Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1234-W/05
Haftungsbescheid, Berufung verspätet eingebracht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1234-W/05vom 19.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S.U., vertreten durch Dr. Herbert
Grün, Rechtsanwalt, 1060 Wien, Gumpendorferstraße 5, vom
10. Dezember 2004 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den
8., 16. und 17. Bezirk vom 20. Oktober 2004 gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO entschieden:
Die Berufung wird als nicht
fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 20. Oktober 2004 wurde der
Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) als Haftungspflichtiger gemäß
§§ 9, 80 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma
A-GmbH (damals richtig: D-GmbH) im Ausmaß von € 145.870,73,
nämlich Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 42.505,33,
Körperschaftsteuer 1999 in Höhe von € 102.615,93 sowie
Säumniszuschlag 1999 in Höhe von € 749,47 zur Haftung
herangezogen, da er seinen Verpflichtungen als zur Vertretung berufenen Person
nicht nachgekommen sei.
Als Begründung wurde nach
Anführung der gesetzlichen Bestimmungen - soweit für den
angefochtenen Bescheid relevant - ausgeführt, dass der Bw. ab 22.
Juli 1998 bis 2. Dezember 1999 Geschäftsführer der Firma A-GmbH
gewesen sei und daher gemäß
§ 18 GmbHG zu deren Vertretung
berufen gewesen sei. Der Bw. sei daher auch verpflichtet gewesen, die Abgaben
aus den Mitteln der Gesellschaft zu bezahlen.
Hinsichtlich der Heranziehung
zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass die
Umsatzsteuer über einen Zeitraum von 1999 nicht oder unzureichend gemeldet
oder entrichtet worden sei. Dies habe eine Festsetzung (resultierend aus
Schätzung oder Betriebsprüfung) der Abgaben zur Folge. In diesem
Zusammenhang werde auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es Sache des
Geschäftsführers sei, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche
Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine
schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
angenommen werden dürfe (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Demnach hafte
der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden sind, hiezu
nicht ausreichen, es sei denn er weise nach, dass er die Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die
Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als
andere Verbindlichkeiten. Die Schuldhaftigkeit werde damit begründet, dass
der Bw. es verabsäumt habe, für eine gleichmäßige
Befriedigung aller Verbindlichkeiten Sorge zu tragen.
Hinsichtlich anderer Abgaben,
die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht
erfolgsneutral sind, sei es Sache des gemäß
§ 80 BAO befugten
Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet habe, widrigenfalls
von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
dürfe. In der Regel werde nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Außerdem treffe
den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO) die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht (§ 119 BAO) wie den Abgabepflichtigen, sodass er
zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines
pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen habe. Der zur Haftung
herangezogene Geschäftsführer habe daher das Fehlen ausreichender
Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem habe er darzutun,
dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht
benachteiligt habe (VwGH 17.9.1986, 84/13/0198 u.a.). Da der Bw. seinen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen
sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch
zu entscheiden gewesen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt, wobei
der Beginn der Abholfrist am Rückschein mit 29. Oktober 2004 verzeichnet
ist.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 10. Dezember 2004 verwies der Bw. darauf, dass die Umsatzsteuer aus
1999 aufgrund einer Zuschätzung im Rahmen einer Betriebsprüfung vom 2.
April 2001 bis 15. Mai 2001 festgesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt der
Betriebsprüfung sei der Bw. nicht mehr Geschäftsführer gewesen.
Ein Verschulden könne insoweit nicht ersehen werden, als zu diesem
Zeitpunkt allfällige Zuschätzungen nicht vorhersehbar gewesen
wären.
Während der Dauer der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. seien die
Umsatzsteuervoranmeldungen von der beauftragten Steuerberatungskanzlei
vorgenommen worden. Die Gesellschaft habe die Umsatzsteuer nach Berechnung der
Steuerberatung abgeführt. Somit könne keine schuldhafte Verletzung der
Pflichten des Vertreters gemäß
§ 9 BAO erblickt werden.
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer gelte das oben Angeführte. Es
werde beantragt, von einer Haftungsinanspruchnahme Abstand zu nehmen und den
Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 29. Dezember 2004 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass der Bw.
seinen Verpflichtungen zur Abgabe richtiger Voranmeldungen nicht im
ausreichenden Maße nachgekommen sei. Als Folge daraus sei es zu einer
Nachforderung aufgrund der Betriebsprüfung gekommen.
Nach Fristerstreckung und Vertreterwechsel beantragte der
Bw. im Vorlageantrag vom 9. März 2005 die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
289 Abs. 1 BAO: Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als
zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als
gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren
Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder
eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren
Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung
maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch
Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Laut dem im Haftungsakt
erliegenden Rückschein wurde der gegenständliche Haftungsbescheid
durch Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist vom Zustellorgan
am Rückschein mit 29. Oktober 2004 verzeichnet ist.
Auch wenn der Bw. bzw. der
damalige steuerliche Vertreter in der Berufung vom 10. Dezember 2004
zunächst darauf verwies, dass gegen den Haftungsbescheid vom
20. Oktober 2004, zugestellt am 12. Oktober 2004 (?), innerhalb offener
Frist berufen werde, hat der Lauf der Rechtsmittelfrist schon am 29. Oktober
2004 begonnen. Da somit die Berufung vom 10. Dezember 2004 jedenfalls nach
Ablauf der Monatsfrist eingebracht worden ist, war die Berufung als nicht
fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.
Aufgrund des Vorranges der
Formalentscheidung vor materiellen Entscheidungen ist zwar eine Entscheidung in
der Sache selbst nicht möglich. Es darf jedoch angemerkt werden, dass im
vorliegenden Fall eine Haftung für Körperschaftsteuer 1999 nicht
ausgesprochen werden hätte dürfen, da der Bescheid betreffend
Körperschaftsteuer 1999 erst nach Beendigung der
Geschäftsführertätigkeit des Bw. zugestellt wurde und als
Fälligkeitstag der 6. Juli 2000 ausgewiesen ist. Da laut Firmenbuch der Bw.
in der Zeit von 22. Juli 1998 bis 2. Dezember 1999
Geschäftsführer der Firma A-GmbH war, wäre insoweit eine
schuldhafte Pflichtverletzung durch den Bw. nicht vorgelegen.
Wien, am 19.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1234-W/05
- Stammnummer
- 22807
- Gültig
- 19.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF