Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0119-W/05
Finanzordnungswidrigkeit, Verpflichtung zur Entrichtung lag beim zweiten Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0119-W/05vom 09.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn I.J., vertreten durch Appelator Steuerberatungs
GmbH, 1090 Wien, Garnisongasse 1/16, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
8. September 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes für den 4., 5.
und 10. Bezirk vom 24. August 2005, SN 004-204/00186-001, nach der am
9. Juni 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, der
Amtsbeauftragten Mag. Sonja Ungerböck sowie der Schriftführerin Edith
Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
wird stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 24. August
2005, SN 004-2004/00186-001, hat das Finanzamt Wien 4/5/10 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber (in weiterer Folge
Bw.) für schuldig erkannt, er habe als vertretungsbefugtes Organ der Firma
C-GmbH vorsätzlich Lohnsteuer für den Zeitraum 1-9/2003 in Höhe
von € 4.342,50 sowie Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für den Zeitraum 1-9/2003 in Höhe von € 2.779,60 nicht
spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und
dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.
1 lit. a FinStrG begangen. Über den Bw. wurde gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 23 Abs. 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 700,00
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
3 Tagen ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden
gemäß
§ 185 FinStrG mit € 70,00 bestimmt.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass der Bw. bis zur Konkurseröffnung am 4. November 2003
Geschäftsführer der Firma C-GmbH gewesen sei. Anlässlich einer im
Juni 2004 durchgeführten Lohnsteuerprüfung sei festgestellt worden,
dass im Zeitraum 1-9/2003 lohnabhängige Abgaben weder gemeldet noch
entrichtet worden seien. Nach dem vorliegenden Firmenbuchauszug seien sowohl der
Bw. als auch C.H. als selbständige handelsrechtliche
Geschäftsführer und damit grundsätzlich für die
abgabenrechtlichen Belange verantwortlich gewesen. Nach Angaben des Bw.
hätten zur konkreten Trennung in der Geschäftsführersphäre
keine schriftlichen Vereinbarungen existiert. Nach den vorliegenden
Erhebungsergebnissen sei zwar für die steuerlichen Belange und im konkreten
Fall für die Ermittlung der Lohnabgaben der zweite
Geschäftsführer C.H. zuständig gewesen, für die
tatsächliche Veranlassung der Überweisung und somit für die
Entrichtung der inkriminierten Lohnabgaben jedoch der Bw.
Der Bw. habe es jedoch
unterlassen, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Er habe im
inkriminierten Zeitraum weder Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
für den Zeitraum 1-9/2003 abgeführt noch der Behörde zumindest
die geschuldeten Beträge bekannt gegeben.
Bei der Strafbemessung wurde
die bisherige Unbescholtenheit als mildernd gewertet.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 9. September 2005, worin beantragt werde,
den Bw. frei zu sprechen, da er die ihm vorgehaltene Tat nicht begangen habe.
Der Bw. habe im Laufe der Sachverhaltsermittlung
glaubwürdig nachgewiesen, dass im Rahmen der gelebten
Geschäftsverteilung sein Co-Geschäftsführer, C.H., für die
Berechnung und Entrichtung der Abgaben zuständig gewesen sei.
Dementsprechend sei auch das Gutachten des gerichtlich beeideten
Sachverständigen im Strafverfahren der Behörde zur Verfügung
gestellt worden. Ergänzend dazu werden in der Anlage Ausdrucke aus dem
Online-banking-System des Unternehmens vorgelegt, aus denen ersichtlich sei,
dass die Behauptung der Strafreferentin, wonach der Bw. für die Vornahme
der Überweisungen zuständig gewesen wäre, dezidiert falsch sei,
weil auch in der Vergangenheit C.H. sämtliche Überweisungen an
öffentlich-rechtliche Körperschaften (ersichtlich aus dem Namen beim
Tan-Code) durchgeführt habe. (Anmerkung: Den angesprochenen Ausdrucken aus
dem Online-banking-System des Unternehmens ist zu entnehmen, dass wiederholt als
Verfüger 1 auch im Zusammenhang mit Überweisungen an das Finanzamt
Wien 4/5/10 - beispielsweise für die Lohnabgaben 9/2002, 11/2002 und
3/2003 - aufscheint).
Abschließend werde eine
mündliche Verhandlung beantragt.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung wurde vom Bw. neuerlich darauf hingewiesen, dass die Berechnung der
Lohnabgaben vom Steuerberater durchgeführt wurde. Die Überweisung war
Aufgabe von H., was auch wiederholt im gerichtlichen Gutachten festgestellt
wurde. Es sei nur plausibel, wenn jemand mit einer kaufmännischen
Ausbildung wie H. den kaufmännischen Part in der Firma übernommen hat.
Der Bw. ist EDV-Techniker und war für Verkauf und Technik zuständig.
H. hatte ungeteilte Kontovollmacht, er entschied, wer welches Geld zu welchem
Zeitpunkt erhalten sollte. Es war Aufgabe von H., die Kontrollliste vom
Online-banking-System von nicht durchgeführten Überweisungen im
Online-banking-System zu kontrollieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind,
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen
Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen
Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten
Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines
Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 136 FinStrG ist, wenn einer der im § 82 Abs. 3 lit. b bis e
genannten Gründe vorliegt oder wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte
Tat nicht erwiesen werden kann, im Erkenntnis die Einstellung des
Strafverfahrens auszusprechen. Sonst ist im Erkenntnis über Schuld und
Strafe zu entscheiden.
Gemäß
§ 157 erster Satz FinStrG sind auf das Rechtsmittelverfahren die
Bestimmungen der §§ 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 bis 130 und 132
bis 136 sinngemäß anzuwenden.
Zunächst ist festzuhalten,
dass laut Firmenbuch sowohl der Bw. als auch C.H. als selbständige
handelsrechtliche Geschäftsführer und damit grundsätzlich
für die abgabenrechtlichen Belange der Firma C-GmbH verantwortlich gewesen
sind.
Im vorliegenden Fall war allein
die Frage zu klären, ob der Bw. oder der zweite Geschäftsführer
für die fristgerechte Entrichtung der Abgaben zuständig gewesen ist
und damit der Täter des objektiv feststehenden Finanzvergehens sein
kann.
Frau V.A. und Herr K.H. haben
als damalige Mitarbeiter der Firma C-GmbH schriftlich mitgeteilt, dass C.H. der
für Finanzen, Buchhaltung und Controlling zuständige
Geschäftsführer gewesen ist.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung wurde vom Bw. neuerlich darauf hingewiesen, dass die Berechnung der
Lohnabgaben vom Steuerberater durchgeführt wurde. Die Überweisung der
Abgaben war Aufgabe von H., was auch wiederholt im gerichtlichen Gutachten
festgestellt wurde. Es sei nur plausibel, wenn jemand mit einer
kaufmännischen Ausbildung wie H. den kaufmännischen Part in der Firma
übernommen hat. Der Bw. ist EDV-Techniker und war für Verkauf und
Technik zuständig. H. hatte ungeteilte Kontovollmacht, er entschied, wer
welches Geld zu welchem Zeitpunkt erhalten sollte. Es war Aufgabe von H., die
Kontrollliste vom Online-banking-System von nicht durchgeführten
Überweisungen im Online-banking-System zu kontrollieren. Auch die vom Bw.
vorgelegten Ausdrucke aus dem Online-banking-System der Firma C-GmbH
bestätigen, dass bei Überweisungen an die Abgabenbehörde als
Verfüger des Tan-Codes Herr H. aufscheint. Den angesprochenen Ausdrucken
aus dem Online-banking-System des Unternehmens ist für die Überweisung
der Lohnabgaben für 9/2002, 11/2002 und 3/2003 an das Finanzamt Wien 4/5/10
als Verfüger 1 zu ersehen. Auch dem im gerichtlichen Strafverfahren
erstatteten Gutachten ist unter Tz. 854 zu entnehmen, dass C.H. für
Verwaltung und Rechnungswesen innerhalb der GmbH zuständig gewesen ist.
Somit steht fest, dass - wie vom Bw. in der Berufung ausgeführt
- im Rahmen der gelebten Geschäftsverteilung in der Firma C-GmbH
- der Co-Geschäftsführer, C.H., für die Berechnung und
Entrichtung der Abgaben zuständig gewesen war.
Da die Verantwortung zur fristgerechten Berechnung und
Entrichtung der Abgaben innerhalb der Firma C-GmbH nicht beim Beschuldigten lag,
konnte er mangels Erfüllung der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen auch
kein diesbezügliches Finanzvergehen begehen. Das Finanzstrafverfahren war
daher, da der Bw. die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat,
einzustellen.
Wien, am 9.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0119-W/05
- Stammnummer
- 22727
- Gültig
- 09.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF