Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0065-L/05
1. Dienstgeberbeitragspflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, 2. Beurteilung von "Entnahmen" als Geschäftsführerbezüge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-L/05vom 12.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der L., vertreten durch G., vom
14. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom
21. Juni 2004, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 2000 bis 31. Dezember 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Kalenderjahre 2000 bis
2003 wurde u.a. festgestellt, dass die an den wesentlich (100 %)
beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer SL. gewährten
Vergütungen (ATS 489.023,-- für 2000, ATS 318.462,-- für 2001,
€ 27.814,71 für 2002 und € 26.048,64 für 2003) nicht in
die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden
seien.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde mit den
Abgabenbescheiden vom 21. Juni 2004 der auf die
Geschäftsführervergütungen entfallende Dienstgeberbeitrag
(€ 1.599,24 für 2000, € 1.041,40 für 2001,
€ 1.251,66 für 2002 und € 1.172,19 für 2003) sowie
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (€ 159,88 für 2000, € 60,39
für 2001, € 108,48 für 2002 und € 98,98)
festgesetzt.
Dagegen wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin
berufen. Folgende Argumente würden gegen die Dienstnehmerähnlichkeit
des Gesellschafter-Geschäftsführers sprechen: a) Eingliederung
in den betrieblichen Organismus des Unternehmens Der
Gesellschafter-Geschäftsführer führe seine Tätigkeit
einerseits in den Räumlichkeiten der Gesellschaft, andererseits auch von
seinen Privaträumlichkeiten aus. Hinsichtlich seiner Tätigkeit gebe es
weder zeitliche noch örtliche Vorschriften von Seiten der Gesellschaft. Er
könne seine Tätigkeit frei gestalten und dementsprechend das Ergebnis
der Gesellschaft und damit verbunden seinen eigenen "Gewinn" durch vermehrte
Arbeit beeinflussen. Er sei in keinster Weise weisungsgebunden und könne
sich vollkommen nach eigener Willkür vertreten lassen. Darüber hinaus
werde eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens nicht
bestritten. Diesbezüglich sei jedoch anzumerken, dass auch ein
"Einzelunternehmer" in den Organismus seines eigenen Unternehmens eingegliedert
sei. b) Kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis Dass kein
ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis bestehe sei damit begründet worden,
dass der Geschäftsführer alleine über die Höhe der
Bezüge entscheide. Dies sei insofern nicht richtig, dass der
Geschäftsführerbezug stets im Rahmen eines Umlaufbeschlusses vom
Gesellschafter der Berufungswerberin festgesetzt werde. Tatsache sei jedoch,
dass auf Grund der schlechten Ergebnisse der Gesellschaft die
Geschäftsführerbezüge sehr niedrig angesetzt worden seien bzw.
dass im Jahr 2003 der Geschäftsführerbezug mit € 0,00
festgesetzt worden sei. Zahlungen an den
Gesellschafter-Geschäftsführer würden während des Jahres
nicht als Geschäftsführerbezüge gebucht, sondern würden
diese lediglich ein Darlehen von Seiten der Berufungswerberin an den
Gesellschafter-Geschäftsführer darstellen. Dieses Darlehen werde nach
Festsetzung des Geschäftsführerbezuges für das jeweilige Jahr
gegenverrechnet bzw. seien entnommene Gelder vom
Gesellschafter-Geschäftsführer bei schlechten Ergebnissen wiederum zur
Einzahlung zu bringen. Eine Entnahme während des Geschäftsjahres
stelle daher keinen laufenden Geschäftsführerbezug, sondern lediglich
eine Darlehensgebung der Gesellschaft an den Geschäftsführer dar. Aus
dem Jahresabschluss 2003 (bereits beim zuständigen Finanzamt eingereicht)
sei ersichtlich, dass die Geschäftsführerbezüge für das Jahr
2003 mit € 0,00 angesetzt worden seien. Einem
Geschäftsführer, der ein ganzes Jahr (bei schlechtem
Geschäftsverlauf) ohne Geschäftsführerbezüge arbeite sei ein
Unternehmerwagnis nicht abzusprechen. c) Laufende Entlohnung der
Tätigkeit Es sei richtig, dass Zahlungen während des Jahres von
der Berufungswerberin an den Geschäftsführer durchgeführt worden
seien. Diese Zahlungen würden jedoch in keinster Weise den
Geschäftsführerbezug darstellen, sondern lediglich Leihgelder
(Darlehen) sein. Sie würden in der GmbH auch nicht als Aufwand
"Geschäftsführerbezug", sondern als Forderung gegenüber dem
Geschäftsführer gebucht. Werde jedoch auf Grund eines negativen
Ergebnisses kein Geschäftsführerbezug gewährt, seien diese
Entnahmen vom Gesellschafter-Geschäftsführer wiederum zur Einzahlung
zu bringen. Neben der oben angeführten Begründung gegen die
DB- und DZ-Pflicht 2000 bis 2003 dem Grunde nach werde für das Jahr 2003
auch gegen die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge berufen. Laut
Prüfbericht sei für das Jahr 2003 eine Bemessungsgrundlage in
Höhe von € 26.048,64 als Basis für die DB- und DZ-Pflicht
herangezogen worden. In der Begründung werde angemerkt, dass für das
Jahr 2003 die laufenden "Privatentnahmen" als Bemessungsgrundlage herangezogen
worden seien. Wie oben bereits dargestellt, würden diese Entnahmen jedoch
lediglich ein Darlehen der Gesellschaft an den Geschäftsführer bzw.
Gesellschafter, nicht jedoch einen Geschäftsführerbezug darstellen. Es
werde in der Begründung von Seiten der Abgabenbehörde auch damit
bestätigt, dass die Bemessungsgrundlage nicht als
"Geschäftsführerbezüge" während des Jahres, sondern als
"Privatentnahme" bezeichnet werde. Das Jahr 2003 sei nunmehr bilanziert worden.
Auf Grund des schlechten Ergebnisses sei der Geschäftsführerbezug mit
€ 0,00 festgesetzt worden. Aus der Einkommensteuererklärung samt
Beilage sei ersichtlich, dass für das Jahr 2003 kein
Geschäftsführerbezug zur Auszahlung gekommen sei. Die unterjährig
entstandene Forderung der Berufungswerberin sei mittlerweile vom
Gesellschafter-Geschäftsführer abgedeckt worden.
Mit der ausführlich begründeten
Berufungsvorentscheidung vom 19. Oktober 2004 wies das Finanzamt das
Rechtsmittel als unbegründet ab, wobei es hinsichtlich des Zuflusses von
Geschäftsführerbezügen im Kalenderjahr 2003 Folgendes
ausführte: "Im Jahr 2003 hat der Geschäftsführer nach den Angaben
in der Berufungsschrift auf die Auszahlung der
Geschäftsführerbezüge verzichtet. Dieser Verzicht ist als
Verwendung des Einkommens zu werten, weil ihm während des Jahres
regelmäßig Bezüge über das Verrechnungskonto gutgeschrieben
worden sind, denen auch eine entsprechende Arbeitsleistung
gegenübergestanden ist. Der Verzicht auf erworbene Ansprüche setzt
vorerst einen Zufluss jener Beträge voraus, auf welche dann verzichtet
werden kann und ist nur aufgrund der Gesellschafterstellung des
Geschäftsführers erklärbar und somit der
Eigentümersphäre zuzuordnen."
Im Vorlageantrag vom 24. November 2004, womit das
Rechtsmittel wiederum als unerledigt gilt, führte die bevollmächtigte
Vertreterin ergänzend aus, dass der Argumentation, der Verzicht auf
erworbene Ansprüche setze vorerst einen Zufluss jener Beträge voraus,
auf welche dann verzichtet werden könne, entgegenzuhalten sei, dass nicht
verzichtet, sondern der Geschäftsführerbezug mit € 0,00
festgesetzt worden sei.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 hielt der
Unabhängige Finanzsenat der Berufungswerberin vor, dass sich das
Rechtsmittel auch gegen die Heranziehung der laufenden "Privatentnahmen" als
Bemessungsgrundlage für den DB und den DZ betreffend das Kalenderjahr 2003
wendet. Sie wurde eingeladen, Ablichtungen der diesbezüglichen
Buchhaltungskonten vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, dass es sich bei den
Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer um keinen
Geschäftsführerbezug für das Kalenderjahr 2003, sondern um das
von der Rechtsmittelwerberin behauptete Darlehen handelt, welches mittlerweile
abgedeckt worden sein soll.
Dazu teilte die bevollmächtigte Vertreterin mit
Eingabe vom 8. März 2006 mit: Der Gesellschafter-Geschäftsführer
habe im Jahr 2003 auf Grund des Ergebnisses der Berufungswerberin keinerlei
Geschäftsführerbezüge erhalten. Als Anlage werde das
Verrechnungskonto SL. übermittelt, aus dem ersichtlich sei, dass er
Ausgaben unterjährig über das Kontokorrentkonto der
Rechtsmittelwerberin getätigt habe, am Jahresende jedoch das Konto zur
Gänze abgedeckt worden sei. SL. habe zwar die Möglichkeit,
unterjährig private Zahlungen über das Bankkonto der Berufungswerberin
zu tätigen, jedoch würden diese Zahlungen seinem Kontokorrentkonto
angelastet. Er habe sodann dafür Sorge zu tragen, dass dieses Konto jeweils
am Jahresende abgedeckt werde. Dies sei aus beiliegendem Konto zu ersehen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 10. April 2006 hielt der
Unabhängige Finanzsenat der Rechtsmittelwerberin vor, dass aus der Beilage
zur Vorhaltsbeantwortung vom 8. März 2006 ersichtlich ist, dass der zu 100
% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer am Ende jeden Monats des
Kalenderjahres 2003 den Betrag von € 1.800,-- behoben habe.
Zuzüglich des Sachbezuges von € 4.448,68 für die private
Nutzung einer im Eigentum der Berufungswerberin stehenden Wohnung ergibt dies
die Bemessungsgrundlage von € 26.048,64 für das Kalenderjahr
2003, die das Finanzamt der Nachverrechnung von DB und DZ zu Grunde gelegt hat.
Da der zu 100 % beteiligte SL. als Geschäftsführer im Jahre 2003
unbestritten Arbeitsleistungen für die Rechtsmittelwerberin erbracht hat,
ist es durchaus schlüssig, dass die genannte Summe eine
Geschäftsführervergütung im Sinne des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG darstellt. Im bisherigen Verfahren wurde kein Nachweis erbracht,
dass es sich bei den strittigen Beträgen um 1. ein Darlehen
oder 2. um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln könnte
oder 3. durch einen schriftlichen Vertrag auf eine Entlohnung verzichtet
worden sei. Bemerkt wurde, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erk. 13.10.1999, 96/13/0113) Verträge (z.B.
Darlehens- oder Verzichtsvertrag) nur dann anzuerkennen sind, wenn sie nach
außen hinreichend zum Ausdruck kommen, einen klaren und eindeutigen Inhalt
haben und auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären.
In Beantwortung desselben teilte die bevollmächtigte
Vertreterin mit Schreiben vom 18. April 2006 mit, dass das Verrechnungskonto in
keinem Zusammenhang mit den Bezügen von SL. stehe. Dies sei auch daraus
ersichtlich, dass diese Geldentnahmen in der Buchhaltung nicht als
Geschäftsführerbezüge ausgewiesen, sondern die
vorübergehenden Geldentnahmen über das Verrechnungskonto abgewickelt
worden seien. Herr SL. habe sich selbst verpflichtet, Bezüge
ausschließlich in Jahren mit operativen Gewinnen zu erhalten und sein
Verrechnungskonto jeweils am Jahresende in positiven Jahren mit
Geschäftsführerbezügen gegenzuverrechnen bzw. in negativen Jahren
den Betrag, den er unterjährig entnommen habe, wiederum zur Einzahlung zu
bringen. Laut beiliegendem Umlaufbeschluss vom 5.7.2004 sei beschlossen worden,
auf Grund des negativen operativen Ergebnisses den Bezug im Jahre 2003 von SL.
mit € 0,00 festzusetzen. Hinsichtlich der Einwendung, dass Herr SL.
unbestritten Arbeitsleistungen für die Berufungswerberin erbracht habe, sei
darauf hinzuweisen, dass es im Unternehmerwagnis von SL. liege, in schlechten
Jahren der Rechtsmittelwerberin keine Bezüge zu erhalten. (Auch ein
Einzelunternehmer erziele in negativen Jahren kein Einkommen.) Die
Geschäftsführung mache nur einen Bruchteil der Tätigkeit von SL.
aus, der Großteil seiner Tätigkeit beruhe darauf, Kunden für die
Einschreiterin zu akquirieren sowie Baustellen zu beaufsichtigen und aktiv an
den Baustellen mitzuarbeiten. Die Abhängigkeit seines Bezuges vom
jeweiligen operativen Ergebnis der Berufungswerberin entspreche seinem
Unternehmerwagnis und könne daher die Nichtgewährung des Bezuges nicht
als Einkommensverwendung angesehen werden. Um vereinbarungsgemäß sein
Verrechnungskonto abdecken zu können, sei mit Umlaufbeschluss vom
30.12.2003 eine steuerfreie Ausschüttung gemäß
§ 4 Abs. 12
EStG beschlossen und durchgeführt worden. Durch diese Ausschüttung sei
das Verrechnungskonto von Herrn SL. zur Gänze abgedeckt. Die Entnahmen des
Jahres 2003 seien durch Eigenmittel des Gesellschafters zur Gänze getilgt.
Es bestünde daher per 31.12.2003 keine Forderung der Gesellschaft
gegenüber dem Gesellschafter und Geschäftsführer Herrn SL. und
daher auch kein Darlehen. Es handle sich bei der Ausschüttung um keine
verdeckte Gewinnausschüttung, sondern diese sei in der
Körperschaftsteuererklärung 2003 angeführt. Im beiliegenden
Umlaufbeschluss gemäß
§ 34 GmbH-Gesetz sei der
Geschäftsführerbezug mit € 0,00 festgesetzt worden. Dies
stelle keinen Verzicht auf die Entlohnung dar, sondern die Entlohnung von Herrn
SL. werde jeweils erfolgsabhängig gewährt. Aus dem beigelegten
Umlaufbeschluss vom 5.7.2004 geht
hervor, dass der Jahresgewinn 2003 in Höhe von € 24.450,91 auf
neue Rechnung vorgetragen wird. Der Geschäftsführerbezug für das
Jahr 2003 wird von Herrn SL. auf Grund des negativen operativen Ergebnisses mit
€ 0,00 festgesetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, klargestellt. Nach den Entscheidungsgründen
des genannten Erkenntnisses kommt bei der Frage, ob Einkünfte nach §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem
Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines
Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur
in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des
für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Wie der
Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis unter Hinweis auf
seine Vorjudikatur weiter ausgeführt hat, wird von einer Eingliederung
jedoch in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits durch jede
nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit
hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft
verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im
operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der
Geschäftsführung tätig ist (vgl. VwGH-Erk. 23.2.2005,
2004/14/0056). Das Merkmal der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist
durch die kontinuierliche und laut Firmenbuch bereits seit dem Jahr 1999 (bis
heute) erfolgte Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit
gegeben. Vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff
der Eingliederung in den Organismus des Betriebes ist den ins Treffen
geführten Sachverhaltskomponenten, wie Pflicht zur persönlichen
Arbeitsleistung, fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, keine Bedeutung
zuzubilligen. Nach dem vorhin zitierten Erkenntnis würde der Eingliederung
auch nicht entgegenstehen, wenn der Geschäftsführer seine Arbeitszeit
in einem hohen Ausmaß einem anderen Unternehmen widmet.
Ist, wie im vorliegenden Fall, das primär zu
prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
der Berufungswerberin gegeben, kommt es nach den Ausführungen des
verstärkten Senates und der weiteren Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auf die von der Rechtsmittelwerberin vorgetragenen
Argumente, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos nicht mehr an (vgl.
auch VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068, 23.9.2005, 2005/15/0110, 15.11.2005,
2001/14/0118 u.v. 26.1.2006, 2005/15/0152).
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des Geschäftsführers als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 dem Grunde nach in die Beitragsgrundlage
zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Was die angefochtene
Qualifizierung als
Geschäftsführervergütung und
deren Höhe im Kalenderjahr 2003 betrifft, tritt aus nachstehenden
Gründen auch keine Änderung gegenüber dem angefochtenen Bescheid
ein. In dem auf dem Trennungsprinzip aufbauenden System der
Ertragsbesteuerung von Kapitalgesellschaften ist jedenfalls - d.h. auch
bei Mehrheits- oder wie im vorliegenden Fall eines Alleingesellschafters -
zwischen der Position als Gesellschafter und jener als Geschäftsführer
zu unterscheiden.
Dass Gesellschafter einer GmbH aus dem
Gesellschaftsvermögen "Entnahmen" tätigen, die auf einen einwandfrei
nachgewiesenen zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund nicht
zurückgeführt werden können, ist eine Fallkonstruktion, mit
welcher sich der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt zu befassen hatte (vgl.
Erk. v. 31.3.1998, 96/13/0121). Er hat in seiner Judikatur hiezu mehrfach
klargestellt, dass an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der
Gesellschaft und ihren Gesellschaftern zumal im Falle eines die Gesellschaft
beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ebenso strenge
Maßstäbe wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen anzulegen sind. Solche Abmachungen müssen von vornherein
ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die
Rückzahlbarkeit der von den Gesellschaftern von der Gesellschaft
empfangenen Geldbeträge oder Sachwerte nicht als erwiesen angenommen werden
kann. Der Gerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang auch schon ausgesprochen,
dass die bloße Verbuchung von Zuwendungen an den Gesellschafter eine
Urkunde über den Rechtsgrund der Zuwendungen nicht ersetzen kann, weil ein
solcher Buchungsvorgang weder nach außen zum Ausdruck kommt, noch daraus
der Rechtsgrund der tatsächlichen Zahlung hervorgeht.
Wie aus dem Verrechnungskonto des
Gesellschafter-Geschäftsführers SL. betreffend das Kalenderjahr 2003
hervorgeht, tätigte der zu 100 % an der Berufungswerberin beteiligte
Geschäftsführer jeweils am Ende eines jeden Monats eine Entnahme in
Höhe von € 1.800,--. In Summe war dies im Kalenderjahr 2003 ein
Betrag von € 21.600,--. (Zusätzlich erhielt er noch für
sieben Monate im Kalenderjahr 2003 einen Sachbezug in Form der unentgeltlichen
Benutzung einer Wohnung, welcher unbestritten mit € 4.448,64 bewertet
und auch von der Berufungswerberin als Geschäftsführervergütung
behandelt wurde.) Ein Vergleich der Geschäftsführerentgelte (ohne
Sachbezug) der Jahre 2001 und 2002 ergibt, dass der
Geschäftsführerbezug im Kalenderjahr 2001 € 21.409,85 und im
Kalenderjahr 2002 € 20.188,41, somit annähernd die gleiche
Höhe betrug, sodass schon aus diesem Umstand der Schluss gezogen werden
muss, dass im Jahr 2003 ein weiterlaufender Bezug vorliegt.
Aus der Beantwortung des Vorhaltes des Unabhängigen
Finanzsenates vom 10. April 2006 geht hervor, dass es sich bei den strittigen
monatlichen Auszahlungen in Höhe von € 1.800,-- weder um ein
Darlehen noch um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, noch ein
schriftlicher Vertrag aus 2003 existiert, wonach auf eine Entlohnung verzichtet
worden sei. In dieser Vorhaltsbeantwortung hat die bevollmächtigte
Vertreterin das Vorliegen eines die "Entnahmen" des Alleingesellschafters
zivilrechtlich tragenden Rechtsgrundes nach Art eines Darlehens- oder
Kreditvertrages in keiner Weise nachgewiesen. Für die steuerliche
Anerkennung eines Darlehensvertrages werden Vereinbarungen über
Rückzahlungstermine, Zinsfälligkeiten, Sicherheiten, usw.
benötigt. Das Vorliegen entsprechender Vereinbarungen konnte im
Berufungsverfahren nicht unter Beweis gestellt werden. In freier
Beweiswürdigung erweist sich die vom Finanzamt getroffene Beurteilung der
im Kalenderjahr 2003 dem Gesellschafter-Geschäftsführer monatlich
zugeflossenen Beträge als Bezüge für seine Tätigkeit als
Geschäftsführer bzw. im operativen Bereich für die
Berufungswerberin aufgrund der vorangehend aufgezeigten Faktenlage als
berechtigt. Zuwendungen von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter sind ohne
zivilrechtlich tragenden Rechtsgrund nicht denkbar bzw. läge in diesem Fall
eine verdeckte Ausschüttung vor, die aber von der Bw. dezidiert bestritten
wird. Fallen jedoch die üblichen zivilrechtlichen Rechtsgründe
(Darlehen, Kredit usw.) aus, so kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass
arbeitsrechtliche Gründe zur Zuwendung an den Geschäftsführer
geführt haben, wenn nach dem ermittelten Sachverhalt offenkundig nur ein
Weiterlaufen von in den Vorjahren bezahlten Bezügen in Form einer
Verrechnungskontenminderung gegeben ist. Darlehen werden auch nicht monatsweise
in gleichen Beträgen ausbezahlt, auch dies ist ein Hinweis auf eine
(verdeckte) arbeitsrechtliche Entlohnung.
Zudem ist SL. nicht nur als Geschäftsführer
sondern auch operativ für die Rechtsmittelwerberin tätig geworden.
Dass keine Gesellschaft einem Fremden rechtsgrundlos Gelder zuwenden würde,
liegt ebenso auf der Hand, wie die vom Finanzamt nach Lage des Falles beurteilte
Fremdvergleichsuntauglichkeit der gewährten Zuwendungen offen zu Tage
liegt. Auch jeder Fremdgeschäftsführer, der noch dazu operativ
für die Firma tätig ist, würde einen monatlichen Bezug erhalten.
Bemerkt wird, dass der Umlaufbeschluss, wonach der
Geschäftsführerbezug für das Jahr 2003 mit € 0,00
festgesetzt wurde, erst mit 5. Juli 2004 datiert ist und die
Umlaufbeschlüsse betreffend die Jahre 2001 und 2002 dem
Geschäftsführer trotz der von der Berufungswerberin erwirtschafteten
Verluste (- ATS 993.328,70 laut Jahresabschluss 2001 und -
€ 49.162,24 laut Jahresabschluss 2002) sehr wohl
Geschäftsführerbezüge in der obgenannten Höhe zugesprochen
haben.
Der Verweis auf § 4 Abs. 12 EStG 1988 kann die
Rechtsansicht der Berufungswerberin nicht untermauern. Die erst nach der
Dezemberentnahme 2003 eingebuchte Einlagenrückzahlung im Sinne des
§ 4 Abs. 12 EStG ist nach Doralt, EStG, § 4 Tz. 443 das
Gegenstück zur Einlagenleistung des Gesellschafters. Diese hat nicht mit
der Person des Geschäftsführers, sondern mit der des Gesellschafters
zu tun. Daher ist die Einlagenrückzahlung bei der Gesellschaft ein nicht
steuerbarer Vermögensabfluss (weder Betriebsausgabe noch
Gewinnausschüttung) und beim Gesellschafter eine Minderung der auf die
Beteiligung aktivierten Anschaffungskosten. Rückzahlungen am
Verrechnungskonto mit rückgezahlten Einlagen können an der Einstufung
der Auszahlungen als Gehalt nichts ändern, da beide Vorgänge nichts
miteinander zu tun haben.
Die monatlichen "Entnahmen" von € 1.800,-- sind
somit aus den oben angeführten Gründen als Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG zu
beurteilen, daher entspricht auch die vom Finanzamt für das Kalenderjahr
2003 ermittelte Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie für den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag dem Gesetz.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz, am 12.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerDienstgeberbeitragspflichtEingliederung in den geschäftlichen OrganismusUnternehmerwagnisEntnahmenGeschäftsführervergütungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-L/05
- Stammnummer
- 22728
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF