Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0620-G/02
Absolvierung von Snowboard-Kursen als Ausbildung zum Begleitlehrer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0620-G/02vom 20.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn A.B., vom 18. April 2002,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Hartberg vom 11. April 2002, betreffend
die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001, entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber hat für das Jahr 2001 unter
anderem beantragt, Aufwendungen in der Gesamthöhe von 9.140,60 ATS als
Werbungskosten gemäß
§ 16 EStG 1988 zu
berücksichtigen. Dabei handelte es sich um die von ihm zu tragenden
Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Teilnahme am Seminar
"Snowboardkurs Anfänger" und am Seminar "Snowboarding -
Ausbildungskurs 2".
Beide Seminare waren vom Pädagogischen Institut des
Bundes in Steiermark, Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden
Pflichtschulen, veranstaltet worden.
Das Seminar "Snowboardkurs Anfänger" hatte in der Zeit
vom 9. bis 13. Jänner in Murau stattgefunden. Vom Berufungswerber
wurden die Kosten der Liftkarte, die Kosten der Fahrt mit dem eigenen PKW
abzüglich einer erhaltenen Pauschalvergütung, die Kosten für die
Benützung der Tiefgarage, und Verpflegungsmehrkosten in Höhe der
Taggelder für 5 Tage geltend gemacht.
Das Seminar "Snowboarding - Ausbildungskurs 2" hatte
in der Zeit vom 15. bis 19. Dezember in Radstadt stattgefunden. Vom
Berufungswerber wurden die Kosten der Liftkarte, die Kosten der Fahrt mit dem
eigenen PKW abzüglich einer erhaltenen Pauschalvergütung, und
Verpflegungsmehrkosten in Höhe der Taggelder für 5 Tage, geltend
gemacht.
Das Finanzamt hat dieses Begehren unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Begründung abgewiesen,
dass "Aufwendungen eines Turnlehrers für die Teilnahme an Schi- oder
Snowboarderkursen, die dem Erlernen oder der Verbesserung von Sportarten dienen,
auch dann keine Werbungskosten darstellten, wenn die Teilnahme an den Kursen
für die Tätigkeit als Turnlehrer förderlich ist.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom
18. April 2002 führt der Berufungswerber aus:
"1.
Die angeführten Snowboardkurse werden vom Arbeitgeber verlangt, um auf
Wintersportwochen die gesetzliche Qualifikation für die Erteilung von
Snowboardunterricht zu erfüllen.
2.
Ohne die Absolvierung dieser Kurse wäre ich nicht in der Lage gewesen im
heurigen Schuljahr bereits Snowboardgruppen zu führen.
3.
Das Eigenkönnen ist für die Unterrichtserteilung nicht so relevant wie
zum Beispiel der Nachweis einer qualifizierten Ausbildung.
4.
Für mich sind diese Kurse eine beruflich veranlasste Weiterbildung, weil
zum Zeitpunkt meiner Ausbildung zum Turnlehrer (vor 15 Jahren) eine
Snowboardausbildung und
-prüfung noch nicht
aktuell waren und bei der Lehramtsprüfung noch nicht vorgesehen
war."
In einem dieser Berufung beigelegten Schreiben
bestätigt die Direktion der Schule, an der der Berufungswerber
unterrichtet, dass erst die erfolgreiche Teilnahme an den beiden Kursen die
notwendige Qualifikation biete, um als Turnlehrer auf einer Wintersportwoche
eine Snow-boardgruppe zu führen und Snowboardunterricht zu erteilen. Die
Kurse beinhalteten den Snowboardlehrplan, Methodik, Didaktik sowie Aspekte der
Sicherheit und Unfallverhütung beim Snowboarden und stellten auch die
gesetzliche Basis für den Snowboardunterricht an Schulen dar.
Diese Berufung gilt auf Grund des nach Ergehen einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung fristgerecht erhobenen Vorlageantrages
wiederum als unerledigt. Im Schriftsatz vom 16. September 2002
führte der Berufungswerber aus, die Seminare hätten nicht dem
allgemeinen Erlernen oder Verbessern von bereits vorhandenen Sportkenntnissen
gedient, sondern sei eine vom Dienstgeber geforderte Qualifikation gewesen, die
es erst gesetzlich erlaube, Snowboardunterricht an Schulen zu erteilen. Nicht
jeder Turnlehrer, der auch privat den Snowboardsport ausübt, habe damit
automatisch den vom Dienstgeber geforderten Ausbildungsnachweis. Erst durch den
Besuch dieser Kurse, deren Schwerpunkte sich vor allem auf Unterrichtsmethodik,
Fachdidaktik, Sicherheitsbestimmungen, Materialkunde usw. beziehen, habe man die
Möglichkeit und bei eventuellen Unfällen mit Kindern auch die
gesetzliche Absicherung, diesen Unterricht zu erteilen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs.1
EStG 1988 allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Demgegenüber dürfen die für den Haushalt des
Steuerpflichtigen aufgewendeten Beträge und Aufwendungen oder Ausgaben
für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, gemäß
§ 20 Abs.1 EStG 1988 nicht abgezogen
werden.
Das Finanzamt begründete seinen abweisenden Bescheid
insbesondere mit dem Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.5.2001,
2000/13/0163. Allerdings ist der vorliegende Sachverhalt mit dem, der dem
genannten Erkenntnis zu Grunde lag, nicht identisch, insbesondere fanden die vom
Berufungswerber besuchten Lehrgänge nicht in den Ferien statt und wurden
dem Berufungswerber die Nächtigungsmöglichkeit unentgeltlich
beigestellt und eine Fahrtkostenvergütung geleistet.
Der Berufungswerber unterrichtet nach der Aktenlage
Englisch, Geometrisch-Zeichnen und Leibesübungen. Die von ihm besuchten
Lehrgänge dienten der Ausbildung zum Begleitlehrer.
Die derzeit geltenden "Richtlinien 2003 für die
Durchführung von bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen" (Rundschreiben
Nr. 2003-24 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, GZ
36.377/V/5/2003) sehen auszugsweise folgende Ausbildungsvoraussetzungen
vor:
"Grundsätzlich wird
für diese Eignung zur Erteilung des Sportunterrichts eine nachweisbare
(Zeugnis, Befähigungsnachweis) und abgeschlossene einschlägige
Ausbildung für die betreffende Bewegungsform bzw. Sportart
vorausgesetzt.
Diese
Qualifikation muss im Verlauf der Ausbildung, der Weiter- bzw. Fortbildung von
Lehrer/innen je nach Ausbildungsgang an
....
erworben worden sein.
..." Für die Erteilung von Sportunterricht im Rahmen von
bewegungserziehlichen Schulveranstaltungen ist zur Sportart "Schneesport
(Schilauf (alpin/nordisch); Snowboard; etc) im organisierten Schneesportraum
hinsichtlich der Leibeserzieher/innen ausgeführt:
"Facheinschlägige
Ausbildung (Skilauf oder Snowboard) im Verlauf des Studiums, der
Lehrer/innenfort(weiter)bildung. Zumindest Ausbildung ....".
Hinsichtlich der in einem Akademielehrgang erfolgenden
"Snowboard-Ausbildung zum Begleitlehrer für Wintersportwochen" ist diese in
Stundenplänen und Prüfungsordnungen geregelt. Der Akademielehrgang
umfasst grundsätzlich 90 Unterrichtseinheiten in drei Lehrveranstaltungen,
welche auf zwei Studiensemester verteilt werden. Die erste
Lehrveranstaltung hat als Bildungsziele die "Bewegungserfahrung Snowboard und
Erreichen von Grundfertigkeiten und physischen Grundlagen
Snowboard".
Die zweite nur zwei Einheiten umfassende Lehrveranstaltung
zielt auf die Überprüfung der Erbringung des
Anforderungsprofils.
Die dritte Lehrveranstaltung besteht aus 36
Übungseinheiten "Methodischer-praktischer Unterricht" und 17 reine
Vorlesungseinheiten.
Vergleicht man diese Ausbildungsvorschriften mit den
Bildungsinhalten, die nach der Aktenlage Gegenstand der von ihm besuchten
Seminare waren, so ergibt sich eine weitestgehende Deckung. So ist auf der
Kursbestätigung zum Seminar "Snowboarding - Ausbildungskurs 2"
ausdrücklich auf eine "Wertigkeit: 36 Stunden" hingewiesen.
Angesichts dieser Tatsachen hat der unabhängige
Finanzsenat keinen Zweifel, dass die vom Berufungswerber besuchten
Veranstaltungen seiner Ausbildung zum Wintersportwochenbegleitlehrer -
Snowboard dienten und damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit
seinen Einkünften als Lehrer standen. Eine private Veranlassung zum Besuch
dieser Veranstaltungen ist nicht erkennbar. Eine Abfrage im Internet
(W.W.W.) ergab, dass an der Schule, an der auch der Berufungswerber tätig
ist "10 geprüfte Snowboardlehrer" unterrichten und der Berufungswerber als
Begleitlehrer der Snowboarder dieser Schule "bei den steirischen
Snowboardmeisterschaften" eingesetzt war.
Der Berufung war daher dem Grunde nach Folge zu geben.
Allerdings hat der Berufungswerber zusätzlich zu den mit dem so genannten
amtlichen Kilometergeld geschätzten Kosten der Benützung seines
Kraftfahrzeuges Garagierungskosten in Höhe von 280,00 ATS geltend gemacht.
Nach herrschender Auffassung sind mit dem Kilometergeld jedoch sämtliche
Kosten, von Aufwendungen auf Grund außerordentlicher Ereignisse abgesehen,
abgegolten (vgl. z.B. Doralt,
EStG9, § 16 Tz
220). Hinsichtlich der geltend gemachten Garagierungskosten konnte der Berufung
daher kein Erfolg beschieden sein.
Der Berufung war aus den genannten Gründen sohin
insgesamt teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 20.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0620-G/02
- Stammnummer
- 22829
- Gültig
- 20.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF