Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0318-K/05
Abzug des Wertes des eingeräumten Wohnrechtes von Gegenleistung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0318-K/05vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Reif und
Partner, Rechtsanwälte OEG, 9500 Villach,
Italienerstraße 17, vom 8. August 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Klagenfurt vom 7. Juli 2005 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die
Grunderwerbsteuer
festgesetzt mit
€ 2.083,15.
Bisher war vorgeschrieben
€ 1.663,39.
Die Fälligkeit der Abgabe
ist der Buchungsmitteilung zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Mit notariell beglaubigtem Schenkungsvertrag vom
6. Mai 2005 übertrug Max-Mustermann die in seinem Alleineigentum
stehende Liegenschaft EZ 123, GB 45678, samt den darauf befindlichen
Gebäuden (Wohnhaus und Nebengebäude) seinem Sohn, dem nunmehrigen
Berufungswerber (in der Folge: Bw.), in dessen Eigentum. Als Gegenleistung
vereinbarten die Vertragsparteien, dass der Bw. die auf der Liegenschaft
lastenden Bankverbindlichkeiten mit einem aushaftenden Betrag von
€ 67.908,00 als Alleinschuldner übernehmen und den Geschenkgeber
im Fall der Inanspruchnahme durch die Gläubigerin schad- und klaglos halten
würde. Weiters behielt sich der Geschenkgeber auf Lebenszeit das
unentgeltliche Wohnrecht an in der Vertragsurkunde näher umschriebenen
Teilen des Wohnhauses samt angemessener Mitbenutzung der übrigen
Liegenschaftsteile vor. Der monatliche Wert des Wohnrechtes wurde von den
Vertragsteilen mit € 250,00 beziffert, wodurch sich, ausgehend vom
Alter des Übergebers, ein kapitalisierter Wert des Wohnrechtes von
€ 34.651,05 ergäbe.
Nach erfolgter Anzeige dieses Erwerbsvorganges setzte das
Finanzamt Klagenfurt (FA) dem Bw. gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen
Bescheid Grunderwerbsteuer (GreSt) im Ausmaß von € 1.663,39
fest. Die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage in Höhe von
€ 83.169,29 ermittelte das FA, indem es zum Betrag der
übernommenen Schulden den kapitalisierten Wert des Wohnrechtes, allerdings
beschränkt mit dem Dreifachen des Einheitswertes der
Übergabsliegenschaft (€ 15.261,29), hinzurechnete.
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete der Bw. damit, dass das Wohnungsrecht mit einem Betrag von
€ 15.261,29 nicht zur Bemessungsgrundlage dazuzuzählen, sondern,
da dieses als Gegenleistung den Wert der Liegenschaft schmälern würde,
von den Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen wäre. Die Bemessungsgrundlage
würde demnach richtigerweise € 52.646,71 betragen, auf welcher
Basis die GreSt neu festzusetzen wäre.
Das FA indes wies mit Berufungsvorentscheidung die Berufung
als unbegründet ab und änderte den angefochtenen Bescheid zum Nachteil
des Bw. dahingehend ab, dass es die GreSt nunmehr in Höhe von
€ 2.083,15 festsetzte. Begründend dazu führte das FA aus,
Gegenleistung wären im vorliegenden Fall die vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen, also die Verbindlichkeiten, sowie die
vom Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Den übernommenen Schulden von
€ 67.908,00 wäre noch der vom Alter des Übergebers ausgehend
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelte, als monatlich
vorschüssige Rente zu qualifizierende, Wert des Wohnrechtes mit
€ 36.249,49 hinzuzurechnen. Die Bemessungsgrundlage würde sohin
€ 104.157,49 und die daraus abgeleitete GreSt € 2.083,15
betragen.
Ohne in der Sache selbst noch ein Vorbringen zu erstatten,
stellte der Bw. innerhalb der Frist des § 276 BAO den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Wert der vom Bw.
übernommenen Verbindlichkeiten sowie der in der Berufungsvorentscheidung
angesetzte kapitalisierte Wert des vom Geschenkgeber vorbehaltenen Wohnrechtes
der Höhe nach von den Streitparteien des gegenständlichen Verfahrens
nicht in Zweifel gezogen wurden, wozu nach Ansicht der Berufungsbehörde
auch kein Anlass besteht. Strittig ist bloß, ob der Wert des Wohnrechtes
von den Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen oder diesen hinzuzurechnen
wäre.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GreStG) unterliegt der Grunderwerbsteuer ein
Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf
Übereignung begründet.
Nach § 4 Abs. 1 GreStG ist die Steuer vom
Wert der Gegenleistung zu berechnen.
In § 5 Abs. 1 Z 1 GreStG ist normiert,
dass die Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der vom Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist.
Nach einhelliger herrschender Ansicht von Lehre und
Judikatur (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 1, mit weiteren
Judikaturhinweisen) ist die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung
zu berechnen. Die Berechnung vom Wert der Gegenleistung ist zum
Besteuerungsgrundsatz erhoben, die Berechnung vom Wert des Grundstückes ist
sohin nur in den im § 4 Abs. 2 GreStG taxativ aufgezählten
Fällen zulässig (Fellner, a.a.O., Rz 3). Während im
§ 4 GreStG die Gegenleistung grundsätzlich zur
Bemessungsgrundlage erklärt wird, wird im § 5 GreStG der Umfang
und der Begriff der Gegenleistung näher erläutert (Fellner, a.a.O.,
Rz 1 zu § 5). Demnach ist unter einer (Gegen-) Leistung das
Verhalten des Schuldners zu verstehen, welches er aufgrund des
Schuldverhältnisses zu setzen verpflichtet ist und das der Befriedigung
eines Interesses des Gläubigers dienen soll. Die Leistung kann entweder ein
Tun oder ein Unterlassen sein (Fellner, a.a.O., Rz 3; Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 20. November 1980, 1651/79, und vom
18. November 1982, 82/16/0094). Gegenleistung im Sinne des § 5
Abs. 1 Z 1 GreStG ist somit die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält (Fellner, a.a.O., Rz 6, unter Hinweis auf
zahlreiche Judikate des VwGH). Allerdings ist nur jene Leistung eine
Gegenleistung, die dem Verkäufer zugute kommt oder doch wenigstens seine
rechtliche oder wirtschaftliche Stellung zu seinen Gunsten beeinflusst (Fellner,
a.a.O., Rz 7; VwGH vom 27. Mai 1999, 98/16/0349).
Beim Kauf gehört neben dem Kaufpreis weiters der Wert
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zur Gegenleistung.
Unter dem Begriff "sonstige Leistungen" sind alle nur erdenklichen Leistungen zu
verstehen, da im Gesetz keine Einschränkungen dieser sonstigen Leistungen
enthalten ist. Zu diesen sonstigen Leistungen im Sinne des § 5
Abs. 1 Z 1 GreStG zählen alle Leistungen, die der Käufer dem
Verkäufer oder für diesen an Dritte leistet, um das
Kaufgrundstück erwerben zu können und deren Erbringung in einem
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes
steht (Fellner, a.a.O., Rz 64 zu § 5; VwGH vom 9. August
2001, 98/16/0319). Übernommene Leistungen im Sinne der letztzitierten
Gesetzesstelle sind auch Leistungen an Dritte, die dem Veräußerer
obliegen, aber aufgrund der Parteienabrede vom Erwerber getragen werden
müssen (VwGH je vom 23. Jänner 2003, 2001/16/0353, und
2001/16/0533). Zur Gegenleistung gehört also auch die Übernahme von
Schulden durch den Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu
dessen Gunsten auswirkt (Fellner, a.a.O., Rz 69; VwGH vom 12. Mai
1978, 1250/77). Letztlich sind noch gemäß
§ 5 Abs. 1
Z 1 GreStG die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen der Gegenleistung
zuzurechnen (Fellner., a.a.O., VwGH vom 23. Jänner 2003,
2001/16/0476). Als solche Nutzungen, die die Gegenleistung erhöhen oder die
Gegenleistung allein darstellen, kommen insbesondere Fruchtgenussrechte sowie
die Dienstbarkeit der Wohnung in Betracht (VwGH vom 3. Oktober 1996,
93/16/0127).
Im Lichte dieser eindeutigen Rechtsmeinung ist das
Schicksal der vorliegenden Berufung bereits entschieden. So hat sich der Bw.
seinem Vater gegenüber anlässlich der Übertragung der
Vertragsliegenschaft verpflichtet, die darauf lastenden Schulden im unstrittigen
Ausmaß von € 67.980,00 in sein alleiniges Zahlungsversprechen zu
übernehmen und den Übergeber diesbezüglich schad- und klagslos zu
halten, und ihm weiters das unentgeltliche, lebenslange Wohnrecht an bestimmten
Teilen der Liegenschaft eingeräumt. Die Summe dieser Verpflichtungen war
erforderlich, um die Liegenschaft zu erwerben. Dadurch ist im Vermögen des
Geschenkgebers insoweit eine Vermehrung zu dessen Gunsten eingetreten, als
dieser einerseits von der Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der
Schulden entlastet wurde und er sich andererseits die Kosten für eine
Wohnung ersparen konnte. Der Ansicht des Bw., der Wert des Wohnrechtes wäre
von den als Gegenleistung übernommenen Verbindlichkeiten in Abzug zu
bringen, weil insoweit der Wert der Liegenschaft geschmälert worden sei,
konnte angesichts der oben dargelegten Rechtsmeinung nicht gefolgt werden, da
für die Besteuerung im gegenständlichen Fall nicht der Wert des
Grundstückes, sondern allein die Summe der vom Bw. übernommenen
Verpflichtungen die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage für die GreSt
darstellt.
Das FA hat in seiner Berufungsvorentscheidung den
ursprünglich im angefochtenen Bescheid als Wert des Wohnrechtes
irrtümlich angesetzten Betrag auf den - im Übrigen unstrittig
gebliebenen - Betrag richtiggestellt. Da aber durch den rechtzeitig
gestellten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufungsvorentscheidung keine
Rechtswirkungen mehr entfaltet, war der insoweit unrichtige bekämpfte
(Erst-) Bescheid zum Nachteil des Bw. abzuändern.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 8. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0318-K/05
- Stammnummer
- 22686
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF