Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0044-I/06
NoVA Bemessungsgrundlage beim Erstzulassungstatbestand
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0044-I/06vom 16.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater,
Bahnhofstraße 21, vom 10. August 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Kitzbühel Lienz, vertreten durch Finanzanwalt, vom
4. August 2005 betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den
Kalendermonat Mai 2005 entschieden:
Die Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage beträgt: 51.725 €
Die
Normverbrauchsabgabe beträgt: 7.241,50 €
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) hat in Deutschland von A
(deutscher Privater) einen Gebrauchtwagen (Markex, BJ 2004, km-stand 16.2000)
erworben. Der Kaufpreis betrug 60.000 €. Der Bw. hat hievon 16 %
Umsatzsteuer (8.275,86 €) herausgerechnet. In der Erklärung über
die Normverbrauchsabgabe wurde die Bemessungsrundlage mit 51.725 € angeben
und die Normverbrauchsabgabe unter Anwendung eines Steuersatzes von 14 % mit
7.241,50 € ermittelt.
Abweichend davon hat das Finanzamt im Bescheid über
die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Mai 2005
(Ausfertigungsdatum 4. August 2005) die NoVA mit 14 % von 60.000 € sohin
mit 8.400 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt,
Bemessungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe beim Eigenimport von
gebrauchten Fahrzeugen sei nach § 5 Abs. 2 NoVAG grundsätzlich der
gemeine Wert bzw. der Anschaffungspreis bei einem befugten Fahrzeughändler
oder einer Privatperson. Der gemeine Wert beinhalte auch eine eventuelle
ausländische Umsatzsteuer.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 10. August 2005 wurde ausgeführt, nach § 5 Abs. 2 NoVAG
sei Bemessungsgrundlage in den Fällen des § 1 Z 3 NoVAG der gemeine
Wert "ohne Umsatzsteuerkomponente". Zudem würde sich der Sachverhalt zu 100
% mit der beiliegenden Entscheidung des UFS RV/1999-L/02 decken.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
22. September 2005 wurde mit Eingabe vom 24. Oktober fristgerecht die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG 1991 unterliegt die erstmalige
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, ausgenommen von
Vorführkraftfahrzeugen, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach
Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht
eine Vergütung nach § 12 Abs. 1 erfolgt ist, der
Normverbrauchsabgabe.
In einem solchen Fall ist zufolge
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991 in der für das
Streitjahr maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 die
Abgabe nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des
Kraftfahrzeuges zu bemessen. Wird das Fahrzeug im übrigen
Gemeinschaftsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt
der Anschaffungspreis als gemeiner Wert.
In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht hat der EuGH im Urteil
vom 29. April 2004, C-387/01 (Weigel/Weigel) bezüglich der
Auslegung des Artikels 90 EG ausgeführt, dass er einer
Verbrauchsabgabe wie der im Ausgangsverfahren streitigen NoVA-Grundabgabe nicht
entgegensteht, soweit deren Beträge den tatsächlichen Wertverlust der
von einer Privatperson eingeführten gebrauchten Kraftfahrzeuge genau
widerspiegeln und die Erreichung des Zieles ermöglichen, derartige
Fahrzeuge so zu besteuern, dass auf keinen Fall der Betrag der Restabgabe
überschritten wird, der im Wert gleichartiger, im Inland bereits
zugelassener Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist.
Das Finanzamt geht im Streitfall für Zwecke der
Ermittlung des gemeinen Wertes als maßgebliche Bemessungsgrundlage vom
tatsächlich bezahlten Kaufpreis aus, aber im Gegensatz zur Bw. vom
Bruttokaufpreis, der jedoch auch eine entsprechende Umsatzsteuerkomponente
enthält.
Nach der eingangs zitierten Bestimmung ist die Abgabe ua.
im Falle des § 1 Z 3 NoVAG 1991 (erstmalige
Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland) nach dem ohne
Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu
bemessen. Damit hat der Gesetzgeber jedoch unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass zum Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die im
betreffenden Wertansatz enthaltene Umsatzsteuerkomponente zwingend auszuscheiden
ist. Die vom Finanzamt vertretene Auffassung zum gemeinen Wert gehöre auch
die ausländische Umsatzsteuer steht im Widerspruch mit dem
Gesetzestext.
Zudem ist im Zuge der Auslegung der Bestimmung unter
Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht [vgl. Randnummer 69 in
EuGH 29.4.2004, C-387/01 (Weigel/Weigel)] darauf zu achten, dass die
Normverbrauchsabgabe, die auf Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat
erhoben wird, nicht höher ist als der Betrag der restlichen
Normverbrauchsabgabe, die im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger
Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist. Da die Normverbrauchsabgabe zufolge
§ 5 Abs. 1 NoVAG 1991 in den Fällen der
Lieferung nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu
bemessen ist, gehört die Umsatzsteuer anlässlich der erstmaligen
Lieferung als Neuwagen nicht zur Bemessungsgrundlage der Normverbrauchsabgabe.
Somit ist der jeweilige Wert der im Inland bereits zugelassenen
Gebrauchtfahrzeuge mit einem Betrag an restlicher Normverbrauchsabgabe belastet,
der sich aus dem seinerzeitigen Entgelt im Sinne des
§ 4 UStG 1994 (somit ohne Umsatzsteuer) ableitet. Würde
man die im gegenständlichen Fall deutsche Umsatzsteuerkomponente (16 %)
nicht vom Bruttokaufpreis in Abzug bringen, wäre auf Grund der dadurch
überhöhten Bemessungsgrundlage das im übrigen Gemeinschaftsgebiet
erworbene und im Inland erstmals zum Verkehr zugelassene gebrauchte
Kraftfahrzeug mit einer höheren Normverbrauchsabgabe belastet als jene im
Inland bereits zugelassenen gleichartigen Gebrauchtfahrzeuge. Eine derartige
Auslegung verstößt aber jedenfalls gegen das Gemeinschaftsrecht [vgl.
nochmals EuGH 29.4.2004, C-387/01 (Weigel/Weigel) und VwGH 30.9.1999,
98/15/0106].
Diese vom UFS vertretene Ansicht wird auch in der Literatur
[vgl. Unterberger, Aktuelles zur NoVA-Pflicht bei erstmaliger Zulassung im
Inland - Lösungsansätze des UFS zu NoVA-Praxisproblemen in
SWK 2004, S 928 ("In allen hier behandelten Fällen, gleich ob
ursprünglich bei einem Unternehmer oder einer Privatperson erworben wurde,
ob bei der Anschaffung nach der Differenzbesteuerung vorgegangen wurde oder
nicht, ist somit auf Grund des Vorranges des Gemeinschaftsrechtes - aber auch
nach dem NoVAG selbst - bei der Ermittlung jenes Wertes, der in einem
vergleichbaren inländischen KFZ enthalten ist, von einem Wert ohne
Umsatzsteuerkomponente auszugehen. Bei Lieferung im Inland ist das
(Netto)Entgelt im Sinne des UStG Bemessungsgrundlage. Somit kann die
Bemessungsgrundlage bei Anschaffung im Ausland auch bei historischer und
teleologischer Interpretation nur der Nettopreis sein.")]
vertreten.
Der Berufung war Folge zu geben. Die NoVA wurde
erklärungsgemäß festgesetzt.
Innsbruck,
am 16. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0044-I/06
- Stammnummer
- 22851
- Gültig
- 16.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF