RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0218-I/06

Abzug von Pkw- Kilometergeldern als Werbungskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-I/06vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. November 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 17. November 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer 2004 sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe   Nach der Einschränkung des Berufungsbegehrens durch den Berufungswerber anlässlich des Erörterungstermines vom 7.6.2006 sind noch folgende Berufungspunkte aufrecht: 1. Beitrag an die Kammer der A. in Höhe von € 150.- und 2. Pkw- Aufwendungen (Kilometergelder) für beruflich veranlasste Reisen (vom Bw. eingeschränkt auf den Betrag von € 3.300.-) Über die Berufung wurde erwogen: Zu Pkt. 1 : Der vom Bw. im Jahr 2004 in Höhe von € 150.- geleistete Betrag an die Kammer der A. fällt unter den Werbungskostentatbestand des § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 und ist daher abzugsfähig, was vom Finanzamtsvertreter anlässlich des Erörterungstermines vom 7.6.2006 im übrigen ausdrücklich außer Streit gestellt wurde. Zu Pkt. 2. : Wie bereits die Vorinstanz in der Berufungsvorentscheidung vom 10.3.2006 zutreffend ausgeführt hat, entsprechen die vom Bw. betreffend die streitgegenständlichen Fahrten geführten Aufzeichnungen (unzureichende Eintragungen in einen Tischkalender, die nachträglich in eine Exceltabelle übertragen wurden) keinesfalls den an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellenden Anforderungen (zur Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern siehe z.B. Dr. Dietmar Aigner/ Mag. Bernhard Renner, Anforderungen an Fahrtenbücher, SWK 15/2006 , S 465), was die Abgabenbehörde gemäß § 184 BAO zur Schätzung der Fahrtkosten (PKW - Kilometergelder) berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bw. anlässlich des Erörterungsgespräches die diesbezügliche Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde ausdrücklich außer Streit gestellt hat. Hinsichtlich der Höhe des diesbezüglich anzusetzenden Betrages ist anzuführen, dass der Bw. anlässlich des angeführten Erörterungstermines für das Kalenderjahr 2004 einen Aufwand von € 3.300.- glaubhaft machen konnte. Der angeführte Betrag wurde von beiden Verfahrensparteien (auch vom Vertreter des Finanzamtes) außer Streit gestellt. Die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten 2004 errechnet sich daher wie folgt (Beträge in €): | Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, lt. BVE v. 10.3.2006 | 3.565,36.- | minus Reisekosten lt. BVE | 1.821,84.- | plus Pkw- KM- Geld lt. Berufungsentscheidung | 3.300,00.- | plus A - Beitrag | 150,00.- | Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, lt. Berufungsentscheidung | 5.193,52.- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 1 Berechnungsblatt Innsbruck, am 8. Juni 2006

Normen und Schlagworte

WerbungskostenPkwKilometergelder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0218-I/06
Stammnummer
22677
Gültig
08.06.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF