Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0033-Z3K/03
Vorschriftswidriges Verbringen von Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0033-Z3K/03vom 12.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr.
Günter Kottek, Rechtsanwalt, 4600 Wels, Stadtplatz 39, vom
11. März 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Linz vom 10. Februar 2003, Zl. 500/18575/1/2002/51, betreffend
Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund einer Anzeige wurde dem Hauptzollamt Linz
mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer (Bf.) der Verdacht des
Schmuggels von Zigaretten aus Jugoslawien in das Zollgebiet der
Europäischen Gemeinschaft bestehe. Am 23. September 2002 wurde der Bf.
von Beamten des Hauptzollamtes Linz an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und ihm
der Verdacht zur Kenntnis gebracht. Er verneinte dabei vorerst im Besitz
geschmuggelter Zigaretten zu sein, stimmte aber einer freiwilligen Nachschau in
seiner Wohnung durch die erhebenden Beamten zu und erklärte auf neuerliches
Befragen im Besitz von 50 Stangen Zigaretten zu sein. Im Kinderzimmer der
Wohnung des Bf. wurden daraufhin 50 Stangen Zigaretten der Marke
"Marlboro", ausländischer Herkunft, vorgefunden.
Der Bf. gab an, diese 50 Stangen Zigaretten am
18. September 2002 (Mittwoch) von einem jugoslawischen Staatsbürger
mit Vornamen Goran um den Betrag von € 800,00 auf einem Parkplatz
eines Einkaufsmarktes angekauft zu haben und sie bis 22. September 2002
(Sonntag) am Parkplatz in zwei Kühlboxen zu je 12 Stangen und einem
Sack mit 26 Stangen unter Bäumen versteckt zu haben. Wie das Versteck
ausgesehen hatte, konnte der Bf. im Zuge der Vernehmung nicht genau angeben.
Während des dazwischenliegenden Wochenendes fuhr der Bf. zu seinen Eltern
nach Banja Luka (Bosnien-Herzegowina).
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Linz vom 24. September
2002, Zl. 500/090692/05/2002, wurden dem Bf. die Eingangsabgaben für
10.000 Stück Zigaretten der Marke "Marlboro", die er am
22. September 2002 der zollamtlichen Überwachung entzogen haben solle,
gemäß Art. 203 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) in Höhe von € 1.615,00 (Zoll: € 274,40;
Tabaksteuer: € 863,10; EUSt: € 377,50) zur Entrichtung
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid hat der Bf. mit Eingabe vom
24. Oktober 2002 binnen offener Frist den Rechtsbehelf der Berufung
erhoben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm die
Einsichtnahme in das Schriftstück der Anzeige gemäß
§ 79 Abs.2 FinStrG verweigert worden sei. Es sei seinem Verteidiger
daher nicht möglich gewesen ihn hinreichend verteidigen zu können,
weshalb das durchgeführte Verfahren mangelhaft sei. Weiters liege ein
wesentlicher Verfahrensmangel darin, dass seine Ehegattin bei ihrer ersten
Einvernahme ohne Dolmetsch vernommen und erst nach Fertigstellung der
Niederschrift ein Dolmetsch beigezogen wurde. Im Übrigen sei der
Sachverhalt unrichtig festgestellt und der angefochtene Bescheid mangelhaft
begründet, da der Bescheidbegründung die Verantwortung des Bf. nicht
zu entnehme sei.
Mit Vorhalt des Hauptzollamtes Linz vom 9. Dezember
2002, Zl. 500/18575/2002/51, wurde dem Bf. gemäß
§ 115
Abs.2 BAO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In seiner Stellungnahme vom
30. Jänner 2003 führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass er ein
reines Gewissen gehabt und daher einer freiwilligen Nachschau in seinen
Wohnräumlichkeiten zugestimmt habe. Erst im Zuge dieser Nachschau
hätten die Beamten die 50 Stangen Zigaretten feststellen können.
Beim Kauf der Zigaretten von "Goran" sei er davon ausgegangen, dass
es sich um verzollte Ware handelt. Die Zigaretten habe er bis 22. September
2002 unter einem großen Laubhaufen unter Bäumen am Parkplatz des
Einkaufszentrums versteckt, weil er mit seiner Ehegattin in Scheidung lebe und
gefürchtet habe, diese könnte die 50 Stangen Zigaretten
während seines Kurzurlaubes in Bosnien an sich bringen oder gar
veräußern. Das Versteck sei so gut und relativ abgelegen gewesen,
dass er davon ausgehen habe können, dass eine zufällige Entdeckung von
Dritten nicht möglich wäre. Die Beschreibung des Versteckes
gegenüber den vernehmenden Beamten sei an Sprachschwierigkeiten
gescheitert, die von ihm angebotene Überprüfung an Ort und Stelle sei
von den Beamten abgelehnt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom
10. Feber 2003, Zl. 500/18575/1/2002/51, wurde der Spruch des
angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Zollschuld
gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a und Abs.3 erster
Gedankenstrich ZK i.V.m. Art. 234 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454
der Kommission vom 2. Juli 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung,
ZK-DVO) und § 2 Abs.1 ZollR-DG entstanden ist. Begründend wurde
ausgeführt, dass Waren, bei denen eine Kontrolle ergibt, dass
unberechtigterweise eine Zollanmeldung durch andere Form der
Willensäußerung in Anspruch genommen wurde, gemäß
Art. 234 Abs.2 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht gelten würden.
Es sei nämlich unwahrscheinlich, dass jemand 50 Stangen Zigaretten
fünf Tage lang frei zugänglich auf einem Parkplatz verwahrt und das
Risiko auf sich nimmt, dass diese Zigaretten entdeckt oder entwendet werden. Die
Frau des Bf. hätte zudem am Montag, während der Bf. arbeitete, Zugang
zu den Zigaretten gehabt. Weiters sei es unglaubwürdig, dass der Bf. die
Zigaretten in der Annahme, es handele sich um verzollte Ware, von einer ihm
nicht näher bekannten Privatperson auf einem Parkplatz gekauft habe, da es
allgemein bekannt sei, dass in Österreich Zigaretten nur in Trafiken
erhältlich sind. Es sei somit viel wahrscheinlicher, dass der Bf. die
Zigaretten anlässlich seines Aufenthaltes in Bosnien gekauft und in seinem
Auto nach Österreich verbracht hat.
Mit Eingabe vom 11. März 203 hat der Bf. binnen
offener Frist den Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Darin bestritt der Bf.
neuerlich, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zigaretten um
unverzollte Ware gehandelt habe und, dass er die Zigaretten selbst nach
Österreich verbracht habe. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand,
dass er einer "Hausdurchsuchung" sofort zugestimmt habe. Ihm sei
auch nicht bekannt gewesen, dass in Österreich Zigaretten nur in Trafiken
und im Gastgewerbe zu festgesetzten Preisen veräußert werden
dürfen. Er bestreite daher im Besitze von unverzollten Zigaretten der Marke
"Marlboro" gewesen zu sein. Überdies sei das Versteck auf dem
Parkplatz so gut und relativ abgelegen gewesen, dass er davon ausgehen konnte,
dass eine zufällige Entdeckung von Dritten nicht möglich wäre.
Die von ihm abgegebene Beschreibung des Verstecks sei, da die Vernehmung ohne
Dolmetscher erfolgte, aufgrund von Sprachschwierigkeiten nicht verstanden
worden. Sein damals gemachter Vorschlag gemeinsam zu diesem Versteck zu gehen,
sei von den Zollbeamten mit der Bemerkung abgelehnt worden, dass seine
Verantwortung unglaubwürdig wäre. Im Übrigen seien die Zigaretten
unter dem Laubhaufen teilweise feucht geworden, weshalb er die Zigaretten am
Sonntag, den 22. September 2002, in seinen Wohnräumlichkeiten zum
Trocknen aufbereiten musste. Diesen Umstand könne auch seine Ehegattin
bestätigen. Abschließend wies der Bf. darauf hin, dass ihm die
Akteneinsicht in den gesamten Strafakt, insbesondere die Strafanzeige bzw. jenes
Schriftstück, dass zur Einleitung des Finanzstrafverfahrens geführt
habe, verweigert worden sei, weshalb kein rechtsstaatliches Verfahren
vorliege.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn
eine einfuhrabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der
Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges
Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und
177 zweiter Gedankenstrich.
Gemäß Abs.3 sind Zollschuldner:
- die Person, die die Ware vorschriftswidrig in dieses
Zollgebiet verbracht hat;
- die Personen, die an diesem Verbringen beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen,
dass sie damit vorschriftswidrig handeln;
- die
Personen, welche die betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben,
obwohl sie in dem Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder
vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass diese
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht worden war.
Gemäß
Art. 234 Abs.2 ZK-DVO gelten, wenn sich bei einer Kontrolle ergibt, dass
die Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass
die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der
Artikel 230 bis 233 erfüllen, diese Waren als vorschriftswidrig
verbracht oder ausgeführt.
Gemäß
§ 167 Abs.2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache als erwiesen anzunehmen ist oder
nicht.
Im Verfahren nach der Bundesabgabenordnung gilt
gemäß
§ 167 BAO der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Dies bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere
Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Während aber im
Finanzstrafverfahren (§ 98 Abs.3 FinStrG) der Grundsatz, dass eine
Tatsache über deren Bestehen Zweifel offen geblieben sind, nicht zum
Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden darf (in dubio pro
reo) gilt, genügt es im Abgabenverfahren nach ständiger
Rechtssprechung des VwGH, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen
anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine
überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat
und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Gewissheit
ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt
(zB VwGH 25.4.1996, 95/16/0244; 19.2.2002, 98/14/0213; 9.9.2004,
99/15/0250).
Unbestritten
ist, dass beim Bf. 50 Stangen Zigaretten der Marke "Marlboro"
ausländischer Herkunft vorgefunden wurden.
Hinsichtlich
der Verantwortung des Bf. ist auszuführen, dass es unwahrscheinlich ist,
dass jemand 50 Stangen Zigaretten fünf Tage lang frei zugänglich
unter einem Laubhaufen auf einem abgelegenen Teil des Parkplatzes eines
Einkaufszentrums verwahrt und das Risiko auf sich nimmt, dass diese Zigaretten
von jemanden Dritten entdeckt oder entwendet werden oder der Laubhaufen entfernt
wird, obwohl er in der Nähe des angeblichen Übergabeortes der
Zigaretten wohnt. Die Begründung für sein Handeln, er habe die
Zigaretten vor seiner Ehegattin, mit der er in Scheidung lebt, verstecken
wollen, ist insoweit nicht stichhältig, als sich die Zigaretten ab Sonntag,
dem 22. September 2002, jedenfalls in der gemeinsamen Wohnung des Bf. und
seiner Ehegattin befanden und der Bf. am Montag zur Arbeit ging während
seiner Ehegattin die Zigaretten zugänglich waren. Ebenso unglaubwürdig
ist, dass der Bf. der Ansicht war, es handle sich um verzollte Zigaretten. Zwar
geht der angefochtene Bescheid ohnehin von einem vorschriftswidrigen Verbringen
durch den Bf. aus, doch würde man der Verantwortung des Bf. folgen,
wäre bereits aufgrund des Preises der Zigaretten von € 800,00
erwiesen, dass es sich um unverzollte Zigaretten handelte, da die darauf
lastenden Eingangsabgaben mehr als das Doppelte des Kaufpreises betragen
hätten. Auch die angeblichen Umstände des Verkaufes entgegen den
Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes durch eine Privatperson auf einem
Parkplatz hätten unzweifelhaft dafür gesprochen, dass es sich um
unverzollte Zigaretten gehandelt hätte. Dieser Umstand hätte auch dem
Bf. auffallen müssen, zumal die Stange Zigaretten mit € 16,00 nur
rund die Hälfte jener in einer Trafik gekostet haben soll.
Zum weiteren
Vorbringen des Bf. in der Beschwerdeschrift ist zu bemerken, dass nach Abfassung
der Niederschrift vom 23. September 2002 ein Dolmetsch beigezogen wurde,
nachdem der Bf. ausdrücklich darum ersuchte und die Niederschrift erst nach
einer Übersetzung unterschreiben wollte. Der Niederschrift ist nicht zu
entnehmen, dass der Bf. sein angebliches Versteck zu zeigen bereit war, wohl
aber, dass er nach der erfolgten Übersetzung genaue Kenntnis vom Inhalt der
Niederschrift hatte und nach Beiziehung des Dolmetschs Sprachschwierigkeiten
auszuschließen sind. Überdies bestätigte die Ehegattin des Bf.
in ihrer niederschriftlichen Einvernahme, dass am Sonntag Abend im Kinderzimmer
eine größere Menge Zigaretten der Marke "Marlboro"
aufgeschlichtet waren, sie habe ihren Mann aber diesbezüglich nicht
gefragt, da ihr die Zigaretten egal gewesen seien. Sie konnte daher auch nicht
bestätigen, dass diese feucht bzw. zum Trocknen aufbereitet waren. Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass der Bf. die eingeschmuggelten Zigaretten nach
seiner Rückkehr aus Bosnien im Kinderzimmer deponierte, da - wie
bereits erwähnt - die Verantwortung des Bf., er habe die vor der
Ehegattin versteckten Zigaretten nach seiner Ankunft aus Bosnien aus dem
Versteck auf dem Parkplatz geholt, aufgrund der alleinigen Anwesenheit der
Ehegattin in den Wohnräumlichkeiten am darauffolgenden Tag völlig
unglaubwürdig ist. Dass der Bf. einer freiwilligen Nachschau zugestimmte,
ist wohl eher auf den Überraschungseffekt nach dem Auftauchen der
Zollwachebeamten am Arbeitsplatz des Bf. als auf dessen ruhiges Gewissen
zurückzuführen.
Für den Unabhängigen
Finanzsenat ist die Verantwortung des Beschuldigten unglaubwürdig und
entspricht auch nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Die bei weitem
größere Wahrscheinlichkeit hat die Möglichkeit für sich,
dass der Bf. die Zigaretten während seines Heimaturlaubes in Bosnien
gekauft und sie bei seiner Rückreise am 22. September 2002 nach
Österreich verbracht hat. Dass der Bf. an diesem Wochenende in Bosnien war,
ist unbestritten und durch eine in seinem Reisepass befindliche Quittung
über die slowenische Autobahnmaut erwiesen. Für diesen Umstand
sprechen auch die vielen Vorstrafen des Bf.. Zwischen 1993 und 1999 wurde der
Bf. alleine in Österreich sechsmal beim Schmuggel von Zigaretten betreten,
wobei er zuletzt 60 Stangen Zigaretten mitführte.
Selbst wenn man der
Verantwortung des Bf. Glauben schenken würde, hätte dies auf den
Umstand, dass der Bf. zur Entrichtung der Einfuhrzollschuld für die
Zigaretten heranzuziehen wäre, keine Auswirkung. Gemäß den
Artikeln 202 und 203, jeweils 3. Absatz dritter Gedankenstrich, ZK sind
auch Personen, die die betreffende Ware erworben haben, obwohl sie im Zeitpunkt
des Erwerbs der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen,
dass diese vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht oder der zollamtlichen
Überwachung entzogen worden war, Zollschuldner.
Hinsichtlich der Akteneinsicht in den gesamten Strafakt ist
der Bf. auf das anhängige Finanzstrafverfahren zu verweisen. Der
vorliegenden Entscheidung im Abgabenverfahren liegen keine Aktenteile zugrunde,
die gemäß
§ 90 Abs.2 BAO von der Akteneinsicht ausgenommen
sind.
Klagenfurt,
am 12. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0033-Z3K/03
- Stammnummer
- 22740
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF