Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1968-W/04
Keine Familienheimfahrten für Fahrten eines ledigen Stpfl. zu seinem elterlichen Haushalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1968-W/04vom 06.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., whft. whft., vom 3. August
2004 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 des Finanzamtes
Bruck Eisenstadt Oberwart, vom 12. Juli 2004 entschieden:
Spruch:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im Kalenderjahr 2001 von mehreren
Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Einkünfte ( T., Graz von 1.1. -
30.6.2001, K., Wr. Neudorf 2.7. - 31.8.2001 und Sch., 27.8.- 31.12.2001).
In der Einkommensteuererklärung vom 1.8.2002, eingereicht am 1.4. 2004,
machte der Bw. keine Werbungskosten geltend. Gegen die
erklärungsgemäße Veranlagung mit Einkommensteuerbescheid vom
12.7.2004 erhob der Bw. mit Schriftsatz vom 30.7.2004 frist- und formgerecht
Berufung.
Er beantragte den Abzug des großen Pendlerpauschales
für die Monate Juli bis September ferner Übersiedlungskosten in
Höhe von € 561,60 und Kosten für Familienheimfahrten (1x
monatlich) in dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2001. In der Begründung gab
er an, dass er in den Monaten Juli bis September mangels einer Wohnung in
Einzugsbereich seines Arbeitsplatzes tagtäglich mit dem Pkw die Strecke
T-Bgld - W. fahren musste. Die Benützung öffentlicher
Verkehrsmittel sei auf Grund der unregelmäßigen Arbeitszeit bzw. der
schlechten Verkehrsanbindung nicht möglich gewesen. Die Übersiedlung
von Graz nach Wien sei berufsbedingt gewesen, weshalb er auf Basis des
Kilometergeldes die Kosten für drei Übersiedlungsfahrten (einfache
Wegstrecke G-T-W 260 km) als Werbungskosten beanspruche.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens führte das Finanzamt
eine Meldeanfrage durch. Dabei wurde festgestellt, dass der Bw. seit 1978 seinen
Hauptwohnsitz im elterlichen Haushalt, T.24, hat. Auf Grund des Wechsels des
Arbeitsplatzes im Jahr 2001 wurde der Nebenwohnsitz in Graz mit Wirksamkeit vom
4.7.2001 abgemeldet und ein neuer Nebenwohnsitz in Wien, 23 mit Wirksamkeit von
2.7. begründet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6.8.2004 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung
wird Folgendes angeführt:
"Bei
einem allein stehenden Arbeitnehmer können Aufwendungen für
Heimfahrten nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn dieser in
seinem Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus) besitzt. Die Kosten
für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern stellen keine Werbungskosten dar.
Umzugskosten
sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche
Veranlassung kann beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses oder
beim Wechsel des Dienstgebers vorliegen. Abgesehen von Fällen, in denen der
Arbeitgeber einen Umzug fordert, kann eine berufliche Veranlassung nur zur
Vermeidung eines unzumutbar langen Arbeitsweges angenommen werden. Umzugskosten
als Konsequenz eines Wohnungswechsels anlässlich der freiwilligen Aufgabe
des bisher bestehenden Dienstverhältnisses dienen nicht der Erzielung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen aus dem neuen Dienstverhältnis und
sind somit keine Werbungskosten.
Das
Pendlerpauschale steht zu, wenn der Arbeitnehmer die Fahrtstrecke zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte in Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurücklegt. Überwiegend heißt, dass derartige Fahrten im
Lohnzahlungszeitraum an mehr als 50% der tatsächlichen Arbeitstage,
zumindest aber an mehr als zehn Tage im Kalendermonat, angefallen sein
müssen. Da Sie seit 2.7.2001 über einen Wohnsitz in Wien
verfügten, war die Berücksichtigung des Pendlerpauschales nicht
möglich."
Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte der Bw.
fristgerecht den Vorlageantrag vom 2.9.2004 ein. In der Begründung
führte er Folgendes an:
"Ich
habe seit jeher und auch jetzt noch meinen Lebensmittelpunkt in
T-Bgld. Nach meiner HTL-Ausbildung in
Mödling habe ich in Graz Architektur studiert. Zur Finanzierung des
Studiums war ich in Graz auch berufstätig. Im Laufe der Zeit
verschlechterte sich das Arbeitsverhältnis dermaßen, dass ich
gezwungen war zu kündigen. Ich fand einen neuen Job in Wr. Neudorf und
musste daher meinen Zweitwohnsitz von Graz nach Wien verlegen. In der
Berufungsentscheidung wird zutreffend festgestellt, dass ich seit Anfang Juli
2001 über eine Wohnung in Wien verfüge. Bezogen wurde diese Wohnung
aber erst Ende September. Da meine finanziellen Mittel sehr beschränkt
waren, musste ich nehmen was billig war. Die Wohnung war bei der Übergabe
total verdreckt und versaut. Ich mietete sie trotzdem, da mein Vater
Tischlermeister ist, und ich wusste, dass er mir bei der Sanierung der Wohnung
behilflich sein würde.
Die
behördliche Anmeldung hatte bloß meldetechnische Gründe, weil im
Rahmen des Abschlusses des Mietvertrages der Hausverwaltung ein Meldezettel
vorgelegt werden musste.
In
den Monaten Juli bis September musste ich noch mangels benutzbarer Wohnung
tagtäglich mit dem Pkw die Strecke
T-Bgld -
W. fahren.
Das
Argument des Finanzamtes, dass ich in
T-Bgld
über keine eigene Wohnung
verfüge, ist ebenfalls falsch. Ich verfügte sogar über ein Haus
in Tobaj 11. Es handelte sich hierbei um ein Bauernhaus mit großem Garten,
welches einer amerikanischen Familie gehört. Dafür, dass ich mich um
das Haus bzw. den Garten kümmerte und pflegte, durfte ich es benutzen. Seit
Anfang 2003 wohne ich nicht mehr in diesem Haus. Inzwischen verfüge ich im
Haus meiner Eltern, T-Bgld Nr. 24,
über ein eigenes Stockwerk."
Mit Wirksamkeit vom 17.5.2006 wurde gemäß
§
270 Abs. 4 BAO die Bestellung des Referenten geändert. Der Bw. hatte den
vorher bestellten Referenten laufend telefonisch kontaktiert und Auskunft
über den Erledigungsstand eingeholt. Unmittelbar nach der Aktenabtretung
erfolgte auch beim nunmehr bestellten Referenten telefonische Erkundigung
über den Verfahrensstand. Dem Bw. wurde eine schleunige Fallbearbeitung
zugesagt.
Im Interesse einer verwaltungsökonomischen
Verfahrensführung wurde der Bw. aufgefordert einen Telefonanschluss, unter
dem er erreichbar ist, bekannt zu geben. Nach einigem Zögern und der
Erklärung wofür die telefonische Erreichbarkeit benötigt werde,
teilte der Bw. dem Referenten eine falsche Telefonnummer mit. Im weiteren
Verfahrensverlauf stellte sich heraus, dass der Bw. bewusst eine unrichtige
Telefonnummer (Fantasienummer) bekannt gab, um eine spontane, unmittelbare
Sachverhaltsbefragung zu vermeiden.
Dem Wunsch des Bw. nach vordringlicher Behandlung seines
Rechtsmittels wurde entsprochen. Zum Zweck einer raschen Klärung einfacher
Sachlagen und der Information des Bw. über die rechtlichen Grundlagen wurde
- nach behördlicher Ermittlung eines richtigen Telefonanschlusses
- telefonisch Kontakt mit dem Bw. aufgenommen. Der Bw. teilte zu Beginn
des Gespräches ausdrücklich mit, dass ihm jetzt ein Gespräch in
seiner Berufungsangelegenheit möglich sei. Er gestand die bewusste
Falschinformation hinsichtlich seiner telefonischen Erreichbarkeit ein und
entschuldigte sein Verhalten ohne aber einen Grund hierfür nennen zu
können.
Der Bw. wurde sodann ersucht, zum Zwecke einer
Zeugenbefragung Namen und Anschrift seines Vaters oder einer anderen Person, die
seine Ausführung, dass er entgegen der behördlichen Meldung in den
Monaten Juli bis September 2001 noch nicht in Wien wohnhaft war, bestätigen
könnten.
Der Bw. erklärte zunächst, dass sein Bruder
über diese Umstände Kenntnis habe. Er verweigerte dann aber
nachdrücklich sowohl hinsichtlich seines Bruders als auch seines Vaters die
Bekanntgabe von Name und Anschrift zum Zwecke einer
Zeugenbefragung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Pendlerpauschale
Gemäß
§ 16. Abs.1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) sind Werbungskosten Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Werbungskosten sind auch Ausgaben des Steuerpflichtigen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die
Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer
einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km
grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5)
abgegolten.
b) Beträgt die einfache
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km, dann
werden zusätzlich Pauschbeträge (Pendlerpauschale) berücksichtigt
(§ 16 Abs. 1 Z. 6).
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den allfälligen
Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
In Streit steht die Sachverhaltsfrage, ob der Bw., wie in
der Berufung und im Vorlageantrag behauptet, in den Lohnzahlungszeiträumen
Juli bis September zumindest überwiegend zwischen seinem Familienwohnsitz
und seinem Arbeitsplatz gependelt ist oder ob er, die im Nahbereich seines
Arbeitsplatzes gelegene Wohnung, entsprechend der behördlichen
Wohnsitzmeldung, benutzte.
Wie der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung
betont, kommt im Abgabenverfahren der Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung
zu, der Partei Gelegenheit zu geben, von den darin festgehaltenen
Ermittlungsergebnissen Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen (vgl.
VwGH, E. 93/17/0398 vom 20. 4. 1998; E. 95/17/0616 vom 20.3.2000). Der Bw. hat
es aber sowohl im Vorlageantrag als auch im Zuge der telefonischen Kontaktierung
durch den Referenten unterlassen, den amtlich erhobenen
Überprüfungsergebnissen durch eine substantiierte Sachverhaltsangabe
entgegenzutreten.
Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen
Meldeverpflichtungen eingehalten werden und daher eine behördliche An- oder
Abmeldung die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegelt. Unstrittig
hatte der Bw. ab Juli 2001 Verfügungsgewalt über eine Wohnung in Wien
und er hat sich an dieser Wohnung als wohnhaft behördlich angemeldet.
Die entgegenstehenden Ausführungen des Bw. gehen
über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus und sind zudem, gemessen
an den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
glaubwürdig.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass entsprechend
der mietrechtlichen Verpflichtung brauchbare, jedenfalls aber benutzbare
Wohnungen vermietet werden. Der Bw. gibt auch nicht an, warum die neu
angemietete Wohnung unbewohnbar gewesen sei, sondern erklärt bloß,
dass sie sich in einem "verdreckten und versauten " Zustand befunden habe. Es
ist nicht glaubwürdig, dass jemand an Stelle die dringenden
"Aufräumungs- oder Verbesserungsarbeiten" in seiner neu angemieteten
Wohnung am Ort seines Arbeitsplatzes vorzunehmen, täglich 165 km (einfache
Fahrtstrecke) pendelt. Auch der Grund für eine bloße formale
behördliche Anmeldung - die Hausverwaltung habe eine Anmeldung
für den Anschluss des Mietvertrages verlangt - ist unlogisch und
entspricht nicht den allgemeinen Erfahrungen des täglichen Lebens. Der
Referent erblickt darin eine "Schutzbehauptung", um den Standpunkt zu
stützen.
In der Fortsetzung des Rechtsmittelverfahrens findet diese
Beweiswürdigung, durch die bewusste Angabe einer falschen Telefonnummer und
der Verweigerung von Name und Anschrift behaupteter oder möglicher Zeugen,
eine weitere Bestätigung.
Die Annahme der Abgabenbehörde erster Instanz, dass
der Bw. die Fahrten zu seinem Arbeitsplatz von seinem nächstgelegenen
Wohnsitz aus angetreten hat, erweißt sich auch nach Ansicht des Referenten
als zutreffend. Im Falle des Bestehens mehrerer Wohnsitze wird diese
Rechtsauffassung auch vom BMF in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, RZ 259 sowie
vom VwGH, E. 91/14/0227 vom 19.9.1995 vertreten. Für die
Lohnzahlungszeiträume Juli bis September 2001 wurde daher zu Recht kein
Pendlerpauschale gewährt.
2.
Familienheimfahrten
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG dürfen bei den
einzelnen Einkünften unter anderem nicht abgezogen werden:
Z 1. Die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge.
Z 2. e) Kosten der Fahrten
zwischen Wohnsitz am Arbeitsort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten),
soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit
bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c angeführten Betrag
übersteigen.
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten des
Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz sind dann
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen (LStR 2002, RZ 354, Doralt, EStG, RZ 220
"Familienheimfahrten").
Bei allein stehenden Steuerpflichtigen liegen
"Familienheimfahrten" nur dann vor, wenn sie im Heimatort über eine eigene
Wohnung, das heißt einen eigenen, selbständigen Haushalt,
verfügen. Der Besuch der Eltern erfüllt nicht die Voraussetzungen
für die steuerliche Anerkennung von Familienheimfahrten, sondern ist als
privat veranlasst zu werten.
Im Streitjahr 2001 wohnte der Bw. im Haushalt seiner Eltern
in T-Bgld 24. Wie bereits unter 1. näher ausgeführt, kommt der
behördlichen Wohnsitzmeldung eine höhere Glaubwürdigkeit zu, als
einer nachträglichen Behauptung, dass in Wirklichkeit woanders gewohnt
worden wäre. Der Bw. hat seinen Hauptwohnsitz seit 1978 unverändert in
T-Bgld 24 gemeldet. Gegenüber dem Finanzamt - so beispielsweise auch
in der Einkommensteuererklärung für 2001, unterzeichnet am 1.8.2002
- hat der Bw. stets T-Bgld 24 als Wohnsitz angegeben. Die hierzu in
Widerspruch stehende und erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobene Behauptung,
dass er in den Jahren 2001 bis 2003 in T-Bgld 11, im Haus amerikanischer
Staatsbürger gewohnt hätte, wird dagegen als nicht glaubwürdig
erachtet.
Vom Finanzamt wurden daher zu Recht keine
Familienheimfahrten anerkannt, weil die Heimfahrten als nicht beruflich
veranlasst zu qualifizieren waren (vgl. LStR 2002, RZ 355).
3.
Umzugskosten
Umzugskosten sind dann Werbungskosten, wenn der Umzug
beruflich veranlasst ist. Beruflich veranlasst ist der Umzug insbesondere dann,
wenn der Arbeitnehmer vom Dienstgeber an einen anderen Dienstort versetzt wird
oder der Arbeitnehmer zum Bezug einer Dienstwohnung verpflichtet ist.
Vergleichbares liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor.
Umzugskosten als Konsequenz eines Wohnungswechsels
anlässlich der freiwilligen Aufgabe des bisher bestehenden
Dienstverhältnisses dienen nicht der Erzielung, Sicherung oder Erhalt der
Einnahmen aus dem neuen Dienstverhältnis (LStR 2002 RZ 392).
Der Bw. hat freiwillig das bestehende Dienstverhältnis
beendet und unter Beibehaltung seines Familienwohnsitzes im elterlichen Haushalt
eine Beschäftigung in einem anderen Ort aufgenommen. Ebenso wenig als bei
dieser Sachlage mangels Mehrkosten die Kriterien einer doppelten
Haushaltsführung erfüllt sind (LStR 2002 RZ 351), sind die
Voraussetzungen für beruflich veranlasste Umzugskosten gegeben. Es
wäre unsachlich und inkonsequent, die Wohnungskosten vom
Werbungskostenabzug auszuschließen, die Umzugskosten für diese
Wohnung aber als Werbungskosten zuzulassen. Beide Kosten teilen das gleiche
rechtliche Schicksal und sind als Ausgaben der Lebensführung
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG nicht
abzugsfähig.
Zudem kommt, dass nur tatsächliche Kosten als
Umzugskosten berücksichtigt werden können. Es ist weder anzunehmen
noch wurde vom Bw. behauptet, dass er für den Transport des Hausrates und
der Möbel sein eigenen Pkw verwendet habe. Für ein geliehenes Kfz kann
aber Kilometergeld nicht in Abzug gebracht werden. Es handelt sich um
Drittaufwand, der nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden kann, weil
in der Vermögenssphäre des Bw. dieser Aufwand nicht eingetreten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1968-W/04
- Stammnummer
- 22659
- Gültig
- 06.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF