Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0132-W/06
Gebührenpflicht eines Mietantrages.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0132-W/06vom 09.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Bestandvertrag ist ein Konsensualvertrag, der mit der Einigung über Bestandsache und Bestandzins als Preis der Gebrauchsüberlassung zu Stande kommt. In vorliegendem Fall ist davon auszugehen, dass die Vermieterin ihrem Geschäftszweck entsprechend eine Vielzahl gleichartiger Verträge abschließt, uU auch am gleichen Tage. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die "Sache" im Sinne des § 1090 ABGB im "Mietantrag" bereits eine so ausreichende Präzisierung erfahren hat, dass man von einer Einigung über den Bestandgegenstand sprechen kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M, gegen den Bescheid des Finanzamtes
A vom 1. Dezember 2005, St.Nr. x, betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Dem
berufungsgegenständlichen Bescheid liegt folgender Mietantrag zu
Grunde:
"Z
Lkw
Miet Service Gmbh
X
A-0000Y
Mietantrag
In
Übereinstimmung und unter Anerkennung der nachstehenden
Geschäftsbedingungen bestellt hiermit
M.,
z.H.d.
Y
--
---
bei
der Firma Z LKW Miet
Service GmbH. nachstehendes KFZ:
Marke:
S
Typ:
C
Fahrgestellnr.:............................................................
Mietdauer:
48 Monate
Mietpreis/Monat:
590,-
Kaution:
1500,- Euro
Zahlungsbedingungen:
im Vorhinein mittels Abbucher,
Folgende
Kosten werden getragen von:
|
Was:
|
Mieter:
|
Vermieter,
|
Was:
|
Mieter:
|
Vermieter:
|
Anmeldung
|
X
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|
Überprüfung
|
X
|
|
Kaskoversicherung
|
X
X(Anm.:händ.)
händ.)
|
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Reifen
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X
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|
Haftpflichtversicherung
|
X
X(Anm.:händ.)
|
|
Service
Carrier
|
X
|
|
KR
|
X
X(Anm.:händ.)
|
|
Überprüfung
C.
|
X
|
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Service+Verschleiß
|
X
|
|
|
|
Die
Preise verstehen sich ab
Z LKW Miet Service
GmbH. und sind freibleibend. Zur Verrechnung gelangen die am Tage der Lieferung
gültigen Preise, denen der jeweils gültige Mehrwertsteuer-Satz
zugeschlagen wird.
Lieferzeit:
ca 2 Monate
Terminverlust
tritt ein, wenn ...................
Die
Annahme des Mietvertrages wird bestätigt:
|
Stempel
und Unterschrift
|
Stempel
und Unterschrift Mieter
Z
LKW Miet Service GmbH."
Handschriftlich wurde der Vermerk Versg.+Kasko+Steuer und
€ 180,- angebracht. Von wem dieser Vermerk angebracht wurde ist nicht
nachvollziehbar, da sich im gegenständlichen Akt nur eine Kopie (eines Fax)
befindet.
Der Mietantrag wurde offensichtlich von beiden
Vertragsparteien unterfertigt. Lediglich der firmenmäßigen Zeichnung
durch die Z wurde handschriftlich vermutlich das Datum "10. 5.04"
beigefügt. Auf der Kopie lesbar ist nur " 0.5.04", die erste Stelle ist
durch den schwarzen Balken des Firmenstempels verdeckt.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde
- ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von Euro 44.352,00 - die
Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs.1 Z 1 GebG 1957 mit 1% in
Höhe von Euro 443,52 festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt
ermittelt:
"€ 770,- mtl. Miete
+ 20% USt x 48 Monate = € 44.352,-"
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Eingewendet wurde,
dass nach Ansicht der Bw. bzw. nach den der Bw. zur Verfügung stehenden
Unterlagen mit der Firma Z -Miet-Service GmbH niemals ein Mietvertrag
begründet worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Dezember 2005 wurde
die Berufung mit der Begründung, laut obigem Mietantrag vom 10.5.2005 sei
die Annahme des Mietvertrages bestätigt und sowohl vom Vermieter, der Z LKW
Miet Service GmbH, als auch vom Mieter, der M;, unterfertigt worden und
unterliege somit der Gebühr, als unbegründet abgewiesen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wendet die Bw ein, es sei niemals zu einem
Mietverhältnis gekommen und ersucht um Übersendung der
dementsprechenden Kopie aus dem Urkundenakt, welcher das Finanzamt A mittels Fax
nachgekommen ist. In einer Ergänzung vom 10. Jänner 2006 zur Berufung
wird vorgebracht, der Berechnung sei eine monatliche Miete von Euro 770,- zzgl.
20% Umsatzsteuer zu Grunde gelegt worden. Dies sei unrichtig, da die monatliche
Miete Euro 590,- zzgl. Umsatzsteuer betragen hätte. Der angeführte
Betrag von Euro 180,- sei ausschließlich die Versicherung, welche nicht
dem Gebührengesetz unterliege.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der ho Behörde
eine Kopie des von der Vermieterin unterfertigten Mietvertrages
übermittelt.
In einem ergänzenden Schreiben wurde vorgebracht, das
zitierte (Anm.: berufungsgegenständliche) Papier sei lediglich ein
Mietantrag und kein
Mietvertrag. Beiliegend werde der auf
Grund des Antrages errichtete Mietvertrag übermittelt, welcher nie zustande
kam, weil nach ständiger Judikatur eine beidseitige Willenserklärung
dafür erforderlich sei. Die Firma M.. habe den Mietvertrag nie gefertigt
und die Fahrzeuge nie übernommen.
Weiters wird eingewendet, sollte bereits der Mietantrag die
Gebührenpflicht auslösen, wäre jedenfalls der Vermieter
gemäß der gültigen Gesetzeslage zur Meldung und Selbstabfuhr
verpflichtet gewesen und nicht die Firma M.. .
Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Mietantrag seien
keine ausgefertigt worden, da es eben lediglich diesen Mietantrag ohne Hinweis
auf Vergebührung oder allfällige Geschäftsbedingungen geben
würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§33 TP5 Abs.1 Z1 GebG 1957 (GebG)
unterliegen Bestandverträge (§§1090ff. ABGB) und sonstige
Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im
allgemeinen einer Gebühr von 1 v.H..
Gemäß
§ 1090 ABGB ist der
Bestandvertrag ein Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren
Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Er
wird auf Grund des § 1094 ABGB mit Willenseinigung der Vertragspartner
perfekt. Der Bestandvertrag ist ein Konsensualvertrag, der mit der Einigung
über Bestandsache und Bestandzins als Preis der Gebrauchsüberlassung
zu Stande kommt. Das Bestandverhältnis setzt also begrifflich eine Sache
voraus, die sein Gegenstand ist und die in die tatsächliche Gewalt des
Mieters gelangt. (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern I, Stempel- und
Rechtsgebühren, §33 TP5, Rzn 5f, 9).
Wie die ho Ermittlungen ergeben
haben, werden in der Geschäftspraxis Mietanträge gestellt, welche noch
keinen präzisierten Bestandgegenstand enthalten:
"Marke: S
Typ: Sattelanhänger T
Fahrgestellnr.:............................................................"
Kommt es zum Abschluss eines Mietvertrages, wird der
Mietgegenstand präzisiert:
"...§1
Mietgegenstand
1. Der Vermieter vermietet an den Mieter folgenden
Auflieger:
Fahrgestellnummer xxxxx
Kennzeichen: yyyyy... "
Es ist davon auszugehen, dass die Vermieterin ihrem
Geschäftszweck entsprechend eine Vielzahl solcher Verträge
abschließt, uU auch am gleichen Tage. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, dass die "Sache" im Sinne des § 1090 ABGB im
"Mietantrag" bereits eine so ausreichende Präzisierung erfahren hat, dass
man von einer Einigung über den Bestandgegenstand sprechen
kann.
Die Beurkundung des Rechtsgeschäftes ist die
Voraussetzung für die Auslösung der Gebührenschuld, Gegenstand
der Gebühr ist das Rechtsgeschäft. Wie die Bw. ergänzend
vorgebracht hat, wird auf Grund des Antrages ein Mietvertrag
errichtet.
Der Antrag löst in dieser Form "mangels
Rechtsgeschäft" auch keine Gebührenpflicht aus.
Es erübrigt sich somit auf das weitere
Berufungsvorbringen näher einzugehen.
Der Mietvertrag vom 9.9.2004 hingegen enthält ein
gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft. Er wurde von der Vermieterin
unterfertigt und der ho Behörde von der Mieterin in Kopie
übermittelt.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 9.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0132-W/06
- Stammnummer
- 22702
- Gültig
- 09.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF