Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1030-W/06
Säumniszuschlag bei behaupteter Unrichtigkeit der Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1030-W/06vom 13.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der R-GmbH, vertreten durch R-KG, gegen
die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom 13. Juli 2005 und
9. August 2005 betreffend Säumniszuschläge
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 13. Juli 2005
setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von
€ 242,00, € 242,00 und € 238,00 fest, da die
Kapitalertragsteuer 2000 in Höhe von € 12.087,00, die
Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von € 12.087,00 und die
Kapitalertragsteuer 2002 in Höhe von € 11.880,00 nicht innerhalb
der dafür zur Verfügung stehenden Fristen entrichtet
wurden.
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. August 2005
setzte das Finanzamt erste Säumniszuschläge in Höhe von
€ 481,92, € 466,56, € 570,83 und
€ 156,00 fest, da die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 24.095,91, die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 23.273,47, die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
€ 28.541,67 und die Umsatzsteuer 2-4/2005 in Höhe von
€ 7.800,00 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden
Fristen entrichtet wurden.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wandte die
Berufungswerberin (Bw.) die inhaltliche Unrichtigkeit der den
Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenfestsetzungen
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§
217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten
insoweit nicht zu entrichten, als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d) ihre Einbringung
gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§
217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§
217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt
sinngemäß
a) für bei
Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und
b) für
Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe
betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Ein Umstand, der den Eintritt der Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 4 und 5 BAO rechtswirksam hinauszuschieben
vermag, ist nach der Aktenlage nicht feststellbar und wurde von der Bw. auch
nicht behauptet.
Der Bestreitung der Säumniszuschläge aus dem
Grunde, dass die den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden
Abgabenfestsetzungen rechtswidrig seien, ist zu entgegnen, dass nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 24.11.1993, 90/13/0084) bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur
Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung
nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.
Im Falle der nachträglichen Herabsetzung oder
Aufhebung der den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden
Abgabenschuldigkeiten infolge der dagegen eingebrachten Berufungen hat die
Berechnung der Säumniszuschläge ohnehin auf Grund der Bestimmung des
§ 217 Abs. 8 BAO auf Antrag der Bw. unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages neu zu
erfolgen.
Auf Grund der zwingenden Bestimmung des
§ 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung von
Säumniszuschlägen im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1030-W/06
- Stammnummer
- 22749
- Gültig
- 13.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF