Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0096-I/05
Einkünfte aus einem Lehrauftrag stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0096-I/05vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 2. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 5. November 2004
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Lehrer und unterrichtet an der
Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe in A die kaufmännischen
Fächer. Daneben leitete er als Lehrbeauftragter an der Fakultät
für Betriebswirtschaft der Universität Innsbruck am Institut für
B im Rahmen des Lehrplanes für die Studienrichtung C im Wintersemester
2002/03 und im Sommersemester 2003 ein Pflichtseminar im Ausmaß von 2
Semesterwochenstunden für die Lehrveranstaltung D. Sowohl als Lehrer der
Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe als auch als Lehrbeauftragter
an der Universität erzielte er nach den vom Arbeitgeber (Bundesdienst)
übermittelten Lohnzetteln Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2003 machte er im Rahmen seines Lehrauftrages an der
Universität ua Fahrtkosten von 898,56 € für insgesamt 16
Fahrten (2.496 km) zwischen seinem Heimatort E und der Universität in
Innsbruck in Höhe des amtlichen Kilometergeldes als Werbungskosten geltend.
Mit dem am 5. November 2004 erlassenen
Einkommensteuerbescheid für 2003 erkannte das Finanzamt diese Fahrtkosten
nicht als Werbungskosten an. In der Begründung wurde dazu ausgeführt,
die fallweisen Fahrten zur Universität in Innsbruck stellten Fahrten
zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte dar und seien mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Das Pendlerpauschale könne nicht
berücksichtigt werden, da pro Monat weniger als 11 Fahrten nach Innsbruck
durchgeführt worden seien.
In der mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 dagegen
eingebrachten Berufung brachte der Bw vor, die Lehrtätigkeit an der
Universität in Innsbruck stelle laut beiliegenden E-Mail der
Personalabteilung der Universität kein lohnsteuerpflichtiges
Dienstverhältnis, sondern einen einkommensteuerpflichtigen Werkvertrag dar.
Aus diesem Grund beantrage er die Berücksichtigung des amtlichen
Kilometergeldes.
Aus den der Berufung in Kopie beiliegenden an den Bw
gerichteten E-Mail vom 30. November 2004 wird von der zuständigen
Referentin für externe Lehre der Universität Innsbruck mitgeteilt,
dass der Bw im Sommersemester 2003 als Lehrbeauftragter mit 2 lit a Stunden an
der UNI beschäftigt gewesen sei. Es habe sich um ein
öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art (kein DV)
gehandelt. Die gesetzlichen Abgaben zur Versicherung seien geleistet worden. Die
Beträge seien einkommensteuerpflichtig. Im Wintersemester 2003/2004 habe
ein freier Dienstauftrag bestanden. Auch hierfür seien die gesetzlichen
Abgaben geleistet worden und der Bw. sei einkommensteuerpflichtig
gewesen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar
2005 führte das Finanzamt aus, gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a
EStG 1988 iVm der Verordnung des Bundesminister für Finanzen über die
Zuordnung der Bezüge von Lehrbeauftragten zu den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit, BGBl II 1998/287, seien Bezüge als
Lehrbeauftragte an Universitäten, unabhängig vom zeitlichen
Ausmaß, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Fahrten zur
Universität nach Innsbruck stellten daher Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte dar und seien mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2005 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Ergänzend führte er aus, nach § 30
Abs. 6 UOG begründe die Erteilung eines Lehrauftrages kein
Dienstverhältnis.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 lit. a
EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder
früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, wurde ab
der Veranlagung für das Kalenderjahr 2001 eine neue Regelung für
Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden in das Gesetz
eingefügt. Demnach sind gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 5 EStG 1988 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(Arbeitslohn) Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-
(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die
diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen
Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn
mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst
werden. Nicht darunter fallen Bezüge, Auslagenersätze und
Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden,
die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Förderung
der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl.
Nr. 171/1973, betreiben, ausgenommen Abs. 1 Z 1 lit. a ist
anzuwenden.
In der Regierungsvorlage wird diese Regelung damit
begründet, dass solche Vortragende, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines
von der Bildungseinrichtung vorgegeben Studien - Lehr - oder Stundenplanes
ausüben, zwangsläufig in die Organisation der Bildungseinrichtung
eingebunden sind und regelmäßig keinem Unternehmerrisiko unterliegen
(EB zum BudBG 2001, ÖStZ 2000, 547).
Die Vortragstätigkeit muss an einer
"Bildungseinrichtung" ausgeübt werden. Zu den
Bildungseinrichtungen zählen im Wesentlichen Universitäten,
Hochschulen, Akademien, Fachhochschulen, Pädagogische Akademien sowie
allgemein- und berufsbildende höhere Schulen. Vorgegebene Studien-, Lehr-
oder Stundenpläne sind jene nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen (zB. Universitäts- Studiengesetz, Universitäts-
Organisationsgesetz).
Voraussetzung für die Einbindung des Vortragenden in
die Organisation der Bildungseinrichtung ist ein regelmäßiges
Tätigwerden im Rahmen des Studien- Lehr- oder Stundenplanes. Ein
regelmäßiges Tätigwerden liegt dabei bereits bei einer
Lehrverpflichtung von mindestens einer Semesterwochenstunde vor. Wird diese
Lehrverpflichtung geblockt, liegen ebenfalls Einkünfte im Sinne des §
25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 vor (vgl. Doralt,
Kommentar4, EStG,
Tz 78 zu § 25).
Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
zählen nicht nur die Bezüge aus der Lehr- und Vortragstätigkeit
(die in jeder beliebigen Vermittlung von Kenntnissen bestehen kann) sondern auch
das Entgelt für alle damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden
Leistungen, wie z.B. Prüfungstätigkeit, die Erstellung von
Lehrbehelfen (Skripten), die Begleitung von Exkursionen, die Betreuung von
Studierenden (zB Diplomanden), die Abhaltung von Sprechstunden, die Teilnahme an
Konferenzen etc. (vgl. Maschinda, Welche Vortragende sind ab 1.1.2001
lohnsteuerpflichtig? ÖStZ 2001, 250 ff).
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bw
aufgrund eines Lehrauftrages an der Universität Innsbruck tätig wurde
und seine Lehrtätigkeit im Rahmen eines von der Universität
vorgegebenen Studienplanes regelmäßig ausübt hat. Somit liegen
die im § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 genannten Voraussetzung
zweifelsfrei vor. Aufgrund dieser Bestimmung sind daher die Bezüge des Bw
aus diesem Lehrauftrag als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu
qualifizieren.
Daran vermögen weder der Hinweis auf die Bestimmung
des § 30 Abs. 6 UOG, wonach durch die Erteilung eines
Lehrauftrages kein Dienstverhältnis begründet wird, noch die
Bestätigung der Universität, nach der der Bw im Wintersemester 2003/04
seinen Lehrauftrag auf Grund eines freien Dienstvertrages ausgeübt hat,
etwas zu ändern, weil sich aus hochschulorganisationsrechtlichen
Vorschriften für sich allein nicht bestimmen lässt, ob
abgabenrechtlich eine Tätigkeit als
selbstständige oder unselbstständige anzusehen ist. Ob
selbstständige oder nichtselbstständige Einkünfte vorliegen, ist
ausschließlich nach abgabenrechtlichen Gesichtspunkten zu
überprüfen, so dass steuerrechtlich auch dann Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit vorliegen können, wenn auf Grund (anderer)
gesetzlicher Vorschriften ein Dienstverhältnis ausdrücklich
ausgeschlossen wird. Die Einstufung nach § 30 Abs. 6 UOG ist daher für
die steuerliche Beurteilung der Einkünfte von Lehrbeauftragten nicht
maßgebend. Würden von der Bestimmung des § 25 Abs. 1
Z 5 EStG 1988 nur jene Lehr- und Vortragstätigkeiten erfasst, die
ohnedies bereits aufgrund der allgemeinen Kriterien im Rahmen eines
Dienstverhältnisses gemäß
§ 47 Abs. 2
EStG 1988 ausgeübt werden, bräuchte es die angeführte
Sonderbestimmung nicht. Im Wesentlichen werden daher von dieser Bestimmung jene
Lehrenden und Vortragenden erfasst, die aufgrund eines mit der
Bildungseinrichtung abgeschlossenen freien Dienstvertrages oder Werkvertrages
tätig werden. Die in § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988
gesetzlich fingierte Lohnsteuerpflicht geht als lex spezialis den anderen Regeln
des Einkommensteuerrechtes zur Zuordnung von Einkünften vor. Wären
daher die Bezüge des Bw aus dem Lehrauftrag nach den allgemeinen
Zuordnungsregeln den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzuordnen,
so sind diese Bezüge nach der Sonderbestimmung nach § 25
Abs. 1 Z 5 EStG 1988 dennoch den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen und somit lohnsteuerpflichtig.
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 Kilometer
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Im
gegenständlichen Fall ist die Arbeitsstätte (Universität) rd. 80
km vom Wohnort entfernt. Für solche Entfernungen zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte ist grundsätzlich das Pendlerpauschale nach
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b und c EStG 1988
vorgesehen. Wie das Finanzamt aber bereits in der Begründung des
angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht hat, setzt die Gewährung des
Pendlerpauschales voraus, dass die Fahrten im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend angefallen sind. Im gegenständlichen Fall ist der Bw. im
Berufungsjahr insgesamt nur 16-mal die Strecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte und retour gefahren. Die Voraussetzungen für die
Gewährung des Pendlerpauschales liegen somit nicht vor und die
Berücksichtigung des beantragten amtlichen Kilometergeldes für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann dem Bw. mangels
gesetzlicher Grundlage nicht gewährt werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0096-I/05
- Stammnummer
- 22819
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF