Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0420-L/06
Gebührenbefreiung gem. § 2 Z 2 GebG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0420-L/06vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 3. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 1. Februar 2006
betreffend Rechtsgebühr bzw. Rechtsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin und der Bund, vertreten durch das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, schlossen am
10.11.2005 eine Vereinbarung, deren für das gegenständliche Verfahren
maßgeblichen Punkte lauten: I. 3.) Die Stadt verpflichtet sich
gegen Entgelt zur Errichtung eines neuen Schulgebäudes, das dem Bund zur
Nutzung für Zwecke der HTL überlassen wird. III. Zur Abwicklung
und Finanzierung des in Pkt. II beschriebenen Bauvorhabens vereinbaren Stadt und
Bund 1. ... 2. Die Stadt räumt dem Bund zur Benützung
des neuen Schulgebäudes ein: a) ein Mietrecht auf die Dauer von zehn
Jahren, ab Rechtsgültigkeit des gegenständlichen Vertrages, gegen die
Leistungen eines Mietentgeltes b) .... VI. Die Errichtungskosten
der im Punkt II und V beschriebenen Baumaßnahmen werden auf Grundlage der
Kostenaufstellung von Architekt DI N-M vom 30.4.2003 mit
10,055.220,00 € brutto, also inkl. Planung, örtliche Bauaufsicht
und Umsatzsteuer aber ohne Einrichtungskosten auf Basis der Kostenbereiche gem.
ÖNorm B 1801 geschätzt. Die Vertragsparteien vereinbaren somit
ein Kostenlimit (= Bruttoerrichtungskosten) in der Höhe von
10,055.220,00 € inkl. Planungskosten, örtliche Bauaufsicht und
Umsatzsteuer. VII. Der Bund verpflichtet sich für die
Einräumung des Mietrechtes auf zehn Jahre und die Einräumung des
Gebrauchsrechtes ab dem 10. Jahr gem. Punkt III. der Stadt die Aufwendungen
gemäß Punkt VI dieses Vertrages wie folgt zu leisten: 1.)
... 2.) Die Entgeltleistungen des Bundes bestehen demnach wie
folgt: a) Der Bund wird einen Betrag in Höhe von
5,220.000,00 € in den Jahren 2007 bis 2011 in fünf gleichen
Beträgen ... refundieren. ... b) Der Differenzbetrag zwischen den in
Punkt VI anerkannten Errichtungskosten und den nach den Konditionen der Ziffer
a) geleisteten Betrages in der Höhe von 5.220.000,00 € wird der
Bund nach folgenden Konditionen refundieren: Der Bund leistet dieses
Entgelt innerhalb von zehn Jahren in zehn Pauschalraten, ... . IX. Die
Stadt erklärt ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Einwilligung,
dass 1. ob der Liegenschaft Grundstücksnummer ... das Bestandrecht
im Umfang dieses Vertrages ... mit Rechtswirksamkeit bis zum 31.5.2015
einverleibt wird.
Das Finanzamt wertete diese Vereinbarung als
gebührenpflichtig nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG und setzte die
Gebühr vom vereinbarten Gesamtentgelt (Vertragspunkt VI) fest. Die
Vorschreibung an die Berufungswerberin erfolgte mit der Begründung, dass
der Bund persönlich von der Entrichtung der Gebühr befreit
ist.
In der Berufung wird Folgendes eingewendet: Es sei
richtig, dass es nicht Aufgabe der Gemeinde sei, Bundesschulen zu errichten. Es
sei jedoch üblich, dass bei Bundesschulneubauten die Standortgemeinde als
Bauherr auftrete und nach Fertigstellung des Bauwerkes dieses in das Eigentum
des Bundes übergehe. Die Gemeinde sei eine Gebietskörperschaft und
werde in einem solchen Fall im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises tätig. Die Vereinbarung über die Gründung und die
Errichtung einer HTL sei ein hoheitlicher und keinesfalls ein privatrechtlicher
Akt, weshalb die Gebührenbefreiung nach § 2 Z 2 GebG
zustehe.
In eventu werde die Bemessungsbasis bekämpft. Bei der
Vereinbarung handle es sich um einen unbefristeten Mietvertrag, daher sei als
Bemessungsgrundlage ein Prozent der dreifachen Jahresmiete heranzuziehen.
Entsprechend der zwischen Bund und Stadtgemeinde getroffenen Vereinbarung werde
ein Betrag von 5,220.000,00 € der Berufungswerberin vom Land OÖ
zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag sei von der Bemessungsbasis laut
Bescheid abzuziehen, sodass sich ein Restbetrag in Höhe von
4,835.220,00 € ergebe. Dieser Betrag werde in zehn Jahresraten
bezahlt; Bemessungsgrundlage sei somit ein Betrag in Höhe von
1,450.566,60 € (= 3 x 483.522,20 €), wovon die Gebühr
zu berechnen sei. Nach Ablauf der zehn Jahrespauschales sei der Bund von der
Bezahlung eines Mietzinses gemäß der Vereinbarung freigestellt, dies
ändere jedoch nichts daran, dass die Vereinbarung zwischen Bund und
Stadtgemeinde weiterhin als Mietverhältnis bestehen bleibe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG unterliegen
Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert einer Gebühr
von 1 v.H. Abs. 2 dieser Bestimmung ordnet an, dass einmalige oder
wiederkehrende Leistungen, die für die Überlassung des Gebrauches
vereinbart werden, auch dann zum Wert zählen, wenn sie unter vertraglich
bestimmten Voraussetzungen auf andere Leistungen angerechnet werden. Das
Vorliegen eines Bestandvertrages kann nicht bestritten werden, weil die
Vertragsparteien selbst von einem Mietverhältnis (Punkt III.2.a, Punkt VII,
Punkt IX.1) ausgehen und auch aktenmäßig keine Bedenken dagegen
bestehen. Die Gebühr ist nach dem "Wert" des Bestandvertrages zu
bemessen. Dieser Wert ergibt sich aus dem Bestandzins und der Bestanddauer.
Unter dem "Wert" ist der Preis, das heißt alle Leistungen, zu verstehen,
die der Bestandnehmer für die Überlassung der Sache zum Gebrauch zu
erbringen hat. Die Art der Entrichtung ist nicht von Bedeutung, zumal Punkt VII.
eindeutig von der Verpflichtung zur Erbringung gewisser Leistungen für die
Einräumung des Mietrechtes auch zehn Jahre spricht. Ebenso ist nicht von
Bedeutung, ob durch eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechtes
eine Vorfinanzierung erfolgt.
Nach § 2 Z 2 GebG sind die übrigen
Gebietskörperschaften - neben dem Bund (Z 1) - im Rahmen ihres
öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises von der Entrichtung der
Gebühren befreit. Unter dem Begriff "öffentlich-rechtlicher
Wirkungskreis" ist ein Bereich zu verstehen, der der Gebietskörperschaft
unmittelbar durch das Gesetz verpflichtend übertragen ist. Das Schulwesen
ist nach dem Bundes-Verfassungsgesetz (vgl. Art. 14 B-VG) im Bereich
öffentlicher berufsbildender höherer Schulen hinsichtlich Errichtung
und Erhaltung dem Bund (Art. 14 Abs. 6 B-VG) verpflichtend übertragen (vgl.
auch § 8 SchOG). Der Berufungswerberin kommt daher die
Gebührenbefreiung nach § 2 Z 2 GebG nicht zu. Daran ändert auch
die in der Berufung vorgetragene praktische Vorgangsweise anlässlich der
Errichtung einer Schule nichts.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 GebG sind zur
Entrichtung der Gebühren bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt
ist, die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet. Bei Geschäften, die
von zwei Teilen geschlossen werden, von denen der eine Teil von der
Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen Teil diese Befreiung nicht
zukommt, sind die Gebühren nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle von dem nicht
befreiten Teil zur Gänze zu entrichten. Die Festsetzung der
Gebühr wie im angefochtenen Bescheid erfolgte somit zu Recht.
Linz, am 2.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Z 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0420-L/06
- Stammnummer
- 22628
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF