Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0147-L/05
Wiederaufnahme des Verfahrens bei nachträglicher Lohnzettelübermittlung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0147-L/05vom 20.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hat ein Abgabepflichtiger in seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung Anzahl, Namen und Adressen aller bezugsauszahlenden Stellen richtig und vollständig angeführt, das Finanzamt jedoch eines der Dienstverhältnisse in der Arbeitnehmerveranlagung nicht berücksichtigt, weil der Lohnzettel vom Arbeitgeber nicht übermittelt wurde, so bietet eine spätere Übermittlung des Lohnzettels keinen Grund für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO wegen neu hervorgekommener Tatsachen, da der Abgabenbehörde das Vorliegen des (weiteren) Dienstverhältnisses von Anfang an bekannt war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Dezember 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 23. November 2004 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1996 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber brachte am 10.2.1997 eine
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 1996 ein, in der er die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen mit zwei
angab. Außerdem führte er Namen und Anschrift der beiden Arbeitgeber
(xx Ges.m.b.H und yy Ges.m.b.H.) an sowie die Dauer der jeweiligen
Arbeitsverhältnisse. Bei der Tätigkeit für die yy Ges.m.b.H.
handelte es sich um eine begünstigte Auslandstätigkeit. Das Finanzamt
berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid nur den Lohnzettel der xx
Ges.m.b.H., da der Lohnzettel der zweiten Firma bei Bescheiderlassung noch nicht
übermittelt worden war.
Im Juli 2001 stellte das Finanzamt im Zuge von
Ermittlungshandlungen fest, dass der zweite Arbeitgeber des Berufungswerbers
seiner Pflicht zur Übermittlung von Lohnzetteln nicht nachgekommen war, und
forderte daher die fehlenden Lohnzettel nach. Mit Bescheid vom 23. November 2004
wurde der Einkommensteuerbescheid 1996 wiederaufgenommen und die
Arbeitnehmerveranlagung unter Berücksichtigung des zweiten Lohnzettels
durchgeführt. Auf Grund des bei Auslandseinkünften zur Anwendung
kommenden Progressionsvorbehaltes ergab sich eine Nachzahlung an
Einkommensteuer.
Dagegen wurde Berufung eingebracht, die
folgendermaßen begründet wurde: Gemäß
§ 304 BAO
sei die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Eintritt der Verjährung
ausgeschlossen. Die Einkommensteuer 1996 sei mit Bescheid vom 9.6.1997
festgesetzt worden. Die Verjährungsfrist betrage fünf Jahre und
beginne mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Die
Verjährungsfrist sei daher bereits überschritten. Im Übrigen
liege auch kein Wiederaufnahmegrund infolge neuer Tatsachen vor, weil in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung alle Arbeitgeber korrekt eingetragen
wurden und nichts verschwiegen wurde. Wenn das Finanzamt trotz Nennung des
Arbeitgebers den Lohnzettel nicht angefordert habe, könne nicht im Jahr
2004 mit der Begründung des Auftauchens neuer Tatsachen das Verfahren
wieder aufgenommen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach den Bestimmungen der §§ 207 und 208 BAO
beträgt die Verjährungfrist bei der Einkommensteuer fünf Jahre,
die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch
entstanden ist.
Gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO in der
noch bis 31.12.2004 geltenden Fassung wird die Verjährung durch jede zur
Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen
von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Abgabenbehörde hat mit ihren im Jahr 2001 beim
Arbeitgeber des Berufungswerbers vorgenommenen Ermittlungen zur Feststellung der
ausbezahlten Löhne die Verjährung der Einkommensteueransprüche
betreffend das Jahr 1996 unterbrochen, sodass im Sinn der zitierten
Gesetzesstelle die Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen hat. Der Einwand
des Berufungswerbers, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der
Verjährung erfolgt sei, ist daher nicht richtig.
Zur grundsätzlichen Berechtigung, das Verfahren
wiederaufzunehmen, war jedoch festzustellen: Gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den
Voraussetzungen des Abs. 1 lit.a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätten.
In Frage steht im gegenständlichen Fall lediglich, ob
mit dem Lohnzettel, den die Abgabenbehörde erst auf Grund ihrer
Aufforderung im Jahr 2001 erhalten hat, neue Tatsachen hervorgekommen sind, die
eine Wiederaufnahme rechtfertigen. Solche Tatsachen sind Sachverhaltselemente,
die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis
geführt hätten. Maßgebend ist das Neuhervorkommen aus der Sicht
des jeweiligen Verfahrens. Eine auf diesen Tatbestand gestützte
Wiederaufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde
im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können.
Nun hat der Berufungswerber unbestrittenermaßen in
seiner Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung nicht
nur die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen richtig mit zwei angegeben,
sondern auch die beiden Arbeitgeber mit Namen und Anschrift sowie die Zeitdauer
der Arbeitsverhältnisse angeführt. Er ist damit der von ihm nach den
Bestimmungen des § 119 BAO geforderten Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht vollständig nachgekommen, da die Vorlage der Lohnzettel
durch den Abgabepflichtigen zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr erforderlich war,
sondern durch die Arbeitgeber zu erfolgen hatte. An Hand der Angaben über
die Anzahl der Arbeitgeber ist es der Abgabenbehörde möglich
festzustellen, ob alle für eine Bescheiderlassung erforderlichen Lohnzettel
vorhanden sind.
Bei dieser Sachlage war der Abgabenbehörde jedenfalls
bekannt, dass für die Arbeitnehmerveranlagung 1996 ein weiteres
Dienstverhältnis zu berücksichtigen war. Wenn sie hiebei aus der
Tatsache, dass hier Auslandstätigkeit vorlag, allenfalls den (falschen)
Schluss gezogen hat, dass dieses Dienstverhältnis mangels Steuerpflicht
keine Auswirkung auf das Bescheidergebnis hat, so ist dies ohne Bedeutung. Die
Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen bietet die
Möglichkeit, bisher unbekannten Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen,
nicht jedoch, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung zu beseitigen (vgl. VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). In diesem Sinn
lag ein Wiederaufnahmegrund im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 20.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0147-L/05
- Stammnummer
- 22834
- Gültig
- 20.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF