr 2001 S 540.000,00, die Abänderung des Haftungsbescheides für
2001 um den Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung von S 540.000,00
und die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, sofern nicht eine der Berufung stattgebende
Berufungsvorentscheidung durch die erste Instanz ergehen sollte.
In der Beilage wurde die Kopie einer Vereinbarung
übermittelt, aus der hervorgeht, dass die Bw. und C, beide an derselben
Adresse, folgende Vereinbarung getroffen hätten:
"Für die Tätigkeit des A als GF der Bw.
verrechnet die C der Bw. wie folgt:
A) es wird eine fixe monatliche Fakturierung von
S 45.000,00 vereinbart. Dieser Betrag ist wertgesichert.
B) Neben dem fixen Betrag kommt es je nach Betriebsergebnis
zur Verrechnung von zusätzlichen Beträgen (§ 231 Abs. 2
Z. 9 aus Z. 1 bis 8 HGB). Die Höhe dieser zusätzlichen
Beträge bedarf einer jeweiligen Vereinbarung."
Weiters wäre die
Geschäftführertätigkeit der Bw. durch A mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes und mit dem Ziel einer Ertragsmaximierung jeweils unter
Beachtung des Gesellschaftsvertrages, der gesetzlichen Vorschriften und der
Gesellschaftsbeschlüsse durchzuführen. Diese Vereinbarung würde
bis auf Widerruf durch eine der Parteien gelten.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2004 nahm die
Betriebsprüfung zur Berufung Stellung und führte hinsichtlich der
Verzinsung des Verrechnungskontos aus, dass die Verrechnungskonten
Nr.
3610 und 3614 nicht verzinst worden wären. Die
Betriebsprüfung hätte diese unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von
5 % verzinst. Als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter erfasst
wären ausschließlich die Zinsen vom Kto.Nr. 3614
"Verrechnungskonto B" und würden diese für den
Prüfungszeitraum S 10.000,00, S 10.500,00 und S 11.025,00
betragen.
Hinsichtlich des GF-Leasings vertrat die
Betriebsprüfung die bereits im Betriebsprüfungsbericht und in der
Niederschrift festgehaltene Ansicht und begründete die Qualifizierung als
verdeckte Gewinnausschüttung mit dem Umstand, dass für die
zusätzliche Zahlung zum bisherigen Geschäftsführerbezug unter dem
Titel "Geschäftsführerleasing" kein zusätzlicher
Nachweis z.B. in Form eines Gesellschafterbeschlusses vorläge. Auch
gäbe es lt. Auskunft der steuerlichen Vertretung keine diesbezügliche
schriftliche Vereinbarung für die Verrechnung von zusätzlichen
Beträgen. Da A in seiner Funktion als GF ohnehin sämtliche
geschäftlichen Angelegenheiten der Bw. durchzuführen hätte,
könne nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht an jemanden Dritten auf
der Basis eines Geschäftsbesorgungsauftrages dieser noch einmal mit den
selben Agenden beauftragt werden. Ab 2002 wären anstelle des GF-Bezuges nur
mehr Leasingraten in Höhe des bisherigen GF-Bezuges von C an die Bw.
verrechnet worden. Auch hinsichtlich dieser Leasingraten vertrat die
Betriebsprüfung die Ansicht, dass kein Geschäftsbesorgungsauftrag
vorliege, sondern lediglich ein GF-Bezug an A. Diesen Sachverhalt rechtlich
würdigend vertrat die Betriebsprüfung die Meinung, dass der Verzicht
auf die Verzinsung nicht fremdüblich wäre und überdies im
Hinblick auf die Angehörigenjudikatur steuerlich nicht anerkannt werden
könnte. Die verdeckte Ausschüttung würde letztlich aus einer
fehlenden Verpflichtung zur Zinsenzahlung, die einem fremden Dritten nicht
gewährt worden wäre, resultieren. Die vorgenommene Berechnung der
Ertragszinsen wäre keinesfalls einseitig und willkürlich und auch
nicht von einer unrichtigen Bemessungsgrundlage ausgehend vorgenommen worden,
vielmehr wären richtigerweise die bestehenden Verrechnungskonten als Basis
der Berechnung zugrunde gelegt worden. Im Rahmen der Berechnung wäre
außerdem seitens der Betriebsprüfung folgende Fehlbuchung richtig
gestellt worden, die seitens der Bw. vollinhaltlich anerkannt worden wäre:
Forderung Pacht - 31.12.01 - wäre fälschlicherweise auf das RST-Konto
gebucht, gehöre aber auf das Konto "3610 Verrechnungskonto"
(auf dem Konto 3120 Pacht - Soll waren S 906.500,00
verbucht).
Das Konto 33003 "Lieferverbindlichkeit"
wäre während sämtlicher Gespräche mit der steuerlichen
Vertretung der Bw. nie erwähnt worden und wäre daher nie ein
Diskussionspunkt gewesen. Erst im Rahmen der Berufung wäre das Konto 33003,
das angeblich "die restliche Schuld an die C aus dem Kauf der Vorräte
zum 1.1.1994" enthalten sollte, damit in Verbindung gebracht worden.
Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
dürften Aufrechnungen zwischen Konten dann nicht stattfinden, wenn eines
der Konten infolge einer langfristigen Bindung nicht zur Tilgung einer anderen
Schuld herangezogen werden könne. Hinsichtlich der verdeckten
Gewinnausschüttung verwies die Betriebsprüfung auf § 1 und 2
a des Kommunalsteuergesetzes, woraus sie den Schluss zog, dass für die
GF-Bezüge eine Kommunalsteuer entrichtet werden müsste, die bei der
gewählten Konstruktion des "Verleasens" des GF von C an die Bw.
umgangen worden wäre. Außerdem wäre seitens des Unternehmens der
Betriebsprüfung mitgeteilt worden, dass es im Jahr 2001 irrtümlich zu
einer Doppelbuchung gekommen wäre. Erst später wäre von der
steuerlichen Vertretung eine andere Erklärung gegeben worden, nämlich
die einer Prämienzahlung, die aber durch nichts erhärtet hätte
werden können. Außerdem gebe es für diese zusätzliche
Zahlung zum bisherigen GF-Bezug keinen Gesellschafterbeschluss, der ins
Protokollbuch der Gesellschafterbeschlüsse hätte eingetragen werden
müssen.
Hinsichtlich des von der Bw. angestellten
Konzernvergleiches vertrat die Betriebsprüfung die Ansicht, dass der GF A
bei der C nicht angestellt wäre und demzufolge auch nicht von dort verleast
werden könne.
Hinsichtlich der leichteren Entscheidungsfindung für
wichtige Geschäftsführungsmaßnahmen der Eheleute A und B im
Rahmen der Personengesellschaft führte die Betriebsprüfung aus, dass
in der Praxis nicht vor jedem Gespräch erst rechtliche Rahmen abgesteckt
würden, d.h. bei jedem geschäftlichem Gespräch differenziert
würde, ob es im Rahmen der GmbH oder im Rahmen der KG geführt werde.
Es könne daher in keinster Weise nachvollzogen werden, warum eine
Entscheidungsfindung im Rahmen der Personengesellschaft leichter erfolgen
könne.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Vereinbarung eines
Geschäftsbesorgungsauftrages vertrat die Betriebsprüfung die Meinung,
dass C eine solche nicht treffen könne, da die Bestellung eines GF nur
durch die im Gesetz vorgesehenen Organe erfolgen könne.
§ 15 ff. des GmbH-Gesetzes würden beispielsweise im
§ 15 Abs. 1 anführen, dass die Gesellschaft einen oder
mehrere GF haben müsse, zu GF könnten nur physische,
handlungsfähige Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolge durch
Beschluss der Gesellschafter. Würden Gesellschafter zu GF bestellt, so
könne dies auch im Gesellschaftsvertrag geschehen, jedoch nur für die
Dauer ihres Gesellschaftsverhältnisses. Ein derartiger dokumentierter
Beschluss durch das Unternehmen läge jedoch nicht vor, womit dem
Erfordernis der Bestellung eines GF nur durch die im Gesetz vorgesehenen Organe
nicht Genüge getan wäre. Im Übrigen wären die Höhe der
Bezüge während der Betriebsprüfung niemals ein Thema gewesen.
Betreffend der Entbehrlichkeit einer schriftlichen Vereinbarung über die
Auszahlung einer Prämie verwies die Betriebsprüfung auf die
Angehörigenjudikatur, wonach eine Schriftform für Vereinbarungen
zwischen nahen Angehörigen nicht entbehrlich wäre.
Aus den von der Betriebsprüfung übermittelten
Beilagen geht hervor, dass die Verzinsung des Kontos Nr. 3610 für die
Jahre 1999-2001 S 91.229,13, S 129.063,53 und S 226.101,82
ergab.
In einer Gegendarstellung vom 23. August 2004 hielt
die Bw. zunächst hinsichtlich der Verzinsung des Verrechnungskontos 3614
der B fest, dass die Verzinsung dieses Kontos sowie die daraus abgeleitete
verdeckte Gewinnausschüttung nicht Gegenstand der Berufung wäre.
Hinsichtlich der Verzinsung des Verrechnungskontos 3610 der Bw. mit C
führte die Bw. zunächst wie bisher aus und hielt fest, dass die
vertragliche Vereinbarung der kontokorrentmäßigen Verrechnung auch
von der Betriebsprüfung anerkannt werde, nur der "einvernehmliche
Verzicht auf Verzinsung" von der Betriebsprüfung als nicht
fremdüblich und außerdem im Hinblick auf die
"Angehörigenjudikatur" als steuerlich nicht anzuerkennen
behandelt werde. Darin würde aber die Betriebsprüfung in der
einseitigen Verzinsung des Verrechnungskontos 3610 das Wesen und auch die
steuerlich relevanten Auswirkungen einer Vereinbarung über eine
kontokorrentmäßige Verrechnung verkennen. Die Bw. führte in der
Folge zum Begriff vom Wesen des kaufmännischen Kontokorrents Hermann
Hämmerle zitierend aus, dass das Kontokorrent ein auf
Geschäftsverbindung beruhendes Verrechnungsverhältnis wäre,
wonach die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und
Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen
Zeitabständen durch Verrechnung und Feststellung des für den einen
oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen würden.
Hinsichtlich des Vorliegens der Begriffsmerkmale des Kontokorrent im
vorliegenden Fall führte die Bw. aus, dass die Kaufmannseigenschaft
mindestens eines Partners Voraussetzung sei, ein Umstand, der im
gegenständlichen Fall zutreffe, da beide Parteien protokollierte Kaufleute
wären. Auch die Grundlage jeder Kontokorrentverrechnung, eine bestehende
Geschäftsverbindung der am Verrechnungsverkehr beteiligten Partner, die so
beschaffen sein müsse, dass aus ihr gegenseitige Ansprüche und
Leistungen entstehen könnten, würde vorliegen. Auch eine
Verrechnungsabrede wäre vorhanden. Hinsichtlich des Vorhandenseins des
Gegenstandes des Kontokorrents, nämlich die aus der
Geschäftsverbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und
Leistung nebst Zinsen, würde von der Betriebsprüfung irrtümlich
beurteilt, da das von ihr verzinste Konto 3610 nur Geldbewegungen zwischen den
Partnern umfasse, daher die Betriebsprüfung schon aus dem Pachtvertrag
erkennen hätte müssen, dass diesen Geldbewegungen
regelmäßige Pachtabrechnungen (erfasst auf Konto 33009)
gegenüber stünden. Die Ansprüche und Leistungen müssten
nicht nur den Geschäftsverbindungen entspringen, sondern ihrem Wesen nach
buchungsfähig sein, ein Umstand, der ebenfalls ohne Einschränkungen
vorläge. Keine Voraussetzung der Kontokorrentfähigkeit wäre die
Verzinslichkeit der Ansprüche. Der gesetzliche Hinweis auf die Zinsen in
§ 355 HGB wäre nur in dem Sinn zu verstehen, dass bei
verzinslichen Ansprüchen auch die Zinsen in Rechnung gestellt würden
und als Kontokorrentposten den Gegenstand der Saldoermittlung bildeten
(Hämmerle, S. 902). Die Bw. vertrat damit die Meinung, dass die
Rechtsansicht der Betriebsprüfung, der einvernehmliche Verzicht auf
Verzinsung sei nicht fremdüblich, widerlegt wäre. Aus steuerlicher
Sicht könne ein Verzicht auf Verzinsung einer Kontokorrentverrechnung nur
dann zu einer Zurechnung von Ertragszinsen als verdeckte Gewinnausschüttung
führen, wenn ausschließlich während längerer Zeiträume
nur Forderungen einer Kapitalgesellschaft gegenüber dem Kontokorrentpartner
bestünden. Dies wäre im gegenständlichen Fall der
Kontokorrentverrechnung zwischen den verbundenen Unternehmen nicht gegeben.
Schon die monatliche Aufrechnung der Sollsalden auf Konto 3610 und der
Habensalden auf Konto 33009 würde zeigen, dass die Schuldsalden der
geprüften Gesellschaft gegenüber der C überwiegen würden und
daher keine Forderungszinsen gegenüber C entstehen könnten. Die von
der Betriebsprüfung behauptete Zugrundelegung der bestehenden
Verrechnungskonten als Basis der Verrechnung erweise sich daher als
unrichtig.
Auch die Behauptung der Betriebsprüfung über die
Richtigstellung der "Fehlbuchung" ginge ins Leere, weil die
Pachtabrechnung für das Jahr 2001 laut § 5 des Vertrages nach
Vorliegen der Bemessungsgrundlagen bis 30. Juni 2002 erfolgt wäre und
das Guthaben im Jahresabschluss 2001 als "sonstige Forderung"
richtigerweise ausgewiesen würde. Die Ausführung der
Betriebsprüfung, in denen sie auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes mit Erkenntnissen des Bundesfinanzhofes verwies,
wären ebenfalls irrelevant, da keine Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes zitiert würden, vielmehr das BFH-Urteil vom
BMF-Erlass AÖFV 1979/111, ergangen zur Gewerbesteuer, nämlich zum
Vorliegen einer Dauerschuld bei mehreren Kreditverhältnissen, zitiert
würde.
Hinsichtlich der Frage einer verdeckten
Gewinnausschüttung im Jahr 2001 durch GF-Bezüge vertrat die Bw. die
Meinung, dass für den Fall der Anerkennung des
"Geschäftsbesorgungsvertrages" die
Geschäftsführerbezüge der C zuzurechnen und bei dieser auch
steuerlich zu erfassen wären, für den Fall der Nichtanerkennung jedoch
die Geschäftsführerbezüge dem A ad personam zuzurechnen und von
ihm zu versteuern wären. Hinsichtlich der Höhe der verdeckten
Gewinnausschüttung vertrat die Bw. die Meinung, dass eine solche nur in dem
Ausmaß vorläge, soweit sie das Maß dessen überschreite,
das für die gleiche Leistung an gesellschaftsfremde Personen geleistet
werden müsste. Aufgrund der in der Berufung genannten Gründe der
Prämienzahlung wären diese dem Grunde und der Höhe nach
gerechtfertigt. Dass ein zusätzlicher GF-Bezug, der sich dem Grunde nach
auf eine im Vorhinein geschlossene Vereinbarung vom 2. Februar 2000
stütze und der Höhe nach von beiden Gesellschaftern durch die
Genehmigung des Jahresabschlusses 2001 beschlossen wurde, nur wegen des Fehlens
einer "schriftlichen Vereinbarung" allein als verdeckte
Gewinnausschüttung zu behandeln wäre, wäre nach den
Ausführungen in den Körperschaftsteuerrichtlinien nicht
gerechtfertigt. Die Bw. vertrat daher die Meinung, der Berufung insgesamt
stattzugeben.
Im Rahmen der am 5. Mai 2006 über Antrag der
Partei stattgefundenen mündlichen Berufungsverhandlung brachte die Bw.
- wie in ihren bereits vorliegenden Schriftsätzen ausgeführt
- vor. Ergänzend führte sie aus, dass die Konten 3610 und 3120
keinen Anlass zu einer Verzinsung geben würden. Es würde daher keine
Bemessungsgrundlage für eine Verzinsung bestehen. Auf dem Konto 3610
wären ausschließlich Zahlungen verbucht worden, die die C betroffen
hätten. Es wären keine Zahlungen betreffend A darin verbucht worden,
für den ein eigenes Verrechnungskonto bestanden hätte.
Nach Einsichtnahme in von der Bw. vorgelegte
Kontenausdrucke sowie in die Bilanzen schloss sich das Finanzamt den
Ausführungen der Bw. an.
Hinsichtlich der Doppelauszahlung des ursprünglichen
GF-Bezuges im Jahr 2001 rechtfertigte die Bw. diesen mit einem erhöhten
Betriebsergebnis einerseits und andererseits mit einer zusätzlichen
Belastung des GF durch den Neubau einer zweiten Betriebsstätte in
Niederösterreich. Das Finanzamt vertrat die Meinung, dass die
bezügliche Vereinbarung im Sinne der Angehörigenjudikatur keine
Geltung hätte.
Gleichzeitig mit den im Rahmen dieser Berufungsentscheidung
entschiedenen Abgaben und Jahre wurden durch das Finanzamt auch die Berufungen
betreffend die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 2001 vorgelegt.
Im Rahmen der Berufungsverhandlung angekündigt, übermittelte die Bw.
am 5. Mai 2006 einen Schriftsatz hinsichtlich der Zurücknahme der
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999 und 2000 und wurden diese
Berufungen mit Bescheid vom 10. Mai 2006 gem. § 256 Abs. 3
BAO durch den UFS als gegenstandslos erklärt. Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. Mai 2006 entschied das Finanzamt über den Umsatzsteuerbescheid
2001.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Verzinslichkeit des Verrechnungskontos
Steht jemand mit einem Kaufmann derart in
Geschäftsverbindung, dass die aus der Verbindung entspringenden
beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt
und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und
Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden
Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann
derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluss ein Überschuss gebührt,
von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschusse verlangen, auch
so weit in der Rechnung Zinsen enthalten sind (§ 355 Abs. 1 HGB).
Gem. Abs. 2 leg.cit. geschieht der Rechnungsabschluss einmal jährlich,
sofern nicht anderes bestimmt ist. Gem. Abs. 3 leg.cit. kann die laufende
Rechnung im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit
mit der Wirkung gekündigt werden, dass derjenige, welchem nach der Rechnung
ein Überschuss gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
Aus § 13 des Pachtvertrages - betreffend die
kontokorrentmäßige Verrechnung - geht hervor, dass die Feststellung
des Saldos jeweils zu den beiderseitigen (Bw., C) Bilanzstichtagen zu erfolgen
hatte und auf Verzinsung einvernehmlich verzichtet wurde.
Aus der oben zitierten Gesetzesbestimmung des
§ 355 HGB ist ersichtlich, dass die Parteien zwar die Verzinslichkeit
der gegenseitigen Ansprüche im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses
vereinbaren können, aber dies nicht zwingend vorgesehen ist. Eine zwingende
Verzinsung, wie von der Betriebsprüfung angenommen, kann einer solchen
Regelung nicht entnommen werden. Auch kann dem von der Betriebsprüfung
festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden, dass die Bw. gegenüber
anderen mit ihr in Geschäftsverbindung stehenden Firmen ein
Kontokorrentverhältnis mit Zinsabrede vereinbart gehabt hätte. Ein
Hinweis auf die zwingende Verzinslichkeit im Rahmen eines
Kontokorrentverhältnisses kann auch der Literatur (Straube, Jabornegg)
nicht entnommen werden.
Da aus § 13 auch zu entnehmen ist, dass die
Kontokorrentabrede betreffend alle buchungsfähigen Ansprüche und
Leistungen aus der Geschäftsverbindung gilt, kann auch insoferne der
Berufungsbegründung der Bw. gefolgt werden, als sie nachgewiesen hat, dass
im Wesentlichen während des gesamten Prüfungszeitraumes aus
sämtlichen, das Kontokorrentverhältnis betreffende Konten keine Zinsen
anfielen. Verrechnungskonten der Gesellschafter waren im Übrigen davon
nicht betroffen.
Insoferne war daher der Berufung in diesem Punkt
stattzugeben.
2. GF-Leasing - verdeckte
Gewinnausschüttung
Nach ständiger Rechtsprechung sind Verträge
zwischen nahen Angehörigen - ungeachtet ihrer allfälligen
zivilrechtlichen Gültigkeit - steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn sie
nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren, eindeutigen,
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt aufweisen, und unter Fremden unter
den gleichen Bedingungen abgeschlossen wären (Fremdvergleich). Diese
Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (Doralt, EStG-Kommentar,
8. Auflage, § 2 Tz 160).
Die für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen
geltenden Grundsätze gelten u.a. auch für Verträge, die zwischen
Gesellschaften abgeschlossen werden, die von der gleichen Person vertreten und
wirtschaftlich dominiert werden. Diesfalls sind wegen Wegfalls der sonst bei
Vertragsabschlüssen typischerweise zu unterstellenden
Interessengegensätze aus dem Gebot der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung die gleichen Anforderungen zu erheben (VwGH vom 3. August 2000,
96/15/0159).
Hinsichtlich der Fremdüblichkeit ist im allgemeinen
Wirtschaftsleben die geübte Praxis maßgeblich. Es ist zu
hinterfragen, ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder das
Naheverhältnis zu Grunde liegt. Im letzten Fall ist die Ernsthaftigkeit der
Leistungsbeziehung zweifelhaft. Es ist ein Vergleich mit dem üblichen
Verhalten einander fremd gegenüberstehenden Personen bei vergleichbaren
Leistungsbeziehungen anzustellen (Doralt, aaO, § 2
Tz 165).
Im Berufungsfall ist die Gültigkeit einer am
12. Jänner 2000 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Bw. und C
strittig. Für beide Vertragspartner wurde diese Vereinbarung von A
abgeschlossen, der für jede dieser Firmen als 50% iger Gesellschafter
sowie als GF fungierte. Auf Grund desselben handelnden GF für beide
Gesellschaften kann von vornherein nicht unterstellt werden, dass
gegensätzliche Interessen der beiden Gesellschaften zum Abschluss dieser
Vereinbarung führten. Eine daher wie oben ausgeführt vorzunehmende
Kriterienprüfung ergibt, dass diese Vereinbarung nach außen nicht zum
Ausdruck gekommen ist. Weder trägt sie die Unterschrift eines Notars, oder
wurde sie im Vereinbarungszeitpunkt Behörden zur Kenntnis gebracht oder
scheint sonst eine Offenlegung auf.
Wenn in dieser Vereinbarung auch das monatliche
Verrechnungsentgelt mit S 45.000,00 (wertgesichert) bestimmt ist, so ist
bereits hinsichtlich der Verrechnung von zusätzlichen Beträgen keine
ausreichende Bestimmung betroffen. Eine solche unbestimmte Regelung hält
einem Fremdvergleich nicht stand, da bei vereinbarten flexiblen
Lohnbestandteilen zumindest der Maßstab festgelegt werden muss, an dem
sich eine zusätzliche Entlohnung zu orientieren hat. Eine solche fehlt
jedoch im gegenständlichen Fall zur Gänze.
Dass die GF-Tätigkeit der Bw. durch A mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes und u.a. mit dem Ziel einer Ertragsmaximierung
jeweils unter Beachtung des GF-Vertrages zu geschehen hätte, widerspricht
sich insoferne selbst, als unter dieser Prämisse diese Vereinbarung nie
hätte geschlossen werden dürfen. Denn, während die Bw. für
die GF-Tätigkeit des A in den Jahren 1999 S 540.000,00, im Jahre 2002
€ 39.600,00 (S 544.007,88) auswies, betrug der Aufwand für
den GF im Jahr 2001 S 1,080.000,00. Diese Verdoppelung des GF-Aufwandes im
Jahre 2001 widerspricht nach Auffassung des UFS dem Ziel einer
Ertragsmaximierung bei der Bw. in einem dermaßen offenkundigen
Ausmaß, dass alleine aus diesem Punkt die Fremdunüblichkeit des
geschlossenen Vertrages zu erschließen ist.
Es kann aber auch nicht unerwähnt bleiben, dass im
Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens die Bw. zuerst nur von einer
Doppelbuchung, jedoch erst später von einer Prämie sprach. Letztere
Begründung ist für den UFS insoferne nicht nachvollziehbar, da es im
Jahr 2001 im Zeitraum der verdoppelten Auszahlung der Bezüge zu einem
Abfall im Betriebserfolg von 2000 iHv. ca. S 2,5 Mio. auf im Jahr 2001
ca. S 1 Mio. kam. Wollte man daher der Argumentation der Bw. folgen,
die diese Zahlung als Prämie darstellt, so wäre diese vielmehr im Jahr
2000 gerechtfertigt gewesen, nicht jedoch im Jahr 2001. Die weiter
geänderte Erklärung der Bw. hiezu, dass diese zusätzliche Zahlung
eine Prämie für die vergangenen 3 Jahre sein sollte, entbehrt auf
Grund des nicht vorhandenen schriftlich niedergelegten Maßstabes in der
Vereinbarung jeder Grundlage.
Dass die Vereinbarung über die Auszahlung einer
Prämie von S 540.000,00 an der GF einvernehmlich vereinbart wäre,
mag in dieser mündlichen Form den Gesellschaftern A und B ausreichend
erscheinen, im Lichte der o.a. Judikatur des VwGH kann eine "schriftliche
Vereinbarung" nicht als "entbehrlich" angesehen werden. Denn daraus kann weder
auf den Zeitpunkt dieser Prämienvereinbarung, noch auf die
Auszahlungsmodalitäten oder auf die Details ihrer Berechnung geschlossen
werden, sodass auch diesbezüglich mangels Beweisbarkeit eine
Fremdüblichkeit nicht anzunehmen ist.
Auch die Behauptung der Bw., dass die nunmehrige
GF-Bestellung des A durch C erfolgt wäre, da die Entscheidungsfindung
für wichtige GF-Maßnahmen der Gesellschafter und Eheleute A und B im
Rahmen der Personengesellschaft leichter erfolgen würde als durch die
Gesellschaftersammlung bei der Bw. kann durch den UFS nicht nachvollzogen
werden. Die Betriebsprüfung führte hiezu zutreffend aus, dass nicht
bereits vor jedem Gespräch zwischen A und B erst der rechtliche Rahmen
abgesteckt würde, ob es im Rahmen der GmbH oder im Rahmen der KG
geführt würde. Eine Differenzierung würde im geschäftlichen
Alltag nie stattfinden.
Dass die Bw. im Jahr 2001 daher einen doppelten Aufwand
für den GF zu tragen hatte, ist nach dem oben Gesagten nach Ansicht des UFS
ausschließlich auf dessen Stellung als Gesellschafter der Bw.
zurückzuführen und hatte die verdeckte Gewinnausschüttung ihren
Grund in diesem Umstand.
Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen.
3.) Kapitalertragsteuer
Gem. § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer u.a. bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug von
Kapitalertragsteuer erhoben. Zu den inländischen Kapitalerträgen
gehören gem. § 93 Abs. 2 Z 1 lit.a leg.cit.
Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften
mit beschränkter Haftung. Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind
alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber zu verstehen, die das
Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern zuwendet, diese aber anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen
Bedingungen zugestehen würde, sind von diesem Begriff umfasst. Da die Bw.
im Berufungsverfahren betreffend die Kapitalertragsteuer kein anderes Vorbringen
erstattete, als bereits für die Berufung gegen die Körperschaftsteuer
maßgebend war, der gegenständliche Bescheid als Folge der
betreffenden Sachverhaltsfeststellungen, die in einem rechtlich einwandfreien
Verfahren zu Stande gekommen sind, anzusehen sind, und auch sonst keine
Rechtswidrigkeit zu erkennen ist, war die Berufung daher in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
Sohin war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
19. Juni 2006
Beilage:
7 Berechnungsblätter
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0519-W/06
- Stammnummer
- 22857
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF