Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0045-W/04
Einleitung, wobei die Verantwortlichkeit der de facto Geschäftsführer behauptet wird
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0045-W/04vom 14.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen
Frau DS, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 29. März 2004
gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 15. März 2004,
SN 004-2004/00076-001, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen
Bescheides insofern berichtigt, als unter a) anstelle "...durch Nichtfestsetzung
zu verkürzen versucht..." Folgendes tritt: "... durch Nichtfestsetzung
verkürzt..." und bei den angeführten Gesetzesstellen anstelle
"...§ 33 (1) iVm §13, § 33 (2) a FinstrG..." Folgendes tritt:
"...§ 33 (1), § 33 (2) a FinStrG...".
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. März 2004 hat das Finanzamt
Wien 4/5/10 als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN 004-2004/00076-001 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 4/5/10 vorsätzlich als für die
Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der A-GmbH verantwortliche
Geschäftsführerin a) durch Unterlassung der steuerlichen Erfassung und
in Folge durch die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen zur Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Kalenderjahr 2000, sohin unter Verletzung
der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht,
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Umsatzsteuer in
Höhe von S 20.462,00, Körperschaftsteuer in Höhe von
S 42.738,00 durch Nichtfestsetzung zu verkürzen versucht b) unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen für den Zeitraum
1/2001-09/2001 Umsatzsteuern in Höhe von S 294.599,00 verkürzt
und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33(1) iVm § 13,
§ 33(2) a FinStrG begangen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 29. März 2004, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Bf. sei zwar Geschäftsführerin der A-GmbH
gewesen, habe jedoch niemals einen Gewerbeschein gelöst und die Firma
niemals aktiviert. Sie wisse daher nichts von Aktivitäten, die unter dem
Namen ihrer Firma unternommen worden seien. Bereits im Jahr 2002 sei die Firma
A-GmbH im Zuge des Konkursverfahrens durch das Finanzamt im 3. Bezirk
geprüft worden. Bereits damals habe sie zu Protokoll gegeben, dass wohl
ihre Unterschrift bezüglich jedweder Aktivitäten gefälscht worden
sein musste, da sie selbst Niemanden beauftragt habe für die Firma
tätig zu werden (Beweis: Kopie des handschriftlichen Protokolls des
Finanzbeamten). Aufklärung habe erst eine Kontaktaufnahme des
Masseverwalters im Jänner 2004 aus Anlass eines beim Arbeits- und
Sozialgerichts Wien zu xy anhängigen Prüfungsprozesses gebracht,
welcher vom vermeintlichen Geschäftsführer der A-GmbH, FK, angestrengt
worden sei (Beweis: Kopie des Protokolls des Arbeits- und
Sozialgerichts).
Dabei habe sich herausgestellt, dass ein
Angestelltendienstvertrag mit ihrer Unterschrift existiert habe. FK und die Bf.
würden sich jedoch nicht kennen. Sie habe den Vertrag nicht unterzeichnet.
FK habe lediglich Kontakt zu Herrn D gehabt, zu dem sie damals beim
Unterzeichnen des Firmenbuches Kontakt gehabt habe. Dieser de facto
Geschäftsführer D, der nach einem Streit im November 2000 jeglichen
Kontakt zur Bf. abgebrochen habe (er habe sein Handynummer gewechselt),
dürfte eine gefälschte Vollmacht von der Bf. als der eingetragenen
Geschäftsführerin verwendet haben.
Da sie davon nichts gewusst habe, sei sie davon
ausgegangen, dass ihre Firma zwar als "Karteileiche" im Firmenbuch aufgeschienen
sei, jedoch seien keinerlei Geschäfte getätigt worden. Daher habe sie
auch die offenbar erfolgte Unterlassung der Steuerzahlungen weder erraten noch
verhindern können.
Sie habe jedoch im März 2004 mit Hilfe ihres
Rechtsanwaltes MP gegen Herrn D Strafanzeige gemacht. Ihre finanzielle Lage sei
sehr prekär. Sie habe wegen Pfändungen ihren Arbeitsplatz verloren und
sogar eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müssen, weil sie die
vermutlich von Herrn D verursachten Verwaltungsstrafen nicht bezahlen habe
können. Sie wohne in einem Obdachlosenheim der Caritas Wien und versuche
nun mit Hilfe ihrer Beraterin bei der Caritas Wien ihr Leben zu ordnen. Sie habe
derzeit kein Einkommen, da sie erst seit kurzem wieder ihre Dokumente wie
Befreiungsschein und Lichtbildausweis für Fremde erhalten habe und nun auf
Jobsuche sei.
Weiters möchte sie zur Beschäftigung der Herren
AO, HK, KK und ZR Folgendes sagen: Sie kenne keinen der vier Herren und habe
diese niemals beschäftigt. Die Namen seien ihr leider aus ihrem
Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 17. Bezirk
bekannt, in dem sie beschuldigt worden sei, diese Herren ohne
ausländerbeschäftigungsrechtliche Genehmigung beschäftigt zu
haben. Sie habe dagegen Einspruch erhoben (Beweis: Einspruch vom 6. Februar 2004
in Kopie). In einem ganz ähnlichen Verfahren beim UVS Wien sei ihrem
Einspruch bereits stattgegeben und das Straferkenntnis aufgehoben worden
(Beweis: Verhandlungsprotokoll des UVS vom 1. 3. 2004 in Kopie).
Aus den genannten Gründen werde ersucht, das
Strafverfahren einzustellen.
Über den weiteren Antrag, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz bereits
entschieden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für
vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete, sondern auch
für die versuchte Tat. Ein beendeter Versuch liegt dann vor, sobald der
Täter von sich aus alles unternommen hat, was (seiner Meinung nach) zur
Deliktsvollendung gehört (vgl. OGH vom 18. August 1980,
10 Os 89/80).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
entrichtet (abgeführt) wurden.
Die Firma A-GmbH ist mit Gesellschaftsvertrag vom 14.
Februar 2000 gegründet worden, wobei Betriebsgegenstand das Baugewerbe war.
Die Bf. war im Tatzeitpunkt verantwortliche Geschäftsführerin der
Firma A-GmbH, über deren Vermögen am 12. Dezember 2001 das
Konkursverfahren eröffnet wurde.
Mit Bericht vom 9. Juli 2002 wurde eine
Betriebsprüfung bei der Firma A-GmbH betreffend den Zeitraum 2000 bis 2001
abgeschlossen. Der Prüfung lagen Anzeigen der Sicherheitsbehörden, des
Arbeitsinspektorates und von einem Privatdetektiv bezüglich der
geprüften Firma vor. Die von der Steuerberatungskanzlei erstellte
Buchhaltung wurde mit diesen Anzeigen verglichen und das Ergebnis der
getroffenen Feststellungen der Besteuerung zugrunde gelegt. Insbesondere wurde
Vorsteuer zu Unrecht sowie nicht abzugsfähiger Aufwand geltend
gemacht.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese
Feststellungen um Anlass, um gegen die Bf. ein Finanzstrafverfahren
einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die
Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus
eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt
diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
In der gegenständlichen Beschwerde werden die
Betriebsprüfungsfeststellungen nicht bestritten, jedoch wird vorgebracht,
dass die Bf. nichts von den Aktivitäten, die unter dem Namen ihrer Firma
unternommen worden sind, wisse. Sie sei zwar Geschäftsführerin der
Firma A-GmbH gewesen, habe jedoch niemals einen Gewerbeschein gelöst und
die Firma niemals aktiviert. Angeblich sei ihre Unterschrift bezüglich
jedweder Aktivitäten gefälscht worden, da sie selbst Niemanden
beauftragt habe, für die Firma tätig zu werden bzw. hätte der de
facto Geschäftsführer Herr D, zu dem sie beim Unterzeichnen des
Firmenbuches Kontakt gehabt habe, eine gefälschte Vollmacht von ihr als der
eingetragenen Geschäftsführerin verwendet.
Aus den Akten, insbesondere der Niederschrift über die
Vernehmung der Beschuldigten vom 13. April 2004, geht weiters hervor, dass
die Bf. im Jahre 1985 nach Österreich gekommen und seither
Küchengehilfin, Bedienerin und Lagerhelferin gewesen sei. Sie habe zwei
Firmen gegründet, die beide von ihr nicht aktiviert worden seien. Die Firma
A-GmbH habe sie über Herrn P übernommen. P und D seien mit ihr zu
einem ihr namentlich nicht mehr bekannten Notar gegangen und habe sie geglaubt,
dass die beiden Herren die Verantwortlichen der Firma A-GmbH seien. Sie habe in
der Folge die Firmenbuchauszüge zugestellt bekommen. P habe sich ein paar
Tage nach der Eintragung bei ihr gemeldet und ihr erklärt, dass er mit D
gesprochen habe. Die Firma A-GmbH werde nur ein paar Monate geführt werden,
Steuern bräuchten nicht bezahlt werden, eine gesetzliche Registrierung
werde nicht erfolgen. Sie habe daraufhin geantwortet, dass sie damit nicht
einverstanden wäre und daher die Firma nicht aktivieren werde. Unter
Aktivieren verstehe sie eine Steuernummer beim Finanzamt beantragen,
Sozialversicherungsanmeldungen etc.. Die A-GmbH habe ein Bankkonto bei der CA im
yy. Bezirk gehabt, auf welchem neben ihr selbst auch P und D
zeichnungsberechtigt gewesen seien. Die Kontonummer sei ihr nicht mehr
geläufig, das Konto habe auf den Namen der A-GmbH gelautet. P und D waren
Freunde, ob sie gemeinsam mit dem Namen der Firma gearbeitet haben, wisse sie
nicht. Eine Vollmacht habe sie nie unterschrieben. Die Unterschrift auf der
vorliegenden Vollmacht müsse gefälscht sein, ihre Unterschrift sehe
immer so aus wie die auf ihrem Ausweis. Auch der Stempel auf der Vollmacht sei
gefälscht. Der richtige Stempel weise ihre Telefonnummer aus, welche nach
wie vor aufrecht sei. Diesen habe sie bestellt, weil sie ja ursprünglich
mit der Firma arbeiten wollte. Der richtige Stempel sei immer bei ihr gewesen
und sei nicht verwendet worden. Die andere Nummer auf dem gefälschten
Stempel gehöre D und er habe sich unter dieser Nummer im Jahr 2000
auch immer gemeldet. Seit den Streitereien wegen der Firma habe er die
Telefonnummer offenbar gewechselt und sie habe keinen Kontakt mehr mit ihm
gehabt.
Tatsache ist, dass die Bf. für die inkriminierten
Zeiträume (2000 hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftssteuer; 1-9/2001
hinsichtlich Umsatzsteuer und 6/2001 hinsichtlich der Nichtführung von
Lohnkonten) Geschäftsführerin und 60 % ige Gesellschafterin der A-GmbH
war. Weiters wurde im Verfahren gegen D und P in der mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat die Bf. als Geschäftsführerin verantwortlich
gemacht, D und P seien von ihr angestellt worden. Schließlich findet sich
in den Akten auch ein Unterschriftsprobenblatt der CA, woraus ersichtlich ist,
dass die Bf. u. a. betreffend das Konto der Firma A-GmbH zeichnungsberechtigt
war.
Die Ausführungen der Bf. in der obangeführte
Niederschrift und das Beschwerdevorbringen, die Bf. habe die Geschäfte der
Firma faktisch nicht geführt (und habe auch die obgenannten vier Herren
nicht beschäftigt, was nicht verfahrensgegenständlich ist), sind a
priori nicht geeignet, die Verdachtsgründe zu beseitigen, sondern stellt
das Vorbringen eine Beschuldigtenrechtfertigung dar, welche im
finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu
würdigen sein wird.
Gerade die Rechtfertigung der Bf. zeigt die Notwendigkeit
der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens auf, um die erhobenen Vorwürfe
zu überprüfen. Es gibt der Bf. auch vor allem Gelegenheit dazu, ihre
Rechtfertigung anhand geeigneter Unterlagen zu beweisen und die vorhandenen
Verdachtsmomente auszuräumen.
In seinen Erkenntnissen vom 17. Feber 1983,
Zl. 81/16/0187, vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom
24. März 1994, Zl. 93/16/0118, vom 17. März 1994, Zl.
90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210, hat sich der
Verwaltungsgerichtshof u. a. mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung
eingehend auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt,
dass durch die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der
in Betracht kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die
Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm
ermöglicht werden soll, auch Einwände gegen das Vorliegen der
einzelnen Elemente des in Betracht kommenden Tatbestandes vorzubereiten.
Abschließend wird daher festgehalten, dass
anlässlich der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens noch keine
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung erfolgen muss, sondern nur eine Entscheidung im Verdachtsbereich zu
erfolgen hat. In diesem Verfahrensstadium ist es daher nicht Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen.
Im Rahmen der gegenständlichen
Rechtsmittelentscheidung war daher nur zu untersuchen, ob für die
Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die
endgültige Beantwortung der Frage, ob die Bf. die ihr angelasteten
Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 15 ff FinStrG
vorbehalten. Dies gilt auch für die Anlastung von Vorsatz. Es wird daher an
der Bf. liegen, entsprechende Entlastungsbeweise zur Entkräftung des
Tatverdachtes beizubringen. Dabei hat die Finanzstrafbehörde
gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen hat, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht. Entsprechend den
Vorschriften nach den §§ 114 und 115 FinStrG über das
Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde verpflichtet, den wahren
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und der Beschuldigten Gelegenheit zu
geben ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Der Spruch des angeführten Bescheides war zu
berichtigen, da entsprechend der Bestimmung des § 33 Abs. 3
lit. a FinStrG bei einem steuerlich nicht erfassten Abgabepflichtigen,
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches, die Tat dann als vollendet anzusehen ist, wenn
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben nicht bis zum Ablauf der
Erklärungsfrist festgesetzt werden konnten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0045-W/04
- Stammnummer
- 22777
- Gültig
- 14.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF