Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0218-S/04
Ausbildungskosten ohne Zusammenhang mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-S/04vom 20.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, inXY, vom 15. Jänner
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 17. Dezember 2003
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (kurz: Bw) war im Streitjahr bis
31. Oktober 2001 bei der Stadtgemeinde XY als Sekretärin
beschäftigt und bezog im Anschluss daran Arbeitslosenunterstützung
seitens des Arbeitsmarktservice Österreich.
Die Bw reichte die Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 ein und machte darin - neben
anderen unstrittigen Werbungskosten - Aufwendungen (Kurs- und Fahrtkosten) zur
Gesundheits- und Wellnesstrainerin geltend.
Das Finanzamt führte die Veranlagung zur
Einkommensteuer durch, ohne aber die in Rede stehenden Aufwendungen als
Werbungskosten zu berücksichtigen und begründete dies wie
folgt:
" Fortbildungskosten
dienen - anders als Ausbildungskosten - dazu, in dem jeweils ausgeübten
Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu
werden. Abzugsfähige Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen.
Fortbildungskosten umfassen somit jene Aufwendungen, die eine sinnvolle
Karriereentwicklung innerhalb der gleichen oder einer verwandten Berufssparte
ermöglichen. Kosten für die Ausbildung zum Wellness- und
Gesundheitstrainer stehen nicht im Zusammenhang mit dem derzeit (2001)
ausgeübten Beruf und konnten daher nicht den Werbungskosten zugerechnet
werden. "
Fristgerecht wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass
die Bw bis Ende Oktober 2001 in der Stadtgemeinde als Sekretärin
beschäftigt gewesen sei und im Anschluss daran
Arbeitslosenunterstützung bezog. In weiterer Folge sei entsprechend der
beiliegenden Einstellungsvereinbarung (ohne Datumsangabe) seitens der Firma C,
PR, eine Anstellung als Personal Coach (Fitnesstrainer) mit
1. Juni 2002 in Aussicht gestellt bzw. zugesichert worden, unter der
Voraussetzung, dass die Bw die dafür erforderliche Qualifikation bzw.
Ausbildung zum Gesundheits- und Wellnesstrainer absolviere, was auch geschehen
sei. Die Bw gehe daher unter Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinie 366/2002 davon
aus, dass es sich bei den geltend gemachten Ausbildungskosten um vorweggenommene
Werbungskosten handle, da aufgrund der Einstellungszusage ein konkreter
Veranlassungszusammenhang mit einer künftig auszuübenden
Tätigkeit bestanden habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab und führte in der Begründung aus:
" Gem.
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG sind Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig.
Fortbildungskosten dienen
dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den
jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist
es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient. Fortbildungskosten können auch als
vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein konkreter
Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftigen auszuübenden
Tätigkeit besteht. Eine abgeschlossene Ausbildung zu diesem
zukünftigen Beruf muss aber diesfalls vorliegen .....
Ausbildungskosten sind
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung erst
ermöglichen. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann
gegeben, wenn ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Maßgebend ist die konkrete
Einkunftsquelle. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten
Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme
erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten
(verwandten) Tätigkeit verwertet werden können.
Liegt eine Ausbildung zu
einem neuen Beruf vor, so ist in der Folge zu prüfen, ob die neue
Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist. Ist die
ausgeübte Tätigkeit mit der angestrebten Tätigkeit nicht
verwandt, können die Aufwendungen für den Lehrgang nicht als
Werbungskosten berücksichtigt werden.
Laut Aktenlage und
Berufungsinhalt übten Sie bis 31.10.2001 die Tätigkeit einer
Sekretärin aus. Im Beruf der Gesundheits- bzw. Wellnesstrainerin kann keine
artverwandte Tätigkeit gesehen werden. Die Ausbildungskosten können
demnach nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. "
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
noch einmal auf die Lohnsteuerrichtlinien verwiesen. Bestehe ein konkreter
Veranlassungszusammenhang mit einer zukünftig auszuübenden
Tätigkeit, so könnten die Bildungsmaßnahmen für diese
Tätigkeit auch vor Antritt eines Dienstverhältnisses als
vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, wie auch das in der
zitierten Richtlinie angeführte Beispiel eines arbeitslosen
Steuerpflichtigen zeige, welcher vor Antritt eines neuen
Dienstverhältnisses als Fahrverkäufer den erforderlichen
C-Führerschein erwirbt und die diesbezüglichen Kosten vorweggenommene
Werbungskosten darstellen. Weiters würden sich vorweggenommene
Werbungskosten nicht unmittelbar auf die ausgeübte Tätigkeit beziehen
und sind daher nicht gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG, sondern als
Werbungskosten allgemeiner Art zu berücksichtigen. Aufgrund der
Einstellungszusage habe ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit einer
künftig auszuübenden Tätigkeit bestanden.
Das Finanzamt legte die Berufung samt den Verwaltungsakten
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Weiters bestimmt § 16 Abs. 1 Z 10
EStG 1988 in der für die Jahre 2000 bis 2002 gültigen Fassung
(BGBl I 106/1999), dass Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten sind. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemein bildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Demgegenüber dürfen nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Ab dem Jahr 2000 wurde der § 16 Abs. 1
EStG 1988 durch die Bestimmung der Z 10 ergänzt. Dadurch wurde
jedoch nicht eine generelle Abzugsfähigkeit von Ausbildungsaufwendungen
normiert, sondern nur bestimmten Ausbildungsaufwendungen die
Abzugsfähigkeit zugestanden. Diese neue Bestimmung soll somit offenbar als
lex spezialis partiell das durch § 20 EStG 1988 bestehende
Abzugsverbot außer Kraft setzen, in dem sie einem abgegrenzten Teil von
Ausbildungsaufwendungen ausdrücklich Werbungskostencharakter zugesteht.
Entscheidend für die Abzugsfähigkeit nach § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 ist u.a., dass die Ausbildungsaufwendungen in einem
Zusammenhang mit der ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit
stehen. Fehlt es an einem derartigen Zusammenhang, kann
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht zur
Anwendung kommen.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass
ein Zusammenhang zwischen der (während der Ausbildungszeit) ausgeübten
oder einer damit verwandten Tätigkeit und der Ausbildungsmaßnahme
nicht besteht. Vielmehr diente die Ausbildung der Erwerbung von Kenntnissen und
Fähigkeiten für einen vollkommen neuen Beruf und hätte die
Tätigkeit, für deren Ausübung die Ausbildung die Grundlage
bildete, erst im Kalenderjahr 2002 beginnen sollen. Konsequenter Weise ist die
Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 daher im
gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Damit bleibt als letztes Argument des Berufungswerbers, es
würden vorweggenommene Werbungskosten vorliegen. Dazu ist anzumerken, dass
- mangels der oben dargelegten Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 - vorweggenommene Werbungskosten nach der generellen
Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 zu beurteilen sind. Die
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nach § 16 Abs. 1
EStG 1988 besteht jedoch nur innerhalb der durch § 20
EStG 1988 gesetzten Grenzen. Damit sind aber Ausbildungskosten wiederum von
der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen. Ausbildungskosten stehen zwar
regelmäßig im Zusammenhang mit einer später ausgeübten
Tätigkeit und dienen daher der (späteren) Erwerbung von Einnahmen,
sind aber als geradezu typische Kosten der Lebensführung nicht
abzugsfähig.
Wenn der Berufungswerber nun vermeint, dass die Kosten
für den Erwerb des "C-Führerscheines" mit den Aufwendungen des
gegenständlichen Falles vergleichbar wären, muss dem entgegen gehalten
werden, dass es sich bei den Kosten für den Erwerb des
"C-Führerscheines" eben regelmäßig gerade nicht um typische
Kosten der Lebensführung handelt. Demgegenüber stellen die Kosten
für den Erwerb des Führerscheines für Personenkraftwagen
("B-Führerschein") nicht abzugsfähige Aufwendungen für die
Lebensführung dar (VwGH 21.10.1960, 2509/59), dies auch dann, wenn die
Möglichkeit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit vom Besitz eines
derartigen Führerscheines abhängig ist. Ähnliches gilt für
eine zu Vermietungszwecken erworbene Liegenschaft, welche vorübergehend
(vorerst) für eigene Wohnzwecke verwendet wird. Auch in diesem Fall steht
der Abzugsfähigkeit von anfallenden Aufwendungen § 20
EStG 1988 entgegen.
Anzumerken ist, dass das Zutreffen dieser Ausführungen
dadurch bestärkt wird, dass der Gesetzgeber für Zeiträume ab
1. Jänner 2003 die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
abgeändert und ab diesem Zeitpunkt auch umfassende Umschulungskosten, die
auf die tatsächliche Ausübung eines neuen Berufes abzielen, zum Abzug
zugelassen hat. Die dezitierte Aufnahme von Umschulungskosten in den
Gesetzestext wäre wohl nicht notwendig gewesen, wenn derartige Kosten
bereits vor dem 1. Jänner 2003 abzugsfähig gewesen
wären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
20. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-S/04
- Stammnummer
- 22843
- Gültig
- 20.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF