Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0167-F/03
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers sind vom Betriebsausgabenpauschale für Handelsvertreter umfasst.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0167-F/03vom 06.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit dem Betriebsausgabenpauschale für Handelsvertreter sind nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II Nr. 95/2000) ua. die Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume abgegolten. Dies gilt im Hinblick auf den Regelungszweck der Verordnung, durch die pauschale Berücksichtigung eine vereinfachte Ermittlung der Betriebsausgaben und eine damit einhergehende Verwaltungsvereinfachung zu bewirken, auch hinsichltich der Einrichtungsgegenstände solcher Räume (hier: Arbeitszimmer).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GB, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkommen
|
20.718,01
€
|
Abgabenschuld (Euro)
|
4.299,32
€
|
|
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
303.987,00
S
|
Verrechenbare
Verluste der Vorjahre
|
-2.901,00
S
|
Sonderausgaben
|
-16.000,00
S
|
Einkommen
|
285.086,00
S
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
67.881,00
S
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-8.721,00
S
|
Abgabenschuld
(gerundet gemäß
§ 204 BAO)
|
59.160,00
S
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer erklärte im Jahr 2001 aus
seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler und Berater in
Versicherungsangelegenheiten resultierende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 152.686,36 S. Im Zuge der Veranlagung zur Einkommensteuer
für das Jahr 2001 erhöhte das Finanzamt das erklärte Einkommen um
insgesamt 61.773,00 S, wobei ua. unter dem Titel "Betriebskosten und
Büromiete" geltend gemachte Mietzahlungen für das im Wohnungsverband
gelegene Arbeitszimmer in Höhe von 54.000,00 S an die Ehegattin nicht
als Betriebsausgaben anerkannt wurden.
Der gegen die Nichtberücksichtigung der Miete
erhobenen Berufung gab das Finanzamt keine Folge und änderte den
Einkommensteuerbescheid 2001 mit Berufungsvorentscheidung insoweit zu Ungunsten
des Berufungsführers ab, als den in Abzug gebrachten anteiligen
Bürokosten (Strom, Heizung, Gebühren, Versicherung, Zinsen, AfA) in
Höhe von 22.411,70 S sowie der laut Anlageverzeichnis auf das
Büro (10.921,00 S) bzw. dessen Einrichtung (6.234,00 S)
entfallenden AfA mit der Begründung, mit dem geltend gemachten
Betriebsausgabenpauschale für Handelsvertreter seien sämtliche
Ausgaben für im Wohnungsverband gelegene Räume abgegolten, die
Anerkennung versagt wurde und Internetkosten in Höhe von 8.727,00 S
unberücksichtigt blieben.
Innerhalb verlängerter First wurde die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt
und die steuerliche Berücksichtigung der AfA für die
Büroeinrichtung (richtig 7.125,00 S anstelle 6.234,00 S) sowie
der Internetkosten begehrt. Zusätzlich wurde die AfA (3.880,00 S)
für einen am 9. Februar 2001 angeschafften Kopierer geltend gemacht.
Begründend wurde ausgeführt, dass nach den Lohnsteuerrichtlinien (Rz
327) typische Arbeitsmittel wie zB Computer einschließlich Computertische
udgl. absetzbar seien und daher auch die Büromöbel zu
berücksichtigen seien. Ebenso seien bei entsprechender betrieblicher
Nutzung auch die Aufwendungen für das Internet abzugsfähig. Ein
Internetanschluss sei für den Berufungsführer zur Abwicklung
verschiedenster Geschäftstätigkeiten geradezu unerlässlich, die
betriebliche Notwendigkeit könne daher nicht bezweifelt werden.
Auf Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates legte der
Berufungsführer Rechnungen betreffend die Büromöbel sowie den
Kopierer vor. Hinsichtlich der Internetkosten führte er aus, dass er im
Jahr 2001 lediglich über den PC in seinem Büro, zu dem nur er Zugang
gehabt habe, verfügt habe und er für die Privatnutzung einen Anteil
von 10% vorschlage. Der als Bürokosten geltend gemachte Betrag von
52.000,00 S resultiere aus Zahlungen an seine Kinder für
Büroreinigung und Aushilfsarbeiten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung
von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern (BGBl. II
Nr. 95/2000) können bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne
des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, im Rahmen der
Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben jeweils mit Durchschnittsätzen
angesetzt werden. Der Durchschnittsatz beträgt 12% der Umsätze
(§ 125 Abs. 1 BAO), höchstens jedoch
80.000,00 S.
Gem. § 2 Abs. 2 dieser Verordnung umfasst
der Durchschnittssatz
Mehraufwendungen
für die Verpflegung (Tagesgelder im Sinne des § 4 Abs. 5 in Verbindung
mit § 26 Z 4 EStG),
Ausgaben
für im Wohnungsverband gelegenen Räume (insbesondere
Lagerräumlichkeiten und Kanzleiräumlichkeiten),
Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden,
üblicherweise
nicht belegbare Betriebsausgaben wie Trinkgelder und Ausgaben für
auswärtige Telefongespräche.
Das Finanzamt hat die Rechtmäßigkeit der
Inanspruchnahme der Pauschalierungsverordnung nicht in Zweifel gezogen (zur
Frage, inwieweit die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers der
Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz
entspricht, vgl. UFS 7.4.2005, RV/0307-L/04 und UFS 19.10.2005, RV/0572-I/04).
Strittig ist bezogen auch das Vorbringen im Vorlageantrag einzig, ob auch
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände eines im Wohnungsverband
gelegenen Arbeitszimmers durch die Pauschalierung abgegolten sind.
Der Berufungsführer verneint dies unter Hinweis auf
die Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit dem Abzugsverbot des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988; da nach den
Lohnsteuerrichtlinien (Rz 327) Aufwendungen für typische Arbeitsmittel wie
zB Computertische abzugsfähig seien, sei auch die AfA von den
Büromöbeln zu berücksichtigen. Diese Auffassung teilt der
unabhängige Finanzsenat nicht.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung bei der
Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden, es sei denn, das im
Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.
Als Einrichtungsgegenstände eines Arbeitszimmers in
diesem Sinne sind Schreibtisch, Bücherregal, Schrankwand, Stühle, etc.
anzusehen. Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung nicht der
Bewohnbarkeit von Räumen dienen, wie zB Computer, Drucker, Computertisch,
Schreibmaschine, Kopierer oder Faxgerät, zählen hingegen nicht zu den
Einrichtungsgegenständen und fallen daher nicht unter das Abzugsverbot des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 (vgl. Zorn, in:
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band III,
§ 20 Tz 6.1).
Demgegenüber sind in der Pauschalierungsverordnung
unter den vom Pauschale umfassten Aufwendungen jene für die Einrichtung und
die Einrichtungsgegenstände zwar nicht gesondert angeführt, im
Hinblick auf den Regelungszweck der Verordnung, durch die pauschale
Berücksichtigung eine vereinfachte Ermittlung der Betriebsausgaben und eine
damit einhergehende Verwaltungsvereinfachung zu bewirken, ist die in der
Verordnung gewählte allgemein gehaltene Wendung "Ausgaben für im
Wohnungsverband gelegene Räume" nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates aber weit auszulegen und schließt daher auch Ausgaben
für Einrichtungsgegenstände derartiger Räume mit ein. Eine andere
Sichtweise ist, entsprechend dem § 20 EStG diesbezüglich
beigemessenen Verständnis, lediglich hinsichtlich von Arbeitsmitteln
geboten.
Die gegenständlich in Rede stehende, zu einem
Pauschalpreis erworbene Büroeinrichtung besteht nach der vorgelegten
Rechnung aus Unter- und Oberschränken, Pinwand, Schreibtisch mit Eckverbau,
Anbautisch, Stellcontainer, Regalwandverbau und einem Schrankanbau. Im Sinne
obiger Ausführungen handelt es sich dabei um typische
Einrichtungsgegenstände eines Arbeitszimmers und sind die Ausgaben
hiefür daher mit dem Betriebsausgabenpauschale abgegolten.
Der Kopierer stellt demgegenüber ein Arbeitsmittel dar
und war die im Zuge des Berufungsverfahrens hierfür geltend gemachte AfA
daher mit dem im Schreiben vom 17. Mai 2006 angeführten Betrag von
2.910,00 S gewinnmindernd zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit der Frage des Umfanges der vom
Betriebsausgabenpauschale umfassten Ausgaben für im Wohnungsverband
gelegene Räume ist weiters hervorgekommenen, dass, nachdem das Finanzamt im
Erstbescheid bereits die Miete an die Gattin (54.000,00 S) und in der
Berufungsvorentscheidung die anteiligen Bürokosten (22.411,70 S) nicht
anerkannt hatte, von den unter dem Titel "Betriebskosten und Büromiete" in
Abzug gebrachten Betriebsausgaben (128.411,70 S) ein anhand der Aktenlage
nicht nachvollziehbarer Restbetrag von 52.000,00 S verbleibt. Dazu teilte
der Berufungsführer auf Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates mit
Schreiben vom 17. Mai 2006 mit, dieser Betrag setze sich aus den Ausgaben
für die Büroreinigung und Aushilfstätigkeiten durch seinen im
Jahr 1985 geborenen Sohn und die im Jahr 1984 geborene Tochter zusammen. Aus
einer gesonderten Beilage geht hervor, dass auf die Büroreinigung durch die
Tochter (wöchentlich 6 Stunden a` 100 S) ein Betrag von 28.800,00 S
und auf einfache Bürotätigkeiten durch den Sohn (143 Stunden a` 100 S)
bzw. die Tochter (89 Stunden a`100 S) ein Betrag von 23.200,00 S
entfällt.
Bei nahen Angehörigen muss wegen des in der Regel
fehlenden Interessengegensatzes besonders vorsichtig geprüft werden, ob die
formelle rechtliche Gestaltung eines Rechtsgeschäftes den wirtschaftlichen
Gegebenheiten entspricht, da andernfalls steuerliche Folgen willkürlich
herbeigeführt werden könnten. Die steuerliche Anerkennung von
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen setzt nach Lehre und
Rechtsprechung, auch wenn sie den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts
entsprechen, daher voraus, dass sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
und
auch
zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden
wären.
Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, inwieweit die
den gegenständlichen Tätigkeiten zugrunde liegenden Vereinbarungen
nach außen zum Ausdruck gekommen wären, sich der Aktenlage auch
keinerlei Hinweise über deren nähere Ausgestaltung entnehmen lassen
und aus der vorgelegten Beilage lediglich die Anzahl der geleisteten Stunden,
nicht aber deren zeitliche Lagerung hervorgeht, handelt es sich bei der
angegebenen Reinigungstätigkeit bzw. den nicht näher konkretisierten
einfachen Bürotätigkeiten um solche Tätigkeiten, die geradezu
typische Beispiele familienhafter Mitarbeit sind. Den geltend gemachten
Zahlungen kommt daher gerade auch angesichts des Alters der Kinder weit eher ein
taschengeldähnlicher Charakter zu denn jener einer auf einer gleichwertigen
Gegenleistung beruhenden Entlohnung, wie dies unter Fremden üblich ist.
Zudem entspricht der aufgewendete Betrag von 52.000 S
einem Anteil von ca. 25% des vom Berufungsführers erklärten Gewinnes
(vor Abzug dieser Zahlungen) in Höhe von 204.686,00 S; er begibt sich
sohin aufgrund der ausgeübten Hilfstätigkeiten im Streitjahr eines
nicht unerheblichen Teiles des von ihm erzielten Gewinnes. Ein derartiges
Verhalten ist nach Überzeugung des unabhängigen Finanzsenates nur im
Hinblick auf das Naheverhältnis erklärbar und hält auch unter
diesem Gesichtspunkt einem Fremdvergleich nicht stand. Ungeachtet der Frage, ob
die Büroreinigungskosten nicht ohnedies vom Betriebsausgabenpauschale
umfasst sind, wurde der in Rede stehende Betrag somit zur Gänze zu Unrecht
in Abzug gebracht und war der Gewinn daher entsprechend zu erhöhen.
Was schließlich die geltend gemachten Internetkosten
anbelangt, ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar,
weshalb diese im Jahr 2001 im Rahmen betrieblicher Einkünfte noch keine
abzugsfähigen Aufwendungen darstellen sollten. Aufwendungen für einen
Internetanschluss sind ebenso wie Aufwendungen für einen Computer
einschließlich Zubehör grundsätzlich Betriebsausgaben soweit sie
beruflich veranlasst sind; ein allfälliger Privatanteil ist idR im
Schätzungswege zu ermitteln (vgl. Doralt, § 4 Tz 330 Stichworte
Computer und Internet). Im Hinblick auf die vom Berufungsführer in seinem
Schreiben vom 17. Mai 2006 geschilderten Umstände sowie die von ihm
ausgeübte Tätigkeit, erscheint dem unabhängigen Finanzsenat der
vom Berufungsführer vorgeschlagene Privatanteil von 10% durchaus plausibel
und werden die Internetkosten sohin unter Berücksichtigung eines 10%igen
Privatanteils mit 7.855,00 S in Abzug gebracht.
Gesamthaft gesehen war der Berufung daher insoweit zu
folgen als die Internetkosten (7.855,00 S) sowie die AfA für den
Kopierer (2.910,00 S) in Abzug gebracht wurden. Gleichzeitig war der
angefochtene Bescheid insoweit zu Ungunsten des Berufungsführers
abzuändern, als den Aufwendungen für die Büroreinigung und
Aushilfstätigkeiten iHv 52.000,00 S die Anerkennung zu versagen
war.
Hinsichtlich der im Vorlageantrag nicht explizit
bekämpften Nichtanerkennung der Miete, der anteiligen Bürokosten sowie
der AfA für das Büro wird im Übrigen auf die Ausführungen in
der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Feldkirch,
am 6. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ArbeitszimmerEinrichtungEinrichtungsgegenständeHandelsvertreterBetriebsausgabenpauschalenahe Angehörigefamilienhafte MitarbeitInternetanschluss
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0167-F/03
- Stammnummer
- 22656
- Gültig
- 06.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF