Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0048-W/04
versuchte Abgabenverkürzungen, Umsatzsteuer und Einkommensteuer, Schätzungen im Rahmen einer Prüfung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0048-W/04vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen G.F.,(Bf.) über die, fälschlich als Einspruch
bezeichnete, Beschwerde des Beschuldigten vom 7. April 2004 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 6. Februar 2004, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Februar 2004 hat das Finanzamt
Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen
den Bf. zur SN 1 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren
eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vorsätzlich 1) unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem. §
119 BAO durch Nichtabgabe der Jahressteuererklärungen eine Verkürzung
an
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 4.035,78 (S
55.534,00)
Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 5.307,58 (S
723.034,00)
Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 7.247,68 (S
99.730,00)
Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 380,81 (S
5.240,00)
Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 141,93 (S
1.953,00)
zu bewirken versucht hat.
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 3/2002 in Höhe
von € 2.050,00 (S 28.209,00), 10/2002 in Höhe von € 2.050,00
(S 28.209,00) und 4-7/2003 in Höhe von € 8.200,00 (S
112.834,00)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten hat und hiemit Finanzvergehen nach 1) § 33 Abs. 1
i.V. 13 und 2) § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
fälschlich als Einspruch berzeichnete Beschwerde des Beschuldigten vom
7. April 2004, in welcher erklärungslos eingewandt wird, dass die
Angabenvorschreibungen unrichtig seien.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG
ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1 oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht
festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten
die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für
die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede
Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13 Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht,
sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen
dazu zu bestimmen durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung betätigt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung und Umsatzsteuernachschau vom 17.
September 2004 zum Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche
gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom
Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 17. September 2003 wird
unter Tz 16 zur Buchführung ausgeführt, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen von der Gattin des Bf. erstellt werden. Eine
Buchhaltung bzw. ein Jahresabschluss liege jedoch für den gesamten
Prüfungszeitraum nicht vor und sei auch nach längerem Zuwarten und
mehrfachen Urgenzen nicht vorgelegt worden, weswegen eine rechnerische Umsatz-
bzw. Gewinnermittlung nicht möglich gewesen sei.
Demnach seien die Besteuerungsgrundlagen im
Schätzungsweg zu ermitteln gewesen, wobei die Umsätze für das
Jahr 1999 in Anlehnung an die eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen unter
Berücksichtigung der Umsätze der Folgejahre und die Umsätze
für die Jahre 2000 und 2001 auf Basis der vorgelegten
Erlösaufzeichnungen festgesetzt würden.
Mangels Vorlage eines entsprechenden Belegwesens seien auch
die Vorsteuern im Schätzungsweg zu ermitteln gewesen.
Da im Nachschauzeitraum für die Monate März und
Oktober/2002, sowie für die Monate April bis Juli 2003 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet worden
seien, habe der Prüfer die durchschnittlich im Jahr 2002 angefallenen
monatlichen Zahllasten auch auf diese Zeiträume umgelegt.
Für die Gewinnermittlung sei der Reingewinn 1999 mit
10 % des geschätzten Umsatzes angenommen worden, für 2000 und 2001 mit
rund 13 % des an Hand der Erlösaufzeichnungen errechneten
Umsatzes.
Die Bescheide nach der Betriebsprüfung sind
unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder
nicht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist zu
folgendem Schluss gekommen:
Die Jahreserklärungen 1999 wurden am 17. Dezember 1999
versandt und trotz Erinnerung und Festsetzung einer Zwangs- und Ordnungsstrafe
nicht eingereicht, sodass mit 17. November 2000 ein Schätzungsauftrag
erging, der im Rahmen der Betriebsprüfung wahrgenommen wurde.
Die Jahreserklärungen 2000 wurden am 19. Dezember 2000
versandt und trotz Erinnerung und Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht
eingereicht, sodass mit 24. Jänner 2002 ein Schätzungsauftrag erging,
der im Rahmen der Betriebsprüfung wahrgenommen wurde.
Die Jahreserklärungen 2001 wurden am 17. Dezember 2001
versandt und trotz Erinnerung und Festsetzung einer Zwangsstrafe nicht
eingereicht, sodass mit 20. November 2002 ein Schätzungsauftrag erging, der
im Rahmen der Betriebsprüfung erfüllt wurde.
Der Bf. hat es sohin in Kenntnis seiner Verpflichtungen
trotz Aufforderung unterlassen seiner Offenlegungspflicht nachzukommen und die
erzielten Umsätze und Gewinne durch Einreichung entsprechender
Jahreserklärungen einzubekennen. Da sein Fehlverhalten zu einer
Abgabenfestsetzung im Rahmen einer Betriebsprüfung führte und es ihm
damit nicht gelang die Verkürzungen zu vollenden, ist ihm lediglich Versuch
anzulasten.
Bei Differenzen zwischen den mittels
Umsatzsteuervoranmeldungen in diesem Zeitraum einbekannten Beträgen und den
im Rahmen der Prüfung festgesetzten Beträgen in der
verfahrensgegenständlichen Größenordnung ist vorsätzliches
Vorgehen anzunehmen.
Gleichfalls in Kenntnis der Verpflichtung nach § 21
Umsatzsteuergesetz zum 15. jedes zweit folgenden Monates
Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen und entsprechende Vorauszahlungen leisten
zu müssen, hat es der Bf. weiters unterlassen in einzelnen Monaten der
Jahre 2002 und 2003 dieser gesetzlichen Bestimmung Folge zu leisten. Die
Zahlungs- und Meldungsverpflichtung war ihm unzweifelhaft bekannt, da ihr zuvor
nachgekommen wurde, daher ist Wissentlichkeit als Schuldform zu
unterstellen.
Das Beschwerdevorbringen ist gänzlich unkonkret, die
Schätzungsparameter werden dadurch nicht in Frage gestellt. Unsicherheiten
sind einer Schätzung immanent und vom Abgabepflichtigen zu tragen, wenn er
die Behörde nicht in die Lage versetzt ein geschlossenes Belegwesen und
Rechenwerk überprüfen zu können. Der Tatverdacht ist in
objektiver und subjektiver Hinsicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0048-W/04
- Stammnummer
- 22812
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF