Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0123-I/06
Verjährung des Rechts zur endgültigen Festsetzung der Umsatzsteuer 1995 bis 1999 bei Vermietung iSd § 1 Abs 2 LVO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0123-I/06vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 2. November 2005 betreffend Umsatzsteuer 1995
bis 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erklärte seit dem Jahr
1991 Einkünfte aus Privatzimmervermietung (Vermietung von acht Betten) in
ihrem Haus in B. Die Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1994
bis 2003 erfolgte zunächst vorläufig (Anerkennung einer
Einkunftsquelle). Mit Bescheiden vom 2.11.2005 wurden die Umsatzsteuer 1995 bis
2003 und die Einkommensteuer 1995 bis 2002 gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt. Dabei wurde die Vermietung (unter
Hinweis auf einen Gesamtverlust von 9.937,55 € in 13 Jahren)
nicht mehr als Einkunftsquelle anerkannt bzw. in umsatzsteuerlicher Hinsicht vom
Vorliegen von Liebhaberei (§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994)
ausgegangen.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1999 mit
Ausfertigungsdatum 2.11.2005 wurde in der am 2.12.2005 eingebrachten Berufung
eingewendet, dass die Beurteilung der Frage, ob Liebhaberei vorliege, eine
Rechtsfrage bilde, die für jeden Bemessungszeitraum zu lösen sei. Das
Vorliegen einer Lieferung oder sonstigen Leistung sei für die Umsatzsteuer
- anders als für die Einkommensteuer - unmittelbar im Veranlagungszeitraum
zu beurteilen und nicht erst aus der Sicht eines längeren
Beobachtungszeitraums. Die Erlassung von vorläufigen Bescheiden sei
unzulässig, die Festsetzung der Umsatzsteuer 1995 bis 1999 verjährt
(§ 207 BAO).
Die abweisenden Berufungsvorentscheidungen des Finanzamts
wurden damit begründet, dass eine vorläufige Abgabenfestsetzung zum
Zwecke der Beobachtung der Entwicklung der Tätigkeit zwar bei einer typisch
erwerbswirtschaftlichen Betätigung unter Umständen unzulässig
sei, nicht aber im vorliegenden Fall, da es sich um eine Betätigung
gemäß
§ 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung handle. Die
Berufung richte sich tatsächlich auch nicht gegen vorläufige, sondern
gegen endgültige Bescheide. Das gegenständliche Verfahren (gemeint
wohl: das Berufungsvorbringen) hätte sich mit der vorliegenden
Begründung gegen die ehemals vorläufig erlassenen Bescheide richten
müssen. Hinsichtlich der endgültigen Bescheide gehe die
Begründung ins Leere.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde erwidert, dass sich die Berufung
selbstredend gegen die endgültigen Bescheide zu richten habe. Da die
"unzulässigen vorläufigen Umsatzsteuerbescheide" nicht dem
Rechtsbestand angehörten, sei aus diesem Grund hinsichtlich der
endgültigen Bescheide Verjährung eingetreten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
a.) Unbestritten ist, dass es sich im vorliegenden Fall um
eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 der
Liebhabereiverordnung, BGBl Nr. 33/1993 (kurz: LVO), handelt, bei der
gemäß
§ 6 derselben Verordnung Liebhaberei auch im
umsatzsteuerlichen Sinn vorliegen kann. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 der LVO liegt Liebhaberei (nur) dann nicht vor, wenn
die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lässt (§ 2 Abs. 4 LVO). Hiefür
ist die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung künftiger Jahre von
Bedeutung, weshalb - in ertragsteuerlicher Hinsicht - Bescheide vorläufig
erlassen werden dürfen (VwGH 18.12.1996, 94/15/0152).
b.) Der Ansicht der Bw., die für die Jahre 1995 bis
1999 ergangenen vorläufigen Bescheide betreffend Umsatzsteuer gehörten
nicht dem Rechtsbestand an, weil sie nicht zulässig waren, kann nicht
gefolgt werden: Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Bescheide rechtswidrig
ergangen sind, wären sie dennoch in Rechtskraft erwachsen. Sie
gehörten solange dem Rechtsbestand an, als sie nicht durch andere
Bescheide, die an deren Stelle treten (dazu zählen endgültige
Bescheide), ersetzt wurden.
c.) Die Abgabe kann vorläufig festgesetzt werden, wenn
die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich ist, oder wenn der
Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist (§ 200 Abs. 1 BAO).
Es trifft zwar zu, dass der VwGH in seiner Rechtsprechung
die Ansicht vertreten hat, dass das Erfordernis eines längeren
Beobachtungszeitraums, wie er im Ertragsteuerrecht herangezogen wird, im
Umsatzsteuerrecht keine Berechtigung habe, weil die Entscheidung, ob Liebhaberei
vorliege, sofort getroffen werden müsse. Nach der jüngeren
Rechtsprechung bedeutet die Tatsache, dass die Entscheidung im
Leistungszeitpunkt getroffen werden muss, aber nicht, dass ein anderes Kriterium
der objektiven Ertragsfähigkeit heranzuziehen ist als die Prognose eines
Gesamterfolgs in einem überschaubaren Zeitraum
(Ruppe, UStG, 3. Aufl.,
§ 2 Tz 259 mwN; vgl. auch
Rauscher/Grübler, Vorläufige
Veranlagung oder Sofortbeurteilung bei umsatzsteuerlicher Liebhaberei?, SWK
2002, S 468).
d.) Die Bw. wurde mit Schreiben des Finanzamts vom 2.5.1996
um die Vorlage einer "Vorausschau" über das zu erwartende Ergebnis der
Folgejahre sowie um die Beantwortung der Fragen ersucht, ob die Tätigkeit
geeignet sei, Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse zu erzielen, sowie, ob
in naher Zukunft mit einer Erhöhung der Einnahmen bzw. einer Verminderung
der Ausgaben zu rechnen sei. Dazu wurde mit Schreiben vom 26.6.1996 mitgeteilt,
dass die Vermietung sehr wohl geeignet sei, Einnahmenüberschüsse zu
erwirtschaften. Das Haus sei im Jahr 1995 generalsaniert worden. Es seien auch
im Bereich der Appartements sowie der beiden Zimmer erforderliche Investitionen
durchgeführt worden. Auf Grund der Bautätigkeit sei die Vermietung im
Jahr 1995 nur eingeschränkt möglich gewesen. Mit einer "gewissen
Trendwende" sei auf Grund der vorliegenden Anfragen und Reservierungen bereits
für das heurige Jahr (1996) zu rechnen. Unter Berücksichtigung der
näher dargestellten Parameter wäre für die Jahre 1996 bis 2002
von jährlichen Nettoerlösen von 78.600 S, von einem
Jahresüberschuss von 26.000 S und in einem Zeitraum von zwölf
Jahren von einem Totalerfolg von 114.000 S auszugehen.
e.) Auf der Grundlage dieser Angaben der Bw. wurde
über die Abgabenerklärungen der Jahre ab 1994 mit Bescheiden
abgesprochen, in denen die Abgaben (Umsatz- und Einkommensteuer)
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt
wurden. Eine solche Vorgangsweise war in Anbetracht des Umstands, dass es sich
um eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO gehandelt hat,
gerechtfertigt: Ob die Maßnahmen des Jahres 1995 zu einer Erhöhung
der Einnahmen im prognostizierten Umfang führen konnten, vermochte nur die
Entwicklung zu zeigen. Damit lag aber eine Gewissheit hinsichtlich der
Ertragsfähigkeit der entfalteten Tätigkeit vor dem Jahr 2000 noch
nicht vor: Für das Jahr 1995 war schon nach der Vorschaurechnung ein
Verlust von 18.717 S zu erwarten. Für das Jahr 1996 war zwar mit einer
steigenden Auslastung zu rechnen. In den am 28.11.1997 eingereichten
Erklärungen wurde aber wiederum ein Verlust in annähernd derselben
Höhe ausgewiesen. Es musste daher jedenfalls noch das Ergebnis des Jahres
1997 abgewartet werden. Gerade dieses Jahr (das erste Jahr, in dem es nach der
Vorschaurechnung möglich sein musste, den prognostizierten Umsatz von
78.600 S zu erwirtschaften), führte aber lediglich zu Nettoeinnahmen
von rd. 46.000 S (ca. 59 % des angenommenen Betrages) sowie zu einem
Einnahmenüberschuss von rd. 6.600 S (ca. 25 % des
prognostizierten Gewinnes von 26.000 S). Es bedurfte daher (bei einem
Überhang der Werbungskosten 1991 bis 1996 von 84.200 S) jedenfalls
noch der Beobachtung eines weiteren Jahres, um - selbst unter
Berücksichtigung der Änderung der Rechtsprechung des VwGH zum
absehbaren Zeitraum (vgl. VwGH 3.7.1996, 93/13/0171) - beurteilen zu
können, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die auf Dauer gesehen
Gewinne oder Einnahmenüberschüsse (§ 2 Abs. 5 Z 2
UStG 1994) erwarten ließ. Die Abgabenerklärungen des Jahres 1998 (mit
Nettoeinnahmen von rd. 39.000 S und einem Einnahmenüberschuss von rd.
1.500 S) wurden aber erst im Jänner 2000 eingereicht (jene des
Folgejahres mit Nettoeinnahmen von wiederum rd. 39.000 S und einem
Überschuss der Werbungskosten von rd. 6.000 S Ende Oktober
2000).
f.) Die Verjährung des Rechts, nach einer
vorläufigen Abgabenfestsetzung eine endgültige Abgabenfestsetzung
vorzunehmen, beginnt gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. d
BAO mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Wurde die
Ungewissheit hinsichtlich der Abgabepflicht der Jahre 1995 bis 1999 vor Ablauf
des Jahres 1999 aber nicht beseitigt, konnte das Recht zur Festsetzung der
Umsatzsteuer 1995 bis 1999 zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen
Bescheide im November 2005 noch nicht verjährt gewesen sein. Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 19. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0123-I/06
- Stammnummer
- 22813
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF