Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0005-S/02
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-S/02vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.R., Wien, vom 19. August 1994
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 26. Juli 1994
betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 26.Juli 1994 wurde der
Berufungswerber gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO
für Abgabenschuldigkeiten der R-KG im Ausmaß von ATS 106.171.-in
Anspruch genommen. Der Haftungsbetrag umfasste Umsatzsteuer für die
Zeiträume März und April 1994 und Säumniszuschläge.
Gegen diesen Haftungsbescheid wurde am 19.August 1994 berufen und im
Wesentlichen ausgeführt, dass der KG in den fraglichen Zeiträumen
keinerlei Mittel zur Entrichtung der Abgaben zur Verfügung gestanden
seien.
Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
wurde im Oktober 1994 die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweite
Instanz beantragt und unter einem ausgeführt, dass die Gesellschaft
Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von ATS ca. 130.000.-bezahlt habe, die mangels
erhaltener Eingangsabgabenbescheide noch nicht verfügbar seien. Aufgrund
dieser Beträge und der insgesamt verbesserten Liquiditätslage
könne die Steuerschuld umgehend abgedeckt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Abfrage des Abgabenkontos der R-KG vom 1.Juni 2006
ergibt folgendes Bild: die in Haftung gezogenen Umsatzsteuerbeträge
für März und April 1994 sind bereits in einer
Rückstandsaufgliederung aus 1997 nicht mehr enthalten, da sie durch
Gutschriften aus späteren Veranlagungen abgedeckt wurden. Damit ist aber
der Haftung die Grundlage entzogen. Wenn jene Abgabenbeträge, für die
eine Heranziehung zur Haftung erfolgt ist, in der Folge von der
Abgabepflichtigen entrichtet wurden, ist die Haftungsinanspruchnahme,
unabhängig davon ob sie seinerzeit zurecht oder zu unrecht erfolgt ist,
obsolet geworden. Aus der Aktenlage ist weiters ersichtlich, dass das
Landesgericht Salzburg mit Beschluss vom 13.Juni 1996 einen Antrag der R GmbH
& Co KG auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels eines zur Deckung
der Kosten des Konkurses voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen
hat und der KG in der Folge die Gewerbeberechtigung entzogen wurde.
Abschließend ist darauf zu verweisen, dass das Abgabenkonto der
GmbH & Co KG am 1.August 2005 gelöscht wurde, nachdem die bestehenden
Rückstände am 30.März 2005 wegen Uneinbringlichkeit durch
Löschung bereinigt wurden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
2. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0005-S/02
- Stammnummer
- 22642
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF