Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0325-W/03
Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmeantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0325-W/03vom 13.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird trotz Fehlens der im § 303a BAO normierten Inhaltserfordernisse und ohne vorherige Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages über einen Wiederaufnahmeantrag seitens des Finanzamtes abgesprochen, ist der diesbezügliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war dieser in Folge dessen aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. Juni 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk, vom 11. Juni
2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000
gemäß
§ 303 Abs 1 BAO entschieden:
Der Bescheid,
mit welchem der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer für das Jahr 2000 abgewiesen wurde, wird ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Werbegrafikerin
gewerblich tätig und erzielt daneben Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Wegen Nichtabgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erfolgte seitens des
Finanzamtes gemäß
§ 184 BAO eine Schätzung der
betreffenden Abgaben, wobei die Abgabenbehörde die Umsätze in
Höhe von S 300.000,00 (€ 21.801,90) sowie die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 150.000,00 (€ 10.901,00)
festsetzte. In weiterer Folge ergingen die entsprechenden Bescheide und wurden
diese dem steuerlichen Vertreter der Bw. nachweislich am
18. April 2002 zugestellt.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 brachte der
steuerliche Vertreter bei der Abgabenbehörde erster Instanz
gemäß
§ 303 Abs.1 BAO einen Antrag auf Wiederaufnahme
der Verfahren betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2000
ein und legte die bisher nicht eingereichten Steuererklärungen sowie die
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bei. Dabei wurde ein Gesamtbetrag an
steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen (inklusive
Eigenverbrauch) in Höhe von S 96.302,24 (€ 6.999,00) sowie
ein Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben in Höhe
von S 45.491,89 (€ 3.306,00) erklärt. Im betreffenden Antrag
auf Wiederaufnahme führte der steuerliche Vertreter diesbezüglichen
aus, dass Tatsachen, die das entsprechende Jahr beträfen, erst jetzt
bekannt geworden seien und ihm an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen
Verfahren kein Verschulden träfe.
Mit Bescheid vom 11. Juni 2002 wies das Finanzamt
den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren ab und
führte in seiner Begründung unter Wiedergabe der gesetzlichen
Bestimmungen des § 303 Abs. 1 BAO aus, dass Tatsachen oder
Beweismittel, die bekannt gewesen seien bzw. der Partei bei gehöriger
Aufmerksamkeit bekannt hätten sein müssen, nicht nachträglich im
Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens Berücksichtigung finden
könnten. Die betreffenden Abgabenbescheide seien bereits in Rechtskraft
erwachsen und hätte der steuerliche Vertreter diese übernommen. Die
Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen
gehörten zu den Mindestanforderungen einer sorgfältigen Organisation.
Die Vernachlässigung der zumutbaren Überwachung und
Überprüfung gehe dabei zu Lasten der Partei.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2002 brachte der
steuerliche Vertreter gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes das
Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte gleichzeitig eine amtswegige
Wiederaufnahme der gegenständlichen Verfahren.
In weiterer Folge wies das Finanzamt mit Bescheid vom
12. Juli 2002 gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet
ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass seitens der Partei
eindeutig ein Verschulden vorliege.
Mit Schreiben vom 13. August stellte der steuerliche
Vertreter den Vorlageantrag und führte darin aus, dass bei
Ermessensübung im Abgabenverfahren dem Prinzip der
Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit
einzuräumen sei und subsidiär die Richtlinien des
§ 20 BAO zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der
Verschuldensfrage brachte der steuerliche Vertreter vor, dass diese für die
Beurteilung der amtswegigen Wiederaufnahme unmaßgeblich sei. Weiters werde
ausgeführt, dass im Falle des Wiederaufnahmeverfahrens, welches nicht
amtswegig, sondern über Anregung des Pflichtigen selbst erfolgte, davon
ausgegangen werden könne, es seien neue Tatsachen hervorgekommen, von denen
die Behörde bisher keinerlei Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen sei noch
auszuführen, dass im vorliegenden Fall auf Grund der Festsetzung der
Abgaben durch die Behörde ca. um € 6.000,00 mehr an Steuern zu
zahlen wäre, als im Falle der Anerkennung der tatsächlichen
Verhältnisse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist als Werbegrafikerin gewerblich tätig und
erzielt daneben aus einem Dienstverhältnis Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Wegen Nichtabgabe der Umsatz- und der
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2000 erfolgte seitens des
Finanzamtes gemäß
§ 184 BAO eine Schätzung der
betreffenden Abgaben, wobei das Finanzamt die Umsätze in Höhe von
S 300.000,00 sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
S 150.000,00 festsetzte. Die entsprechenden Bescheide wurden dem
steuerlichen Vertreter der Bw. nachweislich am 18. April 2002
zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen die Bescheide wurde nicht eingebracht. Sowohl
der Umsatz- als auch der Einkommensteuerbescheid sind in Rechtskraft
erwachsen.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 brachte der
steuerliche Vertreter der Bw. bei der Abgabenbehörde erster Instanz
gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO einen Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren sowohl die Umsatz- als auch die Einkommensteuer
für das Jahr 2000 betreffend ein und stützte diesen darauf, dass
die Bw. an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenem Verfahren kein Verschulden
trage, weil Tatsachen, die das entsprechende Jahr beträfen, erst jetzt
bekannt geworden sein. Weitere Angaben wurden nicht gemacht.
Seitens des Finanzamtes erging kein
Mängelbehebungsauftrag an die Bw.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den
Vorbringen der Bw. sowie der Aktenlage und ist folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen: Gemäß
§ 303a
Abs. 1 BAO hat ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens die
Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (lit. a),
die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der
Antrag gestützt wird (lit. b), die Angaben, die zur Beurteilung der
Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind (lit. c) und bei einem auf
§ 303 Abs. 1 lit. b leg. cit. gestützten Antrag weiters
Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden Verschuldens an der
Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind, zu enthalten.
Die Eingabe (Schreiben vom 5. Juni 2002) der Bw. erfüllt diese
gesetzlichen Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederaufnahme der
abgeschlossenen Verfahren nicht. Wie bereits oben ausgeführt, stützte
die Bw. ihren Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend der Umsatz- als
auch der Einkommensteuer für das Jahr 2000 lediglich darauf, dass die
Bw. an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenem Verfahren kein Verschulden
trage, weil Tatsachen, die das entsprechende Jahr beträfen, erst jetzt
bekannt geworden sein. Näher führende Angaben, wobei es sich genau bei
den neu hervorgekommenen Tatsachen handelt, sind dem Antrag keine zu entnehmen.
Ebenso enthält gegenständlicher Antrag keinerlei Angaben, die die
Abgabenbehörde in die Lage versetzt hätte, eindeutig und
zuverlässig dessen Rechtzeitigkeit beurteilen zu können und
verabsäumte es auch die Bw. jene Angaben darzulegen, die bei auf
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO gestützten Anträgen
für die Beurteilung eines fehlenden groben Verschuldens der Bw. an der
Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig gewesen wären.
Generelle und somit fallunspezifische Angaben wie "neue Tatsachen seien erst
jetzt bekannt geworden" bzw. "trage die Bw. an deren Nichtgeltendmachung im
abgeschlossenen Verfahren keinerlei Verschulden", reichen jedoch für die
Abgabenbehörde keineswegs aus, um eine meritorische Entscheidung über
gegenständlichen Antrag fällen zu können.
Gemäß
§ 303a Abs. 2 BAO hat
die Abgabenbehörde dem Antragsteller die Behebung inhaltlicher Mängel
eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Hinweis aufzutragen,
dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Diese (mit BGBl. I 1999/28
eingefügte, am 13. Jänner 1999 in Kraft getretene)
Bestimmung bezweckt, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht daran
scheitern zu lassen, dass der Wiederaufnahmewerber die von der Rechtsprechung
verlangten Inhaltserfordernisse im Wiederaufnahmeantrag nicht darstellt. Die
Erlassung eines solchen Mängelbehebungsauftrages liegt jedoch nicht im
Ermessen der Behörde. Die im § 303a Abs. 1 BAO
geforderten Inhaltserfordernisse sollen - wie bereits ausgeführt -
der Behörde eine meritorische Entscheidung über den Antrag
ermöglichen. Ergeht trotz solcher inhaltlicher Mängel vor deren
Behebung eine meritorische Entscheidung, ist sie rechtswidrig (VwGH v.
14.9.1992, Zl. 91/15/0135).
Im vorliegenden Fall wäre es somit am Finanzamt
gelegen, vor Erlassung des strittigen Bescheides, mit welchem über den
Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren abgesprochen wurde, mittels eines
Mängelbehebungsauftrages vorzugehen und die im § 303a
Abs. 1 BAO normierten und dem gegenständlichen Antrag auf
Wiederaufnahme der Verfahren fehlenden Angaben einzufordern. Da jedoch ein
diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag seitens des Finanzamtes an die
Bw. unterblieb, ist der im gegenständlichen Berufungsverfahren
bekämpfte Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des
Umsatz- als auch des Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2000 mit
inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und war demzufolge ersatzlos
aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 303a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Inhaltserfordernisse eines WiederaufnahmeantragesMängelbehebung bei fehlenden Inhaltserfordernisses eines Wiederaufnahmeantrages
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0325-W/03
- Stammnummer
- 22748
- Gültig
- 13.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF