Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2315-W/05
Ermittlung des für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen Grenzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2315-W/05vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,H-Gasse, vom 6. Dezember
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 29. November 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages.
Der ursprünglich erklärungsgemäß
ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wurde gemäß
§ 299 BAO aufgehoben und die Einkommensteuer für das Jahr 2004 ohne
Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages festgesetzt, da die
steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin höher als der
maßgebliche Grenzbetrag von 6.000,- € gewesen
seien.
In der dagegen erhobenen Berufung verwies der Bw. auf das
Steuerbuch 2005 und das auf Seite 16 enthaltene Rechenbeispiel zur Ermittlung
der Einkommensgrenze. Diese Grenze werde im vorliegenden Fall nicht
überschritten.
Im Wege eines Vorhaltes wurde der Bw. ersucht, seine
Berechnungsmethode darzulegen. In Entsprechung dieses Ersuchens gab er bekannt,
dass seiner Ansicht nach auch die auf die sonstigen Bezüge entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge zur Ermittlung des maßgeblichen
steuerpflichtigen Einkommens in Abzug zu bringen sind.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. ist verheiratet und Vater von zwei
Kindern.
Von den Bruttobezügen der Ehegattin wurden zur
Ermittlung des für den Alleinverdienerabsetzbetrag maßgeblichen
Gesamtbetrages der Einkünfte folgende Positionen in Abzug
gebracht:
Sonstige
Bezüge vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
Sozialversicherungsbeiträge
für laufende Bezüge
Werbungskostenpauschbetrag
Das
so ermittelte Gesamtbetrag der Einkünfte der Gattin überschritt den
maßgeblichen Grenzbetrag von 6.000,- €.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
§ 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr
geltenden Fassung lautet:
Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen
nachfolgende Absetzbeträge zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669
Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und
jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des
§ 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners
nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, daß der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich
erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10
und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien
Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie
Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen
beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze,
hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die
höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner
keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag
dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend
vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
Die Einkommensgrenze für den (Ehe)Partner errechnet
sich daher im vorliegenden Fall dergestalt, dass von den Bruttobezügen
folgende Beträge in Abzug zu bringen sind:
sonstige Bezüge, soweit sie steuerfrei
sind Sozialversicherungsbeiträge für laufende
Bezüge Werbungskosten
Diese Art der Berechnung entspricht auch dem im Steuerbuch
2005 dargestellten Beispiel, auf das der Bw. in seiner Berufung Bezug
nimmt.
Wenn der Bw. den Abzug der auf die sonstigen Bezüge
entfallenden Sozialversicherungsbeiträge beantragt, so ist ihm Folgendes
entgegenzuhalten:
Entsprechend der Bestimmung des § 67 Abs. 12 EStG 1988
idF BGBl 1996/201 sind die auf Bezüge, die mit einem festen Steuersatz zu
versteuern sind, entfallenden Beträge im Sinne des § 62 Z3, 4 und 5
(Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu gesetzlichen
Interessenvertretungen und Wohnbauförderungsbeiträge) vor Anwendung
des festen Steuersatzes in Abzug zu bringen.
Durch diese ab 1.1.1997 in Geltung stehende Bestimmung
wurde geregelt, dass u.a. die auf die Sonderzahlung entfallenden
Sozialversicherungsbeiträge nicht die Bemessungsgrundlage der laufenden
Bezüge mindern, sondern von den sonstigen Bezügen in Abzug gebracht
werden.
Eine Auswirkung dieser gesetzlichen Änderung ist unter
anderem auch, dass bei Ermittlung der für den Alleinverdienerabsetzbetrag
maßgeblichen Einkommensgrenze von den Bruttobezügen nur die auf die
laufenden Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen
sind und nicht auch, wie dies der Bw. beantragt, die auf die sonstigen
Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.
Da aber der Gesamtbetrag der Einkünfte der Ehegattin
bei dieser Art der Berechnung den maßgeblichen Grenzbetrag von
6.000,- €
übersteigt, wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag zu
Recht vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 2.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 12 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2315-W/05
- Stammnummer
- 22645
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF