Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0219-W/03
Bemessungsgrundlage bei landwirtschaftlichem Vermögen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0219-W/03vom 16.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. September
2002, ErfNr. 116.288/2001betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert wie folgt: Die Erbschaftssteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 5 ErbStG mit € 65,40 festgesetzt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der
Verlassenschaftssache nach der am 28. Juni 2001 verstorbenen B. wurde dem
Berufungswerber (Bw.) als erbl. Sohn der Nachlass auf Grund des Testamentes vom
23. Juni 2001 nach unbedingt abgegebener Erbserklärung mit
Einantwortungsurkunde vom 30. November 2001 zur Gänze
eingeantwortet.
Dem erbl. Sohn
A. vermachte die Erblasserin das Grundstück 186 aus der EZ 7 KG G.,
die Hälfte des Grundstückes 6485 aus der EZ 7 KG G. und die
Hälfte der EZ 8 KG G..
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien (FAG) ermittelte, ausgehend vom Reinnachlass lt. eidesstättigem
Vermögensbekenntnis zuzüglich Versicherungserlöse und nach Abzug
der Legate, der Befreiungen nach § 14 und 15 ErbStG sowie nach Berichtigung
der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des
Grundvermögens auf den dreifachen Einheitswert, einen steuerpflichtigen
Erwerb des Bw. in Höhe von S 42.853,83.
Dabei ging das FAG von einem Einheitswert der gesamten
erbl. Liegenschaften von S 199.625,00 und von einem anteiligen Einheitswert
der an den Legatar vermachten Liegenschaften von S 142.000,00
aus. Demnach wäre dem Bw. Liegenschaften mit einem anteiligen
Einheitswert von S 57.625,00 verblieben.
Dem entsprechend setzte das FAG gegenüber dem Bw. mit
Erbschaftsteuerbescheid vom 5. September 2002 Erbschaftssteuer in Höhe
von € 204,53 (entspricht S 2.814,40) fest (gemäß
§ 8 Abs. 1
ErbStG mit 2% vom gemäß
§ 28 ErbStG gerundeten steuerpflichtigen
Erwerb in Höhe von S 42.850,00 = S 857,00 und gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG mit 2 % vom Wert der Grundstücke in Höhe von S
172.870,00 = S 3.457,40 abzüglich S 1.500,00 gemäß
§ 8 Abs.
6 ErbStG).
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
der Bw. ein, die Einheitswerte eines landwirtschaftlichen Betriebes seien nicht
zu verdreifachen. Weiters machte der Bw. Erbmachthaberkosten in Höhe von
S 14.400,00 geltend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2002 wurden
die Erbmachthaberkosten antragsgemäß anerkannt, im Übrigen wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund eines Vorhaltes des unabhängigen
Finanzsenates erklärte das FAG in Abweichung zu den Feststellungen im
angefochtenen Bescheid, dem Bw. seien Liegenschaften im aliquoten Einheitswert
von S 20.500,00 und S 2.625,00 (land und forstwirtschaftliches Vermögen)
und S 15.000,00 (Grundvermögen) zugekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG in der Fassung
BGBl. I Nr. 142 /2000 ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird von einem
Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte
im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des
Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Auf Grund des § 34 Abs. 1 Z 5 ErbStG ist diese
Bestimmung auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld
nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.
Im gegeben Fall ist die Steuerschuld nach dem 31. Dezember
2000 entstanden, sodass § 19 Abs. 2 ErbStG in der zitierten Fassung
anzuwenden ist. Demnach ist das Dreifache des Einheitswertes auch
für inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen
maßgebend. Ein geringerer gemeiner Wert wurde nicht
behauptet.
Entsprechend der Mitteilung des FAG an den
unabhängigen Finanzsenat ist entgegen dem angefochtenen Bescheid von einem
geringeren anteiligen Einheitswert auszugehen, sodass sich eine Steuer nach
§ 8 Abs. 1 ErbStG nicht ergibt.
Die Erbschaftssteuer nach § 8 Abs. 5 ErbStG berechnet
sich daher wie folgt:
§ 8 Abs. 4 ErbStG S 114.370,00 (€
8.311,59) x 2 % = S 2.287,40 (€ 166,23)
§ 8 Abs. 6 ErbStG
-S 69.370,00 (€ 5.041,31)= x 2% = - S 1.387,40 (€
100,83).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 16.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0219-W/03
- Stammnummer
- 22805
- Gültig
- 16.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF