Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3967-W/02
Fälschung von Ausfuhrbescheinigungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3967-W/02vom 09.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch Anbringen von Abdrucken gefälschter Stempel auf Ausfuhrbescheinigungsformularen kann ein Ausfuhrnachweis für die in diesen Formularen angeführten Waren deswegen nicht erbracht werden, weil es an der entscheidenden Beurkundung durch das zuständige Zollamt fehlt, dem die mit der gefälschten Stampiglie versehene Erklärung nicht zugerechnet werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 7. Juni 2006 über die
Berufung der Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein (§ 24 VwGG).
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
wurde mit Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1991 gegründet. Der Gegenstand
des Unternehmens besteht im Groß- und Einzelhandel mit sowie der Import,
der Export und der Transit von Waren aller Art, in der Führung von
Konsignationslagern, in der Lagerung der vom Ausland eingeführten Waren,
die für die Ausfuhr ins Ausland bzw. für den Verkauf im Inland
bestimmt sind, in der Lagerung von inländischen Waren, die für die
Ausfuhr ins Ausland bestimmt sind, und in der Durchführung von
Dienstleistungen auf oder an den gelagerten Waren.
2006 wurde der Konkurs
über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und diese infolge dessen
aufgelöst.
Gesellschafter je zur
Hälfte sowie Geschäftsführer waren A und B.
Im Zuge einer bei der Bw. im
Jahr 1999 stattgefundenen Betriebsprüfung, die unter anderem auch eine
Umsatzsteuer-Nachschau betreffend die Monate Jänner und Februar 1999
betraf, wurde festgestellt, dass die Bw. im Nachschauzeitraum umsatzsteuerfreie
Exporterlöse erklärte, unter denen sich auch sogenannte
"Touristenexporte" befunden hätten, für welche die von den jeweiligen
Austrittszollämtern bestätigten Formulare der Lagenummer U 34 als
Ausfuhrnachweise gedient hätten. Aufgrund von Widersprüchlichkeiten
bei der Abwicklung der "Touristenexporte" wurde von der Betriebsprüfung die
Überprüfung der Echtheit der auf den U 34-Formularen angebrachten
Zollstempel veranlasst. Eine durch die kriminaltechnische Untersuchungsstelle
durchgeführte Untersuchung ergab, dass Aufdrucke von gefälschten
Stempeln auf Ausfuhrbescheinigungen für Exporte vorgefunden wurden. Als
Rechnungsempfänger seien auf den mit gefälschten Stempelabdrucken
versehenen Formularen fast ausschließlich polnische Staatsbürger mit
verschiedenen Namen genannt gewesen, die sich mehr oder weniger oft wiederholt
hätten.
Buchhalterisch wurden die als
"Touristenexporte" verbuchten Ausfuhrlieferungen durch Erfassung der
Tageslosungen im Kassabuch pro Tag in einer Summe festgehalten, welche sowohl
steuerpflichtige Erlöse, als auch "Touristenexporte" enthielten.
Zunächst seien auch die "Touristenexporte" versteuert worden, wobei
allerdings für die Prüferin die Aufgliederung der Tageslosungen nach
"Touristenexporten" einerseits und Inlandsumsätzen andererseits nicht
nachvollziehbar gewesen sei. Ab 1997 hätten die im Wege der EDV erstellten
Rechnungssummenlisten keine
Adressen von Kunden enthalten und wären auch die Kunden häufig nicht
namentlich, sondern nur mit der Bezeichnung "diverse Kunden" benannt worden.
Nach dem Eintreffen der vom Austrittszollamt bestätigten
U 34-Formulare sei die Umsatzsteuer ausbezahlt und der Umsatz als
steuerfrei auf ein Buchhaltungskonto "Touristenexport 0%" umgebucht worden. Das
sich aus der Belegsammlung ergebende Bild habe für die Prüferin jedoch
einige Fragen aufgeworfen. Die zu jeder Umbuchung gehörigen Belege
hätten aus einem nur vom Geschäftsführer der Bw. unterschriebenen
Eigenbeleg über die Rückzahlung der Umsatzsteuer, aus einer
verschieden großen Anzahl von Ausgangsrechnungen und dazu gehörigen
U 34-Formularen bestanden, wobei die Anzahl der Rechnungen durchschnittlich
10-20 Stück betragen hätte und Rechnungsempfänger,
Rechnungsdaten, Austrittszollämter und Abfertigungsdaten unterschiedlich
gewesen seien. Die Übernahme der Umsatzsteuer durch eine einzige Person
für eine Anzahl verschiedener Geschäftsfälle wäre von der
jeweils übernehmenden Person nicht quittiert worden. Die Ausgangsrechnungen
und die dazu gehörigen U 34-Formulare wären zum Großteil
unzerknittert und auffallend sauber gewesen, was angesichts der weiten Reise
(zumeist Krakau), die diese Dokumente gemacht haben müssten, auffiel.
Etliche in Polen ansässige Rechnungsempfänger hätten jeden
zweiten Tag eine Ausfuhr im Wert von weniger als S 20.000,00 getätigt,
was als besonders unökonomische Art des Einkaufens erschien.
Zur Abwicklung der Exporte
befragt gab der Geschäftsführer der Bw. an, dass die
U 34-Formulare von ihm ausgestellt und von einem nicht näher genannten
Kunden, der wieder Einkaufen gekommen wäre, zurück gebracht worden
wären. Bei der Vernehmung dieses Geschäftsführers durch die
Grenzkontrollstelle Berg hätte der Geschäftsführer angegeben,
dass die exportierten Waren von jemandem bestellt, für diesen gekauft aber
von anderen Personen abgeholt würden, wobei die vom Grenzzollamt
bestätigten Formulare bei der nächsten Abholung zurückgebracht zu
werden pflegten. Der Geschäftsführer der Berufungswerberin hätte
noch am Abend des Tages seiner Vernehmung den zuständigen Bediensteten der
Grenzkontrollstelle Berg ersucht, das Finanzamt vom Inhalt der Vernehmung nicht
zu informieren und hätte seine Zusammenarbeit zur Ausforschung dieses
Bestellers angeboten. Auf die Frage der Prüferin, wie es praktisch
möglich wäre, dass eine einzige Person über die Rechnungen und
U 34-Formulare verschiedener Kunden verfüge, die an verschiedenen
Tagen bei der Bw. eingekauft hätten und an verschiedenen Tagen über
verschiedene Grenzzollämter ausgereist seien und wie es erklärt werden
könne, dass diese eine Person die Umsatzsteuer für eine Reihe von
Kunden in Empfang nehme, ohne die Übernahme des Geldes zu bestätigen,
sei der Prüferin vom Geschäftsführer der Bw. und dessen Sohn am
26. Jänner 1999 eröffnet worden, dass es sich bei den
ausländischen Kunden um Reisegruppen in Bussen gehandelt hätte; ein
o.a. Besteller sei nicht erwähnt worden. Während bei dieser
Besprechung am 26. Jänner 1999 noch eine Bekanntgabe der
Identität der ausländischen Abnehmer auf der Basis deren
Reisepassnummern angekündigt worden sei, hätte der steuerliche
Vertreter der Bw. später telefonisch erklärt, dass ein solcher
Identitätsnachweis nicht erbracht werden könne. Im Zuge einer
Vernehmung durch die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für
Niederösterreich am 15. März 1999 hätte der
Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass
er auf Ersuchen der Inhaber zweier polnischer Unternehmen Rechnungen und
U 34-Formulare auf Namen und Adressen ausgestellt habe, welche ihm von den
polnischen Unternehmensinhabern genannt worden und mit den tatsächlichen
und wahren Empfängern nicht identisch gewesen seien. Die Waren seien von
den genannten Inhabern der polnischen Unternehmen für deren Unternehmen
telefonisch bestellt und meist persönlich abgeholt und bar bezahlt worden.
Diese Personen hätten die von den Austrittszollämtern bestätigten
U 34-Formulare beim nächsten Einkauf mitgebracht, wobei die
Umsatzsteuer im Glauben an die Echtheit der Stempelabdrucke an diese Personen
refundiert worden sei. Im Dezember 1998 sei durch Information des
steuerlichen Vertreters der Bw. der Verdacht entstanden, dass mit den Formularen
dieser polnischen Unternehmen etwas nicht in Ordnung sein könnte. Für
die "Touristenexporte", die nicht den beiden polnischen Unternehmen zuzuordnen
gewesen seien, seien die Rechnungen und die U 34-Formulare nach den Angaben
der Kunden ausgestellt worden, ohne dass die Richtigkeit der gemachten Angaben
überprüft worden sei. Die U 34-Formulare seien "wissentlich
unrichtig bzw. nachlässig" ausgefüllt worden.
In einem Schreiben der Bw. an
die Wirtschaftskammer Wien vom 29. März 1999 habe sie die
Abwicklung der "Touristenexporte" in der Weise dargestellt, dass sie auf die auf
der Rückseite des Formulares vorgeschlagene Möglichkeit der Abholung
der Waren durch einen Vertreter hingewiesen habe, welche Praxis sich auch bei
ihren "Touristenexporten" durchgesetzt habe. Ein Mitarbeiter eines polnischen
Unternehmens habe telefonisch oder per Fax bestellt und anschließend habe
ein Vertreter des polnischen Unternehmens die bestellten Produkte in Wien
persönlich abgeholt. Bei der Abholung sei dem Geschäftsführer der
Bw. eine Liste mit Daten polnischer Abnehmer vorgelegt worden, auf welche die
Produkte fakturiert worden seien. Die von den Zollbeamten bestätigten
U 34-Formulare hätten die polnischen Kunden berechtigt, beim
nächsten Besuch die Umsatzsteuerrückvergütung in Höhe von
20% des Nettobetrages zu verrechnen, weil die Waren schließlich
ordnungsgemäß ausgeführt worden seien.
Nach Hinweis auf die
Bestimmungen der §§ 7 und 18 UStG 1972 und 1994 wurde im
Prüfungsbericht schließlich ausgeführt, dass neben der
Buchhaltung kein gesonderter buchmäßiger Nachweis des Vorliegens der
Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung geführt worden sei. Wenn der
Gegenstand vom Abnehmer selbst abgeholt werde, dann müsse sich der
Unternehmer der Ausländereigenschaft des Abnehmers vergewissern, um
gegenüber der Behörde den Abnehmernachweis führen zu können.
Im vorliegenden Fall seien vom Geschäftsführer der Bw. nach eigenen
Angaben für den einen Teil der "Touristenexporte" wissentlich unrichtige
Namen und Adressen von Rechnungsempfängern in die Ausgangsrechnungen und
Ausfuhrbescheinigungen U 34 eingetragen und für den übrigen Teil
die von den Kunden gemachten Angaben nicht auf ihre Richtigkeit
überprüft worden. Wer die ausländischen Abnehmer im Einzelfall
tatsächlich gewesen seien, sei bis zum Abschluss des
Prüfungsverfahrens ungeklärt geblieben. Auch die in einem Erlass
vorgesehenen Erleichterungen zum Buchnachweis seien mangels Erfüllung der
dort normierten Voraussetzungen nicht in Anspruch genommen worden.
Abschließend führte
der Prüfungsbericht zu diesem Thema aus, dass die mit den gefälschten
Zollstempelabdrucken versehenen Formulare U 34 nicht als Ausfuhrnachweise
gelten könnten, weshalb die Steuerfreiheit für all jene
"Touristenexporte" versagt werde, für die als Ausfuhrnachweise
U 34-Formulare mit gefälschten Stempelabdrucken vorgelegt worden
seien. Darüber hinaus sei die Steuerfreiheit für sämtliche
"Touristenexporte" deswegen zu versagen, weil für diese Exporte durchwegs
der buchmäßige Nachweis nicht erbracht worden sei. Der Buchnachweis
sei eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer
Ausfuhrlieferung, welche schon dann zu versagen sei, wenn der förmliche
Nachweis nicht vorliege, ohne dass die Behörde dann noch berechtigt oder
verpflichtet wäre, die fraglichen Tatsachen durch eigene Ermittlungen
aufzuklären. Eine von der Prüferin angestellte
Vermögensdeckungsrechnung für die Familie des
Geschäftsführers der Bw. über den Zeitraum 1992 bis 1997 ergab
eine Vermögensunterdeckung in der Höhe von S 3,9 Mio.
Insgesamt hätte sich der
Geschäftsführer in zahlreiche Widersprüche verstrickt und bei
vier behördlichen Befragungen vier verschiedene Versionen
geäußert. Die Bw. hätte nicht überzeugend darstellen
können, dass die Umsatzsteuer auch tatsächlich ausbezahlt worden sei.
Für die Anerkennung des behaupteten Sachverhaltes wäre der
dargestellte Modus der Faltung, die Belegsammlung, die Übernahme der
Umsatzsteuer durch eine Person für viele Geschäftsfälle und die
Auszahlung der Umsatzsteuer ohne Bestätigung der übernehmenden Person
nicht ausreichend. An welche Person die Umsatzsteuer refundiert worden sei,
wäre ungeklärt geblieben und belegmäßig würde die
Auszahlung der Umsatzsteuer lediglich durch einen vom Geschäftsführer
unterschriebenen Kassenausgangseigenbeleg dokumentiert. Für den Zeitraum
1-4/99 stellte die Prüferin S 260.757,00 an U 34 (brutto) als
nicht anzuerkennen fest.
Entgegen den von der Bw.
für Jänner 1999 am 24. Februar 1999 gemeldeten
Überschuss in Höhe von S 28.118,00 und am
23. März 1999 gemeldeten Überschuss für
Februar 1999 in Höhe von S 49.453,00 setzte das Finanzamt die
Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1999 in Höhe eines
Überschusses von S 2.247,00 und für Februar 1999 in
Höhe eines Überschusses in Höhe von S 27.724,00 fest.
Über die dagegen eingebrachte Berufung vom 20. Juli 1999
entschied das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom
9. August 1999 unter Verweis auf die Betriebsprüfung sowie die
darin liegende Niederschrift abweislich. Die dagegen eingebrachte Berufung vom
21. Juli 1999 wurde mit Bescheid vom 28. Mai 2002 als
unzulässig geworden zurückgewiesen, da für das Jahr 1999 ein
Umsatzsteuerjahresbescheid vom 28. Mai 2002 erlassen wurde. Darin
wurde die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 vorläufig mit
€ 62.498,64 festgesetzt, da es die Bw. unterließ,
Steuererklärungen abzugeben und das Finanzamt sohin die
Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hatte.
Gegen diesen
Umsatzsteuerbescheid brachte die Bw. mit Schriftsatz vom 18. Juni 2002
das Rechtsmittel der Berufung ein und errechnete in der gleichzeitig abgegeben
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 eine Gutschrift in
Höhe von S 5.916,00. Die Bw. beantragte, die Umsatzsteuer
erklärungsgemäß festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. Juli 2002 gab das Finanzamt der Berufung statt und setzte die
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 mit € 14.123,09 fest.
Begründend führte sie aus, dass die Beträge der eingebrachten
Umsatzsteuererklärung aufgrund der Ergebnisse der Umsatzsteuernachschau
für die Monate 1 und 2/1999 abgeändert worden wären.
Überdies verwies sie auf die Feststellungen der stattgefundenen
Betriebsprüfung.
Dagegen brachte die Bw. mit
Schriftsatz vom 12. August 2002 das Rechtsmittel der Berufung ein und
ersuchte, für den Fall der Entscheidung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Begründend führte sie aus, dass beim Berufungswerber bei einer
Hausdurchsuchung Ausfuhrbescheinigungen U 34 beschlagnahmt bzw.
anläßlich von Betriebsprüfungen vom steuerlichen Vertreter der
Behörde im Original übergeben worden wären, damit diese von den
Finanzbehörden der kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt zwecks
Untersuchung übermittelt hätten werden können. Nach dem Bericht
der Untersuchungsanstalt stellten die Zollstempel teilweise
Totalfälschungen dar. Von der Betriebsprüfung wären die Exporte
nicht anerkannt und im angefochtenen Bescheid Umsatzsteuer für diese
Umsätze vorgeschrieben worden, obwohl der Geschäftsführer des
Unternehmens unter Eid sagen könne, dass die fraglichen Exporte mit
ausländischen Personen abgeschlossen und die gelieferten Gegenstände
exportiert worden wären. Wenn die Abnehmer die Ausfuhrpapiere
gefälscht hätten, dann wahrscheinlich deshalb, damit die Exporteure
keine Eingangsabgaben im Importland bezahlen müssten. Durch die Erhebungen
der Strafbehörde wäre zwischenzeitig nachgewiesen, dass die Waren nach
Polen exportiert worden wären. Durch die Untersuchungsrichterin wäre
ausgeführt worden, dass die Waren tatsächlich nach Polen exportiert
worden wären, daher ein Ersatz der Mehrwertsteuer von der Finanzverwaltung
nur aus formellen Gründen abgelehnt werden könne.
Weiters führte die Bw.
unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 Z. 2 UStG begründend aus,
dass der buchmäßige Nachweis durch mit Zollstempel versehene
U 34-Formulare erbracht worden wäre und auch aus den Stellungnahmen
der Strafbehörde ersichtlich wäre, dass die Waren exportiert worden
wären. Dass diese Stempel auf den Urkunden gefälscht wären,
wäre weder für die Bw. noch für die belangte Behörde
erkennbar gewesen, da sich diese zur Überprüfung der Stempeln der
kriminaltechnischen Untersuchungsanstalt bedienen hätte müssen. Die
Aberkennung der Vorsteuer verstoße daher gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben, da der Steuerpflichtige durch ein Versäumnis der Behörde mit
einer Steuer belastet worden wäre. Die Zollbehörde hätte
scheinbar in grob fahrlässiger Weise die Verwendung von nicht mehr
gültigen Originalstempeln zugelassen, da diese nicht
vorschriftsmäßig vernichtet worden wären oder bis
19. Jänner 2000 keine fälschungssicheren Stempel verwendet
hätte, da erst ab diesem Zeitpunkt neue Stempel eingeführt worden
wären. Anlässlich der Prüfung wären bestimmte Stempel nur
deswegen gleich bezweifelt worden, weil dem Prüforgan eine Liste zur
Verfügung gestanden wäre, auf welcher bereits als Fälschung
erkannte Stempel angeführt gewesen wären. Derartige Listen wären
dem Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung gestanden, weshalb die
Fälschungen für diese unerkennbar gewesen wären. Warum
Zollstempel angezweifelt werden sollten, weil sie mehrmals auf Formularen
aufgeschienen wären, hätte die Behörde nicht erklärt. Beim
Abnehmernachweis kenne die Umsatzsteuer keine Formvorschriften und jedes
Beweismittel wäre zulässig. Im gegenständlichen Fall wäre
der Beweis des Exportes durch die Erhebungen der Kriminalabteilung der
Landesgendarmerie Niederösterreich gegeben. Obwohl eindeutig ein
nachgewiesener Exportumsatz vorläge, würde die Behörde dennoch
die Umsatzsteuerfreiheit wegen eines Formmangels streichen. Dadurch würde
das Bestimmungslandprinzip durchbrochen. Nach diesem die Umsatzsteuer
beherrschenden Prinzip solle allein der Letztverbraucher im Inland besteuert
werden, weshalb im Ausland ausgeführte Waren von der Umsatzsteuer zu
entlasten wären.
Mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, Zlen. 2001/13/0275, 0276, wurde
die Beschwerde u.a. gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 30.März 2001 betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1998, die dieselbe Berufungswerberin
sowie die identen Feststellungen der Betriebsprüfung betraf, als
unbegründet abgewiesen.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung hielt das Finanzamt an seiner im bekämpften Bescheid
geäußerten Rechtsmeinung fest, die Bw. erschien zur Verhandlung
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch die Novelle
BGBl. Nr. 756/1996 erhielt die Bestimmung des § 7
Abs. 1 über die Definition einer nach § 6 Abs. 1 Z.1
UStG 1994 steuerfreien Ausfuhrlieferung folgende Fassung:
§ 7 (1) Eine
Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z. 1) liegt vor, wenn
1. der Unternehmer den
Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet
(§ 3 Abs. 8) hat oder
2. der Unternehmer das
Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zu Grunde liegt, mit einem
ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat und der Abnehmer den Gegenstand
der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen
die unter Z. 3 genannten Fälle.
3. Wird in den Fällen der
Z. 2 der Gegenstand der Lieferung nicht für unternehmerische Zwecke
erworben und durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck
ausgeführt, liegt eine Ausfuhrlieferung nur vor, wenn
a) der
Abnehmer keinen Wohnsitz (Sitz) oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Gemeinschaftsgebiet hat,
b) der
Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonates, der auf den
Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird und
c) der
Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem Unternehmer an den Abnehmer
gelieferten Gegenstände S 1.000,00 übersteigt.
Als Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt gilt der Ort, der im Reisepass oder sonstigen
Grenzübertrittsdokument eingetragen ist.
Der Gegenstand der Lieferung
kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden
sein.
Die vorstehenden
Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen sein.
§ 7 Abs. 2
UStG 1994 definiert den ausländischen Abnehmer als einen solchen
Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat, oder als eine
Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz
nicht im Inland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen
abgeschlossen hat, während eine im Inland befindliche Zweigniederlassung
eines Unternehmers als ausländischer Abnehmer ausgeschlossen wird.
§ 7 Abs. 4
UStG 1994 handelt vom Ausfuhrnachweis und bestimmt in seinem ersten Satz,
dass über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden muss.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des
Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von
sechs Monaten nach Bewirkung der Lieferung erbracht wird. Macht der Unternehmer
in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 von dieser Berechtigung keinen
Gebrauch und nimmt er die Steuerfreiheit stets erst nach Vorliegen des
Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst vorgenommene
Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen
Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der
Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, dass diese
Vorgangsweise in allen Fällen des Abs. 1 Z. 3 eingehalten wird.
Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes
Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen
Abnehmer ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der
Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des
Zeitpunktes des Einlanges des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht
wird, nachzuweisen.
Zu den Modalitäten der
Führung des Ausfuhrnachweises bestimmt § 7 Abs. 6 Z. 1
UStG 1994 für die Fälle des Abholens des Abs. 1 Z. 2
und 3 desselben Paragraphen, dass der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch
die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche
Anmeldung in der Ausfuhr (lit.a) zu führen hat, ausgenommen, jedoch jene
Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit.b vorgesehen ist,
wobei der Unternehmer den Ausfuhrnachweis nach der angesprochenen Vorschrift des
§ 7 Abs. 6 Z. 1 lit.b UStG 1994 durch eine vom
liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen
Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung zu führen hat, wenn
es sich um eine Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine schriftliche Anmeldung
nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.
Nach der Bestimmung des
§ 7 Abs. 7 UStG 1994 sind u.a. die in Abs. 6 desselben
Paragraphen angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis nach einem vom
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster
auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung
erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des
ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland
verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege sieben Jahre
aufzubewahren.
§ 18 UStG 1994 ist
mit "Aufzeichnungspflichten und buchmäßiger Nachweis"
überschrieben und bestimmt in seinem achten Absatz, dass dann, wenn
die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis abhängt, die
diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im Inland zu
führen und mit den dazu gehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren
sind; die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht
nachprüfbar zu ersehen sein.
Das Finanzamt hat im Einklang mit dem Bericht für die
Monate Jänner und Februar 1999 den als steuerfreie Ausfuhrlieferungen in
der Form von Abholfällen (sogenannte "Touristenexporte") erklärten
Umsätzen die beantragte Steuerfreiheit mit der Begründung
abgesprochen, Ausfuhrbescheinigungen, auf denen gefälschte Zollstampiglien
aufgebracht seien, könnten mangels Vorliegen einer zollamtlichen
Ausgangsbestätigung im Sinne des § 7 Abs. 6 Z. 1 lit.b
UStG 1994 nicht als der nach § 7 Abs. 4 leg.cit. geforderte
Ausfuhrnachweis angesehen werden, und soweit solchen (erklärten)
Ausfuhrumsätzen Ausfuhrbescheinigungen zugrunde lägen, deren
zollamtliche Ausgangsbestätigungen nicht als gefälscht anzusehen
wäre, fehle es am Vorliegen des im § 7 Abs. 1 letzter Satz
UStG 1994 erforderten buchmäßigen Nachweises.
Der Auffassung der Bw., dass ein gültiger Buchnachweis
dann als erbracht anzusehen wäre, wenn ein Unternehmen einen nach seinen
und nach dem der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden
Überprüfungsmöglichkeit richtigen Exportnachweis erbracht
hätte, kann insofern nicht gefolgt werden, als die Anbringung von Abdrucken
gefälschter Stempel auf einer Ausfuhrbescheinigung keine zollamtliche
Ausgangsbestätigung im Sinne des § 7 Abs. 6 Z. 1 lit.b
UStG 1994 und damit eben nicht den nach § 7 Abs. 4
1. Satz leg.cit. erforderten Ausfuhrnachweis herstellen kann (vgl. VwGH vom
16.12.1991, 91/15/0051). Denn mit der Anbringung von Abdrucken gefälschter
Stempel auf Ausfuhrbescheinigungsformularen kann ein Ausfuhrnachweis für
die in diesen Formularen angeführten Waren deswegen nicht erbracht werden,
weil es an der entscheidenden Beurkundung des umsatzsteuerlich rechtserheblichen
Vorganges der Ausfuhr der Waren durch die hiezu berufene Stelle, nämlich
dem Zollamt, fehlt, welchem die mit der gefälschten Stampiglie versehene
Erklärung nicht zugerechnet werden kann. Im Übrigen widerspricht die
Ausstattung von Ausfuhrbescheinigungen mit gefälschten zollamtlichen
Ausgangsbestätigungen auf der Beweisebene einer angenommenen
tatsächlich erfolgten Ausfuhr der Waren, da für diesen Fall einer
tatsächlichen Warenausfuhr der Beweggrund für eine Fälschung der
zollamtlichen Ausgangsbestätigung nicht ohne weiteres erkennbar wäre.
Insoweit die Bw. den Umstand der tatsächlichen Ausfuhr der betroffenen
Waren voraussetzend eine verfassungsrechtliche Bedenklichkeit wegen
Nichtanerkennung der Exporte allein aus formellen Gründen unterstellt, ist
ihr entgegenzuhalten, dass weder im Prüfungsbericht noch im bekämpften
Bescheid eine Aussage enthalten ist, die diese Beurteilung rechtfertigen
würde. Denn das tatsächliche Schicksal der betroffenen Waren zu
untersuchen, war schließlich nicht Aufgabe des Prüforganes. Aufgabe
der Bw. wäre es gewesen, die Voraussetzungen des Vorliegens der von ihr
behaupteten Ausfuhrumsätze nachzuweisen. Insoweit sich auf den von ihr
ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen zollamtliche Ausgangsbestätigungen
befanden, die mit gefälschten Zollamtstempeln abgestempelt waren, war ihr
dies schon mangels eines Ausfuhrnachweises im Sinne des § 7
Abs. 4 1. Satz UStG 1994 nicht gelungen.
Auch die Aberkennung der Umsatzsteuerfreiheit für
solche Fälle des "Touristenexports", welchem die zollamtlichen
Ausgangsbestätigungen auf den ausgefüllten Ausfuhrbescheinigungen
nicht als gefälscht erkannt worden waren, ist nicht als rechtswidrig zu
erkennen, da die Bw. selbst bei wie von ihr behaupteten tatsächlichen
Export nach Polen nach den behördlichen Feststellungen die Identität
der jeweiligen Abnehmer und damit auch deren Ausländereigenschaft im Sinne
des § 7 Abs. 2 UStG 1994 jeweils ungeklärt blieb, sodass die
Bw. diese im § 7 Abs. 1 Z. 3 lit.a leg.cit. nur materiell
rechtliche Voraussetzung des Vorliegens einer umsatzsteuerbefreiten
Ausfuhrlieferung nicht nachweisen konnte. Im Übrigen steht diese Behauptung
im Gegensatz zum Inhalt der Geständnisse, die der Geschäftsführer
der Bw. bei sicherheitspolizeilichen Vernehmungen machen musste.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 4 erster Satz UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3967-W/02
- Stammnummer
- 22746
- Gültig
- 09.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF