Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0841-W/06
Rückwirkende Gewährung erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0841-W/06vom 14.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Jänner 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
2. Dezember 2005 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die erhöhte Familienbeihilfe
wird ab November 2005 gewährt. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte im November 2005 den
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für seine am 10. Februar 1991 geborene Tochter
C. ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung, den der
medizinische Sachverständige feststellt, im Höchstausmaß von
rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung.
Das Finanzamt ersuchte das Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen Wien um Erstellung eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens betreffend C.
Das auf Grund der im Bundessozialamt Wien von einer
Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde am 30. November 2005
vorgenommenen Untersuchung erstellte Gutachten lautet:
"Anamnese:
Es besteht ein St(atus) post F(rüh)g(eburt) 36 SSW
(Schwangerschaftswoche), St(atus) post Sectio(nem) bei drohender intrauteriner
Asphyxie. Danach verzögerte statomotorische Entwicklung (Gehen mit Anhalten
im Alter von 3 Jahren). Sonderpädagogischer Förderungsbedarf ab
1. Klasse, besucht 4. Klasse Waldorfschule H.straße.
Nächstes Jahr evtl. Polytechnikum geplant.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz):
dzt. keine
Untersuchungsbefund:
AZ (Allgemeinzustand) und EZ (Ernährungszustand) gut,
interner Status unauffällig, Koordinations- und Gleichgewichtsprobleme,
Motorik unsicher, FNV (Finger-Nase-Versuch) unsicher, Gehör, Visus oB (ohne
Befund/Besonderheit). MER (Muskeleigenreflexe) mittellebhaft.
Status psychicus / Entwicklungsstand:
Sprachentwicklung unauffällig, kooperativ und
freundlich. Angst vor engen Räumen, Höhenangst. Schwächen im
Rechnen. Laut Mutter sonderpädagogischer Förderungsbedarf.
Relevante vorgelegte Befunde:
2005-07-20 SO Durchuntersuchung wegen
rezidivierenden Gliederschmerzen
2004-02-02 SO Durchuntersuchung wegen
Übelkeit, C13 Atemtest: unauffällig
1993-04-21 KG Durchuntersuchung bei
Entwicklungsverzögerung MRI (Magnetic Resonance Imaging) unauffällig
1999-09-10 UK Durchuntersuchung wegen Enuresis
nocturna, partieller Diabetes insipidus?
Diagnose(n):
Kombinierte Entwicklungsstörung, St(atus) post
Frühgeburt
Richtsatzposition: 578 GdB: 030% ICD: F81.3 (Kombinierte
Störungen schulischer Fertigkeiten)
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als
3 Jahre anhaltend.
Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Erstellt am 2005-11-30 von H.G., Facharzt für Kinder-
und Jugendheilkunde
zugestimmt am 2005-12-01, Leitender Arzt: F.W."
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 2. Dezember 2005
den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe mit folgender
Begründung ab:
"Die erhöhte Familienbeihilfe wird gewährt, wenn
ein Grad der Behinderung von mindestens 50% besteht.
Da der Grad der Behinderung ihres Kindes laut Gutachten vom
Bundessozialamt 30% beträgt, ist der Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe abzuweisen."
Der Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid Berufung und
legte zur Begründung ein von Mag. A.A., klinische und
Gesundheitspsychologin, Verkehrspsychologin gem. § 20 FSG-GV,
Psychotherapeutin u. S.-Analyse, erstelltes Gutachten vom 2. Jänner
2006 bei. In diesem wird ausgeführt:
"Klinisch-Psychologische Diagnostik
Betrifft: L.C. Geb. am:
10.2.91 Fragestellung: Entwicklungsrückstand Getestet am:
15. und 20.12.2005 Verwendetet Tests: Hamburg-Wechsler-Intelligenztest
für Kinder (HAWIK) Aussagen-Liste zum Selbstwertgefühl
für Kinder und Jugendliche (ALS) Diagnostik-System für
psychische Störungen im Kindes und Jugendalter (DISYPS-KJ)
Mannzeichentest Baumtest
Aus der Anamnese:
C. lebt mit ihren Eltern als Einzelkind im gemeinsamen
Haushalt. Die Mutter berichtet von einer komplizierten Schwangerschaft
und Geburt, es war eine Risikoschwangerschaft, C. kam im achten Monat mit nur
1,6 kg als Kaiserschnitt auf die Welt und verbrachte vier Wochen im
Brutkasten. Dementsprechend war die motorische und sprachliche
Entwicklung von Anfang an verzögert, C. sei erst mit drei Jahren gegangen
und habe mit dreieinhalb zu sprechen begonnen. Ebenfalls die
Sauberkeitsentwicklung. Mit fünf Jahren habe C. unter Enkopresis gelitten,
mit acht Jahren unter Enuresis nocturna. Weiters leide sie derzeit unter
Panikattacken, vor allem in der U-Bahn und auf öffentlichen Plätzen.
C. besucht derzeit die vierte Klasse einer Kooperativen Mittelschule und
werde nach dem Sonderschulplan unterrichtet. Die Mutter berichtet von
Leistungsschwierigkeiten in Mathematik.
Verhaltensbeobachtung:
C. ist ein kontaktfreudiges Mädchen, das gut motiviert
war, die Testanforderungen zu erfüllen. Ausdauer und
Konzentrationsvermögen waren ausreichend ausgeprägt, ihre
Frustrationstoleranz erschien insgesamt angemessen. Sie wirkte jedoch sofort
verunsichert, wenn sie mit einer Problemstellung konfrontiert war, für die
sie keine Lösungen finden konnte.
Befunde:
Leistungsbereich:
Der Hamburg-Wechsler Intelligenztest für Kinder
(HAWIK-R)
Es handelt sich hierbei um einen Test zur Erfassung der
allgemeinen Intelligenz bei Kindern zwischen 6 Jahren und 15 Jahren
und 11 Monaten. Allgemeine Intelligenz wird dabei als 'allgemeine
Fähigkeit des Individuums, die Welt, in der es lebt, zu verstehen und sich
in ihr zurecht zu finden' definiert.
Im knapp durchschnittlichen Bereich liegen folgende
Leistungen:
Zahlennachsprechen (akustisches Kurzzeitgedächtnis)
Im unterdurchschnittlichen Bereich der Altersnorm liegen:
Gemeinsamkeiten finden (logisches und abstraktes Denken in
Kategorien) Rechnerisches Denken (Fähigkeit grundlegende
Rechenoperationen im Kopf auszuführen) Wortschatz Test (allgemeine
Sprachentwicklung, sprachliche Kenntnisse) Allgemeines Verständnis
(Sprachverständnis, sprachliches Ausdrucksvermögen, praktische
Urteilfähigkeit) Bilderergänzen (Beachtung visueller Details)
Zahlen-Symbol-Test (visuell motorische Koordination u.
Konzentrationsleistung) Mosaik-Test (räumliches
Vorstellungsvermögen, visuo-konstruktive Fähigkeiten)
Symbolsuche (visuelle Informationsverarbeitungsfähigkeit)
Bilderordnen (Handlungsabläufe erfassen, Ordnungen u. Sequenzen
herstellen) Labyrinth-Test (antizipatorisches Denken)
Allgemeines Wissen (Faktenwissen) Figurenlegen
(visuell-motorische Koordination, Wahrnehmung u. Reproduktion konkreter Figuren)
Persönlichkeitsbereich:
Aussage-Liste zum Selbstwertgefühl für Kinder und
Jugendliche (ALS)
Die ALS dient der differenzierten Erfassung des
Selbstwertgefühls von Kindern und Jugendlichen.
Insgesamt ein überdurchschnittlich positives
Selbstwertgefühl.
Diagnostisches System für psychische Störungen im
Kindes- und Jugendalter (DISYPS-KJ):
Der Disyps-KJ umfasst die im Kindes- und Jugendalter
wichtigsten Störungen (Hyperkinetische Störungen, Störungen des
Sozialverhaltens, Angststörungen, depressive Störungen, tiefgreifende
Entwicklungsstörungen, Tic-Störungen, Bindungsstörungen und
Mutismus).
Hier liegen die Einschätzungen hinsichtlich einer
tiefgreifenden Entwicklungsstörung C.s durch die Eltern sowie
Einschätzungen der Eltern und Selbsteinschätzung C.s hinsichtlich
einer Angststörung vor. Der Ausprägungsgrad hinsichtlich einer
autistischen Störung wird von beiden Eltern mit einem Wert von 0,6 (Vater)
bzw. 1,3 (Mutter) als 'ein wenig autistisch' eingeschätzt, wobei stereotype
Verhaltensmuster eher im Vordergrund stehen. Hinsichtlich einer
Angststörung, wobei hier im Vordergrund spezifische Phobien stehen, wird C.
von der Mutter als 'ziemlich ängstlich' eingestuft, sie selbst bzw. der
Vater stufen C. als 'ein wenig ängstlich' ein.
Projektive Verfahren (Baumtest, Mann Zeichen Test)
Der MZQ weist einen Wert von 0,46 auf, die Entwicklung C.s
entspricht somit hier einem Alter von 7 Jahren. Auch im Baumtest
weisen die Stereotypien auf eine Entwicklungshemmung bzw. Schwachbegabung hin.
Zusammenfassung:
Im Rahmen der psychologischen Untersuchung wurde bei C. ein
deutlich unterdurchschnittliches Gesamtentwicklungsniveau festgestellt. Das
Leistungsprofil weist Schwächen sowohl im Verbal- als auch im Handlungsteil
auf. Lediglich die akustische Merkfähigkeit ist durchschnittlich
ausgeprägt. Weiters weisen die projektiven Verfahren ebenfalls auf einen
Entwicklungsrückstand hin. C.s Eltern schätzen sie als 'ein
wenig autistisch' ein, wobei die Kriterien für eine tiefgreifende
Entwicklungsstörung nicht erfüllt werden. C. weist ein
positives Selbstwertgefühl auf, verhält sich kontaktfreudig und offen,
wird jedoch schnell verunsichert, wenn sie den Anforderungen nicht gerecht wird.
Empfehlung:
Wiederholung der vierten Klasse aufgrund des
Rückstands Psychotherapie bzgl. der
Angststörung Psychologische Entwicklungskontrolle in einem Jahr.
Diagnose: ICD-10: F71 mittelgradige Intelligenzminderung,
F40.2 spezifische Phobien"
Infolge der Berufung gegen den Abweisungsbescheid ersuchte
das Finanzamt das Bundessozialamt Wien neuerlich um ärztliche Untersuchung
und Erstellung eines Gutachtens.
Am 30. Jänner 2006 wurde C. im Bundessozialamt
Wien von dem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde Dr. S.R.
untersucht; das hierüber erstellte Gutachten hat folgenden Inhalt:
"Anamnese:
Zustand nach Geburt per Sectio(nem) in der SSW 36 bei
intrauteriner Asphyxie. Primär global verzögerte Entwicklung.
Einschulung mit SPF ab der 1. Klasse VS, aktuell nach dem Lehrplan der ASO.
Zusätzlich besteht eine Angststörung bzw. umschriebene Phobien. Die
Berufung erfolgte, da die Mutter mit der Einschätzung von 30% GdB aus dem
Erstgutachten nicht einverstanden war und nunmehr ein aktueller psychologischer
Befund vorliegt. Dieser Befund bestätigt eine Intelligenzminderung sowie
eine Dyspraxie in der Motorik. Die häufig als Komorbidität gefundene
emotionale Problematik bedarf einer begleitenden Psychotherapie und beeinflusst
die weitere Ausbildung und Arbeitssuche. Somit wird in Ergänzung zum
Erstgutachten diesem Umstand Rechnung getragen und eine Gesamt GdB von 50%
anerkannt.
Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien -
Frequenz):
Psychotherapie
Untersuchungsbefund:
14 11/12 Jahre altes Mädchen, 140 cm KL,
45 kg KG, interner Status unauffällig
Status psychicus / Entwicklungsstand:
primäre verzögerte Entwicklung; freier Gang 3
Jahre, vorher Krabbeln ab dem 2. Lebensjahr, sprachlich erste Sätze ab
5 Jahren. Kindergarten Integrationsplatz, danach Vorschule und Einschulung
mit SPF. Aktuell ASO LP in der 4. Klasse Hauptschule, gute Integration,
Lesen und Schreiben (mit vielen Fehlern) erlernt, Mathematik tlw. Bruchrechnung.
Im Alltag umschriebene Ängste Phobien (U-Bahn). In der Koordination
deutliche Dyspraxie. Stimmung und Affekt unauffällig.
Relevante vorgelegte Befunde:
2006-01-02 Mag. A. Psychologie deutlich
unterdurchschnittliches Intelligenzniveau (F71), Angststörung F40.2,
Entwicklungsstörung der motorischen Fähigkeiten
Diagnose(n):
beeinträchtigte Intelligenzentwicklung
Richtsatzposition. 579 GdB: 050% ICD: F79.0
Rahmensatzbegründung: gew RS, da
zusätzlich Dyspraxie und emotionale Störung im Sinne einer
Komorbidität
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr
als 3 Jahre anhaltend.
Eine Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des
Grades d. Behinderung ist ab 2006-01-01 aufgrund der vorgelegten relevanten
Befunde möglich. Der (Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
aktuelle psychologische Diagnostik
erstellt am 2006-03-02 von S.R., Facharzt für Kinder-
und Jugendheilkunde zugestimmt am 2006-03-07, Leitender Arzt: F.W."
Das Finanzamt gab mit Berufungsvorentscheidung der Berufung
gegen den Abweisungsbescheid betreffend erhöhte Familienbeihilfe teilweise
statt. In der Begründung verwies das Finanzamt darauf, dass auf Grund des
fachärztlichen Gutachtens des Bundessozialamtes eine 50%-ige Behinderung
mit Jänner 2006 bei der Tochter C. festgestellt wurde. Da die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung erhöhter
Familienbeihilfe somit erst ab Jänner 2006 vorgelegen seien, sei der
Berufung für den Zeitraum November und Dezember 2005 nicht stattzugeben
gewesen.
Mit Schreiben vom 7. April 2006 brachte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein. Die Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe für
die Tochter des Bw. erst ab Jänner 2006 wurde bekämpft wie folgt:
"Ich beantrage die Abänderung der Entscheidung
dahingehend, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der
erhöhten Familienbeihilfe (also eine Behinderung im Ausmaß von 50%)
für das gesetzlich mögliche Höchstausmaß von fünf
Jahren rückwirkend ab Antragstellung (wie auch schon im Antrag auf
erhöhte Familienbeihilfe vom 2. Dezember 2005) zuerkannt wird.
Ich begründe dies mit beigelegten Gutachten und
Befunden, aus denen hervorgeht, dass meine Tochter C. schon seit Geburt und
somit jedenfalls schon fünf Jahre vor Antragstellung diese erhebliche
Behinderung im Ausmaß von 50% gehabt hat und daher schon in diesem
Zeitpunkt die Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte
Familienbeihilfe bestanden haben."
Dem Vorlageantrag waren beigelegt ein psychologischer
Befundbericht des Ambulatoriums M.straße vom 7. Februar 1997 (vor
Beginn der Schulpflicht im Herbst 1997) sowie v.a. Untersuchungsunterlagen der
Kinderklinik der Stadt Wien G. aus den Jahren 1991 bis 1994.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967
gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit
es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9
Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in
der jeweils geltenden Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl.
Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 (in der Fassung BGBI. Nr. 531/1993 mit
Wirkung ab 1994) durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes,
einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer
inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der
Landesinvalidenämter nachzuweisen. Kann auf Grund dieser Bescheinigung die
erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt werden, hat das Finanzamt einen
Bescheid zu erlassen. Zur Entscheidung über eine Berufung gegen diesen
Bescheid hat die Finanzlandesdirektion ein Gutachten des nach dem Wohnsitz des
Berufungswerbers zuständigen Landesinvalidenamtes einzuholen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967
in der Fassung BGBI. I Nr. 105/2002 mit Wirkung ab 2003 ist der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Von mehreren Möglichkeiten
ist eine als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 24.3.1994, 92/16/0142 uvam.).
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 FLAG 1967
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6
FLAG 1967 auf dem Wege der Würdigung ärztlicher
Sachverständigengutachten zu erfolgen (ohne dass den Bekundungen des
anspruchswerbenden Elternteiles dabei entscheidende Bedeutsamkeit zukommt; vgl.
VwGH 20.9.1995, 95/0013/0134).
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen
einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Feststellungen über Art
und Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der
Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit
nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Im Berufungsfall wurde die Tochter des Bw. durch das
Bundessozialamt Wien zweimal untersucht und zwar am 30. November 2005 und
am 30. Jänner 2006.
Der Grad der Behinderung wurde anlässlich der zweiten
Untersuchung in Höhe von 50 v.H. festgestellt und wurde ausgesprochen,
dass eine rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der
Behinderung ab 1. Jänner 2006 möglich ist.
Im Vorlageantrag beantragte der Bw. die Abänderung der
Entscheidung dahingehend, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die
Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe (also eine erhebliche Behinderung
im Ausmaß von 50%) für das gesetzlich mögliche
Höchstausmaß von 5 Jahren rückwirkend ab Antragstellung (wie
auch schon im Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe vom 2. Dezember
2005), zuerkannt wird.
Der Bw. begründete seinen Antrag, indem er auf die
beigelegten Gutachten und Befunde verwies. Die beigelegten Gutachten und Befunde
stammen aus den Jahren 1991 bis 1994, das letzte beigelegten Gutachten, ein
psychologischer Befundbericht des Ambulatoriums M.straße, stammt vom
7. Feber 1997. Somit wurde vom Bw. betreffend einen 8 1/2 Jahre dauernden
Zeitraum, bis zur Untersuchung am 30. November 2005, kein Gutachten bzw.
Befund vorgelegt. Dieser lang andauernde Zeitraum erstreckte sich über die
gesamte Schulzeit des Kindes des Bw. Findet Berücksichtigung, dass die im
Jänner 2006 15-jährige Tochter des Bw. in dieser Zeit die vierte
Klasse besuchte und die achte Schulstufe absolvierte, kann mangels vorhandener
Gutachten bzw. Befunde nicht davon ausgegangen werden, dass während des
Lebensalters der Tochter von 6 Jahren bis 14 1/2 Jahren die geforderte
erhebliche 50%ige Behinderung vorlag.
Hinsichtlich der Monate November und Dezember 2005 wird
unter Bedachtnahme auf die Ende November 2005 vorgenommene Untersuchung, im
Rahmen derer eine kombinierte Entwicklungsstörung mit der Richtsatzposition
578 GdB von 30% diagnostiziert wurde, welcher Prozentsatz im Zuge der
Untersuchung am 30. Jänner 2006 infolge Vorliegens eines aktuellen
psychologischen Befundes vom 2. Jänner 2006 auf 50% erhöht wurde,
das Vorliegen einer 50%igen Behinderung anerkannt. Mit dieser Beurteilung
lässt sich im Übrigen der Umstand in Einklang bringen, dass in der
klinisch-psychologischen Diagnostik vom 2. Jänner 2006 die Empfehlung
der Wiederholung der vierten Klasse ausgesprochen wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0841-W/06
- Stammnummer
- 22780
- Gültig
- 14.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF