Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0362-L/05
a.) Keine Investitionszuwachsprämie für Doppelboden und Bodenbelag, Personenlift in Bürohaus sowie Industrietore in Lagergebäude b.) Investitionszuwachsprämie für (hydraulische) Laderampen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0362-L/05vom 07.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen für einen Doppelboden (einzeln herausnehmbare Bodenelemente, die auf Metallstützen verlegt sind, welche mit dem Estrich verklebt sind) und Bodenbeläge (lose auf dem Doppelboden verlegte Teppichbodenfliesen bzw. PVC-Boden) sind nicht prämienbegünstigt iSd § 108e EStG, weil diese Wirtschaftsgüter als typische Gebäudebestandteile (einheitlicher Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem Gebäude) gelten. Kosten für einen Personenlift in einem Bürogebäude ("Panoramalift" mit verglasten Seitenteilen, der in das Stiegenhaus eingebaut ist und der sich in einer am Gebäude verschraubten Stahlkonstruktion bewegt) sind ebenso nicht prämienbegünstigt iSd § 108e EStG, da ein Aufzug nach der Verkehrsauffassung einen Bestandteil des Gebäudes darstellt.
Ebenso sind Industrietore in einem Lagergebäude als typische Bestandteile des Gebäudes zu qualifizieren und daher nicht prämienbegünstigt.
Für hydraulische Rampen (für die Be- und Entladung von Gütern) kann eine IZPr geltend gemacht werden, weil diese eine spezifische betriebliche Funktion erfüllen und daher nicht Gebäudebestandteil sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G. G.K., vertreten durch G.S., vom
14. Februar 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz, vom
7. Jänner 2005 betreffend Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 für die Jahre 2002 und 2003
entschieden:
1. Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Investitionszuwachsprämie für 2002
wird gem. § 256 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO),
BGBl. 1961/194 idgF, als gegenstandslos erklärt.
2. Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Investitionszuwachsprämie für 2003
wird teilweise Folge gegeben, die Investitionszuwachsprämie gem.
§ 108e EStG 1988 beträgt:
61.867,92 €
(Investitionszuwachsprämie für 2003
bisher: 60.676,96 €; somit Gutschrift von
1.190,96 €)
Entscheidungsgründe
I.
Sachverhalt:
Bei der berufungswerbenden GmbH (im Folgendem kurz:
bw.Ges.) fand im Dezember 2004 eine Nachschau gem. § 144 BAO
statt. In der darüber abgefassten Niederschrift vom 17.12.2004 wird u.a.
Folgendes festgehalten:
"Tz 1 Berechnung
IZ-Prämie ..................Gebäudeinvestitionen: Die Zuordnung, ob
ein Wirtschaftsgut als unbeweglich oder beweglich anzusehen ist, ist in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung zu treffen
(vgl. VwGH 24.6.1960, 2464/59). Danach sind alle typischen
Gebäudeteile dem Gebäude zuzurechnen und daher unbeweglich. In dem
unter der Inv.Nr: 400163 aktivierten Fußboden sind neben
Estricharbeiten vor allem Doppelböden und Belagsarbeiten
(Teppichbodenfliesen) enthalten. Die Doppelböden sind Platten, die auf
verschraubten Stützen auf dem Estrich aufgelegt sind. Der Zwischenraum
dient als Leitungsschacht für verschiedene Leitungen. Die Investition
erfolgte im Zuge des Neubaues des Betriebsgebäudes. Auch wenn sich die
Bodenplatten relativ leicht abheben und entfernen lassen, stellt ein
Fußboden nach der Verkehrsauffassung einen typischen Teil eines
Gebäudes dar. Der Boden ist daher kein selbständig bewertbares
Wirtschaftsgut und somit dem Gebäude
zuzurechnen.
Aufzugsanlagen sind
derart mit dem Gebäude verbunden, dass diese als Gebäudebestandteil zu
betrachten sind
(VwGH 20.5.1970, 248/69).
In
gleicher Weise sind Türen und Tore zu qualifizieren."
In der im Folgenden angestellten Berechnung kürzte der
Prüfer die Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 um
24.506,09 € und erhöhte jene für das Jahr 2003 um
11.923,96 €.
In weiterer Folge erließ das Finanzamt entsprechend
den Feststellungen anlässlich der Nachschau Bescheide über die
Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für die
Jahre 2002 und 2003.
Gegen diese Bescheide erhob der steuerliche Vertreter
rechtzeitig Berufung und führte zu deren Begründung im Wesentlichen
aus (Berufung vom 14.2.2005 und Berufungsergänzung vom
17.2.2005): 1) Fußboden
und Teppichfliesen: Im Zuge des Neubaues des Betriebsgebäudes
sei der gesamte Bürotrakt mit einem entsprechenden Boden ausgestattet
worden. Dieser Estrich, welcher gestrichen und versiegelt sei, hätte
vollauf genügt und wäre auch nutzbar gewesen. Um jedoch bei
eventuellen Änderungen der Raumaufteilung flexibler zu sein und vor allem
um das gesamte Kabelmanagement zu optimieren sei ein "Doppelboden" mit
Doppelbodenplatten eingebaut worden. Verschraubte Stützen würden die
kleinformatigen Bodenplatten halten, die Doppelbodenelemente könnten
jederzeit einzeln mit Saughebern leicht herausgenommen werden. Dieser Boden sei
daher mit dem Gebäude keinesfalls fest verbunden. Auf diesem Boden
seien selbstliegende Teppichfliesen angebracht worden, die lediglich aufgelegt
seien und daher mit wenigen Handgriffen entfernt bzw. wieder angebracht werden
könnten. In dem durch den Doppelboden entstandenen Zwischenraum
seien alle Verkabelungen (EDV- Elektro- Telefonverkabelungen u.a.)
untergebracht. Diese Bodenelemente würden immer wieder herausgehoben um zu
diesen Leitungen zu gelangen. Allein daraus sei ersichtlich, dass keinesfalls
eine feste Verbindung mit dem Gebäude gegeben sei (Hinweis auf die
Nutzerrichtlinien - Doppelboden Firma G., welche als Beilage
beigefügt sei). Wenn ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude
derart verbunden sei, dass es ohne Verletzung der Substanz nicht an einen
anderen Ort versetzt werden könne, sei es als Teil des Gebäudes und
damit als unbeweglich anzusehen. Wenn eine Anlage nach ihrer Bauart (wegen ihrer
bloß geringen, jederzeit aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach
der Verkehrsauffassung jedoch als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen
sei, sei es in der Regel unbeweglich (Hinweis auf VwGH vom 13.4.1962, 1639/60,
VwGH vom 11.6.1965, 316/65). Einbaumöbel, Decken und
Wandverkleidungen könnten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der
Verkehrsauffassung von der Gebäudesubstanz getrennt werden und seien daher
als selbständig bewertbare bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln
(VwGH vom 1.3.1983, 82/14/0156). Nach Ansicht der bw.Ges. sei daher
dieser Doppelboden im Gegensatz zum Estrich, der natürlich Bestandteil des
Gebäudes sei, ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut, welches
begünstigt im Sinne des § 108 EStG sei. Vom
Gesamtbetrag der Aktivierung in Höhe von 116.898,88 € würden
auf die Doppelbodenanlage 66.272,97 € und auf den Bodenbelag
39.559,78 € entfallen.
2)
Personenaufzug: Es sei
richtig, dass Aufzugsanlagen grundsätzlich als Teile des Gebäudes zu
behandeln seien (VwGH vom 20.5.1970, 248/69). Allerdings gehe der Begriff des
Aufzuges von einem gemauerten Schacht aus, in welchem sich die Aufzugskabine
bewege. Durch die Verbindung des Mauerschachtes, der Gebäudebestandteil
darstelle, mit der Aufzugskabine werde unterstellt, dass die gesamte
Aufzugsanlage Gebäudebestandteil darstelle. Im Berufungsfall stelle
sich der Sachverhalt allerdings insofern anders dar, als es keinen gemauerten
Aufzugsschacht gäbe. Die Aufzugskabine bewege sich in einer
Stahlkonstruktion, die an den Wänden mit Glas verkleidet sei
(Panoramalift). Es bestehe somit keine fixe, untrennbare Verbindung mit dem
Gebäude, die Aufzugsanlage könne ohne erhebliche Werteinbuße an
einen anderen Ort verbracht werden. Aus diesem Grund sei dieser "Panoramalift"
eine Betriebsvorrichtung und somit ein bewegliches Wirtschaftsgut. Er sei
keinesfalls Teil des Gebäudes, sodass die Einschränkung des
§ 108e Abs. 2 EStG nicht greife.
3) Tore und
hydraulische Rampen: Es seien insgesamt vier Industrietore samt
Torantrieb und Vorschubbrücken angeschafft worden. Diese Brücken
würden zum Beladen von LKW's benötigt, um die verschiedenen Höhen
ausgleichen zu können. Nach der Rechtssprechung seien unter
"Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art" solche Gegenstände zu
verstehen, die typischerweise einem bestimmten Betrieb dienen und
eigengesetzlichen Zwecken unterworfen seien. Derartige Spezialtore
würden vergleichbar sein mit einer Spezialheizung, welche
Betriebsvorrichtung darstelle und somit seien sie nicht als unselbständige
Gebäudebestandteile zu behandeln. Es werde beantragt, die
angefochtenen Bescheide wie folgt abzuändern:
|
Investitionszuwachsprämie 2003 lt. BP
|
60.676,96 €
|
zuzüglich:
|
|
Doppelboden
|
66.272,97 €
|
Bodenbelag
|
39.559,78 €
|
Personenaufzug
|
32.243,88 €
|
Tore mit Rampen
|
24.858,19 €
|
|
162.934,82 €
|
davon 10 % IZB
|
16.293,48 €
|
Investitionszuwachsprämie 2003 lt.
Berufungsbegehren:
|
76.970,44 €
Zur angeführten Berufung gab das Nachschauorgan
folgende Stellungnahme ab (sh. Schreiben vom 1.4.2005): Die Zuordnung von
Investitionen zum Gebäudeneubau sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
nach der Verkehrsauffassung erfolgt.
Üblicherweise würden
Räumlichkeiten, in denen ein gewisses Raumklima erwartet werde, mehr als
nur mit einem gestrichenen und versiegelten Estrich ausgestattet. Das treffe
auch auf Büroräumlichkeiten in einem neuen Betriebsgebäude zu.
Ein entsprechender Fußboden zähle zur Grundausstattung eines
Gebäudes, die Verwendung der Hohlräume für die Verkabelung sei
eher ein Hinweis, dass der Estrichboden alleine nicht für die Nutzung der
Räumlichkeiten genügen würde. Die leichte Möglichkeit des
Weghebens einzelner Elemente des Doppelbodens sei nicht ausreichend, um diese
als selbständig bewertbare, bewegliche Wirtschaftsgüter zu
qualifizieren. Personenaufzüge würden, wie erwähnt, vom
VwGH als Teile des Gebäudes behandelt. Für diese Zuordnung sollte die
Art der Verankerung keine Rolle spielen. Tore und hydraulische Rampen
seien ebenfalls der Ausstattung des Gebäudes zuzurechnen und keiner
selbständigen Bewertung zugängig.
Im Arbeitsbogen des Nachschauorganes befindet sich die
Rechnung der Firma N. vom 25.3.2003 betreffend die Lieferung und Montage von
Industrietoren und zwei Vorschubbrücken im Gesamtbetrag von
25.627,00 €, wobei ein Betrag von 13.349,00 € auf die Tore
und ein Betrag von 12.278,00 € auf die Vorschubbrücken
entfällt; bei den Zahlungsbedingungen ist die Möglichkeit eines
Abzuges von 3 % Skonto im Fall der Bezahlung innerhalb von
30 Tagen angeführt. Aus der Aufgliederung der strittigen
Beträge in der Berufungsergänzung vom 17.2.2005 geht hervor, dass
für die Tore mit Rampen insgesamt 24.858,19 € bezahlt wurden,
dass somit das Konto in Anspruch genommen wurde; auf die Tore entfällt
daher insgesamt ein tatsächlich bezahlter Betrag von 12.948,53 €
und auf die Rampen ein solcher von 11.909,66 €.
Aus der in der Berufung angeschlossenen
"Nutzerrichtlinien-Doppelboden" geht u.a. Folgendes hervor:
"...........................
Öffnen und Schließen der
Anlage:
Werden für
nachträgliche Installationsarbeiten o.ä., Doppelbodenplatten
herausgenommen, so ist darauf zu achten dass dies wie in der angeführten
Abbildung geschieht.........
Die
Doppelbodenelemente dürfen nur mit Hilfe von Saug- bzw. Krallenhebern
abgenommen werden.
Platten
aufnehmen:
Hebewerkzeug in der
Mitte des Plattenrandes ........ aufsetzen; Platte zum Lockern leicht anheben.
Dann Hebewerkzeug in der Plattenmitte ansetzen und diese senkrecht
aufheben.
Platte
einlegen:
Hebewerkzeug an einer
Seite ansetzen, Platte mit den Händen unterfassen, an einer Seite auf zwei
Stützen legen, zur Nachbarplatte anschieben und mit dem Hebewerkzeug
absenken..................
Die
demontierten Platten sind nach erfolgter Installation in ihre ursprüngliche
Position einzusetzen, wobei sie nicht verdreht werden dürfen. Zudem muss
geprüft werden ob sie gut sitzen, erst dann kann die nächste Platte
eingesetzt werden. ......................"
Über Vorhalt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
gab der steuerliche Vertreter noch Folgendes ergänzend bekannt: 1)
Zum Berufungspunkt Doppelboden und
Bodenbelag: Die Räumlichkeiten in denen der
berufungsgegenständliche Boden verlegt worden sei, würden
ausschließlich zu Bürozwecken und somit als Büroräume
genutzt. 2). Zum Berufungspunkt
Personenaufzug: Verbindung des Aufzuges mit dem Gebäude: Die
Liftführungsschienen seien mit Schraubverbindungen am Treppenlauf befestigt
und könnten daher jederzeit entfernt werden, ohne dass dadurch der Aufzug
beschädigt werde. 3) Zum
Berufungspunkt Tore und hydraulische Rampen: Verbindung der
hydraulischen Rampen mit dem Gebäude: Das Hauptelement der Rampe sei in
einem speziell für diese Rampe gefertigten Einbaurahmen lediglich mit
Schrauben und elektrischen Leitungen verbunden.
Aus dem Auftragsschreiben vom 17.1.2002 betreffend die
Lieferung und Montage des strittigen Personenaufzuges geht u.a. Folgendes
hervor: Unter Punkt c) Auftragsgrundlagen:
"Die
gegenständlichen Arbeiten sind genau nach Terminplan zu beginnen und
abzuschließen: Beginn der Arbeiten August 2002, Baudauer
3 Wochen."
Aus dem ebenfalls vorgelegten Prospekt betreffend die
strittige Aufzugsanlage geht u.a. Folgendes hervor: Unter dem Punkt
Installation:
".............................
der genormte ................. Montageprozess ermöglicht eine Installation
der Anlage innerhalb kürzester Zeit und lässt sich selbst in
äußerst knapp bemessene Bauablaufpläne flexibel integrieren. Da
sich alle wichtigen Komponenten innerhalb des Aufzugsschachtes befinden, besteht
nur ein minimaler Abstimmungsbedarf mit anderen Gewerken.
............................ Der Einbau der Maschine im Schachtkopf und die
Installation des PU-Gurtsystemes kann von zwei Monteuren ohne Kran und
Montageträger erfolgen. ............................"
Aus dem ebenfalls vorgelegten Auftragsschreiben betreffend
die strittigen Tore und Verladerampen vom 17.1.2002 geht u.a. Folgendes
hervor: Unter Punkt c) Auftragsgrundlagen:
"Die
gegenständlichen Arbeiten sind genau nach Terminplan zu beginnen und
abzuschließen: Beginn der Arbeiten Rampen: März 2002, Baudauer 1
Woche
Beginn der Arbeiten Tore:
Juni 2002, Baudauer 1 Woche ..............."
Aus dem ebenfalls vorgelegten Prospekt betreffend die
strittigen Tore geht u.a. Folgendes hervor:
".............................
Das Crawford 142 Tor ist ein voll verglastes Deckensektionaltor
für die Außenwände beheizter Gebäude und Hallen.
.......................... Das Sektionaltor gleitet beim Öffnen unter die
Decke des Gebäudes und gibt somit die komplette Türöffnung frei.
Der äußerst stabile Aluminium-Rohrrahmen ist mit Einfach-, Doppel-
oder Spezial-Isolierverglasung lieferbar. Auf Wunsch kann das Torblatt je nach
Bedarf vollständig oder nur teilverglast geliefert werden.
........................"
Aus einem Aktenvermerk über den Verlauf eines
Lokalaugenscheins, den der Referent der Berufungsbehörde am 24.4.2006 im
Betrieb der bw.Ges. durchgeführt hat wird u.a. Folgendes
festgehalten: Im Rahmen eines Rundganges werden die strittigen
Wirtschaftsgüter (Doppelboden und Bodenbelag, Personenaufzug und Tor mit
Verladerampe) besichtigt. Der Referent des UFS fertigt von diesen Fotos
an - dazu wird auf die diesem Aktenverkehr angeschlossenen Ausdrucke
dieser Bilder verwiesen. Im anschließenden Gespräch (mit dem
steuerlichen Vertreter sowie mit M.K., Leiterin der Buchhaltung der bw.Ges.)
wird einvernehmlich festgestellt, dass sich die Berufungspunkte lediglich auf
den Bescheid betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2003 beziehen und nicht auch für den IZBR-Bescheid
für 2002.
Auf den anlässlich des erwähnten
Lokalaugenscheines angefertigten Fotos u.a. der Doppelbodenanlage ist
ersichtlich, dass die Bodenplatten auf Metallstützen aufgelegt sind, die
mit dem darunter befindlichen Estrich fix verklebt sind.
Mit Eingabe vom 8.5.2006 erklärte der steuerliche
Vertreter die Zurückziehung der Berufung gegen den Bescheid über die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002. Weiters zog er in
dieser Eingabe den Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Berufung gegen den
Bescheid betreffend die Investitionszuwachsprämie für das Jahr
2002 Da der steuerliche Vertreter (mit Eingabe vom 8.5.2006) die
Berufung gegen den Bescheid über die Investitionszuwachsprämie
für das Jahr 2002 zurückzog, war sie gem.
§ 256 Abs 3 BAO für gegenstandslos zu
erklären.
II) Berufung gegen den
Bescheid betreffend die Iinvestitionszuwachsprämie
für das Jahr
2003
1)
Investitionszuwachsprämie für Fußboden (Doppelboden) und
Teppichfliesen: Strittig ist die Frage, ob die im Jahr 2003 im
Zuge des Neubaues eines Bürogebäudes angefallenen Kosten iHv
66.272,97 € für Doppelbodenplatten und iHv 39.559,78 für
Teppichbodenfliesen bzw. einen PVC-Bodenbelag begünstigungsfähig im
Sinne des § 108 EStG sind oder nicht. Konkret geht es um
die Frage, ob diese Aufwendungen zum Entstehen eines vom Gebäude getrennt
zu bewertenden körperlichen Wirtschaftsgutes geführt haben, oder ob
der Doppelboden und der darauf befindliche, lose verlegte Bodenbelag
Gebäudebestandteile sind und somit gem. § 108e Abs. 2
EStG nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
zählen. Die bw. Ges. vertritt dazu die Auffassung, dass diese
Wirtschaftsgüter selbständig bewertbar sind, weil sie mit dem
Gebäude nicht fest verbunden sind und ohne Substanzverletzung und ohne
größeren Aufwand jederzeit leicht demontierbar und wieder aufbaubar
sei.
Zur Beantwortung der Frage, ob etwas Gebäude, Teil
eines Gebäudes oder selbständiges (selbständig bewertbares)
Wirtschaftsgut ist, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Abgrenzungskriterien
entwickelt (vgl. Zorn in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer
[EStG 1988] - Kommentar, § 108e Tz 4, und die dort zitierte
Judikatur und Literatur). Als Gebäude gilt demnach ein Bauwerk, das
durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen
äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen
gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit
ist. Die Beurteilung, ob ein Gebäude vorliegt bzw. ob eine
Investition ein Gebäude oder einen Bestandteil desselben betrifft oder aber
ein nicht als Gebäude anzusehendes Wirtschaftsgut, hat ausschließlich
nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung zu erfolgen, wobei es nach der
Rechtsprechung des VwGH weder auf die zivilrechtliche, noch auf die
bewertungsrechtliche Sicht in diesem Zusammenhang ankommt (siehe Grabner in
ÖStZ 1983, S. 143ff. und die dort zitierte VwGH-Judikatur sowie
Quantschnigg in Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 8, Tz
8). Ist ein Wirtschaftsgut mit einem Gebäude derart verbunden, dass es
nicht ohne Verletzung seiner Substanz an einen anderen Ort versetzt werden kann,
ist es grundsätzlich als Teil des Gebäudes und als unbeweglich
anzusehen; damit teilt es steuerrechtlich das Schicksal der Gesamtanlage.
Ist eine Anlage auf Grund ihrer Bauart (wegen ihrer bloß geringen,
jederzeit leicht aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude) nach der
Verkehrsauffassung als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen, ist sie in
der Regel als beweglich, somit nicht als Gebäude zu behandeln (VwGH
13.4.1962, 1639/60; VwGH 11.6.1965, 316/65). Bewegliche Wirtschaftsgüter im
oben angeführten Sinne sind daher grundsätzlich keine Gebäude
(VwGH 23.10.1990, 89/14/0118). Bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
im o.a. Sinne ist weiter zu untersuchen, ob - nach der Verkehrsauffassung -
Gebäudecharakter vorliegt. Allerdings spielt nach herrschender
Rechtsauffassung bei typischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen die rein
technische "Beweglichkeit" und Versetzbarkeit an einen anderen Ort nur eine
untergeordnete Rolle. Selbst wenn eine Verlegung ohne Wertminderung und ohne
erhebliche Kosten möglich wäre, sind daher (nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung) nach der Verkehrsauffassung typische
Teile des Gebäudes als unbeweglich und damit als nicht selbständig
bewertbar anzusehen (VwGH 11.6.1965, 316/65; Grabner, a.a.O.). In diesem
Sinne wurde z.B. auch schon entschieden, dass sanitäre Anlagen (VwGH
26.5.1971, 1551/70), eingebaute Elektroinstallationen sowie Gas- und
Wasserzuleitungen (VwGH 13.4.1962, 1639/60), Zentralheizungen (Etagenheizungen),
da sie in der Regel keine gewisse, bei der Veräußerung besonders ins
Gewicht fallende Selbständigkeit besitzen (VwGH 7.7.1971, 1553/70),
Aufzugsanlagen (VwGH 20.5.1970, 248/69), Rolltreppen (BFH BStBl 1971, 455),
Klimaanlagen (BFH BStBl 1971, 455; 1974, 132), Belüftungs- und
Entlüftungsanlagen, die nur der Nutzung des Gebäudes (BFH
BStBl 1974, 135) bzw. dazu dienen, den Aufenthalt in Gebäuden
angenehmer zu gestalten (Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur [deutschen]
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 7 Anm. 350), zum
Gebäude gehören.
Nach der Rechtsprechung und nach der steuerlichen Literatur
ist der Bodenbelag - und damit auch der darunter befindliche Unterbau
- bloßer Bestandteil des Gebäudes und ertragsteuerlich daher
nicht von diesem getrennt bewert- und beurteilbar (siehe Quantschnigg/Schuch,
a.a.O., § 8, Tz 8.2; ebenso Grabner, a.a.O., S. 146 und das von beiden
zitierte Erkenntnis des VwGH vom 13.09.1963, 435/63). Auch wenn der
Fußboden, wie im vorliegenden Fall, eine besondere Unterkonstruktion (hier
Doppelboden in Form von auf Stützen aufgelegte Platten zur Erleichterung
der Verlegung/Entfernung von diversen Kabeln und Leitungen) aufweist, vermag
dies nach Ansicht der Berufungsbehörde nichts an dieser Betrachtungsweise
zu ändern, weist doch auch hier der Bodenbelag und dessen Unterbau einen
eindeutigen und einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit dem
Gebäude auf (siehe Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6, Anm.
654), was nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch für den
strittigen Doppelboden gilt. Dem Einwand in der Berufung ein gestrichener
Estrich hätte als Fußboden vollauf genügt kann nach Ansicht der
Berufungsbehörde nicht gefolgt werden: Die betreffenden Räume werden
für Bürozwecke genutzt. Eine Nutzung zu diesem Zweck ist nach der
Verkehrsauffassung keineswegs auf einem gestrichenen Estrichboden möglich
sondern erfordert vielmehr die Anbringung eines geeigneten Bodenbelages welcher
Art auch immer. Dass unter dem eigentlichen Bodenbelag (PVC bzw.
Teppichbodenfliesen) zur Erleichterung des "Kabelmanagementes"
Doppelbodenplatten verlegt wurden vermag nichts daran zu ändern, dass
sowohl diese Platten, als auch der Bodenbelag nach der Verkehrsanschauung als
einheitliches Wirtschaftgut "Fußboden" anzusehen sind und daher nach den
obigen Ausführungen für Zwecke des Ertragsteuerrechtes als typische
Gebäudebestandteile zu qualifizieren sind. Dies wird auch von der deutschen
Literatur und Rechtsprechung so gesehen, nach welcher ein auf dem Estrich oder
einem sonstigen, noch keinen fertigen Fußboden bildenden Untergrund
verlegter Fußbodenbelag der Nutzung des Gebäudes dient und die
betreffenden Kosten daher zu den Herstellungskosten des Gebäudes
gehören (siehe Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., Anm. 715 zu
§ 6 EStG).
Obwohl dies - wie oben dargelegt bei typischen
Gebäudebestandteilen, wie es auch der Fußboden ist - keine
ausschlaggebende Rolle spielt, sei auch noch auf das Argument in der Berufung
eingegangen, dass der strittige Doppelboden jederzeit leicht und ohne
größeren Kostenaufwand abgebaut und an einem anderen Ort wieder
verwendet werden könnte: es erscheint nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates fraglich, ob der Doppelboden ohne wesentliche Kosten und ohne
Verletzung der Substanz und somit wirtschaftlich sinnvoll entfernt und anderswo
wieder verwendet werden kann. Diese Platten sind nämlich auf
Metallstützen verlegt, die mit dem darunter befindlichen Estrich fix
verklebt sind. Eine Entfernung dieser Stützen ohne größeren
Aufwand und ohne Substanzverletzung sowie ohne erhebliche Kosten erscheint daher
nicht ohne weiteres möglich. Die Doppelbodenplatten können nur
gemeinsam mit den Metallstützen verlegt werden und sind daher hinsichtlich
ihrer Qualifikation als bewegliches oder unbewegliches Wirtschaftsgut nur
einheitlich zu beurteilen. Es mag zutreffen, dass die Doppelbodenplatten
nach einem Abbau wieder verwendet werden können, sie bilden aber mit den
darunter befindlichen Stützen wirtschaftlich eine Einheit und die
Wiederverwendbarkeit dieser Stützen erscheint nach dem Gesagten zumindest
fraglich.
Da - wie oben ausführlich dargelegt - eine
getrennte Bewertung einzelner Teile eines Wirtschaftsgutes nicht möglich
ist, können die strittigen Stützten, Platten und Bodenbeläge
einkommensteuerlich nur als einheitliches Wirtschaftsgut betrachtet werden, das
nach der Verkehrsanschauung einen typische Gebäudebestandteil darstellt.
Somit können die strittigen Aufwendungen nicht als
begünstigungsfähig im Sinne des § 108e EStG
qualifiziert werden, die Berufung war daher in diesem Punkt
abzuweisen.
2) Investitionsprämie
für einen Personenlift: Strittig ist, ob die Aufwendungen iHv
32.243,88 € für einen in ein Bürohaus eingebauten
Personenlift begünstigungsfähig iSd § 108e EStG sind. Das
Finanzamt verneinte dies mit der Begründung, dass die Aufzugsanlage mit dem
Gebäude fest verbunden sei und daher einen Gebäudebestandteil
darstelle. In der Berufung wird hingegen der Standpunkt vertreten, dass die
strittige Anlage keine fixe, untrennbare Verbindung mit dem Gebäude
aufweise und daher ohne erhebliche Werteinbuße an einen andern Ort
verbracht und dort wieder aufgebaut werden könne; sie sei somit als
getrennt vom Gebäude zu bewertende Betriebsanlage zu qualifizieren, weshalb
hiefür eine IZPr gem. § 108e EStG zustehe.
Auch hier kommt es maßgeblich darauf an, ob die
Liftanlage nach der Verkehrsanschauung Bestandteil des Gebäudes ist oder
ein von diesem getrennt bewertbares Wirtschaftsgut. Hinsichtlich der zu dieser
Frage ergangenen Rechtsprechung und veröffentlichten Literatur darf auf die
oben unter Punkt 1. gemachten grundsätzlichen Ausführungen hingewiesen
werden. Aufzugsanlagen werden nach Literatur und Judikatur als
bloße Bestandteile des Gebäudes gesehen (siehe Quantschnigg/Schuch,
a.a.O., § 8, Tz 8.2 und die dort angeführte Judikatur). Im
besonderen ist hier auf die Ausführungen von Grabner (a.a.O., S. 146)
hinzuweisen wo ausgeführt wird, dass selbst dann, wenn die Verlegung eines
in ein Gebäude eingebauten Aufzuges, der nur an wenigen Stellen mit dem
Gebäude verbunden (verschraubt) ist, sowohl ohne Substanzverlust, als mit
relativ geringen Kosten möglich wäre, derselbe ein
unselbständiger Teil des Gebäudes bleibt. Dies deshalb, weil eine
Aufzugsanlage nach der Verkehrsauffassung eben einen typischer
Gebäudebestandteil darstellt. Dies ist exakt die Sachverhaltskonstellation
des vorliegenden Berufungsfalles: es handelt sich hier um einen im Stiegenhaus
eines Bürogebäudes eingebauten Personenlift, der sich in einer an den
Decken des Gebäudes befestigten (verschraubten) Stahlkonstruktion bewegt
und dessen Wände verglast sind ("Panoramalift"). Selbst wenn also diese
Anlage relativ leicht und ohne erhebliche Kosten demontiert und an einer anderen
Stelle bzw. in einem anderen Gebäude wieder aufgebaut werden könnte,
kann dies nach dem Gesagten der Berufung nicht zum Erfolgt
verhelfen. Auch nach der deutschen Literatur und Judikatur werden
Personenaufzüge als Gebäudebestandteile und damit nicht als von diesen
getrennt bewertbare Wirtschaftsgüter gesehen, weil sie in einem
einheitlichen Funktions- und Nutzungszusammenhang mit diesem stehen (siehe
Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 6, Anm. 654 sowie § 7,
Anm. 350 Stichwort "Aufzüge").
Überdies scheint auch hier zweifelhaft, ob ein Abbau
der Liftanlage und deren Wiederaufbau an einer anderen Stelle bzw. in einem
anderen Gebäude jederzeit ohne größeren Aufwand erfolgen
könnte: es muss davon ausgegangen werden, dass die Demontage und eine
neuerliche Montage an einem anderen Ort (in einem anderen Gebäude) infolge
des Einbaues in das Stiegenhaus und der Anpassung der Anlage an die konkreten
Verhältnisse des Gebäudes einen nicht unwesentlichen Planungs-und
Durchführungsaufwand und damit nicht unerhebliche Kosten verursachen
würde. Zwar mögen einzelne Teile der Anlage abmontierbar und
wieder verwendbar sein, es erscheint hingegen fraglich ob die Anlage als Ganzes
auf Grund ihrer dem konkreten Gebäude angepassten Dimensionierung und wegen
der mit einer Entfernung verbundenen, zumindest teilweisen Beschädigungen
sowie der mit einer Demontage und einer neuerlichen Montage verbundenen Kosten
noch in wirtschaftlich sinnvoller Weise wieder verwendbar ist. Dies ist
allerdings - wie oben ausgeführt - nicht
entscheidungswesentlich, da eine eigenständige Bewertbarkeit schon deswegen
ausgeschlossen ist, weil diese Aufzugsanlage als typischen
Gebäudebestandteil zu qualifizieren ist.
Entgegen der Ansicht der bw. Ges. stellt die strittige
Liftanlage auch keine getrennt vom Gebäude zu bewertende Betriebsanlage
dar, weil mit dieser Anlage kein betriebsspezifischer Zweck verwirklicht wird.
Nach der Rechtsprechung können Anlagen, die nach der Verkehrsanschauung dem
Typus "Maschine" entsprechen selbst dann als eigenständig bewertbare
bewegliche Wirtschaftsgüter eingestuft werden, wenn sie mit dem Grund und
Boden bzw. mit Gebäuden fest verbunden sind und nur mit relativ hohen
Kosten verlegt werden können (siehe dazu Grabner, a.a.O. und die dort
zitierte Judikatur). Den von Grabner angeführten Beispielen aus der
Judikatur des VwGH (automatische Kegelbahn, maschinelle Anlage in einem
Betonsilo, Großrechenanlage und Autowaschanlage) ist gemeinsam, dass mit
diesen Maschinen (im weiteren Sinn) nicht eine (bessere) Nutzung des
Gebäudes ermöglicht wird, sondern dass diese Anlagen für den
jeweiligen Betrieb spezifische Funktionen erfüllen. Dies trifft jedoch auf
einen Personenlift in einem Bürogebäude nicht zu. Dieser erfüllt
keine spezifische betriebliche Funktion, sonder dient lediglich der besseren
Nutzung des Gebäudes. Er ist somit auf Grund des Nutzungs- und
Funktionszusammenhanges mit dem Gebäude - im Sinne der angeführten
Rechtsprechung - Gebäudebestandteil. Der Berufung war daher auch in
diesem Punkt ein Erfolg zu versagen.
3) Investitionszuwachsprämie
für die Kosten von Industrietoren und Verladerampen: Strittig
ist, ob die Kosten für die Lieferung und Montage von vier Industrietoren
samt Torantrieben iHv 12.948,53 € und für zwei Verladerampen iHv
11.909,66 € prämienbegünstigt iSd § 108e EStG
sind. Das Finanzamt verneinte dies mit der Begründung, dass es sich dabei
um Bestandteile des Gebäudes handeln würde, die bw. Ges. vermeint,
dass diese Wirtschaftsgüter beweglich und eigenständig bewertbar und
somit prämienbegünstigt seien.
Auch hier ist - wie bereits ausführlich
dargestellt - wiederum maßgeblich, ob die strittigen Wirtschaftsgüter
nach der Verkehrsanschauung Bestandteile des Gebäudes sind oder nicht.
Wie oben unter den Punkten 1. und 2. ausgeführt, gelten nach der
Rechtsprechung des VwGH alle typischen Gebäudeteile, selbst wenn sie leicht
aus der Verbindung mit dem Gebäude zu lösen und mit geringen Kosten an
eine andere Stelle versetzbar und wieder verwendbar sind, als nicht
selbständig bewertbare Wirtschaftsgüter (siehe Grabner, a.a.O., S. 143
und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur). Für die
Berufungsbehörde liegt es auf der Hand, dass Tore, die ein Gebäude
nach außen schützen (z.B. von Witterungseinflüssen abschirmen,
ein Betreten des Gebäudes durch Fremde verhindern usw.) nach der
Verkehrsanschauung zu den typischen Gebäudeteilen gehören und sowohl
wirtschaftlich, als auch rechtlich das Schicksal des Gebäudes teilen. Diese
Ansicht wird auch in der Literatur und in Judikatur des VwGH vertreten (siehe
Quantschnigg/Schuch, a.a.O., § 8, Tz 8.2 und die dort zitierte
Judikatur). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gilt dies auch
für Industrietore in einem Lagergebäude zumal es sich keineswegs etwa
um Spezialtore für einen bestimmten betrieblichen Zweck, sondern um
Deckensektionaltore handelt, wie sie üblicherweise in alle Arten von
Gebäuden eingebaut werden, die nicht Wohnzwecken dienen (z.B. Garagen,
Lagergebäude u.ä.). Dass durch diese Tore Be- und Entladungen von
Gütern erfolgen, macht sie noch nicht zu Betriebsvorrichtungen, weil die
Tore nicht unmittelbar der Ausübung dieser betrieblichen Tätigkeiten
dienen. Diese betrieblichen Tätigkeiten ändern auch nichts an der
primären Funktion der Tore, nämlich das Gebäude nach außen
hin abzuschließen und vor äußeren Einflüssen zu
schützen. Somit sind nach Ansicht der Berufungsbehörde die
strittigen Tore als funktionell zum Gebäude gehörende
Wirtschaftsgüert anzusehen und daher nicht getrennt von diesem bewertbar.
Dies selbst dann nicht, wenn sie relativ leicht aus ausgebaut und anderweitig
verwendet werden könnte, weil es - wie erwähnt - bei
typischen Gebäudebestandteilen nicht auf Trennbarkeit und
Wiederverwendbarkeit ankommt.
Aus diesen Gründen war die Berufung betreffend die
strittigen Industrietore abzuweisen.
Hingegen stellen nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates die strittigen Laderampen getrennt vom Gebäude zu bewertende
Betriebsanlage dar, weil damit unmittelbar ein betriebsspezifischer Zweck,
nämlich die Be- und Entladung von Gütern verwirklicht wird. Wie schon
oben unter Punkt 2. ausgeführt, können nach der Rechtsprechung
Anlagen, die nach der Verkehrsanschauung dem Typus "Maschine" entsprechen selbst
dann als eigenständig bewertbare bewegliche Wirtschaftsgüter
eingestuft werden, wenn sie mit dem Grund und Boden bzw. mit Gebäuden fest
verbunden sind und nur mit relativ hohen Kosten verlegt werden können. Mit
den strittigen Verladerampen wird nicht primär eine (bessere) Nutzung des
Gebäudes ermöglicht wird, sondern diese Anlagen erfüllen eine
spezifische Funktion für den Betrieb, nämlich die Ermöglichung
bzw.Erleichterung der Be- und Entladung von Gütern aus bzw. in LKW. Die
dafür angefallenen Kosten iHv 11.909,66 € sind daher
prämienbegünstigt iSd § 108e EStG. Die IZPr für das
Jahr 2003 war somit um 1.190,96 € auf insgesamt 61.867,92 €
(bisher laut angefochtenem Bescheid 60.676,96 €) zu
erhöhen.
Der Berufung war aus den angeführten Gründen
insgesamt teilweise stattzugeben (Abweisung hinsichtlich der Berufungspunkte
IZPr für Doppelboden, Bodenbelag, Personenaufzug und Tore; Stattgabe
hinsichtlich IZPr für Verladerampen).
Linz, am 7.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionszuwachsprämieFußbodenDoppelbodenTeppichboden(Personen-) AufzugIndustrietoreLaderampenGebäudeGebäudebestandteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0362-L/05
- Stammnummer
- 22672
- Gültig
- 07.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF