Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0218-I/06
Abzug von Pkw- Kilometergeldern als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-I/06vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 17. November 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer 2004 sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Nach der Einschränkung des Berufungsbegehrens durch
den Berufungswerber anlässlich des Erörterungstermines vom 7.6.2006
sind noch folgende Berufungspunkte aufrecht:
1. Beitrag an die Kammer der A. in Höhe von €
150.- und
2. Pkw- Aufwendungen (Kilometergelder) für beruflich
veranlasste Reisen (vom Bw. eingeschränkt auf den Betrag von €
3.300.-)
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zu Pkt. 1 :
Der vom Bw. im Jahr 2004 in Höhe von € 150.-
geleistete Betrag an die Kammer der A. fällt unter den
Werbungskostentatbestand des § 16 Abs. 1 Z. 3 lit. b EStG 1988 und ist
daher abzugsfähig, was vom Finanzamtsvertreter anlässlich des
Erörterungstermines vom 7.6.2006 im übrigen ausdrücklich
außer Streit gestellt wurde.
Zu Pkt. 2. :
Wie bereits die Vorinstanz in der Berufungsvorentscheidung
vom 10.3.2006 zutreffend ausgeführt hat, entsprechen die vom Bw. betreffend
die streitgegenständlichen Fahrten geführten Aufzeichnungen
(unzureichende Eintragungen in einen Tischkalender, die nachträglich in
eine Exceltabelle übertragen wurden) keinesfalls den an ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellenden Anforderungen (zur
Ordnungsmäßigkeit von Fahrtenbüchern siehe z.B. Dr. Dietmar
Aigner/ Mag. Bernhard Renner, Anforderungen an Fahrtenbücher, SWK 15/2006 ,
S 465), was die Abgabenbehörde gemäß
§ 184 BAO zur
Schätzung der Fahrtkosten (PKW - Kilometergelder) berechtigt. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Bw. anlässlich des
Erörterungsgespräches die diesbezügliche Schätzungsbefugnis
der Abgabenbehörde ausdrücklich außer Streit gestellt hat.
Hinsichtlich der Höhe des diesbezüglich
anzusetzenden Betrages ist anzuführen, dass der Bw. anlässlich des
angeführten Erörterungstermines für das Kalenderjahr 2004 einen
Aufwand von € 3.300.- glaubhaft machen konnte. Der angeführte Betrag
wurde von beiden Verfahrensparteien (auch vom Vertreter des Finanzamtes)
außer Streit gestellt.
Die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten 2004
errechnet sich daher wie folgt (Beträge in €):
|
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, lt. BVE v. 10.3.2006
|
3.565,36.-
|
minus Reisekosten lt. BVE
|
1.821,84.-
|
plus Pkw- KM- Geld lt. Berufungsentscheidung
|
3.300,00.-
|
plus A - Beitrag
|
150,00.-
|
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht
berücksichtigen konnte, lt. Berufungsentscheidung
|
5.193,52.-
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 8. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-I/06
- Stammnummer
- 22677
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF