Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0670-L/05
Kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für die Zeit, in der der Grad der Behinderung unter 50 % beträgt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0670-L/05vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 22. Dezember 2003 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom 9. Dezember 2003
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe für das Kind x, für die Zeit ab 1.10.2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Die erhöhte Familienbeihilfe wird für das Kind X ab
1.10.2003 gewährt. Im Übrigen wird die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 9.12.2003 den Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für den
minderjährigen Sohn der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.10.2002
unter Hinweis auf § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
abgewiesen. Laut ärztlicher Bescheinigung des Bundessozialamtes bestehe ab
März 2003 eine Behinderung im Ausmaß von 40 %.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird im Wesentlichen
damit begründet, dass das Kind schon zweimal einen Fieberkrampf gehabt habe
und die Berufungswerberin auf homöopathische Medikamente umsteigen
müsse. Das Kind habe immer wieder Fieber, aber die Medikamente würden
ihm zu stark werden. Die Berufungswerberin könne sich aber nicht leisten,
die teuren Medikamente zu kaufen.
Das Finanzamt forderte neuerlich ein Gutachten vom
zuständigen Bundessozialamt an. Dieses Amt bestätigte am 3.2.2004
einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 %. In der Folge wies
das Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung aus diesem Grund als
unbegründet ab.
Im Vorlageantrag wird im Wesentlichen die in der Berufung
enthaltene Begründung wiederholend angeführt.
Von der Berufungswerberin wurden an den unabhängigen
Finanzsenat neue ärztliche Bescheinigungen übermittelt. Das Kind leide
seit frühester Kindheit an hochgradiger Infektanfälligkeit mit sehr
hohen Temperaturen. Es sei bereits zu mehreren Fiebderkrämpfen gekommen.
Bei fast jedem Infekt sei das Kind auf Grund stabil hoher Temperaturen
anfallsgefährdet. Aus der Behandlungserfahrung könne eine Einstufung
von 50 % Behinderung im Sinne der Gewährung einer erhöhten
Kinderbeihilfe medizinisch befürwortet werden.
In der Folge wurde das Bundessozialamt im Hinblick auf
diese beigebrachten Unterlagen abermals um eine Begutachtung und Stellungenahme
ersucht. Aus dem Gutachten vom 11.4.2005 geht hervor, dass das Kind seit Oktober
2003 Fieberkrämpfe habe. Es komme häufig zu Fieberschüben. Alle
2-3 Wochen habe der Hausarzt kommen müssen. Pro Tag würden 4-5
fiebersenkende Medikamente verwendet werden. Das Fieber steige bis zu
40 Grad. So sei es allle drei Wochen. Die Fieberkrämpfe beschreibe die
Mutter momentan als "starren Blick", echte Krämpfe habe es 3 mal gegeben.
Auf der Uniklinik sei eine Abklärung durchgeführt worden (Dezember
2003). Pathologisches sei nicht gefunden worden. Die Entwicklung verlaufe bisher
eigentlich normal. Das Kind nässe seit dem Krankenhausaufenthalt wieder
ein. 2003 sei ein Inhalator wegen einer spastischen Bronchitis benutzt worden,
bis dato aber nicht mehr. Letztes Jahr habe es keine Krankenhausaufenthalte
gegeben, da das Management der Fieberanfälle gut laufe. In dem Sinn krank
sei das Kind eigentlich nie. EEG sei demnächst geplant. Während der
Fieberschübe sei der Appetit deutlich reduziert, ebenso der Durst. Der
Zustand dauere mindestens 1 Woche. Auf Grund der Diagnose
"rezidivierendes, unklares Krampfgeschehen" wurde ein Grad der Behinderung in
Höhe von 50 % bestätigt. Die rückwirkende Anerkennung
der Einschätzung des Grades der Behinderung sei ab 1.10.2003 auf Grund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Telefonisch schränkte die Berufungswerberin am
28.4.2005 das Berufungsbegehren schließlich auf die Zeit ab 1.10.2003
ein. Das Finanzamt hat mit zweiter Berufungsvorentscheidung vom 2.5.2005
der Berufung für die Zeit ab Oktober 2003 stattgegeben.
Dagegen wurde wieder ein Vorlageantrag eingebracht. Das
Kind habe ab Oktober 2002 schon die Krankheit gehabt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind, bei
dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht, als erheblich behindert. Als nicht nur
vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um
ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens
nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen. Nach § 8 Abs. 6 FLAG
1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die
diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen zu ersetzen.
Aus den eingeholten Gutachten des zuständigen
Bundessozialamtes ergibt sich auf Grund des Leidens des Sohnes der
Berufungswerberin ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 % ab
1.10.2003. Davor wurde die Behinderung mit 40 % eingestuft. Wenn
die Krankheit des Kindes, wie die Berufungswerberin vermeint, auch bereits seit
Oktober 2002 bestanden habe, so war diese entsprechend der Gutachten jedoch noch
nicht in einem Ausmaß von mindestens 50 % zu beurteilen.
Vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe kann daher erst ab 1.10.2003
augegangen werden.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 2.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0670-L/05
- Stammnummer
- 22640
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF