Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2034-W/04
1.) Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten eines Handelsvertreters zum Wirtschaftscoach 2.) Vertreterpauschale gem. § 17 EStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2034-W/04vom 07.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr., vertreten durch Heribert
Eder, Steuerberater, 2700 Wr. Neustadt, Babenbergerring 9A, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen, betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
Bescheid betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr
2003 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie dem als Beilage angeschlossen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) ist Handelsvertreter und bezog im
streitgegenständlichen Jahr neben einem Krankengeld von der AUVA noch
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Fa. J..
In der
elektronisch eingelangten Erklärung zur Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 beantragte der Bw neben dem
Durchschnittssatz für die Ermittlung von Betriebsausgaben und
Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (Pauschale gem.
§ 17 EStG 1988) noch die Kosten für die Ausbildung zum
Wirtschaftscoach in Höhe von € 5.120,00 als Werbungskosten
anzuerkennen.
Mit Bescheid
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom 2. November 2004 wurden
die oa Kosten für die Ausbildung zum Wirtschaftscoach nicht anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem Pauschbetrag sämtliche
Aufwendungen abgegolten seien. Zusätzliche Werbungskosten könnten
aufgrund der Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988
nicht berücksichtigt werden.
Mit Eingabe vom
11. November 2004 erhob die steuerliche Vertretung des Bw gegen den oa Bescheid
Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw derzeit als
Vertreter tätig sei und in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2003 das Vertreterpauschale beantragt habe. Zusätzlich habe er in
Abstimmung mit seinem Arbeitgeber, der Fa. J. eine Ausbildung zum
Wirtschaftscoach (verwandte Tätigkeit) absolviert, da sich die Fa. J.
auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage mit dem artverwandten
Wirtschaftscoaching ein zweites Standbein verschaffen hätte müssen.
Die vom Bw beantragten Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einer verwandten
Tätigkeit in Höhe von € 5.120,00 seien mit der
Begründung nicht gewährt worden, dass mit dem Pauschbetrag
sämtliche Aufwendungen abgegolten seien. Gemäß
§ 5 der
VO Werbungskostenpauschale BGBl II 2001/382 könnten neben dem Pauschbetrag
keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.
Da aber oa Werbungskosten nicht im Zusammenhang mit der Vertretertätigkeit
stehen würden, sondern zur Ausbildung als Wirtschaftscoach, einer
verwandten Tätigkeit dienen würden, werde die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides und Neuveranlagung der Einkommensteuer für das
Jahr 2003 unter Berücksichtigung der Gewährung der artverwandten
Ausbildungskosten beantragt.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2004 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten nur dann gegeben sei, wenn ein
Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten
Tätigkeit vorliegen würde. In der Ausbildung zum Wirtschaftscoach
könne aber keine verwandte Tätigkeit zu einem Handelsvertreter
erblickt werden. Diese Kosten würden daher nichtabzugsfähige
Ausbildungskosten darstellen.
Mit Eingabe vom
3. Dezember 2004 stellte die steuerliche Vertretung des Bw den Antrag auf
Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw auf die Geltendmachung des
Berufsgruppenpauschales (Vertreterpauschale) verzichten und stattdessen die
tatsächlich angefallenen Werbungskosten nachweisen würde.
|
Diäten
lt. beiliegendem Auszug aus Fahrtenbuch
|
€ 387,20
|
Nächtigung
lt. Beilage
|
€ 337,40
|
Kundeneinladungen
und Werbemittel lt. Beilage
|
€
319,39
|
nicht
belegbare Spesen (Fachliteratur, Büromaterial, Telefonkosten,
...)
|
€
100,00
|
Werbungskosten
Vertretertätigkeit
|
€ 1.143,99
Die Ausbildung zum
Wirtschaftscoach stehe im Zusammenhang zur konkret ausgeübten
Tätigkeit und sei im Auftrag des Dienstgebers absolviert worden. Wie aus
dem beiliegenden Schreiben der Fa. J. Maschinen ersichtlich sei, werde der
Vertretungsauftrag des bisherigen Hauptvertragspartners in naher Zukunft
wegfallen. Der Bw würde aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit
als Vertreter über gute Kontakte zur Maschinenindustrie verfügen. Die
Ausbildung zum Wirtschaftscoach kombiniert mit dem Fachwissen der
Maschinenindustrie würde eine kompetente Systemberatung und
Projektbegleitung in dieser Branche ermöglichen. Es seien
diesbezüglich auch schon die ersten Kontakte zu Kunden geknüpft worden
(Fa. S., Fa. D.), zudem würden weitere Akquirierungsgespräche und
Projekte folgen. Die Fa. J. erwarte sich dadurch neue Einnahmequellen um sich
damit ein neues Standbein schaffen zu können. Die Ausbildung stehe daher in
direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem konkret ausgeübten
Dienstverhältnis.
Die steuerliche
Vertretung des Bw ersuche daher um Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
die Neuveranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2003 unter
Berücksichtigung der Gewährung der oa Werbungskosten als Vertreter in
Höhe von € 1.143,99 als auch der Ausbildungskosten in Höhe
von € 5.120,00.
Aus dem
beigelegten Schreiben vom 30. November 2004 der Fa. J. ist nachstehender Inhalt
zu entnehmen:
"Der
Bw besuchte in unserem Auftrag die Ausbildung zum Wirtschaftscoach bei der
Fa. P., da die Fa.
J. dringend Einnahmen aus einer anderen
Tätigkeit benötigt.
Grund:
Unser Vertragspartner die Fa. E. (wir
beziehen von dieser Firma unsere Provisionen aus dem Maschinenverkauf in
Österreich) wird in naher Zukunft nur mehr mit eigenen Angestellten aus
Deutschland in Österreich tätig sein.
Unser
Ziel ist es, mit Projektbegleitung und Mitarbeitercoaching ein neues Standbein
zu schaffen. In näherer Umgebung wurden beispielsweise das
S. und das
D. angesprochen. Weitere Projekte sind
in Planung. Wir gehen davon aus, dass es mit dieser Kombination (den bestehenden
Kontakten zur Maschinenindustrie, der Verkaufserfahrung des Bw und der oben
angeführten Ausbildung) gelingt, ein neues Standbein zu
schaffen.
Die
angeführten Ausbildungskosten stehen daher in direkten und unmittelbaren
Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis."
Im Zuge des
Verfahrens vor dem UFS wurde der Bw mit Vorhalt vom 14. Oktober 2005 ersucht die
nachstehenden Fragen sowie die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
1.)
Genaue Beschreibung ihrer Tätigkeit (Aufgaben) als Handelsvertreter der Fa.
J.;
2.)
Vorlage von Unterlagen betreffend ihre Ausbildung zum Wirtschaftscoach (zB:
Inhalt der einzelnen Module, Aufbau des Lehrganges, Zielgruppen des
Lehrganges);
3.)
Welche Position nehmen Sie nun nach erfolgter Ausbildung zum Wirtschaftscoach im
Unternehmen ein (genaue Beschreibung)?
4.)
Vorlage der Belege betreffend den tatsächlich angefallenen Werbungskosten
(aus der Vertretertätigkeit iHv € 1.143,99)
-
Fahrtenbuch (Diäten),
-
Belege betreffend Nächtigung,
-
Belege betreffend Kundeneinladungen und Werbemittel,
-
Nachweis bzw Glaubhaftmachung der "nicht belegbaren"
Spesen."
Mit Schreiben
vom 2. Dezember 2005 legte die steuerliche Vertretung des Bw eine
ausführliche Stellungnahme des Bw zu den Punkten 1, 2, und 3 sowie die
Belege betreffend Fahrtenbuch (Diäten), Hotelrechnungen und Belege
betreffend Kundeneinladungen und Werbemittel bei. Betreffend die "nicht
belegbaren" Spesen in Höhe von € 100,00 wurde ergänzend
ausgeführt, dass sich diese aus geschätzten anteiligen Telefonkosten,
Büromaterial und Fachliteratur, für die keine separaten Belege
vorhanden seien, zusammensetzen würden.
"Zu
1) Verkauf von computergesteuerten Werkzeugmaschinen für die
Metallbearbeitung in Österreich.
Meine
Tätigkeit umfasst:
Erstkontakt
mit potentiellen Kunden
(Erstgespräch)
Kunden:
F.,
I.,
K.,
L....
Beratungsgespräch
über bestehende Aufgabenstellungen - im
Zusammenhang mit unseren
hochpreisigen Produkten (€ 100.000,- -
€ 300.000,00)
Ausarbeitung
von Bearbeitungsplänen in Zusammenarbeit mit den Kunden
Abschlussgespräch
und Endverhandlung mit der Einkaufsleitung
Konfliktbehandlung
bei Zahlungsverzug durch den Kunden
Konfliktbehandlung
bei Verzögerungen während der Auslieferung und Endabnahme
Konfliktbehandlung
bei Meinungsunterschieden Kunde - Lieferant während der
Inbetriebnahme.
Zu
2) Ausbildung Wirtschaftscoach
Zielgruppe:
Fachleute in beratenden Berufen, Organisations- und
Unternehmensberater.
Zielsetzung:
Als
Berater neue Lösungen finden.
Optimale
Lösungen für Kunden erarbeiten.
Wettbewerbsvorteile
als Coach besser erkennen.
Sozialkompetenz
und Problemlösungsfähigkeit wurde
verbessert.
Modul
B:
Moderationsmethoden
statt Chaos
Präsentationstechnik
mit Videoanalyse
Krisenbewältigung
Teamdynamik
verstehen und nutzen
Modul
C:
Eigencoaching
und Supervision
Dabei
wurde die Tätigkeit als Handelsvertreter aus der Sicht des
Wirtschaftscoaches betrachtet und mit Werkzeugen eines Coaches
verknüpft.
Eine
notwendige, äußerst schwierige Vertragsverhandlung wurde dabei in der
Supervision begleitet.
Modul
D
Hier
bin ich in der Ausarbeitung einer Diplomarbeit
Thema:
Veränderung in der Kundenstruktur - Überlebensstrategie für
unser kleines Handelsunternehmen.
Zu
3)
Auswahl
der Lieferanten. Es wurden bereits neue Lieferanten aus Italien (Fa.
G., Fa.
T.) gewonnen.
Produktpalette
wurde mit der Technologie Teilreinigung (Fa.
A., Fa.
H., Fa.
M.) erweitert.
Kompetenzteilung:
Alleiniger Repräsentant unserer Firma nach außen.
Meine
Frau als Firmeninhaberin ist ausschließlich für die Finanzen unserer
Firma zuständig.
Durch
systemische Aufstellungen werden bereits im Vorfeld von Projekten Stolpersteine
erkannt.
Hintergründe
für die Coachingsausbildung - 2. Standbein
1.0
Kündigung unseres Handelsvertretervertrages - Generalvertretung
für Österreich durch unseren Hauptlieferanten Firma
E.. Strukturveränderungen bei
E. waren bereits ab 2000 erkennbar. Die
Zusammenarbeit dauerte 10 Jahre, E.
macht den Verkauf nun mit eigenen Angestellten. Dieses Beispiel zeigt, dass es
im Zuge der Globalisierung und der Konzernbildung für ein kleines
Handelsunternehmen immer schwieriger wird auf dem freien Markt zu bestehen.
Sollte unsere Firma geschlossen werden müssen, besteht für mich mit
fast 54 Jahren ohne diese Zusatzausbildung kaum Chance auf eine neue
Arbeitsstelle. Diese Ausbildung ist für mich daher eine zusätzliche
Qualifikation um auf dem Arbeitsmarkt überhaupt zu
bestehen.
2.0
Bei einem schweren Autounfall im Dezember 1978 wurde ich unter anderen an der
linken Schulter, dort wo der Sicherheitsgurt aufliegt schwer verletzt. Seit 4
Jahren habe ich verstärkt zeitweise starke Schmerzen im linken
Schulterbereich - dort wo auch der Sicherheitsgurt aufliegt. Das Lenken
mit dem Auto wird dann sehr beschwerlich. Daher habe ich eine Tätigkeit ins
Auge gefasst, welche ich auch in der nahen Umgebung ausüben kann. Von hier
aus ist es auch leichter eine geeignete Therapie für meine Schulter zu
machen. Eine solche ist mit der Reisetätigkeit (ganz Österreich) nur
schwer durchführbar. Ich strebe daher jedenfalls die Tätigkeit als
Betriebscoach an. Anfangs werde ich die Betriebe in der näheren Umgebung
bewerben. Sollte ich aus wirtschaftlichen Gründen für meine Frau nicht
weiter tätig sein können, werde ich mich jedenfalls als Betriebscoach
unter Anführung meiner bisherigen Qualifikationen bewerben und erwarte mir
durch die Coachingausbildung bessere Chancen.
Gerne
bin ich bereit die Notwendigkeit der Ausbildung bei einem persönlichen
Besuch noch einmal darzulegen."
Zudem legte der
Bw ein Inserat Kennnummer 1. vom 12. November 2005 mit nachstehendem Inhalt
vor:
"Sehr
geehrte Frau B.!
Ihrem
Inserat in der Zeitung "Die Presse" hab ich entnommen, dass Sie einen
Produktionsleiter im Raum Wiener Neustadt suchen.
Ich
bin Absolvent der HTL Wr. Neustadt Abt. Maschinenbau und seit Sommer 1972 in der
Metallbearbeitung beschäftigt.
Nach
zehn Jahren Tätigkeit in Entwicklung und Konstruktion bin ich seit 1983 im
Verkauf von C.-Werkzeugmaschinen
für die Metallbearbeitung tätig. Laufende Weiterbildung in den
Sektoren Produktionsabläufe und Technologien ist in diesem Aufgabenfeld
selbstverständlich. Während meiner langjährigen Tätigkeit in
und für die metallverarbeitende Industrie konnte ich sehr viel Erfahrung
mit unterschiedlichen Produkten und Technologien sammeln.
Die
steigende Bedeutung von Beratungskompetenzen, die über branchenspezifisches
Know How hinausgehen und großes persönliches Interesse haben mich
veranlasst die Ausbildung zum Coach zu absolvieren.
Die
Chance meine langjährige Erfahrung in der Metallbearbeitung mit meiner
Tätigkeit als Coach direkt zu verbinden ist eine interessante
Herausforderung. Ich freue mich bereits auf ein persönliches Gespräch
und verbleibe bis dahin
Mit
herzlichen Grüssen"
Weiters legte
der Bw nachstehende Belege betreffend Diäten, Nächtigungen,
Bewirtungen und Werbegeschenke vor:
-
ad Diäten in Höhe von € 387,20
|
18.03.03.
|
08:00-14:00
|
Neunkirchen
- Kapfenberg- Neunkirchen
|
8
Std.
|
€ 17,60
|
AB.
|
20.03.03
|
07:00 -
18:00
|
Neunkirchen- Steyr
- Neunkirchen
|
11.
Std.
|
€ 24,20
|
CD.
|
31.03.03
|
12:00 -
17:00
|
Neunkirchen
- Wien - Neunkirchen.
|
4
Std.
|
€ 8,20
|
EF.
|
07.05.03
|
09:00 -
16:00
|
Neunkirchen
- Leoben - Neunkirchen
|
7
Std.
|
€ 15,40
|
GH.
|
13.05.03
|
08:00
|
Neunkirchen
- Salzburg
|
12
Std.
|
€ 26,40
|
IJ.
|
14.05.03
|
16:00
|
Salzburg -
Neunkirchen
|
9
Std.
|
€ 19,80
|
KL.,
MN.
|
16.06.03
|
13:00 -
23:00
|
Neunkirchen - Graz
- Neunkirchen
|
10
Std.
|
€ 22,00
|
OP.,
QR.
|
22.07.03
|
07:00
|
Neunkirchen -
Jenbach
|
12
Std.
|
€ 26,40
|
ZF,
ST.
|
23.07.03
|
18:00
|
Jenbach -
Innsbruck - Neunkirchen
|
12
Std.
|
€ 26,40
|
UV.
|
15.09.03
|
14:00
|
Neunkirchen
- Mils
|
12
Std
|
€ 26,40
|
Anreise
|
16.09.03
|
|
Mils -
Innsbruck - Mils
|
12
Std.
|
€ 26,40
|
WZ.
|
17.09.03
|
|
Mils -
Bludenz
|
12
Std.
|
€ 26,40
|
ABC.
|
18.09.03
|
-
20:00
|
Bludenz-Steyr-Neunkirchen
|
8
Std.
|
€ 17,60
|
EFG.
|
02.10.03
|
07:00 -
16:00
|
Neunkirchen
- Leoben - Neunkirchen
|
9
Std.
|
€ 19,80
|
GH.
|
02.12.03
|
09:00 -
17:00
|
Neunkirchen
-Wien - Neunkirchen
|
8
Std.
|
€ 17,60
|
DEF.
|
03.12.03
|
06:00 -
19:00
|
Neunkirchen
- St. Andrä - Neunkirchen
|
12
Std.
|
€ 26,40
|
|
27.11.03
|
07:00
|
Neunkirchen
-Steyr
|
12
Std
|
€ 26,40
|
MNO.
|
28.11.03
|
-
12:00
|
Steyr -
Neunkirchen
|
6
Std.
|
€ 13,20
|
|
Summe
|
|
|
|
€ 387,20
|
ad
Nächtigungen in Höhe von € 337,40
- Rechnung vom 28.11. 03
für eine Nacht in Höhe von € 75,60;
- Rechnung vom 17.09.03
für eine Nacht in Höhe von € 58,00,
- Rechnung vom 16.09.03
für eine Nacht in Höhe von € 65,00,
- Rechnung vom 23.07.03
für eine Nacht in Höhe von € 50,00
- Rechnung vom 14.05.05
für eine Nacht in Höhe von € 27,60,
- Rechnung vom 11.03.03
für eine Nacht in Höhe von € 61,20
ad.
Bewirtungen und Werbegeschenke in Höhe von
€ 319,39
- Rechnung vom 06.05.03 Dose
€ 72,00
- Rechnung vom 06.05.03 2
Flaschen Wein € 28,99,
- Rechnung vom 11.09.03 (Essen,
Trinken) € 56,30
- Rechnung vom 17.10.03 3
Flaschen Wein € 24,50
- Rechnung vom 27.11.03
für 2 Personen € 89,60
- Rechnung vom 3.12.03 für
1 Person € 48,00.
Mit Schreiben
vom 9. März 2006 wurden die oa Unterlagen dem Finanzamt als Amtspartei zur
Kenntnis übermittelt.
Mit Schreiben
vom 23. März 2006 nahm das Finanzamt als Amtspartei dazu wie folgt
Stellung:
1.)
Ausbildungskosten:
Ausbildungskosten
seien Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen würden. Die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten sei
nur dann gegeben, wenn ein Zusammenhang mit der ausgeübten (verwandten
Tätigkeit) oder einer damit verwandten Tätigkeit vorliegen würde.
Von einer verwandten Tätigkeit sei auszugehen, wenn die durch die
Bildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem
wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten Tätigkeit)
verwertet werden könne. Coaching sei ein Instrument der
Persönlichkeitsentwicklung und würde dem Bw (sowohl im beruflichen als
auch im privaten Bereich) - jedoch nicht ausschließlich beruflichen
Nutzen bringen; im wesentlichen Umfang könne diese Bildungsmaßnahme
im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit nicht verwertet werden.
Aufwendungen
für Umschulungsmaßnahmen seien dann abzugsfähig, wenn sie
Derart
umfassend seien, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit
ermöglichen würden, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht
verwandt sei und
Auf
die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen
würde.
Die
Aufwendungen für den Coachingkurs seien nicht derart umfassend, dass ein
Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht werden
würde. Dies sei auch aus dem Bewerbungsschreiben des Bw erkennbar; es
erfolge eine Bewerbung als Produktionsleiter, dessen Voraussetzung die
Technikerausbildung sei. Eine neue berufliche Tätigkeit werde daher nicht
angestrebt.
2.)
Werbungskosten der Vertretertätigkeit:
Diäten:
In
der Aufstellung betreffend die Diäten seien einige Rechenfehler
festgestellt worden (18.03.2003: 6 Stunden, statt 8 Stunden; 31.03.2003: 5
Stunden, statt 4 Stunden; 14.5. 2003 8 Stunden, statt 9 Stunden, 23.07.2003 11
Stunden statt 12 Stunden; 18.9.2003 6 Stunden statt 8 Stunden; 2.11.2003 5
Stunden statt 6 Stunden), weshalb die geltend gemachten Diäten statt €
387,20 € 374,00 betragen würden.
Da der
Abgabepflichtige vom Dienstgeber Ersätze gem. § 26 EStG in
Höhe von € 960,00 (s. Lohnzettel) erhalten habe und dieser Ersatz
die nunmehr geltend gemachten Diäten überschreitet, könnten keine
zusätzlichen Diäten als Werbungskosten geltend gemacht
werden.
Bewirtungsspesen:
Die
Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 stehe in enger Beziehung zur
Werbungskostendefinition.
Diese
Bestimmung würde eine Ausnahme bei Bewirtungskosten (Abzug der Ausgaben zur
Hälfte) von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von
Repräsentationsaufwendungen vorsehen, deren Vorliegen von der Partei
nachzuweisen sei. Nachzuweisen sei, dass dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen
tatsächlich erwachsen seien, dass mit der einzelnen Aufwendung ein
Werbezweck verbunden gewesen sei und dass die berufliche Veranlassung weitaus
überwogen habe. Die Geltendmachung der beantragten Bewirtungskosten als
Werbungskosten sei schon deswegen nicht möglich, weil den Rechnungen nicht
zu entnehmen sei, wer an den Besprechungen teilgenommen habe und zu welchem
Zweck sie stattgefunden haben.
Nicht
belegbare
Spesen:
Es
fehle die Glaubhaftmachung, dass die nicht belegbaren Ausgaben tatsächlich
entstanden seien.
Mit Eingabe vom
20. April 2006 verzichtete die steuerliche Vertretung des Bw auf die
Geltendmachung der tatsächlich angefallenen Werbungskosten und beantragte
stattdessen wieder das Vertreterpauschale.
Festzuhalten
ist, dass der Bw die Ausbildung zum Wirtschaftscoach noch nicht abgeschlossen
hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig
ist,
I.) ob die
Aufwendungen für die Ausbildung zum Wirtschaftscoach eines im Verkauf von
computergesteuerten Werkzeugmaschinen tätigen Handelsvertreter als
Werbungskosten abzugsfähig sind und
II.) ob die
Berücksichtigung der oa Ausgaben auch neben dem Pauschale für
Handelsvertreter im Sinne der Verordnung zu § 17 (BGBl II 2000/95)
zulässig ist.
Ad I.)
Gemäß
§ 16 Abs 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
§ 16
Abs 1 Z 10 in der für das Streitjahr 2003 nunmehr anzuwendenden Fassung
lautet:
"Aufwendungen
für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen,
die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen" (AbgÄG 2004, BGBl I
2004/180 ab Veranlagung 2003)
Mit der
Einführung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch
das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von
steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung
einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die
Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen
zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG
2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung
angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder
berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene
berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf
von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten
Beruf aufweisen; sie fallen unter die im Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang
mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden
Bildungsmaßnahmen.
Eine
begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die
Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden
können (vgl. VwGH vom 22.9.2005, 2003/14/0090).
Nach wie vor
nicht abzugsfähig sind nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben (z.B. AHS
-Matura) sowie Aufwendungen für Ausbildungen, die der privaten
Lebensführung dienen (zB Persönlichkeitsentwicklung, Sport, Esoterik,
B-Führerschein).
Fortbildungskosten
dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um
den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung
ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher
ausgeübten Beruf dient (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Ausbildungskosten
sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung
ermöglichen.
Steht eine
Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten
Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- und Ausbildungskosten nicht
erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist.
Von einem
Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann
auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in
einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten (verwandten)
Tätigkeit verwertet werden können.
Im vorliegenden
Fall ist der Bw als Handelsvertreter von computergesteuerten Werkzeugmaschinen
tätig und absolviert eine Ausbildung zum Wirtschaftscoach. Wie dem
Schreiben vom 2. Dezember 2005 zu entnehmen ist, umfasst seine Tätigkeit im
Unternehmen seiner Gattin nach seinen Angaben zB folgende Aufgaben: Erstkontakt
mit potentiellen Kunden, Beratungsgespräche über bestehende
Aufgabenstellungen, Ausarbeitung von Bearbeitungsplänen in Zusammenarbeit
mit den Kunden, Abschlussgespräch und Endverhandlung mit der
Einkaufleitung, Konfliktbehandlung bei Zahlungsverzug, Konfliktbehandlung bei
Meinungsunterschieden Kunde- Lieferant).
Die Zielsetzung
der Ausbildung zum Wirtschaftscoach umfasst folgende Bereiche:
Das
Finden neuer Lösungen als Berater.
Das
Erarbeiten von optimalen Lösungen für Kunden.
Das
bessere Erkennen von Wettbewerbsvorteilen als Coach.
Das
Verbessern von Sozialkompetenz und Problemlösungsfähigkeit als
Coach.
Aus
der Sachverhaltsdarstellung kann daher geschlossen werden, dass mit der
angebotenen Ausbildung zum Coach in erster Linie Führungskräfte und
Berater angesprochen werden, deren berufliche Tätigkeit damit beschrieben
werden kann, dass sie überwiegend mit der Führung (bzw Beratung) von
Menschen oder dem Umgang mit Menschen beschäftigt sind. Das dort
vermittelte Wissen ist nicht auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit
abgestellt, sondern auch von allgemeiner Art und daher für viele
verschiedene berufliche Bereiche einsetzbar.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22. September 2005,
Zl 2003/14/0090, ausgesprochen, dass solche Bildungsmaßnahmen als
abzugsfähige Bildungsmaßnahme angesehen werden, die nicht spezifisch
für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind,
sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die
aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen
objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen.
Nach Ansicht
des UFS bieten dem Bw die im Zuge der Ausbildung zum Coach erworbenen Kenntnisse
(Moderationsmethoden, Präsentationstechnik, Krisenbewältigung,
Teamdynamik verstehen und nutzen) die Möglichkeit - in seinem Beruf als
Handelsvertreter - den wechselnden Anforderungen in seiner beruflichen
Tätigkeit gerecht werden zu können.
Zudem liegen
die Beweggründe des Bw für die Ausbildung zum Wirtschaftscoach in der
schwierigen finanziellen Situation des Arbeitgebers des Bw und somit im Wunsch
des Bw sich mit dieser Ausbildung ein zweites Standbein zu verschaffen.
Es sind daher
die Kosten für die Ausbildung zum Wirtschaftscoach gemäß
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten
abzugsfähig.
II.) die
Anerkennung des Handelsvertreterpauschales:
Vorweg ist
festzuhalten, dass die steuerliche Vertretung des Bw mit Eingabe vom
20. April 2006 auf die Geltendmachung der tatsächlichen
Werbungskosten aus der Handelvertretertätigkeit verzichtet hat und nunmehr
wieder die Anerkennung des bereits mit Bescheid vom 2. November 2004
gewährten Pauschbetrag in Höhe von € 701,03
beantragt.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von
Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl II
2000/95) beträgt der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben 12% der
Umsätze (§ 125 Abs. 1 BAO) höchstens jedoch
"5.825,00 €" jährlich.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der oa Verordnung umfasst der Durchschnittssatz für
Betriebsausgaben
-
Mehraufwendungen für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des
§ 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Z 4 des
Einkommensteuergesetzes 1988), - Ausgaben für im Wohnungsverband
gelegene Räume (insbesondere Lagerräumlichkeiten und
Kanzleiräumlichkeiten), - Ausgaben anläßlich der
Bewirtung von Geschäftsfreunden, - üblicherweise nicht
belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für auswärtige
Telefongespräche.
Der Bw ist
nichtselbständiger Außendienstmitarbeiter (Maschinenvertreter). Oben
genannte Verordnung ist also grundsätzlich anwendbar. Im vorliegenden Fall
wurden seitens des Finanzamtes mit Bescheid vom 2. November 2004
€ 701,03 als pauschale Werbungskosten aus der Vertretertätigkeit
anerkannt.
Da somit
Ausgaben für die Aus- bzw Fortbildung nicht vom Durchschnittssatz für
Betriebsausgaben gemäß
§ 2 Abs 2 der oa Verordnung umfasst
sind, sind diese Kosten - wie im Punkt I ausgeführt - neben dem
Pauschale für Handelsvertreter anzuerkennen.
Darstellung der
Berechnung:
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Ausbildungskosten lt. Pkt 1
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€ 5.120,00
|
Pauschale WK lt. Pkt. 2
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€ 701,03
|
Summe WK
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€ 5.821,03
Es war daher aus oa
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Ergeht auch an
Finanzamt
Wien, am 7.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2034-W/04
- Stammnummer
- 22666
- Gültig
- 07.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF