Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0408-S/05
Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung; Kraftfahrzeugsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0408-S/05vom 09.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H-GmbH.., Sbg., vertreten durch Mag.
Bernhard Röck, Wirtschaftstreuhänder, 5020 Salzburg,
Mayr-Melnhof-Gasse 4, vom 25. August 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 22. August 2005 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der
Kraftfahrzeugsteuer für die Jahre 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 9.Dezember 2003 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Aufhebung der Bescheide über die
Kraftfahrzeugsteuer der Jahre 2000 und 2001 gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil diese Bescheide gegen
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union verstoßen würden. Es
wurde ferner die bescheidmäßige Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer
für die genannten Jahre mit jeweils ATS 0.-beantragt. Dieser Antrag
wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Verwendung eines Fahrzeuges
im Inland seit 23.7.1999 gemäß
§ 1 Z 3 NOVAG der
Normverbrauchsabgabe unterliege, wenn es nach dem Kraftfahrzeuggesetz zuzulassen
wäre. Im Zuge der letzten Betriebsprüfung seien die PKWs, die von den
Dienstnehmern der Bw im Inland verwendet worden seien, der Normverbrauchsabgabe
unterworfen worden. Diese PKWs seien in Rosenheim zugelassen. In der
Betriebsprüfung sei weiters festgestellt worden, dass Kraftfahrzeugsteuer
gemäß
§ 5 Abs. 4 KfzStG zu entrichten sei (Steuersatz für
ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug). Gemäß EuGH vom 2.7.2000,
Rs. C 115/00, Hoves, sei die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nur im Staat der
Zulassung zulässig. Für die in Österreich verwendeten PKWs sei in
Deutschland Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten. Die Kfz-Steuer in der BRD werde
beginnend mit dem Tag der Zulassung bescheidmäßig festgestellt und
bis zu Abmeldung jährlich erhoben.
Mit Bescheid vom 22.August 2005 wurde dieser Antrag unter
Hinweis auf § 201 Abs. 2 Z 2 BAO als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen. Nach dieser Bestimmung könne der Antrag auf
Festsetzung einer selbstzuberechnenden Abgabe spätestens ein Jahr nach
Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht werden. Die Höhe der
Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2000 sei am 25.1.2002 und für das
Jahr 2001 am 11.11.2002 dem Finanzamt bekannt gegeben worden. Da der Antrag vom
9.12.2003 außerhalb der einjährigen Antragsfrist gestellt wurde, sei
der Antrag als verspätet zurückzuweisen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde am 25.August
2005 berufen und beantragt, die Kfz-Steuer nach der Bestimmung des § 201
Abs. 2 Z 4 BAO festzusetzen. Nach dieser Bestimmung könne eine Festsetzung
auf Antrag erfolgen, wenn die Selbstberechnung im Widerspruch mit
zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union steht. Im § 201 Abs. 2 Z 4
werde im Gegensatz zu Ziffer 2 des gleichen Paragrafen keine einjährige
Frist bestimmt. Es sei somit der Antrag innerhalb der Verjährungsfrist von
fünf Jahren möglich. Die Festsetzung der österr.
Kraftfahrzeugsteuer verstoße aufgrund des Urteiles des EuGH vom 2.7.2002,
RS C 115/00, Hoves, gegen Gemeinschaftsrecht (Kfz-Steuer in Österreich und
Kfz-Steuer in Deutschland aufgrund der Zulassung).
Das Finanzamt verzichtete auf die Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Ziffer 2 KfzStG 1992 unterliegen der
Kraftfahrzeugsteuer (auch) in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum
Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, wenn sie auf Straßen mit
öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden. Nach Abs. 3 dieser
Bestimmung unterliegen ferner der Kfz-Steuer Kraftfahrzeuge, die auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die
kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche
Verwendung). Steuerschuldner ist in diesem Fall die Person, die das
Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland
verwendet ( § 3 Z 2 leg. cit.). Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs.
1 Ziffer 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des
Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Monates, in
dem die Verwendung endet. Gemäß
§ 5 Abs. 4 Ziffer 2 KfzStG
beträgt der Tagessteuersatz für ein in einem ausländischen
Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland
benutzt wird, für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen ab
1.Jänner 2001 2,20 Euro.
Die bezughabenden Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes (KFG)
1967 in der für die Jahre 2000 bis 2001 maßgeblichen Fassung haben
folgenden Inhalt: Gemäß
§ 36 lit. a KFG dürfen
Kraftfahrzeuge - unbeschadet der Bestimmungen des § 82 über die
Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen - auf
Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum
Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39). Kraftfahrzeuge und
Anhänger dürfen nach § 37 Abs. 2 nur zugelassen werden, wenn der
Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des
Fahrzeuges ist oder das Fahrzeug auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im
Namen des rechtmäßigen Besitzers innehat, wenn er seinen
Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine
Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat. Über den Antrag auf Zulassung eines
Kraftfahrzeuges oder Anhängers hat § 40 Abs. 1 KFG grundsätzlich
die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichen Wirkungsbereich das
Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges
gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der
Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich
verfügt.
Die grundsätzlichen Bestimmungen über die
Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischen Kennzeichen finden sich in
§ 82 KFG, wobei für den Gegenstandsfall dem Abs. 8
(Standortvermutung) besondere Bedeutung zukommt. Nach dieser Bestimmung sind
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz
oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet
werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauerndem Standort im Inland
anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das
Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein
und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem
Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht
wird, dass innerhalb dieses Monates die inländische Zulassung nicht
vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet
werden. Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der
Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug
befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf
Entschädigung.
Die Anwendung dieser Bestimmungen führt im
vorliegenden Fall zu folgendem Ergebnis: Es steht außer Streit,
dass die in Rede stehenden Personenkraftwagen während des Streitzeitraumes
im Ausland, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland, zugelassen waren.
Aus den von der Bw eingereichten Erklärungen bzw. Beilagen ist ersichtlich,
dass alle Fahrzeuge im Landkreis Rosenheim/Bayern zugelassen waren. Verwendet
wurde die PKWs von der Bw. (bzw. ihren Mitarbeitern), die ihren Sitz im Inland,
und zwar in der Innsbrucker Bundesstraße in Salzburg hat, im Inland. Die
Personenkraftfahrzeuge wurden somit nach den obigen rechtlichen
Ausführungen von einer Person im Inland ohne kraftfahrrechlich
erforderliche Zulassung im Inland verwendet. Damit ist zweifellos der
Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziffer 3
KfzStG 1992 erfüllt.
Zu den Berufungsausführungen und hier insbesondere zum
Hinweis auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache Hoves ist festzustellen, dass
dieses hier nicht entscheidend sein kann, da sich dieses Urteil mit der
Besteuerung und Zulassung bestimmter Kraftfahrzeuge zur
Güterbeförderung (LKW) und mit der Frage der Wettbewerbsverzerrung
zwischen Verkehrsunternehmen befasst. Zur Regelung dieses Bereiches sind eine
Richtlinie und Verordnungen der EU ergangen, die für Fragen der Zulassung
von Personenkraftfahrzeugen nicht anwendbar sind. Im Übrigen gibt es - wie
aus dem Urteil ableitbar ist - keine Gemeinschaftsvorschriften zur Harmonierung
auf dem Gebiet der Zulassung.
Zu verweisen ist weiters auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach dem Rechtsstreit in der
Causa Hoves ein positiver Normenkonflikt auf dem Gebiet der Zulassung der
Fahrzeuge und ihrer daraus resultierenden Besteuerung zugrunde gelegen ist. In
Österreich ist jedoch der Anknüpfungspunkt für die Besteuerung
die (vorübergehende) Nutzung im Inland. Da die Fahrzeuge unbestritten in
den in Rede stehenden Zeiträumen im Bundesgebiet benutzt wurden ist (auch)
für die Streitjahre 2000 und 2001 Kraftfahrzeugsteuer in Österreich zu
entrichten.
Die Bw. hat diese Kraftfahrzeugsteuer auch laufend
entrichtet und für das Jahr 2000 am 25.Jänner 2002 und das Jahr 2001
am 11.November 2002 beim zuständigen Finanzamt Kfz-Steuererklärungen
eingereicht. Die Abgabenbeträge wurden erklärungsgemäß
verbucht, eine bescheidmäßige Festsetzung ist nicht erfolgt und nach
der Systematik des KfzStG grundsätzlich auch nicht vorgesehen. Erst
mit Antrag vom 9.Dezember 2003 wurde ein Antrag auf amtswegige Aufhebung der
Bescheide gemäß
§ 299 BAO gestellt, der vom Finanzamt zurecht
als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung im Sinne des § 201 BAO
gewertet wurde.
Aufgrund der oben ausführlich dargelegten Rechtslage
ist die Frage, ob für die Personenkraftfahrzeuge im Inland Kfz-Steuer zu
entrichten ist, nach österreichischen Recht zu entscheiden, so dass die
Bestimmung des § 201 Abs. 2 Ziffer 1 BAO zu Tragen kommt. Nach dieser
Regelung kann der Antrag auf Festsetzung einer selbstzuberechnenden Abgabe
spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe
des selbstberechneten Betrages eingebracht werden. Da der Antrag vom 9.12.2003
für beide Jahre außerhalb der einjährigen Antragsfrist
eingebracht wurde, hat das Finanzamt den Antrag zurecht als verspätet
zurückgewiesen.
Der in der Berufung vertretene Standpunkt, dass § 201
Abs. 2 Ziffer 4 BAO keine einjährige Befristung vorsehe, trifft dem Grunde
nach zu. Für die Berufungswerberin ist damit aber nichts gewonnen, weil der
Tatbestand der Zi. 4 einen Widerspruch mit zwischenstaatlichen
abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der EU
voraussetzt, der im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben ist.
Die vorliegende Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 22.August 2005 war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
9. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0408-S/05
- Stammnummer
- 22716
- Gültig
- 09.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF