Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0452-W/06
Nachträgliche Leistung für den Verzicht auf Anfechtung eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsgeschäftes.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0452-W/06vom 09.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. Juli
2005, ErfNr. betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 23. Mai 2000, angezeigt beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) unter ErfNr.x,
schenkte und übergab K. dem Bw. und seiner Gattin je einen
Hälfteanteil an der Liegenschaft Grst.x Grundbuch H..
Lt. Pkt. VII. des Vertrages verpflichteten sich die
Geschenknehmer eine Verbindlichkeit (Ergänzungsabgabe zur
Aufschließungsabgabe) gegenüber der Marktgemeinde H. in Höhe von
S 142.034,00 zu übernehmen.
Für diesen Erwerb setzte das FAG gegenüber dem
Bw. neben einer Schenkungssteuer mit Bescheid vom 19. September 2000 auch
Grunderwerbsteuer in Höhe S 2.486,00, ausgehend vom halben Wert der
übernommenen Verbindlichkeiten von S 71.017,00, fest.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2005 teilte der Vertreter des
Bw. dem FAG mit, dass der oa. Schenkungsvertrag durch den Sachwalter der
Geschenkgeberin wegen Geschäftsunfähigkeit angefochten und in der
Folge mit gerichtlichem Vergleich vom 2. Dezember 2004 saniert worden
sei.
Lt. diesem Vergleich verpflichteten sich die seinerzeitigen
Geschenknehmer zur ungeteilten Hand K. einen Betrag von € 218.019,00
zuzüglich Zinsen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu bezahlen.
Nach einer Mitteilung vom 14. April 2005 über die
pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Vergleiches setzte das FAG
gegenüber dem Bw. mit dem angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 22.
Juli 2005, ausgehend von der Hälfte der nachträglichen Gegenleistung
von € 109.009,00, Grunderwerbsteuer in Höhe von € 3.815,33
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw. die Anrechnung der mit Bescheid vom 19. September 2000
entrichteten Grunderwerbsteuer. Dies mit der Begründung, es handle sich
beim Vergleichsbetrag, der zugleich dem Verkehrswert des Grundstückes
entspreche, um die einzige Gegenleistung.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2005 wies
das FAG die Berufung mit der Begründung, dass im Vergleich von einer
Anrechnung der im Jahr 2000 übernommenen Verbindlichkeit keine Rede sei,
als unbegründet ab.
Dagegen brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein. In der zum
Vorlageantrag nachgereichten Begründung räumte der Bw. ein, dass er in
Summe eine Gegenleistung erbracht habe, die sich aus der Zahlung von Abgaben und
Gebühren einerseits und einem Vergleichsbetrag zusammensetzt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen ua.
ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Nach § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG gehören zur
Gegenleistung auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem
Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung
zusätzlich gewährt.
Die Steuerschuld entsteht auf Grund des § 8 Abs. 1
GrEStG, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang
verwirklicht ist.
Zu den zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 5
Abs. 2 Z 1 GrEStG gehören auch nachträgliche Leistungen. Dazu
zählen auch Leistungen die für einen Verzicht auf Anfechtung eines
Kaufvertrages oder eines anderen, der Grunderwerbsteuer unterliegenden
Rechtsgeschäftes erfolgen. Die Steuerschuld entsteht in dem
Zeitpunkt, in dem die zusätzliche Leistung vereinbart wird (siehe VwGH
27.10.83, 82/16/0151).
Die Übernehmer hatten auf Grund des oa. Vergleiches
einen zusätzlichen Betrag von € 218.019,00 zu zahlen, um der
Anfechtung des Schenkungsvertrages vom 23. Mai 2000 entgegen zu treten. Auf den
Bw. entfiel eine anteilige Zahlung von € 109.009.50 Eine Anrechnung
der mit dem Schenkungsvertrag übernommenen Verbindlichkeiten auf den
Vergleichsbetrag wurde nicht vereinbart.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0452-W/06
- Stammnummer
- 22726
- Gültig
- 09.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF