Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1235-W/05
Haftung, Berufung als verspätet zurückgewiesen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1235-W/05vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.M., vertreten durch Dr. Herbert
Grün, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, vom
10. Dezember 2004 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den
8., 16. und 17. Bezirk vom 7. Oktober 2004 gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Die Berufung wird als nicht
fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 7. Oktober 2004 wurde die
Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) als Haftungspflichtige
gemäß
§§ 9, 80 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Firma A-GmbH im Ausmaß von
€ 279.047,49, nämlich Umsatzsteuer 1997 in Höhe von
€ 13.175,58, Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 37.473,30
sowie Kapitalertragsteuer 01-12/1999 in Höhe von € 228.398,31 zur
Haftung herangezogen, da sie Ihren Verpflichtungen als zur Vertretung berufenen
Person nicht nachgekommen sei. Eine weitere Begründung ist dem Akt nicht zu
entnehmen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn
der Abholfrist am Rückschein mit 14. Oktober 2004 verzeichnet ist.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 10. Dezember 2004 verwies die Bw. darauf, dass sie vom 31. Juli
1995 bis 29. September 1998 Geschäftsführerin der Firma A-GmbH gewesen
sei. Die Umsatzsteuer aus 1997 und 1998 sei aufgrund einer Zuschätzung im
Rahmen einer Betriebsprüfung vom 2. April 2001 bis 15. Mai 2001 festgesetzt
worden. Zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung sei die Bw. nicht mehr
Geschäftsführerin gewesen.
Während der Dauer der
Geschäftsführertätigkeit der Bw. seien die
Umsatzsteuervoranmeldungen von der beauftragten Steuerberatungskanzlei
vorgenommen worden. Die Bw. habe die Umsatzsteuer nach Berechnungen der
Steuerberatung abgeführt. Somit könne keine schuldhafte Verletzung der
Pflichten des Vertreters gemäß
§ 9 BAO erblickt werden.
Zur Haftung bei
Kapitalertragsteuer 1999 bleibt nur festzuhalten, dass die Bw. nur bis
29. September 1998 als Geschäftsführerin fungiert habe. Der
primäre und entscheidende Bezugsrahmen für die Geltendmachung der
Haftung von Abgaben sei der Zeitraum des aufrechten Bestehens der
Vertreterfunktion (vgl. BAO Kommentar Stoll, S. 133). Somit sei eine Haftung
für Kapitalertragsteuer 1999 nicht möglich.
Es werde beantragt, von einer
Haftungsinanspruchnahme Abstand zu nehmen und den Haftungsbescheid ersatzlos zu
beheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 29. Dezember 2004 wurde der Berufung betreffend
Kapitalertragsteuer 1999 (€ 228.398,31) teilweise stattgegeben.
Hinsichtlich Umsatzsteuer 1997 und 1998 wurde begründend ausgeführt,
dass die Bw. ihrer Verpflichtung zur Abgabe richtiger Voranmeldungen nicht im
ausreichenden Maße nachgekommen sei und es daher auch zu einer
Nachforderung aufgrund der Betriebsprüfung gekommen sei.
Nach Fristerstreckung und Vertreterwechsel beantragte die
Bw. im Vorlageantrag vom 8. März 2005 die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
289 Abs. 1 BAO: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Laut dem im Haftungsakt
erliegenden Rückschein wurde der gegenständliche Haftungsbescheid
durch Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist vom Zustellorgan
am Rückschein mit 14. Oktober 2004 verzeichnet ist.
Auch wenn die Bw. bzw. der
damalige steuerliche Vertreter in der Berufung vom 10. Dezember 2004 darauf
verwies, dass gegen den Haftungsbescheid vom 7. Oktober 2004, zugestellt am
12. Oktober 2004, innerhalb offener Frist berufen werde, hat der Lauf der
Rechtsmittelfrist laut Akt am 14. Oktober 2004 begonnen. Die Berufung vom
10. Dezember 2004 wurde jedenfalls nach Ablauf der Monatsfrist eingebracht,
sodass die Berufung als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen war.
Abschließend darf
erwähnt werden, dass - wie in der Berufungsvorentscheidung richtig
ausgeführt - eine Haftung für Kapitalertragsteuer 1999 im
Ausmaß von € 228.398,31 nicht rechtmäßig wäre.
Aufgrund des Vorranges der Formalentscheidung vor materiellen Entscheidungen war
jedoch eine Entscheidung in der Sache selbst nicht möglich.
Wien, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1235-W/05
- Stammnummer
- 22808
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF