Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0293-S/06
Die Besteuerung der Jubiläumszuwendung muss nicht zu einer Steuergutschrift führen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0293-S/06vom 14.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr., vom 5. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 23. März 2006,
St.Nr. 582/4946, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) reichte am
18.8.2005 die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 beim Finanzamt
ein.
Der Bescheid vom 25.8.2005 ist der Bw nie zugegangen.
Über telefonische Urgenz wurde der Einkommensteuerbescheid 2004 am
23.3.2006 zugestellt. In der Berufung vom 5.4.2006 begehrte die Bw die
Überprüfung des Bescheides, da ihr im Juli des Jahres 2004 ein Betrag
in Höhe von € 8.752,40 als Jubliläumszuwendung ausbezahlt worden
sei und daher im Zuge der Jahresveranlagung die überhöhte
Steuerbelastung dieses Monats wieder hätte ausgeglichen werden müssen,
sodass sich dadurch ein Guthaben hätte ergeben müssen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 18.4.2006 ab, da sowohl vom Dienstgeber als auch im
Erstbescheid die Einkommensteuer 2004 richtig berechnet worden sei und auch die
Jubiläumszuwendung korrekt besteuert worden sei.
Am 5.5.2006 brachte die Bw den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lauten:
Abs. 1:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden
Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt
die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem
festen Steuersatz unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2
höchstens 1 900 Euro beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die
Freigrenze von 1 900 Euro sind bei Bezügen gemäß Abs. 3 bis 8
und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.
Abs. 2:
Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge
(Abs. 1) vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines
Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr
umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden
Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden. Bei
der Berechnung des Sechstels ist derjenige laufende Bezug, der zusammen mit dem
sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein
sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden
Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen
Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen.
Unter Anwendung dieser Bestimmungen wurde die Steuer
gemäß
§ 33 EStG berechnet.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat bei der
Jahresveranlagung 2004 die Angaben des Dienstgebers der Bw im Jahreslohnzettel,
wie sie im angefochtenen Bescheid, Blatt 3, dargestellt sind, der
Einkommensteuerberechnung zugrunde gelegt.
Seitens der Abgabenbehörde II. Instanz wurde die
Steuerberechnung mittels zwei verschiedener Berechnungsprogramme
überprüft, die übereinstimmend die Berechnung des angefochtenen
Bescheides als richtig bestätigten.
Dass sich der von der Bw erhoffte Effekt der
Progressionsmilderung nicht eingestellt hat, liegt darin begründet, dass
- wie aus dem Bescheid ersichtlich ist - der Betrag der
Jubiläumszuwendung, der als laufender Bezug besteuert wurde und die
nachfolgenden Sonderzahlungen zur Gänze Deckung finden in jenem
Einkommensteil, der mit dem Prozentsatz von 41 % zu versteuern ist. Da zwar
Teile der Jubiläumszuwendung mit einem höheren Steuersatz besteuert
wurden, die anderen Teile des Betrages wie z.B. die angesprochenen
Sonderzahlungen aber mit einem niedrigeren Steuersatz als 41 % besteuert wurden,
ergibt sich in Summe aufgrund der Jahresveranlagung kein
Steuerguthaben.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Salzburg, am
14. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0293-S/06
- Stammnummer
- 22765
- Gültig
- 14.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF