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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1030-W/06

Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit der Stammabgabe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1030-W/06vom 13.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der R-GmbH, vertreten durch R-KG, gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom 13. Juli 2005 und 9. August 2005 betreffend Säumniszuschläge entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Nebengebührenbescheid vom 13. Juli 2005 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 242,00, € 242,00 und € 238,00 fest, da die Kapitalertragsteuer 2000 in Höhe von € 12.087,00, die Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von € 12.087,00 und die Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von € 11.880,00 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Fristen entrichtet wurden. Mit Nebengebührenbescheid vom 9. August 2005 setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von € 481,92, € 466,56, € 570,83 und € 156,00 fest, da die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von € 24.095,91, die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von € 23.273,47, die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 28.541,67 und die Umsatzsteuer 2-4/2005 in Höhe von € 7.800,00 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Fristen entrichtet wurden. In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte die Berufungswerberin (Bw.) die inhaltliche Unrichtigkeit der den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenfestsetzungen ein. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist. Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden. Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 4 und 5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben vermag, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde von der Bw. auch nicht behauptet. Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem Grunde, dass die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenfestsetzungen rechtswidrig seien, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt. Im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder Aufhebung der den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten infolge der dagegen eingebrachten Berufungen hat die Berechnung der Säumniszuschläge ohnehin auf Grund der Bestimmung des § 217 Abs. 8 BAO auf Antrag der Bw. unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu erfolgen. Auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 13. Juni 2006

Normen und Schlagworte

sachliche Richtigkeitformelle Abgabenzahlungsschuldnachträgliche Herabsetzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1030-W/06
Stammnummer
22749
Gültig
13.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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