Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1933-W/05
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1933-W/05vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Condata
Wirtschaftstreuhand- u. Buchführungs GmbH, 1130 Wien, Innocentiagasse
5, vom 3. Oktober 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck
Eisenstadt Oberwart vom 29. August 2005 betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 2000-2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob für die Bezüge der
Gesellschafter-Geschäftsführerin (Ges-Gf) DB und DZ zu entrichten ist,
weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich
2 EStG 1988 führen.
Geschäftsführerin der Bw. ist Frau A.. Die
Geschäftsführerin ist an der Bw zu 75% beteiligt. Für die
Geschäftsführerbezüge sind im Zeitraum 2000 bis 2004 weder der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) noch der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) abgeführt worden. Der Gf Bezug hat
2000 ATS144.000 (€ 10.465.-), 2001 ATS 150.000.- (€ 10.900.-),
2002 € 11.100.-, 2003 € 11.000.- und 2004 € 11.000.-
betragen.
Der Nachforderungsbetrag 2000 bis 2004, der in den
bekämpften Bescheiden zur Vorschreibung gelangte, betrug insgesamt €
2.450,93 an Dienstgeberbeitrag und € 256,87 an Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag. Das Finanzamt folgte den obigen Prüfungsfeststellungen
und erließ entsprechende Haftungs- und Abgabenbescheide.
Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht und wie folgt ausgeführt:
Namens der von uns vertretenen steuerpflichtigen
Gesellschaft legen wir hiermit gegen den Bescheid über die Festsetzung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2000 bis 2004, zugestellt
am 01.08.2005 form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und
begründen dies wie folgt:
Mit dem oben angeführten Bescheid wurden Beiträge
an DB und DZ für die Bezüge der beteiligten
Gesellschafterin-Geschäftsführerin festgesetzt. Die folgenden
Ausführungen beziehen sich zwar lediglich auf den DB sind jedoch
sinngemäß auch auf den DZ anzuwenden.) Gemäß
§ 41
FLAG sind Dienstnehmer im Sinne des FLAG:
Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen
an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2
2.Teilstrich EStG.
Da die Geschäftsführerin der Gesellschaft zu 75%
an der Gesellschaft beteiligt ist, kann sie nicht in einem Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG zu der Gesellschaft stehen. Gemäß
Literatur und Rechtssprechung sind bei wesentlich beteiligten Personen nur
Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 2.Teilstrich EStG Beitragsgrundlage
für den DB. § 22 Z 2 2.Teilstrich EStG lautet:
Die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses(§ 47 Abs. 2) aufweisende
Beschäftigunggewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder
Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt. Die Merkmale eines
Dienstverhältnisses können wie folgt zusammengefasst werden (vgl.
Zorn. Besteuerung der Geschäftsführung bei GmbH, GmbH & Co. K(E)G,
GmbH & Still),
Weisungsgebundenheit
Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
Fehlen
des Unternehmenswagnisses
Fehlen
der Vertretungsbefugnis
Anspruch
und laufende Auszahlung des Lohnes
Wesentlich ist in diesem
Zusammenhang, daß
§ 22 Z.2 2.Teilstrich EStG fordert, daß
sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (d.h. abgesehen von der mehr als 25 prozentigen
Beteiligung) vorliegen müssen. Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des
§ 22 Z.2 2.Teilstrich EStG genügt es, daß, wenn ein einziges
Merkmal eines Dienstverhältnisses nicht vorliegt, keine Einkünfte im
Sinne des § 22 Z.2 2. Teilstrich vorliegen und somit keine DB-Pflicht
besteht.
ad
Weisungsgebundenheit
Einkünfte iSd § 22 Z 2 2.Teilstrich EStG
können nur vorliegen, wenn - abgesehen von der wesentlichen Beteiligung (=
zu mehr als 25%) - alle Merkmale eines Dienstverhältnisses nach § 47
Abs. 2 EStG - einschließlich Weisungsbindung - gegeben sind, also de facto
ein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988. Ist dies nicht der
Fall, sind die Einkünfte dem Teilstrich 1 zuzuordnen und damit nicht
Kommunalsteuer -, DB und DZ - pflichtig.
§ 47 EStG - und damit der Begriff des "steuerlichen"
Dienstverhältnisses - ist im 5. Teil des EStG unter "Steuerabzug vom
Arbeitslohn (Lohnsteuer)" geregelt und daher auf den von § 22 Z 2 EStG
erfaßten Personenkreis nicht anwendbar. Die Wortfolge "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs.2)" im Teilstrich 2 des § 22
Z 2 EStG ersetzt daher den Begriff des Dienstverhältnisses (§ 47 Abs.
2) bei allen wesentlich beteiligten Personen, die der Generalversammlung
gegenüber weisungsgebunden sind und damit zwar in einem arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen, nicht jedoch in einem "steuerlichen"
Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG stehen (können).
Dies bedeutet, daß alle Geschäftsführer,
die entweder zumindest mit 50% beteiligt oder - bei einer Beteiligung von mehr
als 25% aber weniger als 50% - über eine Sperrminorität verfügen
und damit der Generalversammlung gegenüber nicht weisungsgebunden sind, mit
ihren Bezügen nicht der Kommunalsteuer, DB und DZ unterliegen: Infolge der
fehlenden Weisungsbindung gegenüber der Generalversammlung können in
diesen Fällen nicht "alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§
47 Abs.2)" und daher de facto auch kein Dienstverhältnis iSd § 47 Abs.
2 EStG vorliegen.
Wird jedoch dem in den ErläutRV zum AbgÄG 1981
zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers gefolgt, so müssen zur
Einordnung von Einkünften in den § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG -
abgesehen vom in bestimmten Fällen fehlenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - wirklich alle
anderen Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sein.
ad Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus
Das Kriterium "Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus" beinhaltet:
Die
Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (Regelung der
Arbeitstage, der Arbeitszeit, der Arbeitspausen, der Abrechnung und Auszahlung
des Entgelts);
die
Unterwerfung unter die betriebliche Kontrolle (Überwachung der Arbeit durch
Dienstgeber oder Aufsichtsperson) und
die
disziplinäre Verantwortlichkeit des Dienstnehmers (von der Ermahnung bis
zur Entlassung).
Aus diesen Merkmalen muß
geschlossen werden, daß eine "Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitsgebers" bei Fehlen der Weisungsgebundenheit der
Geschäftsführerin gegenüber der Generalversammlung nicht
möglich sein kann.
Es kann insbesondere dann nicht die Eingliederung der
Gesellschafterin-Geschäftsführerin in den geschäftlichen
Organismus des Arbeitsgebers "Gesellschaft" vorliegen, wenn diese in der Lage
ist, in der Person der Gesellschafterin über die Arbeitszeit etc. der
Geschäftsführerin -und damit über ihre eigene - zu bestimmen,
diese jederzeit abändern und damit nach ihrem eigenen Willen gestalten zu
können!
Wie soll bei dieser Konstellation das Kriterium
"Überwachung der Arbeit durch den Dienstgeber" erfüllt und durch wen
die Geschäftsführerin zur disziplinären Verantwortung
herangezogen wird?
Die Gesellschafterin, die für die Willensbildung der
juristischen Person, der sie angehört, wesentlich oder allein
maßgeblich ist, unterwirft sich in Durchführung dieses Willens nicht
einem Fremden, sondern dem durch ihren eigenen bestimmten oder unter Mitwirkung
ihres eigenen vereinbarten Willens.
Auch der OGH erkennt - allerdings in einem anderen
Zusammenhang -, daß ein zu 80% am Stammkapital beteiligter
Gesellschafterin-Geschäftsführerin weder als Dienstnehmer noch als
Person in arbeitnehmerähnlichen Stellung iSd § 46 Abs. 1 Z 3 lit a KO
bezeichnet werden kann, denn es fehlen bei einer solchen Beteiligung alle
Kriterien, die für das Vorliegen der dazu nötigen Ein- und
Unterordnung unter die funktionelle Autorität des Arbeitgebers
gewöhnlich gefordert werden.
ad Fehlen des
Unternehmerwagnisses
Unternehmerrisiko besteht darin, daß die
Leistungserbringerin die Möglichkeit hat, im Rahmen ihrer Tätigkeit
sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu
beeinflussen, und solcherart den finanziellen Erfolg ihrer Tätigkeit
weitgehend gestalten kann.
Als weitere Kriterien, die dafür sprechen, daß
die Geschäftsführerin grundsätzlich Unternehmerrisiko trägt,
können angeführt werden:
Hat
die Gesellschafterin Geschäftsführerin in der Generalversammlung das
aktive Weisungsrecht, so trägt sie zumindest aus der Sicht der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Ertragssteuerrechts allein die
Verantwortung und das Risiko für den Erfolgt der Gesellschaft und damit
auch für ihre Entlohnung.
Die
tatsächliche Auszahlung des Geschäftsführerin Bezuges ist von der
Liquiditätslage der Gesellschaft und damit von deren wirtschaftlichen
Erfolg abhängig - einen arbeitsrechtlichen Anspruch hat die wesentlich
beteiligte Geschäftsführerinnicht.
In
vielen Fällen kann die Geschäftsführerin zur persönlichen
Haftung herangezogen werden (ua § 25 GmbHG, §§ 9 sowie 80 ff BAO,
§ 67 Abs. 10 ASVG, § 1295 ABGB).
Die
Geschäftsführerin ist von den gesetzlichen Schutzbestimmungen des
Arbeitsverfassungsgesetzes ausgeschlossen (§ 36 Abs. 2 Z 1 Arb VerfG)
Ebenso
hat die Geschäftsführerin keinen Anspruch auf Insolvenz - Ausfallsgeld
(§ 1 Abs 6 IESG)
Die wesentlich beteiligte Geschäftsführerin
trägt somit immer Unternehmerrisiko: Mit der Stellung eines in einem
Dienstverhältnis stehenden "normalen" Arbeitnehmers ist sie in keinem Fall
vergleichbar.
ad Fehlen der Vertretungsbefugnis
Kennzeichen des Dienstverhältnisses ist die
Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung: "Ein
Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitsgeber seine
Arbeitskraft schuldet" (§ 47 Abs 2 EStG).
Kann sich ein Auftragnehmer bei seiner Arbeitsleistung
vertreten lassen und kann er über die Vertretung selbst bestimmen, so
spricht dies gegen ein Schulden der Arbeitskraft. Ist also jemand berechtigt,
eine bestimmte Leistung selbst zu erbringen oder durch eine andere Person
erbringen zu lassen, dann liegt kein Dienstverhältnis vor.
Die Geschäftsführerin der von uns vertretenen
Gesellschaft kann sich nach ihrem Gutdünken vertreten lassen.
ad Anspruch und laufende Auszahlung des Lohnen
Mit Bezug auf die Bestimmung, wonach "sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses zB. Den Urlaubsanspruch und den
Abfertigungsanspruch verlangen müssen, um Kommunalsteuer-, DB-und
DZ-Pflicht zu begründen, erlauben wir uns, darauf hinzuweisen, daß
weder Anspruch auf Urlaubsentgelt noch auf Abfertigung besteht. Daher wird die
Entlohnung (ihrem Gesamtbild nach) wohl nicht als Indiz für ein
Dienstverhältnis angesehen werden können.
Da somit nicht "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorliegen" werden von der Geschäftsführerin
nicht Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 2.Teilstrich EStG, erzielt und
es besteht daher keine Kommunalsteuer-DB-und DZ-Pflicht für die an sie
gewährte Vergütung.
Weiters erlauben wir uns anzumerken, daß der
Ausschluß von wesentlich beteiligten
Gesellschafterin-Geschäftsführerin von den Begünstigungen der
Lohnsteuerpflichtigen (insbesondere § 67 und 68 EStG) bei gleichzeitiger
Einbeziehung der Geschäftsführerinvergütungen in die
Bemessungsgrundlage für lohn-und gehaltsabhängige Abgaben eine
unsachliche Diskriminierung darstellt.
Weiters haben wir Bedenken, daß der oben
angeführte Bescheid die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie verletzt.
Denn Steuervorschreibungen stellen Eingriffe in das Eigentum dar und sind dann
verfassungswidrig, wenn der Eingriff gesetzlos erfolgt, wobei eine zum Schein
vorgeschützte oder sonst denkunmögliche Gesetzesanwendung der
Gesetzlosigkeit gleichzuhalten ist. Denkunmöglichkeit bedeutet, daß
von Seiten des Finanzamts dem Gesetz eine ganz offensichtlich nicht zukommende
Bedeutung beigemessen wird. Das Finanzamt interpretiert im konkreten Fall die
Bestimmung des § 22 Z 2 2.Teilstrich EStG in Abgehung vom klaren Wortlaut
des Gesetzes dahingehend, daß nicht "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" im Einzelfall gegeben sein müssen, sondern
lediglich die nach Ansicht des Finanzamts
wesentlichsten Merkmale.
Wir stellen daher den Antrag auf ersatzlose Aufhebung der
Einhebung des DB in Höhe von EUR 2.450,93 sowie des DZ in Höhe von EUR
256,78.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die eingangs wiedergegebenen Prüfungsfeststellungen
ergeben sich aus der Aktenlage und blieben im übrigen unwidersprochen.
Diese können daher als unstrittig dem gegenständlichen
Berufungsverfahren zu Grunde gelegt werden.
Rechtlich folgt daraus:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert u.a.
Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993,
BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur
ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass der
Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der
letztgenannten Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 normiert
u.a.:
Unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil
am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 % beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die
tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens
unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2
und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001,
2001/13/0063, verwiesen.
Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen
werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Ges-Gf zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum
andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den
Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.
März 2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf das Kriterium
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
ab, während die Kriterien des Fehlens des Unternehmerwagnisses und des
laufenden Anfallens einer Entlohnung - laut jüngster, revidierter Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018 - in den
Hintergrund zu treten haben.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, vom 26. April 2000, 99/14/0339 und vom 23. April 2001,
2001/14/0054).
Im vorliegenden Fall war Frau A. laut Firmenbuch im
berufungsgegenständlichen Zeitraum für die Bw als
Geschäftsführerin tätig und leitete die Geschäfte. Der Gf.
oblag somit die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen. Sie
hatte demnach für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen
Belange der Gesellschaft Sorge zu tragen.
Vor dem Hintergrund des vom VwGH vertretenen funktionalen
Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des
Betriebes ist durch die unbestritten kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für den Geschäftsführer das Merkmal
der Eingliederung ohne Zweifel gegeben. Die Argumente, wonach eine
erfolgsabhängige Entlohnung und damit die Tragung des Unternehmerrisikos
gegeben sei, gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere. Ausschlaggebend ist,
dass die Gf tatsächlich und ohne Unterbrechung als
Geschäftsführer tätig war.
Die Argumentation in der Berufung, Weisung
Unternehmerwagnis usw. müssen im Lichte der oben dargestellten Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes daher ins Leere gehen.
Wien, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1933-W/05
- Stammnummer
- 22693
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF