Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0020-K/05
Finanzstrafverfahren, Einleitung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-K/05vom 06.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein ehemaliger Gastwirt neben Pensionseinkünften auch Pachteinnahmen erzielt, jedoch keine dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen einreicht und die sich ergebenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, ist der Verdacht, er könne das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen haben, begründet.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. P., in der Finanzstrafsache gegen F.F., H.,
vertreten durch Z&M. Steuerberatungs GmbH,
Wirtschaftsprüfer, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
10. August 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes S. vom 4. August 2005,
SN 061/2005/00149-001, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. August 2005 hat das Finanzamt S.
als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.)
zur SN 061/2005/00149-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für
Dezember 2004 die Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. €
11.627,65 bewirkt und hiedurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Begründend führte das Finanzamt aus, der Bf. habe
im Jahr 2004 Pachteinnahmen erzielt und diese keiner entsprechenden Besteuerung
zugeführt. Die Feststellungen wurden im Rahmen einer
Umsatzsteuersonderprüfung getroffen. Der erklärten Selbstanzeige komme
mangels Entrichtung des Abgabenbetrages im Sinne der Abgabenvorschriften keine
strafbefreiende Wirkung zu. Aufgrund dieser Feststellungen sei der objektive
Tatbestand erwiesen. In subjektiver Hinsicht wurde der Verdacht damit
begründet, dass der Bf. als Unternehmer darüber Bescheid weiß,
dass erzielte Pachteinnahmen einer entsprechenden Umsatzbesteuerung
zuzuführen wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 10. August 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
"Der
Abgabepflichtige hat eine Selbstanzeige erstattet und durch fristgerechte
Einreichung eines Überrechnungsantrages, der bis dato aus
unerklärlichen Gründen seitens der Abgabenbehörde nicht
bearbeitet wurde, entrichtet. Da der Überrechnungsantrag jedoch auf den
Zeitpunkt der Antragstellung, das ist der 7. Juli 2005, zurückwirkt, liegt
eine strafbefreiende rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuer vor. Weiters
liegt kein Vorsatz vor, da das im Unternehmenskreis der Zahllast entsprechende
Guthaben dazu bestimmt war, mit der Zahllast verrechnet zu werden. Die
Einleitung eines Strafverfahrens ist daher rechtswidrig."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§§ 80 oder
81 leg.cit. zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu
prüfen, ob genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210).
Die Einleitungsverfügung stellt einen Bescheid dar; es
gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO).
Im Spruch der Einleitungsverfügung muss das dem Beschuldigten zur Last
gelegte Verhalten, welches als Finanzstrafvergehen erachtet wird, nur in
groben Umrissen umschrieben werden. Die
einzelnen Fakten müssen nicht "bestimmt", d.h. in den für eine
Subsumtion relevanten Einzelheiten geschildert werden. Die einer
Finanzstrafbehörde I. Instanz über begangene Finanzvergehen
zukommenden Anzeigen und Mitteilungen sind gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dahingehend zu prüfen, ob die darin enthaltenen Verdachtsmomente
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen
vom 16. Feber 1994, Zl. 93/13/0256, vom 24. März 1994, Zl. 93/16/0118,
vom 17. März 1994, Zl. 90/14/0046, vom 14. Feber 1992, Zl. 90/16/0210,
u.a., mit der Rechtsnatur der Einleitungsverfügung eingehend
auseinandergesetzt und in den Entscheidungsgründen dargelegt, dass durch
die im § 83 Abs. 2 FinStrG vorgesehene Bekanntgabe der in Betracht
kommenden Strafbestimmung im Speziellen dem Beschuldigten die Verantwortung vor
der Finanzstrafbehörde erleichtert und ihm ermöglicht werden soll,
auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht
kommenden Tatbestandes vorzubereiten.
Unter der Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist daher
die Einleitung des Untersuchungsverfahrens zu verstehen, an dessen Ende entweder
ein Schuldspruch (Erkenntnis,
Strafverfügung, Verwarnung) oder eine
Einstellung zu stehen hat. Die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist keine abschließende Beurteilung
des zur Last gelegten Verhaltens, sondern
"Vorverfahren des
Untersuchungsverfahrens".
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG vorliegen, geht es nicht darum, schon die
Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorweg zu nehmen, sondern
lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen
Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen.
Ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen
tatsächlich begangen hat, bleibt jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG
vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen
93/14/0020, 0060,0061, und die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund der Schlussfolgerung
aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25. Jänner 1990,
Zl. 89/16/0183, 14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210 u.a.).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht bloß für möglich sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG ist Voraussetzung
für die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige, dass der Anzeiger die
verkürzten Beträge, die er schuldet oder für die er zur Haftung
herangezogen werden kann, den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet.
Beim Bf. fand eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. In
der Selbstanzeige vom 25.5.2005 anlässlich der bevorstehenden
Umsatzsteuersonderprüfung führte der Bw. wie folgt aus:
"Selbstanzeige:
Meine o.a. Mandantschaft hat im Kalenderjahr 2004 von der
"H.KG." Pachteinnahmen in Höhe von € 58.138,27 erzielt. In der
Vergangenheit wurde die Versteuerung derselben bei Erstellung des jeweiligen
Jahresabschlusses vorgenommen. D.h. in der Jahresumsatzsteuererklärung von
"F." wurden die Pachteinnahmen deklariert bzw. versteuert und in der
Jahresumsatzsteuererklärung der "H.KG. " wurde vice versa die Vorsteuer
beansprucht. Aufgrund der angesagten Umsatzsteuersonderprüfung habe ich
ihnen diesen Sachverhalt kundgetan und ihnen die Abgabe einer Selbstanzeige
bekanntgegeben."
Auf die Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004, in welcher die
Bemessungsgrundlagen und die Umsatzsteuer dargestellt sind, wurde
hingewiesen.
Aus der Umsatzsteuervoranmeldung vom 25.5.2005 für den
Zeitraum 12/2004 ergab sich eine Zahllast iHv. € 11.627,65, welche laut
Abgabenkonto des Bf. am 6.7.2005 (Zahlungsfrist) fällig war.
Am 7.7.2005 wurde elektronisch ein Antrag der Fa. H.KG. um
Überrechnung des Betrages iHv. € 11.820,20 gestellt und am
Abgabenkonto angemerkt. Zu diesem Zeitpunkt bestand am Abgabenkonto der
KG kein überrechenbares Guthaben. Mit Bescheid vom 9. August 2005
setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für 5/2005 der KG fest. Die
Festsetzung ergab eine Abgabengutschrift iHv. € 14.605,42. Die
UVA 5/2005 wurde im elektronischen Weg eingereicht und am 8.7.2005
angemerkt.
Damit ist dem Vorbringen, es sei rechtzeitig ein
Überrechnungsantrag gestellt, jedoch beim Finanzamt nicht entsprechend
bearbeitet worden, zu entgegnen, dass ein verrechenbares Guthaben zum Zeitpunkt
der Fälligkeit der UVA 12/2004 nicht bestanden hat. Die Entrichtung der
Abgaben ist somit nicht fristgerecht den Abgabenvorschriften entsprechend
erfolgt. Der erstatteten Selbstanzeige kommt daher mangels Entrichtung der
Abgaben entsprechend den Abgabenvorschriften eine strafbefreiende Wirkung nicht
zu, weil im Zeitpunkt des Ablaufes der Zahlungsfrist ein überrechenbares
Guthaben am Abgabenkonto der KG nicht verfügbar war. Im Übrigen wurde
der Antrag auf Überrechnung einen Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist
gestellt.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage, der Selbstanzeige und
den Feststellungen des Finanzamtes ist eine Abgabenverkürzung eingetreten
und der Tatbestand in objektiver Hinsicht bewirkt.
In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG die qualifizierte Form des Vorsatzes die
Wissentlichkeit. Der Täter handelt wissentlich, wenn er den Umstand oder
Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß
für möglich sondern für gewiss hält.
Im vorliegenden Sachverhalt hat der Bf. nachweislich
über einen Zeitraum von mehreren Monaten die Umsatzsteuervorauszahlung
nicht termingerecht eingereicht. Der Bf. war unternehmerisch im Gastgewerbe
tätig und erzielt Pachteinnahmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der
Bf. über seine Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden Voranmeldungen
durchaus Bescheid weiß. Damit ist im vorliegenden Sachverhalt der
Verdacht, der Bf. habe wissentlich entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen
nicht termingerecht entrichtet durchaus begründet.
Das Finanzvergehen einer vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist nicht anzunehmen, weil
der Bf. steuerlich erfasst ist und das Finanzamt Kenntnis von den erzielten
Pachteinnahmen hatte.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bf. aufgrund seiner
langjährigen Erfahrung als Unternehmer genau darüber Bescheid
weiß, dass Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu entrichten sind. Die
Frage, ob begründete Verdachtsmomente vorliegen, die die Einleitung des
Strafverfahrens rechtfertigen, war daher zu bejahen.
Zum Tatbild der
Steuerhinterziehung gehört keineswegs die endgültige
Verkürzung von Abgaben; es genügt auch die vorübergehende
Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme auch
dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem
Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz Anspruch darauf
gehabt hat. Gerade beim Tatbestand nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt
die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall
dar.
Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Verdächtige dieses Vergehen tatsächlich begangen hat, bleibt dem
Ergebnis des nachfolgenden Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten (vgl. die Erkenntnisse des
VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061; vom 26. April 1993,
Zl. 92/15/0140; vom 20. Jänner 1993, Zl. /13/0275, u.a.). Gerade
das anschließende
Untersuchungsverfahren dient dem Zweck,
das Vorbringen des Bf. zu überprüfen.
Die Verdachtsmomente wurden durch das Beschwerdevorbringen
jedoch nicht beseitigt und stellen sich inhaltlich als eine
Beschuldigtenrechtfertigung dar, die im Untersuchungsverfahren bei der
Finanzstrafbehörde I. Instanz zu überprüfen und
würdigen sein wird.
Da die der Finanzstrafbehörde I. Instanz zugekommenen
Mitteilungen, unter Berücksichtigung der von ihr durchgeführten
Vorerhebungen und die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung
für den Verdacht ausreichen, der Bf. könne das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen haben, war gemäß
§ 82 Abs. 1
FinStrG dem Bf. bescheidmäßig zur Kenntnis zu bringen, dass ein
Tatverdacht gegen ihn vorliege.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-K/05
- Stammnummer
- 22663
- Gültig
- 06.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF